Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => Erdgas Südwest GmbH => Thema gestartet von: Long-Rider am 08. November 2007, 15:51:28
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Hier zur Diskussion:
Schreiben der ESG zu meinem Vertragsverhätnis und dessen Zustandekommen:
Sehr geehrter Herr XXXXXX-----Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, dies kann schriftlich, mündlich oder durch konkludendes Handel erfolgen. Dadurch ist ein schriftlicher Vertrag nicht zwingend erforderlich. Durch unser Bestätigungsschreiben, mit dem wir Ihnen die Lieferbedingungen und Konditionen mitgeteilt haben, ist der Versorgungsvertrag nach AVBGasV mit Ihnen zustande gekommen. - Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. - Freundliche Grüße - Erdgas Südwest GmbH - -i.A. XXXXX
Ich hab Gas entnommen bevor ich die Lieferbedingungen und Konditionen kannte. Einen exakten Gaspreis konnte man mir vorher nur ungefähr nennen.
Meine Frage.: Welche Klausel in der AVBGasV oder AGB (damals Badenwerk) rechtfertigt die jetzige Kündigung des Sonderabkommens?
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Original von Long-Rider
Meine Frage.: Welche Klausel in der AVBGasV oder AGB (damals Badenwerk) rechtfertigt die jetzige Kündigung des Sonderabkommens?
Keine.
Dein Vertrag besteht genauso ungekündigt fort wie meiner.
Die ESG kommt da nicht ohne unsere Zustimmung raus.
Gruss,
ESG-Rebell.
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@ESG-Rebell
Also einfach dieser Kündigung widersprechen! Mit welcher Begründung oder Hinweis?
Gruß
Long-Rider
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Ich bin mir noch nicht ganz sicher, wie man durch schlüssiges Handeln einen Sondervertrag abschließen konnte.
Folgende Überlegungen dazu:
Die von der ESG beschriebene Situation entspricht doch derjenigen im heutigen § 2 Abs. 2 GasGVV (http://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/__2.html) bzw. im § 2 Abs. 2 AVBGasV.
Damit müsste es sich doch um einen Tarifvertrag handeln.
Nun schreibt die ESG weiter, dass man mit dem Begrüßungsschreiben die Konditionen des Vertrages mitgeteilt hätte.
Ein Vertragsschluss kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande.
Situation 1:
Ist das Angebot zum Abschluss eines Gaslieferungsvertrages das erstmalige Entnehmen von Gas aus der Leitung? Und die Annahme zum Vertragsschluss durch den Gasversorger stellt das Begrüßungsschreiben dar?
Dann hätten wir die Situation eines Tarifkunden.
Situation 2:
Angebot zum Abschluss eines Gaslieferungsvertrages stellt das Begrüßungsschreiben des Gasversorger dar, welches durch schlüssiges Verhalten des Kunden, indem er weiterhin Gas bezieht, angenommen wird.
Hier bestünde die Möglichkeit, dass der in einem Begrüßungsschreiben genannte Preis vereinbart wurde.
Vielen Dank für die Hilfe.
Grüße
belkin
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Hier der Wortlaut der Badenwerk AG im Schreiben vom 25.8.1994:
Änderung des Versorgungsvertrages
Sehr geehrter.......
wir bestätigen Ihnen die Änderung Ihres Versorgungsvertrages.
Grundlage für die Versorgung und Abrechnung sind:
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
- Allgemeiner Tarif bzw. Sonderakommen
- Vereinbarung zur Stromversorgung nach AVBEltV (TA-Bericht)
Bei Versorgung mit Gas und/oder Fernseh- und Rundfunksignalen gelten analog die AVBGasV und/oder die Bestimmungen für die Versorgung mit Fernseh- und Rundfunksignalen aus dem Breitbandnetz (BFR).
weiter unten heist es dann:
Zähler-Nr.:xxxxx
Berechnung ab: 13.06.1994
Tarif: Sonderabkommen
Abrechnung: Haushaltsbedarf
bis 50000kWh Verbrauch 0,039 DM pro kWh
weitere kWh Verbrauch 0,032 DM pro kWh
Bereitstellungsentgelt
26 kW Leistung 520,00 DM pro Jahr
usw.....
