Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Wusel am 28. November 2007, 09:49:34

Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Wusel am 28. November 2007, 09:49:34
Hallo,
mir ist immer noch völlig unklar, wann bei der Gasversorgung ein Sonderabkommen wirklich ein Sondervertrag ist.
1) schon dann, wenn in der Überschrift das Wort \"Sonderabkommen\" steht?
2) oder auch dann, wenn dieses Sonderabkommen lediglich einen günstigeren Preis als der all. Standardtarif enthält, inklusive das einseitige Recht auf Preisanpassung (ohne nähere Erläuterung), ansonsten aber die AVBGasV  genauso mit einbezieht, wie beim normalen Grundversorgungstarifkunden auch? (solche Verträge sind anscheinend sehr oft der Fall)

Zum letzten Punkt ist doch auch fraglich, wann die AVBGasV rechtlich wirksam einbezogen ist oder nicht...

Gibt es weitere Kriterien?

Grüße
Wusel
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: RR-E-ft am 28. November 2007, 12:20:03
@Wusel

I-M-M-A Imma.

Ein Sonderabkommen ist immer ein Sondervertrag.


Aufgrund eines Sonderabkommens wird beliefert, dessen Versorgung nicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG in der Grundversorgung zu den Grundversorgungstarifen erfolgt.

Man spricht dabei von Energielieferungsverträgen mit Haushalstkunden außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG.

Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen - und sollte es sich dabei auch um die Bestimmungen der AVBGasV handeln - richtet sich dabei ausschließlich nach § 305 Abs. 2 BGB.

Ebenso erfolgt eine Inhalts- und Transparenzkontrolle von Preisanpassungsbestimmungen in den AGB gem. § 307 BGB, vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07 und OLG Bremen, Urt. v. 16.11.2007 - 5 U 42/06.

Das Recht der Allgemeinen Gerschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB)  ist also zwingend zu beachten.
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Schwalmtaler am 29. November 2007, 09:26:32
@ Herr Fricke

ich schließe daraus, das Sonderbedingungen gleich Sonderabkommen sind und daher auch als Sondervertrag gewertet werden kann.

Ist das korrekt?
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Wusel am 30. November 2007, 12:14:12
Zitat
Original von RR-E-ft
@Wusel

I-M-M-A Imma.

Ein Sonderabkommen ist immer ein Sondervertrag.

Ja das war auch meine Meinung.
Es gibt aber leider auch die andere Meinung, dass das Sonderabkommen nur einen Sonderpreis für die Grundversorgung darstellt, sich also der Grundversorgungskunden-Status des Kunden dadurch nicht ändert.  Das hatte mich verunsichert.

Zitat
Original von RR-E-ft
Ebenso erfolgt eine Inhalts- und Transparenzkontrolle von Preisanpassungsbestimmungen in den AGB gem. § 307 BGB, vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07 und OLG Bremen, Urt. v. 16.11.2007 - 5 U 42/06.

Dazu noch einmal eine grundlegende Frage:

Angenommen, der Vertrag beinhaltet den Hinweis auf das einseitige Preisänderungsrecht des Versorgers (ohne weitere Aufschlüsselung) und eine rechtswirksamen Einschluss der AVBGasV: Entspricht dies zusammen dann dem Transparenzgebot nach §307 BGB?

Gruß
Wusel
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: RR-E-ft am 30. November 2007, 13:51:44
@Wusel

Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=36117#post36117)
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Wusel am 30. November 2007, 15:20:12
hmmm.... also Kostenelemente und Gewichtung sind in der AVBGasV ja nicht genannt. Also wären in diesem Fall (Sonderabkommen) die Preisanpassungsklausel unwirksam. Richtig?

Warum aber reicht im Gegensatz dazu bei normalen Grundversorgungstarifkunden genau dieselbe AVBGasV zur Begründung des einseitigen Preisanpassungsrechts aus?

Gruß
Wusel
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: RR-E-ft am 30. November 2007, 17:53:15
@Wusel

Fragt doch mal die Maus.  ;)

Warum, warum, warum, hmmm....

Bei Tarifkunden handelt es sich um ein Gesetz und keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so dass keine Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB erfolgt. Außerdem ist eigentlich vorgesehen, dass die Entgelte von Anfang an einseitig festgesetzt werden und die so einseitig festgesetzten  Entgelte deshalb jederzeit  insgesamt der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterliegen, so dass anhand der offen gelegten Preiskalkulation jederzeit nachzuweisen ist, dass die Versorgung so preisgünstig und effizient wie möglich erfolgt, wie es das Energiewirtschaftgesetz vorsieht.

Bei Sonderabkommen gilt das Preisgünstigkeitsprinzip nicht, sondern der Anfangspreis wird grundsätzlich frei vereinbart, ist deshalb nicht einseitig festgesetzt und gilt kraft der Einigung für beide Seiten gleichermaßen, so dass der Gaslieferant zum vereinbarten Preis liefern muss.

Das gilt selbst dann, wenn dieser vereinbarte Preis die Kosten des Lieferanten nicht deckt.

