Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => N => Stadt/Versorger => NEW => Thema gestartet von: gerhards martin am 11. März 2005, 21:36:34
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Was ist, wenn der Versorger eine Kalkulation vorlegt, die ich als Ver-
braucher aber nicht prüfen kann ?
Ich beabsichtige einen Widerspruch nach § 315 einzulegen, da meine
Gasendabrechnung 2004 um 16 % gestiegen ist.
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@gerhards martin
Nun, nicht Sie sollen die Preise auf Billigkeit prüfen, sondern, wenn Sie Widerspruch nach § 315 eingelegt haben und nur alten Preis + 2% akzeptieren, entweder der Versorger, dass er Ihren Preis akzeptiert oder er ruft ein Gericht an und läßt prüfen.
Sofern das Gericht zu dem Schluß kommt, dass die Preise der Billigkeit entsprechen, dann können Sie immernoch Ihren Widerspruch zurückziehen und das Verfahren wird zu Lasten des Klägers (Versorger) eingestellt. Sie akzeptieren dann die neuen Preise des Versorgers.
Aber bisher hat noch kein Versorger eine Klage eingereicht, denn er muss in diesem Fall seine komplette Kalkulation offenlegen. Sollte der Beklagte (Kunde) recht erhalten, so muss der Versorger alle seine Kunden gleichbehandeln, d.h. Rückerstattung etc.
Ihre Gastarif ist vermutlich in mehreren Schritten auf 16% gestiegen, nicht auf einmal. Dann halte ich einen Widerspruch nur noch für Preissteigerungen ab September 2004 für durchsetztbar. Aber auch das genügt noch. Bei uns, den Stadtwerken Kreuznach wurde der Preis zum 1.10.04 um 2,49% angehoben, selbst da habe ich bereits Widerspruch eingelegt und akzeptiere nur plus 2%. Ab 1.1.05 wurden 10% und ab 1.4.05 werden weitere 6% Steigerungen fällig.
Und schön für jede Erhöhung erneut Widerspruch einlegen !!
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Ist die Endabrechnung um 16% gestiegen? Das kann auch an einem höheren Verbrauch, höherer Heizwert liegen. Wichtig ist doch wohl der Preis pro kWh. Ich würde vorsichtshalber einmal die Rechnung prüfen(nachrechnen)
Grüße aus der Heide
Thomas L.
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Danke für die schnelle Antwort.
Meine Preiserhöhung beginnt mit dem 1.10.04 - 31.12.04 über 12 % und
vom 1.1.05 - 14.2.05 nochmals 4 % .
Ich habe meine Frage zur Offenlegung der Kalkulation deshalb gestellt,
weil mir ein Einspruchskanidat mitteilte, dass er von seinem Versorger
in unserem Bereich (Plz. 41...) eine detailierte Kostenaufstellung auf-
grund seines Widerspruchs nach 315 § bekommen hat und danach
glaubte, er müsse nun seine Rechnung bezahlen.
Frdl. Gruß
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Hallo gerhards martin
Ich empfehle Widerspruch gegen die Preissteigerung vom 1.10.04 einzulegen und nur plus 2% zu akzeptieren. Gleichzeitig die Abschläge für 2005 absenken auf das Preisniveau Sept. 2004 plus 2%.
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@gerhards martin
Stellen Sie doch bitte die \"detaillierte Kostenaufstellung\" hier ins Forum ein, damit hierzu ggf. Stellung genommen werden kann.
Solche \"Aufstellungen\" wurden hier bereits mehrfch berichtet, ohne dass diese bisher genügten.
Ist in Ihrem Vertrag für Ihren Versorger überhaupt ein Recht zu einseitigen Preisanpassungen wirksam vereinbart?
Dieses Recht muss Ihr Versorgr nachweisen, vgl. Palandt, BGB, § 315 Rn. 19 schon zur Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Oft fehlen Preisanpassungsklauseln im Vertrag völlig, oft sind solche AGB-rechtlich unzulässig und deshalb unwirksam.
Auf solche können dann einseitige Preiserhöhungen schon nicht gestützt werden, ohne dass es auf die Billigkeit überhaupt ankäme.
Wenden Sie auf jeden Fall die Unbilligkeit gegen alle einzelnen Preiserhöhungen ein, um mit Ihrem Versorger überhaupt in einen Dialog einzutreten.
Andernfalls streitet § 30 AVBV für Ihren Versorger:
Sie müssen dann die Rechnung erst einmal bezahlen und sind auf einen Rückforderungsprozess mit gedrehter Darlegungs- und Beweislast zu Ihren Ungunsten verwiesen.