Die endgültige Preisgestaltung wird aufgrund des Jahresverbrauchs bei der Jahresverbrauchsabrechnung vorgenommen.
Irgendwann war es dann die EnBW und die spricht dann von Sondertarif SG1 Plus.
Dann wurde die ESG gegründet und Die schreibt hier in den Vertragsdaten: Sondertarife Erdgas.
Also bin ich Sonderkunde !
Ich habe noch keinen Passus in den Schreiben gefunden, die ein Kündigungsrecht behandeln!
Gruß
Long-Rider
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@Long-Rider
Nach den Schreiben sind Sie wohl Sondervertragskunde.
Wenn es kein vereinbartes Kündigungsrecht gibt, dann bleibt nur der sehr enge Rahmen des gesetzlichen Kündigungsrechts aus § 314 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/314.html).
Sie sollten der Kündigung widersprechen mit dem Hinweis, dass kein Kündigungsrecht vereinbart wurde.
Vgl. Sie hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=34139#post34139) und den anschließenden Post von RR-E-ft. Auf Ihren Sachverhalt entsprechend anpassen.
Grüße
belkin
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Zumindest in Zeiten, in denen man noch nicht die Wahl des Versorgers hatte, zog man wohl regelmäßig in die Wohnung/Haus ein und führte anschließend mit dem Versorger ein Telefonat oder schrieb ihm einen Brief, dass man nun neuer Kunde ist. Dabei teilte man ihm dann auch den Zählerstand mit.
Unter Umständen handelt es sich hier schon gar nicht um ein Angebot, sondern um die Bitte ein Angebot zu erstellen.
Regelmäßig bestätigte der Versorger dann einen Vertrag in einem Begrüßungsschreiben mit irgendwelchen Vertragsbedingungen. Das wäre dann die Annahme, oder vielleicht auch erst das Angebot.
Gegebenenfalls würde man also mit dem weiteren Bezug von Energie das Angebot annehmen.
Weniger häufig könnte es wohl auch umgekehrt ablaufen, weil der Vorbesitzer dem Versorger schon etwas mitgeteilt hat.
Das scheint mir aber gar nicht unbedingt von Bedeutung.
Ein Vertrag muß doch nicht schriftlich abgeschlossen werden. Das gilt meines Erachtens auch für einen Sondervertrag, und das selbst dann, wenn laut AGB des Versorgers ein Sondervertrag schriftlich abgeschlossen werden muß.
Wieso sollte der Versorger also nicht die Möglichkeit haben, mir das Zustandekommen eines Sondervertrages mit seinem Begrüßungsschreiben mitzuteilen. Insbesondere dann, wenn ich telefonisch sogar genau um diesen Tarif gebeten habe. Und wieso sollten die Vertragsbedingungen nicht Bestandteil des Vertrages geworden sein, wenn der Versorger sie mir doch mit der Vertragsannahme bzw. dem Vertragsangebot mitgeteilt hat. Vielleicht hat er sogar noch mitgeteilt, dass ich dem Vertrag mit einer Frist von x Tagen widersprechen kann.
Wenn ich nun nicht widerspreche und weiterhin Energie beziehe, dann sollte ich den Vertrag mit den entsprechenden Vertragsbedingungen akzeptiert haben. Zumindest wäre das doch (mal unter Ausschluß von rechtlichen Regelwerken, die ich ja nicht alle kenne) nach vernünftigem Menschenverstand das überhaupt Vernünftigste und auch Einzigste was man hier hereininterpretieren könnte. Die Parteien haben doch über den Vertragsabschluß eindeutige Willenserklärungen geleistet.