Dieser vereinbarte Preis kann aufgrund  einer Preisanpassungsklausel in AGB nur erhöht werden, wenn schon in der Vertragsklausel selbst die Preiskalkulation transparent offen gelegt ist.
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: AKW NEE am 30. November 2007, 18:35:49
@ RR-E-ft
Gute Erklärung, da bleibt vor Freude kein Auge trocken.
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Kampfzwerg am 30. November 2007, 18:38:20
Zitat
Original von Schwalmtaler
@ Herr Fricke

ich schließe daraus, das Sonderbedingungen gleich Sonderabkommen sind und daher auch als Sondervertrag gewertet werden kann.

Ist das korrekt?

@Schwalmtaler

hhhmmmm
ich schliesse daraus, dass Herr Fricke auf Deine Frage nicht geantwortet hast, dass Du Recht hast!


@Wusel
Du kannst über die sehr verständliche Erklärung von Herrn Fricke sehr froh sein, denn die Formulierung Deiner Beiträge war wirklich eher dazu angetan uns alle völlig wuselig zu machen. ;)
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Wusel am 01. Dezember 2007, 17:53:26
Vielen Dank Herr Fricke für Ihre detaillierte Antwort!
Jetzt wird mir so einiges klarer. Ich habe wahrscheinlich tatsächlich einen Sondervertrag, nur weiß mein Versorger das anscheinend nicht!  8o
Denn bei ihm stehen in einem aktuellen Schreiben bezüglich der Erhöhung der Gaspreise sowohl der Grundpreistarif, der Kleinverbrauchstarif und das  Sonderabkommen unter der gemeinsamen Überschrift \"Grundversorgungstarife\".

@Kampfzwerg:
Entschuldigung, dass ich Euch so wuselig mache  ;)
Leider ist der Fall bei mir tatsächlich so kompliziert, wie ich es hier angefragt habe. Ich habe dies extra so allgemein gehalten, da ich glaube, dass viele hier einen ähnlichen Vertrag haben.
Es kommt sicherlich öfter vor, dass Versorger innerhalb der Grundversorgung noch  einen zweiten (oder dritten) Tarif haben, der aber rechtlich dann eigentlich ein Sondervertrag ist (mit allen Konsequenzen bzgl. des Transparenzgebots nach §307), ohne dass der Versorger sich dessen bewusst ist.

Grüße
Wusel
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: RR-E-ft am 01. Dezember 2007, 18:14:01
@Wusel

Keine Sorge, die Versorger sind sich dessen sehr bewusst.

Denn ganz bewusst zahlen die Gasversorger etwa  für Gaslieferungen an Sondervertragskunden gem. § 2 A bs. 3 KAV weit geringere Konzessionsabgaben an die Gemeinden.

Bewusster geht es gar nicht. Gerade deshalb wurde es gemacht. ;)
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: eislud am 01. Dezember 2007, 19:26:14
Trotzdem bleibt die Frage, ob bei fehlender Preisanpassungsklausel und Bezug auf das Preisblatt der Grundversorgung oder ähnlichem gegebenenfalls der § 315 Anwendung findet, so wie es auch im Urteil des OLG Bremen vom 16.11.2007, Az. 5 U 42/06 zu lesen ist, ohne dass das OLG dahingehend zu entscheiden hatte.    

Findet der § 315 Anwendung, dann ist eben unter Umständen eine Kürzung unterhalb des zuletzt mit der Jahresrechnung akzeptierten Preises nicht mehr ratsam, und das entgegen dem üblichen Vorgehen bei Sonderverträgen, auf den Anfangspreis des Vertrages zu kürzen.

Zitat
OLG Bremen vom 16.11.2007, Az. 5 U 42/06: Auszug Seite 15:
... Lediglich wenn die Faktoren für die zukünftige Preisentwicklung bewusst offen gelassen werden und das Versorgungsunternehmen über die vertraglich eingeräumte Kompetenz verfügt, die zukünftige Preisentwicklung nach freiem Ermessen festzulegen, liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 315 BGB vor. ...
Die Maus könnte ich natürlich auch fragen, obwohl die Frage bei mir schon nicht \"warum\" sondern \"ob\" lautet.
Ich meine, bei @Wusel könnte eben genau diese Konstellation vorliegen. Wozu also in einem Forum wie diesem nicht um Meinungen bitten, anstatt die Maus zu fragen.

Gruss eislud
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Kampfzwerg am 01. Dezember 2007, 20:07:36
@Wusel

bitte mal ein wenig die Suchfunktion nutzen!!!

Dein Problem ist nicht unbekannt und auch nicht neu, ich habe mich mit ähnlichen Überlegungen herumgeschlagen, daher hast Du mein volles Verständnis  ;)

Es handelt sich wohl um die so genannten, und immer wieder gerne genommenen, Norm- Sonderverträge.

In diesem Thread hast Du Dich doch schon herumgetrieben:
Sondervertragskunden Argumentationshilfen (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=5696)
Dann hast Du vielleicht folgendes gelesen:
Ich selbst habe sogar 2 J. gebraucht um herauszufinden, dass ich SV-Kunde bin. Na und? Jetzt weiss ich es - und meinem Versorger musste ich es sogar auch noch selbst mitteilen, da dieser diesen Umstand wohl komplett verdrängt hatte.

Der Versorger verdrängt die Umstände, da er nur die Wahl hat zwischen Erschiessen oder Erhängen, was aber im Ergebnis und in letzter Konsequenz so oder so zum Tode führt!  ;)
und er ist sich dessen auch sehr wohl bewusst!
Eben deshalb drückt er sich ja um eine klare Antwort!

