Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Schwetzingen => Thema gestartet von: energiegnom am 10. Januar 2008, 21:33:26
-
Siehe auch Thread im Stadtordner: Es wird Zeit etwas zu tun (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=8221)
Nachdem ich jetzt erst 1x gekürzt habe, dies auch angekündigt und auf der Überweiung vermerkt, flattert mir doch heute ein Briefchen der Stadtwerke ins Haus mit 2 Mahnungen (incl. Mahngebühr) sowie Zitat:
\"Sollte der fällige Betrag nicht innerhalb der nächsten Tage eingegangen sein, zwingen Sie uns, vier Wochen nach Zugang der Mahnungen gemäß den Allgem. Bed. (Strom-/Gas-GVV, AVB Wasser, AVB Fernwärme sowie die NAV/NDAV) die Versorgung einzustellen. Hierbei würden weitere Kosten ...\"
Ist doch der Hammer - gleich nach der ersten Kürzung von ca. 24,00 EUR.
OK. Ich sehe das Schreiben doch als Sperrandrohung und werde nun das Musterschreiben, die ganzen Urteile als Anhang etc. sowie Kopien an den BdE und die Kartellbehörde senden. Ebenso das Schreiben ans Amtsgericht. Alles per Einschreiben/Rück ... Korrekt?
Eine Unwissenheit habe ich aber noch. Kann ich als Mieter ein Haus- / Grundstücksverbot aussprechen???
Danke & Grüße
energiegnom
-
Original von energiegnom
Nachdem ich jetzt erst 1x gekürzt habe, dies auch angekündigt und auf der Überweiung vermerkt, flattert mir doch heute ein Briefchen der Stadtwerke ins Haus mit 2 Mahnungen (incl. Mahngebühr) sowie Zitat:
\"Sollte der fällige Betrag nicht innerhalb der nächsten Tage eingegangen sein, zwingen Sie uns, vier Wochen nach Zugang der Mahnungen gemäß den Allgem. Bed. (Strom-/Gas-GVV, AVB Wasser, AVB Fernwärme sowie die NAV/NDAV) die Versorgung einzustellen. Hierbei würden weitere Kosten ...\"
Ist doch der Hammer - gleich nach der ersten Kürzung von ca. 24,00 EUR.
energiegnom
Das ist leider keine Ausnahme mehr:
siehe z.B. hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=8678)
... und so schnell schießen die Preußen nicht; sprich so schnell geht das nicht mit der Einstellung der Versorgung. Die Kürzung zwingt den Versorger zu gar nichts. Mit einer einstweiligen Verfügung wird der Versorger gegebenenfalls gezwungen die Sperrung zu lassen. ;) [/list]
-
Hallo nomos,
danke für die Antwort.
Wahrscheinlich sind die Schreiben auch nur machinell, automatisch verschickt.
Trotzdem ärgert es mich, weil sich jeder an Gesetze und Anordnungen zu halten hat. Dies gilt auch dem Versorger - ergo hätte er dies zu unterlassen. Einschüchterungen solcher Art scheinen jedoch gut zu wirken, sonst konnte man sich ja das Geld und die Mühen sparen.
Weiß jemand vielleicht noch Rat bzgl des Hausrechts bei uns als Mieter?
Grüße
-
Original von energiegnom
Hallo nomos,
Weiß jemand vielleicht noch Rat bzgl des Hausrechts bei uns als Mieter?
Grüße
wo befindet sich der Zähler um den es geht?
Ist der Zähler in deinen Räumlichkeiten gilt Hausrecht und du kannst Hausverbot erteilen!
Für das ganze Haus frag doch deinen Vermieter, vielleicht zieht er ja mit!
Bei Stadtwerken sitzt der Chef doch zumeist in der selben Stadt d. h. ein
schöner scharfer Lesebrief in dem steht \" H. xyz als Vorstand unserer Stadtwerke verstößt wissendlich gegen geltendes Recht dürfte wirken!
-
Der Zähler befindet sich im Keller des Lofts (alleinstehendes Gebäude) in dem unsere Miet-Räume sind. Wir sind in diesem Gebäude auch alleine und haben damals in jenem Loft-Keller sogar die Gasheizung und Gaszähler/Leitung auf eigene Kosten installieren lassen (wobei lt. Mietvertrag die Sache in den Besitz des Mieters übergeht)
Inwiefern im Vorhauskeller, durch das unsere Gasleitung geht, Sperrventile sind, müsste ich nachsehen. Ebenso wo die Gasleitung auf das Grundstück geht (also im Vorhaus).
