Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: sonoio am 08. März 2005, 19:45:04
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Hallo Gemeinde
Hat jemand eine Ahnung wielange sich das Thema des Widerspruchs eigentlich hinziehen kann?
Verjähren die Ansprüche des Versorgers bei Unterzahlung (,die ja aus seiner Sicht vorliegt,) irgendwann?
Grüsse
sonoio
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@ sonoio
Das Verfahren kann sich hinziehen. Ich rechne persönlich mit gerichtlichen Auseinandersetzungen erst im kommenden Jahr, da erst die neue Endabrechnung eine Nachzahlung ausweisen wird. Die jetzige im Januar hatte eine Erstattung ergeben. Trotz meiner Mahnung hat der Versorger die Differenz (Preiserhöhung gas zum 1.10.04 von 2,49%) von 0,49% entspr. etwa 2,12 € für gas nicht zusätzlich erstattet. Werde ich bei kommender Jahresrechnung an der Nachzahlung abziehen
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@ cremer
Der Fall liegt bei mir ebenso (€ 2,08, die der Versorger nicht mehr rausrückte), aber in einem anderen thread (Reaktion der Gasag) hatte RA Fricke gemeint, dass Verrechnen nicht geht, sondern eine Rückerstattungsklage nötig sei. Wie also?
Grüße up
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Hallo up,
ich werde dies mit der nächsten Jahresrechnung verrrechnen, die kommt im Januar 2005, basta.
Da ich sowieso dann mit einer Klage rechne, ist es egal. Es komtm alles in einem Topf !!
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@ sonoio
Also es sist so:
Grundsätzlich verjähren Ansprüche regelmäßig in drei Jahren.
Wenn man jedoch Unbilligkeit einwendet führt dies zur Nichtfälligkeit.
Ohne Fälligkeit kann jedoch auch nicht der Lauf einer erjährungsfrist in Gang gesetz werden. Also verjähren die Ansprüche grundsätzlich nicht.
Sie können aber verweirkt werden iSv. § 242 BGB. Grundsätzlich gilt: keine Verwirkung innerhalb der Verjährungsfrist, da der Gläubiger diese voll ausschöpfen kann.
Für Verwirkung bedearf es eines Zeit- und eines Umstandsmoments, aus dem das Vertrauen des Schuldners begründet wird, er werde durch den Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen. Das ist immer vom Einzelfall zu beurteilen. Eine schematische Darstellung verbietet sich dabei, so die Rechtsprechung.
Ansonsten würde es hier den Rahmen sprengen. Deshalb ggf. googeln.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt