Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Eisenberg/Thür. => Thema gestartet von: RR-E-ft am 07. November 2007, 14:06:00
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Die Stadtwerke haben erste Kunden wegen Zahlungskürzungen nach Unbilligkeitseinrede und Zahlungskürzung bei Amtsgericht Stadtroda verklagt.
In einem Fall wurden ca. 500 EUR vom Kunden zurückbehalten. Die Stadtwerke lassen sich von einer Jenaer Anwaltskanzlei vertreten.
(Betroffene Verbraucher auch.)
Einige Beklagte sind Mitglieder des Bundes der Energieverbraucher und hatten sich an dessen Prozesskostenfond beteiligt.
Der Geschäftsführer der Stadtwerke hatte sich in der Vergangenheit dahingehend geäußert, dass es sich um ein Musterverfahren handeln soll.
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Vor dem Amtsgericht? Wird/wurde keine Unzuständigkeitsrüge erhoben?
Werden die Schriftsätze perönlich (evtl. per Boten) überbracht? ;)
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@belkin
Die Stadtwerke haben die Klage bei dem Amtsgericht erhoben, also die Klageschrift in den dortigen Briefkasten eingeworfen. Daran kann man sie nicht hindern. Ob dieses Gericht überhaupt sachlich zuständig ist, muss sich erst erweisen. Das Amtsgericht Erfurt hat jüngst ein Verfahren an das Landgericht - Kammer für Handelssachen - verwiesen. Auch bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Gera gibt es bereits Erfahrungen mit dem geltenden Energierecht.
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Das Amtsgericht Eisenberg hatte den Rechtsstreit wegen § 102 EnWG an das ausschließlich zuständige Landgericht Gera - Kammer für Handelssachen - verwiesen.
Das Landgericht Gera, Kammer für Handelssachen, hat mit Urteil vom 01.09.2009, Az. 1 HK O 104/06 die Zahlungsklage abgewiesen und entschieden, dass die klagenden Stadtwerke die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Das Landgericht begründete sein Urteil damit, dass die Abrechnungen zu einem \"Sonderprodukt\" erfolgt seien, es sich deshalb nicht um die Grundversorgung gem. § 36 EnWG zu Allgemeinen Tarifen (Preisen) handelte, der Klägerin kein gesetzliches Preisänderungsrecht zustand, vertraglich ein solches auch nicht vereinbart worden war, der beklagte Kunde sich nie mit Zahlungen im Verzug befunden hatte.
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Das Landgericht begründete sein Urteil damit, dass die Abrechnungen zu einem \"Sonderprodukt\" erfolgt seien,
Schon wieder eine neue Begriffsschöpfung.
Wer hat oder was wurde da bei dem EVU \"produziert\" ? Das \"Produkt\" ist schlichte leitungsgebundene Energie. Und eine Veredelung des am Ausspeisepunkt ankommenden \"Produkts\" durch das EVU ist auch nicht vorstellbar. Wurde der Begriff \"Sonderprodukt\" gar vom EVU verwendet ?
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Der Begriff \"Sonderprodukt\" tauchte auf allen streitgegenständlichen Verbrauchsabrechnungen auf.
Das Landgericht schloss daraus messerscharf, dass es neben dem \"Sonderprodukt\" auch die Allgemeinen Tarife (Preise) gibt, die Abrechnung jedoch gerade nicht zu den Allgemeinen Tarifen (Preisen) erfolgte, sondern eben zu einem \"Sonderprodukt\", welches die Stadtwerke \"produziert\" hatten.
Weil die Abrechnung nicht zu den Allgemeinen Tarifen (Preisen) erfolgte, handele es sich bei dem beklagten Kunden auch nicht um einen Tarifkunden, so das Landgericht konsequent weiter.
Das klageabweisende Urteil zeichnete sich bereits in der mündlichen Verhandlung ab. Der Kunde hatte sich eine Widerklage bezüglich überzahlter Beträge vorbehalten. Da das Vertragsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden war, suchte die Kammer nach der Möglichkeit einer gütlichen Streitbeilegung unter Abgeltung aller gegenseitígen Ansprüche, was der beklagte Kunde jedoch ablehnte. Schließlich wollten auch die klagenden Stadtwerke endlich ein Urteil bekommen.
Das haben sie nun, nicht berufungsfähig dazu.
Laut Landgericht kam der Vertrag konkludent durch Gasentnahme zustande, ohne dass sich die Parteien auf einen Preis geeinigt hätten.
Folglich sei der Vertrag hinsichtlich des Preises unvollständig gewesen. Die Preisvereinbarung sei jeweils dadurch zustande gekommen, dass der Versorger Preise zur Abrechnung stellte und der Kunde diese bezahlte, die Einigung über den Preis und die Erfüllung seien somit immer zusammengefallen, so dass sich der Kunde nie im Verzug befinden konnte. Nach dieser Logik hatte der Kunde jeweils immer nur das geschuldet, was er jeweils zu zahlen bereit war und gezahlt hatte.
Hätte er nichts gezahlt....
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[...]Laut Landgericht kam der Vertrag konkludent durch Gasentnahme zustande, ohne dass sich die Parteien auf einen Preis geeinigt hätten.[...]
Ergo: (zunächst) Grundversorgung - Realakt.
[...]Die Preisvereinbarung sei jeweils dadurch zustande gekommen, dass der Versorger Preise zur Abrechnung stellte und der Kunde diese bezahlte, [...]
Quadratur des Kreises ??
Oder Vereinbarung auf einen \"Sonder\"-Preis, weil nicht zu Allg. Preisen abgerechnet wurde ?
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Das Urteil. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=61143#post61143)