Da wir alleine mit Gas heizen, weiß ich nicht, ob der Versorger uns auf dem Gehsteig schon den Hahn zudrehen kann - aber soweit sollte es ja nicht kommen.
Frage war ja nur wegen der Formulierung im Musterschreiben.
-
@energiegnom
Ich würde dem Versorger mal folgenden Text schreiben.
Aufgrund der Kürzung der Energierechnung unter Berufung auf fehlende Billigkeit, dürfen Sie nicht mit Versorgungseinstellung drohen oder diese sogar durchführen.
Dazu gibt es eine Reihe von Gerichtsurteilen, u.a.
AG Frankfurt, Beschluss v. 31.10.05 AZ 30 C 3670/05-45
BGH, Urteile vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04
Weiterhin dürfen nach geltender Rechtssprechung bis zur gerichtlichen Feststellung des berechtigten Preises weder Mahngebühren oder Zinsen berechnet werden. ( BGH Urteil vom 30.04.2003 Az. VIII ZR 279/02)
Dann würde ich eine Kopie der Sperrandrohung der zuständigen Landeskartellbehörde schicken, und dieses auch in dem Versorger mitteilen.
Das Bundeskartellamt hat schon ein kartellrechtliches Missbrauchsverfahren, gegen einen überregionalen Versorger eingeleitet, der binnen eines kurzen Zeitraums mehrfach Versorgungssperren ausgesprochen hat, und sie erst nach zum Teil gerichtlichen Interventionen des Kunden zurückgenommen hatte.
( Schreiben Bundeskartellamt an RA Weeg, wegen Androhung der Versorgungseinstellung durch EON vom 19.10.2006)
Gruss
marten
-
Original von energiegnom
Der Zähler befindet sich im Keller des Lofts (alleinstehendes Gebäude) in dem unsere Miet-Räume sind. Wir sind in diesem Gebäude auch alleine und haben damals in jenem Loft-Keller sogar die Gasheizung und Gaszähler/Leitung auf eigene Kosten installieren lassen (wobei lt. Mietvertrag die Sache in den Besitz des Mieters übergeht)
Inwiefern im Vorhauskeller, durch das unsere Gasleitung geht, Sperrventile sind, müsste ich nachsehen. Ebenso wo die Gasleitung auf das Grundstück geht (also im Vorhaus).
Da wir alleine mit Gas heizen, weiß ich nicht, ob der Versorger uns auf dem Gehsteig schon den Hahn zudrehen kann - aber soweit sollte es ja nicht kommen.
Frage war ja nur wegen der Formulierung im Musterschreiben.
Hausverbot erteilen ist möglich!
- im Gehsteig ist kein Hahn
- im Keller sind zumeist zwei Hähne
-- bei Eintritt des Gasrohres im Haus
-- am Zähler um diesen zu demontieren
Hausverbot erteilen ist möglich!
-
@bjo,
ein \"Hausverbot\" bezieht sich m.E. auf die von dem Mieter/Betroffenen genutzten Teile des Hauses, hier auch der dazugehörige Strom- Gaszähler
Bei schriftlicher Erteilung des Hausverbotes sollte man aber exakt auch auf die entsprechenden Zähler hinweisen, z.B. \"einschließlich der Zähl- und Messeinrichtung\"
-
@Cremer
Ein Hausverbot bewirkt ein Betretungsverbot für ein befriedetes Besitztum, so dass ein Verstoß einen strafrechtlichen Hausfriedendsbruch darstellt. Sinnvoll ist es deshalb, dieses Hausverbot ausdrücklich auch auf den Zähler/ die Messeinrichtung zu erstrecken, um zu verhindern, dass da jemand reinkrabbelt, diese betritt. :D
-
@bjo
hat die \"Sperrandrohung\", falls es eine solche sein sollte, evtl. auch eine strafrechliche Relevanz ?
PS ....
(wobei lt. Mietvertrag die Sache in den Besitz des Mieters übergeht)
.-..geht die Sache auch in das Eigentum des Mieters über ?
welche Rechtsfolgen hätte dies in dem von Ihnen geschilderten Zusammenhang ?
-
Original von opferlamm-ma
@bjo
hat die \"Sperrandrohung\", falls es eine solche sein sollte, evtl. auch eine strafrechliche Relevanz ?
da bin ich überfragt? bin kein RA oder so!
bei mir hats gereicht, RWE Gas fragt jetzt immer an wenn Sie z. B. den ablesen wollen. Es steht immer einer hinter den RWE Mitarbeitern.