Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => eins energie in sachsen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 08. Januar 2008, 00:00:48
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Beim Landgericht Chemnitz soll das Verfahren (von VZ organisierte Sammelklage) am 22.01.2008 weitergehen, wie Herr Kollege Dr. Feuring (PATT Rechtsanwälte, Chmenitz) mitteilt.
Mit Rücksicht darauf beantragte er auch Terminsaufhebung bezüglich laufender Verfahren (Zahlungsklage Versorger) an Amtsgerichten, zudem Verweisung an das Landgericht wegen ausschließlicher Zuständigkeit gem. §§ 102, 108 EnWG (nachdem Kunde Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit aller verweigerten einseitigen Preisneufestsetzungen seit September 2004 beantragt hatte).
Die Beteiligten erwartet weiter Spannung.
Den Verbrauchern wünscht man Erfolg.
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Wegen Erkrankung einer Beisitzerin der kammer wurde der Verhandlungstermin am 22.01.2008 aufgehoben.
Neuer Verhandlungstermin soll am 08.04.2008 sein.
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Es stellt sich die Frage:
Kann oder will hier Keiner eine Entscheidung treffen .
Es sind nun bald 3 Jahre vergangen seit dem die Klage läuft und bis jetzt ist noch nichts dabei herausgekommen.
mfg
jbxc
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Sammelverfahren gegen Erdgas Südsachsen vom 08.April 2008:
Ich war anwesend und habe mir als Nichtjurist nachfolgende Aussagen des
Gerichtes notiert.
1. Der Marktbegriff wird sehr weitgehend definiert und damit hat der Beklagte
auch keine marktbeherrschende Stellung inne.
2. Das Gericht ist nach wie vor der Auffassung,dass die Kläger keine
Sondervertragskunden sind - begründet u.a. durch einheitliche Vertrag-
bedingungen.
3. Daraus ergibt sich ein Preisbestimmungsrecht
4. Das Gericht sieht in den Darlegungen des Beklagten zur Preiserhöhung
wegen höherer Preise der Vorlieferanten eine stärkere Argumentation
als die der Kläger, so dass in ein Beweisverfahren nicht eingetreten wird.
5. Um die Preiserhöhung vom April 2008 wird vom Kläger die Klage
erweitert.
Die Urteilsverkündung ist auf den 13.Mai 2008 festgelegt.
Nicht geprüft wurde und wird die gesellschaftsrechtliche Verknüpfung der Beklagten
mit den drei Vorlieferanten. Auf Anfrage an die Frau Dittrich von VZ Leipzig
fehlt die finanzielle Basis für ein Gutachten.
Denn dass die Gewinne auf die Vorlieferanten verschoben werden, ist
allen klar, aber beweisen muss man es können.
Mit freundlichen Grüßen
Zasche aus dem Vogtland
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Original von Zasche
Nicht geprüft wurde und wird die gesellschaftsrechtliche Verknüpfung der Beklagten mit den drei Vorlieferanten. [...]
Denn dass die Gewinne auf die Vorlieferanten verschoben werden, ist allen klar, aber beweisen muss man es können.
Ein solcher Beweis ist doch grundsätzlich unmöglich von der Verbraucherseite zu führen.
Die Geschäftsbeziehungen der Tochterunternehmen eines Konzerns untereinander werden doch komplett geheim gehalten.
Aus den Geschäftsberichten der EnBW AG ist bspw. zu entnehmen, dass das Vorstandsmitglied Pierre Lederer zugleich auch die Geschäftstätigkeit des Weiterverteilers GVS und Endverteilers EnBW Gas GmbH überwacht und dass die GmbH\'s nach §264 HGB keinen eigenen Geschäftsbericht verfassen müssen - das war\'s dann aber schon. Ohne Recherchen mit fortgeschrittenen geheimdienstlichen Methoden ist an keinerlei verwertbare Informationen zu kommen.
Verbraucher können also nur behaupten, dass die Vorlieferanten die Preise hochtreiben. Wenn dann das Gericht vom Versorger keine substantiierte Widerlegung verlangt, dann ist es für die Energie AGs kinderleicht, ihre Endverteiler als juristische Stoßdämpfer gegen ihre Kunden - pardon - Opfer zu missbrauchen.
Die endverteilende GmbH kann immer so organisiert werden, dass sie tatsächlich bettelarm ist - oder dies durch Vorlage entsprechender Verträge zumindest glaubhaft machen kann.