Daher sind die eigentlichen Fragen:
1. Welche Möglichkeit ist für Dich sinnvoller bzw. billiger (in diesem Falle = preiswerter)?
und
2. Wie hoch ist Deine Risikobereitschaft?

Zur Auswahl stehen, je nach Antworten/Schriftwechsel mit dem Versorger:
1. Kürzung für \"vom Versorger angebotene\" Tarifkunden
a) Kürzung auf Preisbasis 04.
b) Kürzung auf Null.
2. Kürzung für \"vom Versorger angebotene\" Sonderabkommen- Kunden
Kürzung auf Sonderpreise (je länger die Vertragslaufzeit, desto günstiger die Preise)
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: RR-E-ft am 01. Dezember 2007, 21:14:55
Zitat
Original von Kampfzwerg


Daher sind die eigentlichen Fragen:
1. Welche Möglichkeit ist für Dich sinnvoller bzw. billiger (in diesem Falle = preiswerter)?
und
2. Wie hoch ist Deine Risikobereitschaft?

Zur Auswahl stehen, je nach Antworten/Schriftwechsel mit dem Versorger:
1. Kürzung für \"vom Versorger angebotene\" Tarifkunden
a) Kürzung auf Preisbasis 04.
b) Kürzung auf Null.
2. Kürzung für \"vom Versorger angebotene\" Sonderabkommen- Kunden
Kürzung auf Sonderpreise (je länger die Vertragslaufzeit, desto günstiger die Preise)

Das klingt etwas nach Beliebigkeit. Tatsächlich muss man jedes Vertragsverhältnis juristisch sauber prüfen. Und das Ergebnis der juristischen Prüfung kann ganz bestimmt nicht davon abhängen, wie es mit der Risikobereitschaft aussieht. Der Todesmutige kann schon immer bei Rot über die Ampel, gleichwohl juristisch nicht zulässig und deshalb im Grunde abzulehnen.
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Wusel am 02. Dezember 2007, 14:24:16
Zitat
Original von RR-E-ft
@Wusel

Keine Sorge, die Versorger sind sich dessen sehr bewusst.

Denn ganz bewusst zahlen die Gasversorger etwa  für Gaslieferungen an Sondervertragskunden gem. § 2 A bs. 3 KAV weit geringere Konzessionsabgaben an die Gemeinden.

Bewusster geht es gar nicht. Gerade deshalb wurde es gemacht. ;)

Danke, Herr Fricke für diesen SUPERHINWEIS!!!
Habe natürlich gleich angefangen, diesbezüglich nachzuforschen: Mein Versorger hatte mir nämlich Anfang 2006 schriftlich mitgeteilt, wie sich der Preis meines Sonderabkommens im Jahr 2005 zusammensetzte (kann man auch hier (http://www.stadtwerke-hildesheim.de/evi/Erdgaspreis_transparent.asp) einsehen). Da wurde auch der Posten \"Mehrwertsteuer + Ökosteuer + Konzessionsabgabe\" in ct/kWh genannt. Habe dann mal kurz gerechnet (MwSt und Ökosteuer sind ja bekannte Größen), und übrig blieb 0,03ct/kWh für die Konzessionsabgabe...
VOLLTREFFER: Das ist gemäß KAV §2 (3) genau der Wert für GAS-SONDERVERTRAGSKUNDEN!!!

Dies ist sicher ein guter Tipp für diejenigen, die sich immer noch nicht sicher sind, ob sie Sondervertrags- oder Grundversorgungstarifkunden sind!!!

Ich bin mir jetzt ziemlich sicher...

Grüße
Wusel
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Kampfzwerg am 02. Dezember 2007, 16:48:19
Zitat
Original von RR-E-ft
Das klingt etwas nach Beliebigkeit. tatsächlich muss man jedes Vertragsverhältnis juristisch sauber prüfen. Und das Ergebnis der juristischen Prüfung kann ganz bestimmt nicht davon abhängen, wie es mit der Risikobereitschaft aussieht. Der Todesmutige kann schon immer bei Rot über die Ampel, gleichwohl juristisch nicht zulässig und deshalb im Grunde abzulehnen.

Kleine Fehlinterpretation. ;)
Sorry, es sollte keine Beliebigkeit herausklingen, aber ohne Kontext könnte es tatsächlich missverstanden werden.

Ich meinte aber Folgendes:

Voraussetzung ! für sein eigenes weiteres Vorgehen ist natürlich zunächst selbst einmal herausgefunden zu haben ob man nun Tarif- oder Sonderkunde ist.
Und erst nach einer, ggf. juristischen, Prüfung des Vertragsverhältnisses stellt sich die Frage der Risikobereitschaft.
Eine mögliche Interpretation das \"das Ergebnis der jur. Prüfung davon abhängen würde\" kam mir überhaupt nicht in den Sinn und wäre natürlich auch Unfug.

Tatsache ist aber, dass viele Versorger das Vertragsverhältnis des Kunden selbst nicht prüfen, sondern sofort nach Erhalt des Widerspruchs ihrerseits Musterschreiben mit Textbausteinen in Bezug auf §315 losschicken.

