Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => Elektrizitätswerk Wanfried => Thema gestartet von: jk_wfd am 12. Januar 2008, 13:33:09
-
Hallo zusammen,
ich bin neu hier und hab auch gleich eine Frage an euch.
Mein Stromversorger hat mir auf den BdE-Musterbrief geantwortet.
Stromtanfe unterliegen nicht der Billigkeitskontrolle nach
§ 315 BGB
Stromtarife unterliegen nicht der Billigkeitskontrolle
nach § 315 BGB ,BGH 28.3.2007, VIII ZR 144/06
Die jüngsten, zum Teil erheblichen Erhöhungen der Strompreise
hatten viele Verbraucher zum Anlass genommen, sich zur Wehr
zu setzen. Auf die Ratschlage selbsternannter Experten und
vieler Verbraucherschutzvereine hatten sie die Zahlung der
höheren Entgelte unter Hinweis auf § 315 BGB verweigert.
Nach § 315 BGB findet eine so genannte Billigkeitsprüfung
statt, wenn die Leistung von einer Partei einseitig bestimmt
werden soll. Diese Billigkeitsprüfung obliegt den Gerichten und
die Energiekonzerne wurden im Rahmen anhängiger Verfahren
zur Offenlegung ihrer Betriebskalkulationen aufgefordert.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass eine solche
Billigkeitsprüfung bei Strompreisen nicht möglich ist. Die
Vorschrift des § 315 BGB sei, so der BGH, weder unmittelbar
noch entsprechend auf Stromtarife anwendbar, weil die
Stromanbieter die Tarife in der Regel nicht einseitig bestimmten
und wegen der Liberalisierung des Strommarkts auch keine
Monopolstellung innehatten. Der Kunde kann m.a.W. den
Stromanbieter wechseln, wenn er mit der Preiserhöhung des
alten Anbieters nicht einverstanden ist und ist deshalb nicht auf
die gerichtliche Kontrolle der Preise angewiesen.
Verbraucher, die den anderslautenden Veröffentlichungen in
den Medien gefolgt sind und die hoheren Strompreise bislang
nicht gezahlt haben, sollten dies nach dieser
Grundsatzentscheidung schnellstens nachholen. Zwar ist dieses
Urteil nur für die Beteiligten rechtlich bindend, jedoch werden
viele untere Instanzen in diesem Sinne entscheiden und die
zahlungssäumigen Verbraucher verurteilen. Kunden, die bereits
mit erheblichen Beträgen im Rückstand sind, müssen zudem
damit rechnen, dass der Stromanbieter von seinem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht und den
Stromanschluss sperrt.
Frage: Hat mein Stromanbieter damit Recht?
Mit freundlichem Gruß
jk_wfd
-
@jk_wfd
Zum BGH , Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 siehe hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=6241)
Hier ging es um einen Sondervertrag.
Die grundsätzliche Aussage \"Stromtarife unterliegen nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB\" ist falsch.
Der § 315 findet in Sonderverträgen regelmäßig keine Anwendung.
In Sonderverträgen rügt man die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel und nur hilfsweise die Billigkeit.
Der § 315 findet jedoch in der Grundversorgung Anwendung.
Ist man Kunde in der Grundversorgung rügt man die Billigkeit.
Im Musterschreiben sind deshalb auch beide Aspekte des Wiederspruches abgedeckt, unwirksame Preisanpassungsklausel und rüge der Billigkeit.
Schreiben abheften und Kaffee und Kuchen genießen.
Gruss eislud
-
@jk_wfd,
diese Antwort kommt mir, zumindest sinngemäß, leicht bekannt vor. :D
Darf ich fragen welches EVU du hast, wäre auch interessant für nen Admin um den Beitrag in die richtige Abteilung zu verschieben.
Für mich hört es sich an, als ob du Sondervertragskunde bist.
Vielleicht kannst du das für dich und uns hier heraus finden.
Wann wurde dein Vertrag abgeschlossen?
Ist dieser Vertrag nur für \"normalen\" Strom oder heizt du auch mit Strom? (Nachtspeicherheizung)
Fragen über Fragen, ich weiß...............aber es hilft uns Dir zu helfen. ;)
-
Vielen Dank eislud,
ich bin auch Deinem Link zum BGH nachgegangen. u.a. bin ich da auf Rechtsanwalt Thomas Fricke gestoßen der in seinem Beitag vom 18.11.2007 auf ein Gutachten von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski verweist. Auf den Seiten 7 bis 15 wird ausführlich über den § 315 geschrieben.
http://www.neue-energieanbieter.de/data/uploads/05_03_04_LichtBlick-Gutachten%20von%20Prof%20Schwintowski%20Anwendbarkeit%20%A7%20315%20BGB.pdf
Daraus entnehme ich das uns eine Billigkeitsprüfung zu steht. Dies Billigkeitsprüfung wird vom Gericht veranlasst.
Ist das auch eure Meinung?
Hallo Zottel,
mein Stromversorger ist das
Elektrizitätswerk Wanfried
Postfach 1253
37281 Wanfried
http://www.ewwanfried.de/index.php?id=74
Ich habe den Tarif E-3 ENDURANCE
Verbrauch ca. 5000 kw/h im Jahr
Jahr ct/kw/Std. Grundpreis (E3)
ab 2001 11,07 ct 109,50 €
ab 2003 13,29 ct 108,00 €
ab 2004 14,34 ct 108,00 €
ab 2005 15,29 ct 108,00 €
ab 2008 19,21 ct 66,60 €
Bin schon immer dort Kunde (nie gewechselt)
Normaler Stromkunde mit der zusätzlichen Erlaubniss ein 21KW Durchlauferhitzer zu betreiben (seit 1984)
Was ist ein Sondervertragskunde?
Beantworte weitere Fragen gern
Ein schönes Wochenende
Gruß
jk_wfd
-
@jk_wfd
Es gibt eine sogenannte Grundversorgung und \"alternativ\" kann man auch über einen Sonderlieferungsvertrag mit Strom beliefert werden.
Normalerweise befindet man sich in der Grundversorgung, irgendwann kommt das EVU auf die Idee weitere Tarifmodelle anzubieten, z.B.
-Single- bis 3000kWh oder
-Family- bis 5000kWh oder
-Blablubb Vertrag- :D
Das wären dann sogenannte Sonderlieferungsverträge, allerdings muss man erst mal herausfinden zu welcher Kundenkategorie man gehört.
Du kannst ja auch mal das EVU anrufen und fragen, sollte eigentlich von denen am Besten zu beantworten.
Mehr dazu gibt´s HIER (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=8314)
Für mich hört es sich jedenfalls so an, als ob du über einen Sonderlieferungsvertrag beliefert wirst, denn bei mir ging es auch so los:
OVAG spricht mir das Recht auf Anwendbarkeit des §315 ab (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=5480)
Mittlerweile bin ich da auch schon weiter. ;)
-
Hallo zusammen,
hier noch ein Nachtrag zu meinem Beitrag vom 12.01.2008.
>Bin schon immer dort Kunde (nie gewechselt)<
Aber schon mal den Tarif gewechselt. Vom Grundtarif in den E-3 ENDURANCE. (Wechsel 2001)
Bin also SONDERVERTRAGSKUNDE
Das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski hat mir sehr viel Information gegeben, aber das Gesetz § 315 habe ich noch nicht gefunden. Wer hat dazu einen Link?
Mit freundlichem Gruß
jk_wfd
-
Habe hier nen Link:
§315 (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html)
Allerdings musst du ab jetzt aufpassen, in Sonderverträgen kommt der §315 nicht zur Anwendung, du musst jetzt auf §307 wechseln.
Links gibt´s hier:
§307 (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html)
Sondervertragskunden Argumentationshilfen (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=5696)
-
Vielen Dank Zottel,
dann hab ich ja was für diesen Sonntag
Gruß
jk_wfd