Auch Verträgen zwischen den Konzerntöchtern \"mit Eingangsstempel und Unterschrift\", die dem Gericht vorgelegt werden, stehe ich äußerst misstraurisch gegenüber. Wie soll denn ein vorsetzlicher Prozeßbetrug durch Vorlage fingierter Verträge auffliegen und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen?
Immerhin geht es hier im Ergebnis doch um mehrstellige Milliardenbeträge. Sollte dies nicht genügen, um auch ein kleines bisschen krimineller Energie freizusetzen?
Gruss,
ESG-Rebell.
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heißt das für uns verbraucher nun das wenn die klage abgewiesen wird den offenen betrag den wir zurückbehalten haben begleichen müssen?
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@Rose,
so schnell geht\'s noch nicht. ;)
Hier hatten Kunden geklagt.
Wenn die Kunden \"nicht umfallen\" und weiterhin sich aufr § 315 berufen und kürzen, müßten die Versorger letztlich gegen jeden Einzelnen klagen
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also wenn mich mein versorger mal verklagen würde, ist es dann möglich das er seine ganze kalkulation offenlegen muß oder könnte es passieren das dieses Gericht das urteil was demnächst zu erwarten ist mit einbezieht und man daran scheitern könnte?
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@Rose´
In jedem Prozess ist ein eigener Billigkeitsnachweis erforderlich, der sich nach dem Streitgegenstand (Gaspreis insgesamt oder nur einzelne Erhöhung) sowie nach den Darlegungen und dem konkreten Bestreiten und der hierauf ggf. folgenden Beweisaufnahme richten.
Fraglich ist zudem, ob man überhaupt als Tarifkunde bzw. in der Grundversorgung beliefert wird, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, dessen Ausübung einer Billigkeitskontrolle unterzogen werden kann. Fehlt es an einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht, fehlt schon ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung. Dann stellt sich die Frage nach einer etwaig zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. OLG Hamm (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=9161)).
Nach dem konkreten Streitgegenstand und dem konkreten Bestreiten richtet sich also die konkrete Darlegungs- und Beweislast des Versorgers, ist also immer einzelfallabhängig.
Siehste hier (LG Osnabrück). (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=41978#post41978)
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Landgericht Chemnitz weist Klage teilweise ab (http://afp.google.com/article/ALeqM5j-_KkWpbcPfZ_BN79ljKVIt3yWqw)
Die Argumente (http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/20187)
PM des Versorgers (http://www.erdgas-suedsachsen.de/presseservice/meldung.php?id=695475.html)
Preise der Grund- und Ersatzversorgung (http://www.erdgas-suedsachsen.de/downloads/ES_Preisblatt_GUV_01042008.pdf)
Der Versorger lässt seine Kunden über den Vertragsinhalt wieder einmal im Unklaren. Die Bestimmungen der AVBGasV gelten für die Grund- und Ersatzversorgung überhaupt nicht, sondern ausschließlich die Bedingungen der GasGVV (vgl. nur § 1 GasGVV).
Nun muss die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden.
Kein Grund, jetzt einzuknicken, bevor über die zulässige Berufung entschieden ist.
Über die zum 01.04.2008 erhöhten Preise ist noch nicht entschieden.
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....... und weitere Neuigkeiten aus Chemnitz
vgl. nachfolgenden Thread (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=9559&hilightuser=5139)
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Die Verbraucherzentrale Sachsen organisiert ein Berufungsverfahren vor dem
Oberlandesgericht Dresden.Ich werde mich dem anschließen auch wenn die
Kosten die Kläger selbst übernehmen müssen.
Ich hoffe, dass sich viele Kläger aus dem Sammelklageverfahren anschließen werden!
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Als Ergänzung die PM der VZ Thüringen:
http://www.vzth.de/UNIQ121198765319963/link427451A.html
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Hallo,
ich würde mich über Kontakte und Austausch von Informationen mit Forumsmitgliedern, die an der Sammelklage der VZ Sachsen gegen Erdgas Südsachsen beteiligt waren und Berufung gegen das Urteil des LG Chemnitz eingelegt haben freuen.
Ich zahle seit 2004 nur den damals gültigen Preis und stehe z.Z. mit EGS in regem Schriftwechsel. Dabei geht es um die Frage, ob mein 1994 abgeschlossener Vertrag ein Sondervertrag ist, wovon ich übrigens fest überzeugt bin, er wurde bis 1997 explizit so genannt (Gas nach Sondervertrag) und niemals gekündigt.
Da es auch bei der Berufungsverhandlung vor allem um diese Frage geht, würde ich meine Erfahrungen gern mit anderen Betroffenen austauschen.
fsgj6