Auch wenn der Kunde, nach gewissenhafter Prüfung und der daraus resultierenden, festen Überzeugung SV-Kunde zu sein, selbst nachfragt, oder darauf hinweist, äußern sie sich nicht dazu und beziehen sich weiter konsequent auf 315.

Das BGH-Urteil zum Fall Tarifkunde Heilbronn nutzten doch alle Versorger, völlig unabhängig vom eigentlich bestehenden Vertragsverhältnis, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen.

Also stelle ich als Kunde folgende Überlegungen an:
Ist es für mich besser mich auf 315 oder 305/307 zu beziehen?
Wie alt ist mein Vertrag? Je länger die Laufzeit desto günstiger der Sonderpreis. Womöglich noch Pfennige. Also besser 307?
Aber der Versorger bezieht sich im gesamten Schriftwechsel doch immer auf Tarifkunden. Er selbst bezeichnet mich so. Warum sollte ich das dann anders beurteilen wollen? Wenn er doch darauf besteht?
Also besser 315? Und kürzen? Aber worauf? 2004? oder die Zahlungen ganz einstellen? Möglich nach 315 wäre beides.

Und erst jetzt kommt die Risikobereitschaft ins Spiel. Oder, anders ausgedrückt, auch die Nervenstärke. Oder auch der Mut außergewöhnliche Wege zu gehen, die eingetretenen Pfade zu verlassen.

Für welchen Weg man sich auch entscheiden mag, Basis sind immer die Informationen, die die Prüfung des Vertrages ergeben hat!
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Wusel am 06. Dezember 2007, 09:10:48
Hallo nochmal,

eine Frage noch zu der Konzessionsabgabe:
Kann es sein, dass aufgrund einer speziellen Vereinbarung mit der Kommune ein Versorger auch für Grundtarifkunden nur 0,03ct/kWh (= gemäß KAV §2 (3) der Wert für Sonderverträge) Konzessionsabgabe zahlt?

Denn an anderer Stelle habe ich gelesen, dass die in KAV §2 (3) genannten Werte nur HÖCHSTbeträge sind...?!

Wenn dem so ist, dann wäre dieses Kriterium zur Unterscheidung Sondervertrag-Grundtarif wohl doch nicht geeignet...

Und in der aktuellen Übersicht der Preise meines Versorgers wird das Sonderabkommen (für das gemäß KAV §2 (3) eine Konzessionsabgabesatz für Sondervertragskunden gezahlt wird) klar unter Grundversorgungstarife eingeordnet (davon gibt es insgsesamt drei).


Grüße
Wusel
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: nomos am 06. Dezember 2007, 09:58:08
Zitat
Original von Wusel
Hallo nochmal,

eine Frage noch zu der Konzessionsabgabe:
Kann es sein, dass aufgrund einer speziellen Vereinbarung mit der Kommune ein Versorger auch für Grundtarifkunden nur 0,03ct/kWh (= gemäß KAV §2 (3) der Wert für Sonderverträge) Konzessionsabgabe zahlt?

Denn an anderer Stelle habe ich gelesen, dass die in KAV §2 (3) genannten Werte nur HÖCHSTbeträge sind...?!

Wenn dem so ist, dann wäre dieses Kriterium zur Unterscheidung Sondervertrag-Grundtarif wohl doch nicht geeignet...

Und in der aktuellen Übersicht der Preise meines Versorgers wird das Sonderabkommen (für das gemäß KAV §2 (3) eine Konzessionsabgabesatz für Sondervertragskunden gezahlt wird) klar unter Grundversorgungstarife eingeordnet (davon gibt es insgsesamt drei).
Hier ein vorbildliches Beispiel für einen Verzicht (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=35742#post35742)[/list]
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Wusel am 06. Dezember 2007, 10:20:37
Tja dann ist dies als Indiz für einen Sondervertrag leider ungeeignet.  :(

Bleibt einem ja dann nur noch dieses Argument:
Zitat
Original von RR-E-ft
@Wusel

I-M-M-A Imma.

Ein Sonderabkommen ist immer ein Sondervertrag.


Aufgrund eines Sonderabkommens wird beliefert, dessen Versorgung nicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG in der Grundversorgung zu den Grundversorgungstarifen erfolgt.

Man spricht dabei von Energielieferungsverträgen mit Haushalstkunden außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG.

Ob allein \"Sonderabkommen\" wirklich als Argument dafür ausreicht, dass es sich um einen Sondervertrag handelt... wäre ja schön, aber so richtig glauben kann ich es nicht...

Der Versorger wird behaupten, dass das Sonderabkommen nur ein Name für einen der drei Tarife innerhalb der Grundversorgung ist. So ist es auch aktuell bei denen zu lesen.
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Dezember 2007, 23:39:00
@Wusel

Bei genauer Betrachtung handelt es sich bei den Sätzen in der KAV um höchstzulässige Konzessionsabgaben, so dass diese auch geringer vereinbart werden können.

Aber auch zum Abschluss eines Konzessionsvertrages gehören immer zwei Partner. Und den Kämmerer will man sehen, der freiwillig auf mögliche Konzessionsabgaben verzichtet, ohne sich dem Vorwurf der Untreue zu Lasten der Gemeindekasse auszusetzen.

