Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 21. Dezember 2007, 01:29:45
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Bei einer Zahlungsklage entspricht der Streitwert der eingeklagten Hauptforderung (Rechnungsbetrag).
Bei einer Feststellungsklage beträgt der Streitwert das 3,5-fache des zu zahlenden Jahresbetrages (§ 9 ZPO).
Kostenrechner (http://www.streifler.de/kostenrechner--28rvg-29-_376.html) (erfordert Java)
Wer soviel kürzt, wie nur möglich, ist wegen der Kostendegression deutlich im Vorteil.
Wer 30.000 € gekürzt hat, kann das Kostenrisiko deutlich gelassener sehen, als einer, der nur 3,50 € gekürzt hat.
Feststellungs- Sammelklage vieler Verbraucher gemeinsam gem. § 60 ZPO ist für den Einzelnen deutlich kostengünstiger als eine Zahlungsklage des Versorgers gegen Einzelkunden bzw. Rückforderungsklage des Einzelkunden gegen den Versorger.
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Beim obigen Kostenrechner scheint mittlerweile eine Anmeldung von Nöten zu sein. Deshalb hier noch einen weiteren Kostenrechner:
http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.html
Gruss eislud