Ich sehe das also nicht etwa so, dass die Vertragsbedingungen aus einem Begrüßungsschreiben nicht Vertragsbestandteil geworden sind.
Gehörte zu den zugesendeten Vertragsbedingungen auch die AVBGasV, so ergibt sich aus § 32 auch ein Kündigungsrecht. Allerdings wissen wir ja auch, dass diese Verordnung nicht für Sonderverträge gilt. Sie wird also in einem Sondervertrag behandelt wie AGB und unterliegt den §§ 305 und folgende. Ob sie diesen §§ standhält ist wohl wieder eine andere Frage, die Möglichkeit besteht aber zumindest.
Unter Umständen hat der Versorger nun aber ein Beweisproblem, dass er mir die Vertragsbedingungen überhaupt zugesendet hat. Ein Verweis auf Vertragsbedingungen im Begrüßungsbedingungen reicht wohl nicht aus.
Gruss eislud
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@eislud
Gehörte zu den zugesendeten Vertragsbedingungen auch die AVBGasV, so ergibt sich aus § 32 auch ein Kündigungsrecht. Allerdings wissen wir ja auch, dass diese Verordnung nicht für Sonderverträge gilt. Sie wird also in einem Sondervertrag behandelt wie AGB und unterliegt den §§ 305 und folgende.
aus dem Schreiben der ESG:
Ihr derzeit bestehender Sondervertrag über die Gaslieferung nimmt Bezug auf die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden\" (AVBGasV). Diese Verordnung ist am 8. November 2006 außer Kraft getreten und durch die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz\" (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGW] ersetzt worden.
Anders als im Tarifkundenbereich bzw. Grundversorgungsbereich hat der Gesetzgeber den Vertragspartnern solcher Sonderverträge mit einer Übergangsfrist bis zum November 2007 Zeit gegeben die bestehenden Vertragsverhältnisse an die neue Rechtslage anzupassen.
Kann ein Sondervertrag als Vertragsgrundlage die AVBGasV haben?
Das behauptet jedenfalls die ESG.
Gruß
Long-Rider
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Original von Long-Rider
Kann ein Sondervertrag als Vertragsgrundlage die AVBGasV haben?
Ja, das geht.
Da die AVBGasV selbst aber nicht für Sonderverträge gelten,
werden die Klauseln durch diese \"Einbeziehung\" zu Klauseln der ESG.
Jedes Unternehmen kann grundsätzlich beliebige Klauseln aus beliebigen
Vorlagen und Verordnungen \"abschreiben\" und in seine AGBs übernehmen.
Die Verantwortung und das Risiko der Verwendung liegen dann aber
natürlich komplett bei dem Unternehmen.
Der springende Punkt ist nur:
Durch dieses \"Abschreiben\" gelten für die Klauseln genau die gleichen
Randbedingungen wie für alle anderen AGB-Klauseln auch; insbesondere
also hinsichtlich einer wirksamen Einbeziehung (z.B. Bekanntgabe VOR
Vertragsabschluss §305) und transparenter Gestaltung von Preisanpassungen (§307).
Ebenso ist es nach Vertragsabschluss egal, ob und wie lange die AVBGasV
noch gelten. Die \"Kopie\" der Klauseln in den AGB DEINES Vertrags bleibt
erhalten, auch wenn das \"Original gelöscht\", die AVBGasV also außer Kraft
gesetzt werden.
Gruss,
ESG-Rebell.
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@ESG-Rebell,
grunsätzlich ist die Frage, ob die AVBGasV wirksam in den Sondervertrag einbezogen wurden
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Original von Cremer
@ESG-Rebell,
grunsätzlich ist die Frage, ob die AVBGasV wirksam in den Sondervertrag einbezogen wurden
Hmmm - ich dachte eigentlich, darauf hingewiesen zu haben:
Original von ESG-Rebell
... insbesondere also hinsichtlich einer wirksamen Einbeziehung (z.B. Bekanntgabe VOR Vertragsabschluss §305) ...
Gruss,
ESG-Rebell.