Man mag sich nur die Diskussionen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes rund um die Abschaffung der Konzessionsabgaben vor Augen führen. Diese sicheren Einnahmen in Höhe von ca. 3 Mrd. EUR sind in die Gemeindehaushalte demnach fest eingeplant und nach ständigem Bekunden der kommunalen Interessenvertreter unverzichtbar.

Den Kämmerer, der sich bei Abschluss eines Konzessionsvertrages auf eine niedrigere Konzessionsabgabe einlässt, wollte man also erst einmal sehen.

Die Höhe der Konzessionsabgabe ist deshalb ein sehr sicheres Indiz.

Man könnte übrigends auch unverbindlich die eigene Gemeinde fragen, ob diese etwa beim Abschluss des Konzessionsvertrages leichtfertig auf Jahre hinaus  auf Geld verzichtet hatte oder ob die höchstzulässigen Konzessionsabgaben vereinbart wurden. Stichwort Bürgeranfrage.
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: nomos am 07. Dezember 2007, 09:36:27
Zitat
Original von RR-E-ft
..
Aber auch zum Abschluss eines Konzessionsvertrages gehören immer zwei Partner. Und den Kämmerer will man sehen, der freiwillig auf mögliche Konzessionsabgaben verzichtet, ohne sich dem Vorwurf der Untreue zu Lasten der Gemeindekasse auszusetzen.

Man mag sich nur die Diskussionen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes rund um die Abschaffung der Konzessionsabgaben vor Augen führen. Diese sicheren Einnahmen in Höhe von ca. 3 Mrd. EUR sind in die Gemeindehaushalte demnach fest eingeplant und nach ständigem Bekunden der kommunalen Interessenvertreter unverzichtbar.

Den Kämmerer, der sich bei Abschluss eines Konzessionsvertrages auf eine niedrigere Konzessionsabgabe einlässt, wollte man also erst einmal sehen.

Die Höhe der Konzessionsabgabe ist deshalb ein sehr sicheres Indiz.
manipulierbare \"Abgabe\" (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=35638#post35638) einer grundrechtlichen Prüfung standhalten würde.[/list]
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Wusel am 07. Dezember 2007, 09:42:37
Zitat
Original von RR-E-ft
Man könnte übrigends auch unverbindlich die eigene Gemeinde fragen, ob diese etwa beim Abschluss des Konzessionsvertrages leichtfertig auf Jahre hinaus  auf Geld verzichtet hatte oder ob die höchstzulässigen Konzessionsabgaben vereinbart wurden. Stichwort Bürgeranfrage.

Genau das habe ich gestern getan, indem ich die Höhe der Konzessionsabgaben per Mail bei der Gemeinde angefragt habe (für Gas-Grundversorgungstarife und Gas-Sonderverträge mit meinem Versorger). Mal sehen, was dabei herauskommt.
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: marten am 09. Januar 2008, 23:51:23
Ich habe mal eine Frage zu dem Urteil vom Landgericht Rostock vom 09.11.2007.

Dort geht es unter anderen um die Definition Sondervertragskunde + Grundversorgungskunde:

 
http://www.energienetz.de/index.php?itid=2112&content_news_detail=6991&back_cont_id=4045

( Siehe Blatt 7 unten + Blatt 8 oben)

Zitat:

\" Eine solche Grundversorgung bildet auch der Sondergaspreis 1 (SV1) der  
Beklagten. Ein Tarif ist dasjenige Preisgefüge, zum dem sich ein Energieversorgungsunternehmen öffentlich erbietet, im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 36 EnWG-2005 ( § 10 Abs. EnWG-1998) jederman an sein Versorgungsnetz anzuschliessen und zu versorgen. Entscheiden ist, ob das Versorgungsunternehmen die Bedingungen der Allgemeinheit und nicht nur einzelnen Abnehmern anbietet, Die Veröffentlichung der Bedingungen hat dabei indizielle Bedeutung für den Willen des Unternehmens ( vgl. BGH,NJW 1986,990) Insoweit ist die Bezeichnung als Sondergaspreis 1 unbeachtlich. Selbst ein ausdrücklicher Hinweis der Beklagten, es handele sich nicht um einen Allgemeinen Tarif im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, würde an der Einschätzung nichts ändern, Denn tatsächlich werden sämtliche Tarifkunden ab einem bestimmten Verbrauch nach diesen veröffentlichten Konditionen versorgt\"


Der Beklagte wird zum Sondergastarif 1 beliefert, der Vertrag enthielt Preisgleitklauseln  innerhalb der AGB´s. ( Preisanpassung des Arbeitspreis nach dem Preis für leichtes Heizöl)

Mit Urteil des Landgerichts Rostock vom 26.04.2007 hat das Gericht untersagt die Preisanpassungsklauseln zu verwenden ( noch nicht rechtskräftig)

Nach dem was ich hier im Forum gelesen habe, müsste der Kunde doch Sondervertragskunde sein?

Werden jetzt Sondervertragskunden zu  Grundversorgungskunden definiert, damit diese sich später nicht mehr auf die Unwirksamkeit der verwendeten Preisgleitklauseln berufen können?

Wenn sämtliche Tarifkunden ab einen bestimmten Verbrauch den Sondergaspreis erhalten, wird man dann obwohl AGB´s mit Preisgleitklauseln verwendet werden Grundversorgungskunde????
Das kann doch nicht sein.