Nach jüngster Auskunft des BGW wurde bisher kein einziger Kunde, der sich dergestalt zur Wehr setzte, von der Versorgung ausgeschlossen oder aber juristisch belangt. Vgl. den Thread \"Musterklage gegen Gaspreiserhöhung\".
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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10.2. 04 bis 30.9.04............ ct/ kwh 3,32..... Arbeitspreis
1.10.04 bis 31.12.04..................... 3,72..... \"
1.1.05 bis 14.2.05 ...................... 3,87..... \"
Mir liegt eine \"Verordnung über Allg. Bedingungen für Gasversorgung von
Tarifkunden (AVBGasV) vor. Hiernach kann der Versorger den Arbeitspreis
verändern.
Frdl. Gruß
M.Gerhards
@gerhards martin
Stellen Sie doch bitte die \"detaillierte Kostenaufstellung\" hier ins Forum ein, damit hierzu ggf. Stellung genommen werden kann.
Solche \"Aufstellungen\" wurden hier bereits mehrfch berichtet, ohne dass diese bisher genügten.
Ist in Ihrem Vertrag für Ihren Versorger überhaupt ein Recht zu einseitigen Preisanpassungen wirksam vereinbart?
Dieses Recht muss Ihr Versorgr nachweisen, vgl. Palandt, BGB, § 315 Rn. 19 schon zur Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Oft fehlen Preisanpassungsklauseln im Vertrag völlig, oft sind solche AGB-rechtlich unzulässig und deshalb unwirksam.
Auf solche können dann einseitige Preiserhöhungen schon nicht gestützt werden, ohne dass es auf die Billigkeit überhaupt ankäme.
Wenden Sie auf jeden Fall die Unbilligkeit gegen alle einzelnen Preiserhöhungen ein, um mit Ihrem Versorger überhaupt in einen Dialog einzutreten.
Andernfalls streitet § 30 AVBV für Ihren Versorger:
Sie müssen dann die Rechnung erst einmal bezahlen und sind auf einen Rückforderungsprozess mit gedrehter Darlegungs- und Beweislast zu Ihren Ungunsten verwiesen.
Nach jüngster Auskunft des BGW wurde bisher kein einziger Kunde, der sich dergestalt zur Wehr setzte, von der Versorgung ausgeschlossen oder aber juristisch belangt. Vgl. den Thread \"Musterklage gegen Gaspreiserhöhung\".
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Herrn RA.Fricke
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Hallo Gerhards martin,
das mit dem Einstellen der Kostenaufstellung hat nicht geklappt.
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Arbeitspreis..................ct/kwh......Grundpreis............ MWST
10.02.04 - 30.09.04........ 3,32.........141,-- ............ 16
01.10.04 - 31.12.04........ 3,72.........141,-- ............ 16
01.01.05 - 14.02.05........ 3,87.........141,-- ............ 16
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Lieber gerhards martin, in meinen Augen ist das keine Kostenaufstellung sondern eine Aufzählung der Kostenerhöhungen.
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stimmt. Es geht ja auch nur um eine 16 % Erhöhung, was man ja hieraus
wohl entnehmen kann.
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@gerhards martin
Sind Sie jetzt schlauer als zuvor?
Wissen Sie, ob und ggf. um welche Beträge der Gasbezug Ihres Versorgers zu welchen Terminen bei dessen Vorlieferanten teurer geworden ist und ob nur diese Kostenerhöhungen mit den Preiserhöhungen an Sie weitergegeben wurden?
Um diese Fragen geht es beim Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Es heißt im Antwortschreiben der Niederrh.-Werke vom 21.3.05 u.a.
\" Die vorgenannten Erhöhungen der Arbeitspreise der Allg.Erdgastarife
um 0,4 ct/kwh zum 1.10.04 und 0,15 ct kwh zum 1.1.05 spiegeln
lediglich die Kostenveränderung in der Erdgasbeschaffung wider.\"
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@gerhards martin
Diese Aussage des Versorgers können Sie allenfalls glauben.
Ihr Versorger muss Ihnen dies jedoch nachweisen anhand von Belegen.
Zudem haben entsprechende Aussagen ersichtlich alle Versorger gegenüber ihren Kunden getroffen, ohne dass der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen bisher überprüft werden konnte. Darum geht es ja gerade.
Vergleichen Sie nur den Beitrag zur Preissenkung in Bad Pyrmont:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=829
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@gerhards martin
Diese Aussage des Versorgers können Sie allenfalls glauben.
Ihr Versorger muss Ihnen dies jedoch nachweisen.
Zudem haben entsprechende Aussagen ersichtlich alle Versorger gegenüber ihren Kunden getroffen, ohne dass der Wahrheitsgehalt bisher überprüft werden konnte.
Vergleichen Sie nur den Beitrag zur Preissenkung in Bad Pyrmont.#
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt