Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Skiri am 14. März 2005, 16:27:20
-
ich hatte meinem Gasversorgen den Musterbrief geschickt, dennoch hatte er den vollen Betrag der Jahresendrechnung abgebucht.
Daraufhin habe ich ihm schriftlich mitgeteilt, dass er dazu keine Berechtigung hätte, er solle den zuviel eingezogenen Betrag zurücküberweisen, andernfalls hole ich mir von der Bank den kompletten Betrag zurück und überweise nur den vor mir errechneten Betrag abzüglich der für das Rückholen entstandenn Gebühren (man kann einen Lastschriftbetrag innnerhalb von 6 Wochen zurückholen) Und siehe da, mein Gasversorgen hat den strittigen Betrag zurücküberwiesen, mir eine Frist gesetzt, dies wieder zu überweisen, ansonsten würde er klagen.
Nun die 6 Wochen sind rum, ich kann den Betrag von der Bank nicht mehr zurückfordern und nun hat er den strittigen Betrag wieder abgebucht, das ist der Hammer! Hol ich mir den nun diesen zurück (sind nur ein paar Euros) dann sind die Gebühren höher als der strittige Betrag und ich bleib auf den Kosten sitzen.
Was tun? wie kann ich auf Unterlassung klagen, was kostet das, wie geht man dazu vor, gibts andere Ideen?
-
@Skiri
Wenn Ihr Versorger zuletzt zu Unrecht von Ihrem Konto abgebucht hat, können Sie das überr Ihre Bank zurück belasten lassen.
Die Kosten hierfür können Sie wohl unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung gem. §§ 823, 826 BGB von Ihrem Versorger erstattet verlangen.
Wenden Sie sich ggf. an Ihre Verbraucherzentrale.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
-
hallo Skiri,
schlage vor, dass sie Ihrem Versorger (Rechnungswesen) schreiben und Ihm die Genehmigung des Abbuchungs/Lastschrifteinzugverfahren kündigen. Teilen Sie ihm ferner mit, dass Sie bei Ihrer nächsten Buchung die Ihnen entstandenen Kosten in Abzug brigen werden.
Offensichtlich weiß die Rechnungsabteilung/Buchungswesen und die Kundenbetreuung/Rechtsateilung bei Ihrem Versorger nichts voneinander, wie die Sachlage in Ihrem Fall liegt.