Ich jedenfalls kann diese Auslegung des Landgerichts Rostocks vom 09.11.2007 nicht nachvollziehen.

Gruss

marten
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Cremer am 10. Januar 2008, 11:49:08
@marten,

wenn nun aber in der Vertrag lautet:

\"Sondervertrag A\"  und wörtlich darin

\"Sie haben mit uns einen Sondervertrag A abgeschlossen\" wie bei unseren SW und es dann auch noch die
\"Bestimmungen zum Erdagassondervertrag A\" gibt, ist m.-E. dies kein Tarifvertrag oder Grundversorgungsvertrag mehr.
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: eislud am 10. Januar 2008, 12:32:57
@Cremer
Das Landgericht Rostock sah es in einem ähnlichen Fall offensichtlich anders, auch wenn ich dessen Begründung genausowenig nachvollziehen kann wie @marten.
Gruss eislud
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Wusel am 24. Januar 2008, 19:00:39
Zitat
Original von Wusel
Zitat
Original von RR-E-ft
Man könnte übrigends auch unverbindlich die eigene Gemeinde fragen, ob diese etwa beim Abschluss des Konzessionsvertrages leichtfertig auf Jahre hinaus  auf Geld verzichtet hatte oder ob die höchstzulässigen Konzessionsabgaben vereinbart wurden. Stichwort Bürgeranfrage.

Genau das habe ich gestern getan, indem ich die Höhe der Konzessionsabgaben per Mail bei der Gemeinde angefragt habe (für Gas-Grundversorgungstarife und Gas-Sonderverträge mit meinem Versorger). Mal sehen, was dabei herauskommt.

So, nach einigem Hin und Her habe ich dazu nun eine Antwort von der Gemeinde bekommen.
Ergebnis: sie können mir diese Auskunft nicht geben, denn es handelt um Inhalte eines mit einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft (der Stadtwerke AG bzw. EVI) geschlossenen Vertrages.
Sie empfehlen mir doch tatsächlich, mich an die Stadtwerke zu wenden  :evil:
Das hatte ich natürlich schon vorher mehrmals getan, die haben mir nicht einmal geantwortet!

Was soll so eine Geheimniskrämerei eigentlich? Ist es mir als Bürger  verboten, zu erfahren, was meine Gemeinde für Einnahmen pro kWh durch die Konzessionsabgabe hat?
Und wenn ich das lese \"privatrechtlich organisierte Gesellschaft\"... die Stadt ist doch der Eigentümer der AG!

Die stecken doch alle unter einer Decke!!!

Zornige Grüße
Wusel
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Januar 2008, 19:05:42
@Wusel

Man sollte die Presse mit der Frage vorschicken. Dieser gegenüber wird man sich womöglich schlecht auf Gehemniskrämerei berufen können, es geht schließlich um Verträge, die die Kommune mit ihrer eigenen Gesellschaft vereinbart hat.
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: BerndA am 27. Januar 2008, 14:01:39
Sehr geehrter Herr Fricke,

\"Wusel\" stellte am Anfang dieses Threads ja die Frage:

Zitat
Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag ?
Darauf schrieben Sie:

Zitat
I-M-M-A Imma.

Ein Sonderabkommen ist immer ein Sondervertrag.

Aufgrund eines Sonderabkommens wird beliefert, dessen Versorgung nicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG in der Grundversorgung zu den Grundversorgungstarifen erfolgt.

Man spricht dabei von Energielieferungsverträgen mit Haushalstkunden außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG.

Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen - und sollte es sich dabei auch um die Bestimmungen der AVBGasV handeln - richtet sich dabei ausschließlich nach § 305 Abs. 2 BGB.

Ebenso erfolgt eine Inhalts- und Transparenzkontrolle von Preisanpassungsbestimmungen in den AGB gem. § 307 BGB, vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07 und OLG Bremen, Urt. v. 16.11.2007 - 5 U 42/06.

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) ist also zwingend zu beachten.
Nun habe ich aber folgenden Passus in der Urteilsbegründung des LG Oldenburg zum Urteil vom 22.11.2007 ( Az: 9 O 656/06 ) gefunden:


Zitat
Zwar handelt es sich bei den Klägern nicht um allgemeine Tarifkunden, denn Sie haben mit der Beklagten jeweils einen Sondertarif S I abgeschlossen. Der Sondertarif S I ist aber nicht als Individualvereinbarung zwischen den Beklagten und einzelnen herausgehobenen Kunden getroffen worden.

Vielmehr handelt es sich um einen Tarif, der neben dem allgemeinen Tarif, einer unbestimmten Vielzahl von Endabnehmern angeboten wird. Im Rahmen dieses Sondertarifs S I werden dem Beklagten als Kunden auf der Grundlage der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht zu den jeweils bekannt gemachten Tarifen und allgemeinen Bedingungen von der Beklagten versorgt.

Hier bei steht der Sondertarif S I den Endverbrauchern als Allgemeinheit in gleicher Weise zu Verfügung, wie der Allgemeine Tarif.

Auf dieser Grundlage kann die nur formale Bezeichnung als Sondertarif S I nicht zu einer abweichenden rechtlichen Einordnung führen, auch bei diesem Tarif handelt es sich letzlich um Tarifkunden, die aus dem Angebot mehrerer Tarife der Beklagten den für Ihr Abnahmeverhalten günstigsten Tarif auswählen, ohne dabei jedoch Sonderbedingungen für sich im Einzelnen aushandeln zu können.

Ein Sonderkundentarif wird dadurch nicht begründet ( so auch LG Berlin v. 28.06.07 AZ 51 S 16/07). Die Preisanpassungsklausel des § 4 AVBGasV findet daher zwischen den Parteiein direkt Anwendung.

Widersprechen sich da nicht beide Aussagen ? Auch andere Forumsteilnehmer meldeten ja zwischendurch durchaus Zweifel an. Liegt in diesen Fällen vielleicht doch kein \"echter Sondervertrag\" vor ?


Gruß

Bernd A.
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Cremer am 27. Januar 2008, 19:17:43
@BerndA,

m.E. kommt es auf die Ausgestaltung des Vertrages drauf an.

Wenn nämlich bei den Bedingungen steht wie z.B. bei den SW KH steht \"Erdgas-Sondervertrag A\", dann ist diesein Sondervertrag, auch wenn dieser in einem Preisblatt veröffentlicht wird.

Ich weiß nicht, wie dies bei den vorgelegten Vertragsunterlagen am LG Oldenburg war.
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Januar 2008, 15:14:40
@BerndA


Nach unserer Auffassung ist das Urteil des LG Oldenburg in diesem Punkt der rechtlichen Beurteilung unzutreffend.

Ein Sonderkundentarif wird sowieso nie begründet, sondern immer ein Versorgungsvertrag und dieser wiederum entweder in der Grundversorgung oder als Sonderabkommen. Alles was nicht Grundversorgung ist, ist Sonderabkommen. Unechte Sonderabkommen gibt es nicht.

EWE hat die Verträge als Sonderabkommen angeboten und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um die Allgemeine Versorgung gem. § 10 EnWG a.F. handelt, folglich die Preise keine Allgemeinen Preise im Sinne dieser Vorschrift sind.

Für eine anderweitige Auselgung durch ein Gericht ist kein Platz, weil die entsprechenden Angebote der EWE schon keine Auslegung zulassen. Zudem bildet der Wortlaut nach h. M. die Grenze jeder Auslegung.

Folglich finden die Vorschriften der AVBGasV auf diese Verträge keine direkte Anwendung, sondern können allenfalls als Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 BGB in die Verträge einbezogen worden sein und unterliegen dabei der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 310 Rn. 6; Hartmann in Danner/ Theobald, Energierecht, Loseblattsammlung Stand Juni 2007, Bd. II, B 1 § 1).

EWE hatte sich ganz bewusst dazu entschieden, die Verträge als Sonderabkommen anzubieten, insbesondere wegen der geringeren Konzessionsabgaben nach § 2 KAV.

So sehen die derzeit von EWE angebotenen Vertragsbedingungen für Neukunden  auch bewusst in Abweichung von den Regelungen der Grundversorgungsverordnung eine Mindestvertragslaufzeit von sechs Monaten vor, also eine deutlich längere Vertragsbindung als nach den gesetzlichen Regelungen für die Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG.

Die Kunden entscheiden  sich demnach beim Abschluss solcher Verträge gem. § 41 EnWG bewusst gegen eine Belieferung als Tarifkunde zu den angebotenen Allgemeinen Tarifen, d. h. Kleinverbrauchstarif K, Grundpreistarif G bzw. ab dem 01.09.2004 Basistarif BT in der Grundversorgung.

Zwischen der Grundversorgung und dem Sonderabkommen EWE classic ist deshalb deutlich zu unterscheiden. (http://www.ewe.de/ewe_6283.php)

Das sind eindeutig Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Lieferung außerhalb der Grundversorgung. (http://www.ewe.de/download/pdf/850_426_AGB-Strom_Erdgas.pdf)

Für eine Auslegung durch ein Gericht ist auch dabei kein Platz.

Nur bei dem von EWE angebotenen Basistarif BT handelt es sich folglich um die Grundversorgung gem. § 36 EnWG und nur darauf finden die Vorschriften der GVV unmittelbare Anwendung.

Sonst hätte man auch die Angebote von E wie einfach oder Yello Strom als Allgemeine Tarife einzuordnen, was ganz offensichtlich absurd ist. Auch dabei finden keine individuellen Preisverhandlungen statt und die Angebote  richten sich an alle Haushaltskunden vor Ort, für welches sich die Verbraucher freiwillig entscheiden.
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: enerveto am 28. Januar 2008, 22:25:12
@RR-E-ft
@Wusel

Sehr geehrte  Damen und Herren der Redaktion,

es war in der Lingener Tagespost zu lesen:
„17.01.2007 Flächenbrand in der Zeitungslandschaft? … Ein Ergebnis dürfte aber schon jetzt feststehen: Die beste Brandversicherung ist eine qualitativ hochklassige lokale Berichterstattung. Die Zeitung, die ihren Lesern Orientierung und Hintergrundwissen liefert, die die große und kleine Welt jeden Tag neu erklärt, die recherchiert, analysiert und kommentiert, ist nicht so leicht entflammbar. …Wie können sich Lokaljournalisten den Umarmungsversuchen lokaler Honoratioren entziehen? …wie Zeitungen sich den Verlockungen der immer lauter werdenden PR-Maschinerie der Interessengruppen entziehen können. Denn Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit sind das höchste Gut einer Zeitung. …
20.01.2007 Forum Lokaljournalismus …’Man braucht gute Leute und genug Leute’ in den Redaktionen, damit eine Zeitung nicht ‚zur Abspielstation von Verlautbarungen’ wird…“

„Der Auskunftspflicht nach § Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in der Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen.“ BGH, Urteil vom 10.02.2005 – III ZR 294/04.

29.01.08 Nachtrag:
Der Textauszug zum BGH-Urteil war nicht in der LT, sondern ist auf der Web-Seite des BGH als Download „zu lesen“.
Vieles ist „zu lesen“ was nicht wirklich wirkt:
z.B. §§ 1,2 EnWG;  „eine energiewirtschaftlich-rationelle Betriebsführung“; Bundeskartellamt: „…unmittelbar zum Nutzen der Verbraucher zu prüfen …“;
Nieders. Ministerium für Wirtschaft: „…Wir wollen den aufgeklärten Verbraucher. …“ u. a.
Manches wirkt auch nur in bestimmten Gerichtsälen: Der so genannte „Wärmemarkt“, damit die Energiekonzernvertreter dort keine „kalten Füße“ bekommen.
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Januar 2008, 22:32:35
@enerveto

Schön, dass das auch mal in der Lingener Tagespost zu lesen war und dass wir davon gelesen haben, dass es in der Lingener Tagespost zu lesen stand.   ;) Man kann die Presse wohl vorschicken, etwa um zu ergründen, wie es sich mit den Konzessionsabgaben vor Ort verhält.

Ob man ein Sonderabkommen hat, richtet sich danach, ob bei Vertragsabschluss der Vertrag zu einem bestimmten Preis als Sonderabkommen angeboten wurde, also so bezeichnet war, wenn es sich nicht um die Allgemeinen Tarifpreise, sondern um davon zu unterscheidende Sonderpreise handelte.
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Micha123 am 02. Februar 2008, 22:21:45
Hallo,

wir vereinbarten mit der EMB Anfang 2004 den Komfort24-Tarif.
Nach dem Einspruch gegen die Preiserhöhungen Ende 2004 behielten wir die Abrechnung auf den 2004er-Preisen bei inkl. der 0,002 €/kWh Nachlaß.
Die EMB kündigte die Einzugsermächtigung, verschickte viele allgemeine Mahnschreiben etc..
Wir sind wirklich Laien - ist dieser Rabatt ein Sondervertrag???
http://www.emb-gmbh.de/cms/index.php?id=63
Sollten wir die 0,002 Euro nicht abziehen? An sich ohnehin egal, denn unser Verbrauch sinkt stetig und wir haben eigentlich ab 2004 schon 300 Euro zu viel an Abschlägen bezahlt.
Haben wir einen Sondervertrag und haben uns jahrelang vergeblich bemüht???  :(
Vielen Dank.

Schöne Grüße

Micha123 und Familie
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: eislud am 03. Februar 2008, 13:23:16
@Micha123
Meines Erachtens ist der EMB Komfort ein Sondervertrag. Hier wird ein Rabatt auf den Arbeitspreis des EMB-Klassik gewährt, der ebenfalls meines Erachtens ein Sondervertrag ist. Für die Grundversorgung gibt es den EMB Grundversorgung.

Mit dem EMB Komfort wurde wohl 2004 ein Anfangspreis laut dem Preisblatt des EMB-Klassik abzüglich eines Rabattes vereinbart. Möchte der Versorger seine Preise erhöhen, bedarf es einer Preisanpassungsklausel. Regelmäßig ist eine solche jedoch unwirksam - sofern sie überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist - weil sie dem Transparenzgebot nicht entspricht.

Ihr habt also einen Sondervertrag und Ihr habt Euch NICHT vergeblich bemüht.
Ohne wirksame Preisanpassungsklausel müßt Ihr nur den Anfangspreis (inklusive der Rabattreduzierung) zahlen.

Man sollte grundsätzlich darauf achten, dass man nicht zu hohe Abschläge leistet, damit es nicht zu einer Überzahlung kommt. Dazu kann man den Verbrauch regelmäßig notieren und prüfen, ob die Abschläge nicht zu hoch sind. Erscheinen die Abschläge zu hoch, kann man dem Versorger mitteilen, dass man die Abschläge wegen Minderverbrauch reduziert oder dass man die Abschläge wegen bereits erfolgter Überzahlung aussetzen wird.

Gruss eislud
Titel: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Beitrag von: Micha123 am 03. Februar 2008, 23:55:06
Hallo,

so ganz verstehe ich das nicht mit Sondervertrag und Sonderabkommen...
Aber es ist still geworden um die emb... ;)
Die Abschläge habe ich immer auf die 2004er Preise, gemessen am Vorjahresverbrauch berechnet und  gezahlt. Durch diverse Einflüsse (Wetter, Heizgewohnheiten) sinkt aber der jährliche Verbrauch stetig! :D
Jetzt setzen wir mal etwas niedriger an und zahlen ggf. nach.
Also weiter so???
Danke.

Grüße

Micha123