Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E wie Einfach => Thema gestartet von: Oll am 21. Oktober 2007, 07:50:44

Titel: Preisanpassung
Beitrag von: Oll am 21. Oktober 2007, 07:50:44
Hallo

Habe gerstern ein Schreiben von meinem Stromanbieter(E... wie Einfach) bekommen, das die E.ON Avacon ab 01.11.2007 seine Preise geändert hat. nun soll ich statt 3,05 € Grundpreis, jetzt 5,43 € zahlen der Arbeitspreis bleibt ja noch bei E... wie Einfach deselbe bei 19,25 Ct/kWh.
Gleichzeitig ein schreiben der E.ON Avacon das ab 01.01.2008 in meinem Vertragsmodell nochmal eine steigerung von 1,48 € Arbeitspreis und Grundpreis von 1,29 € erhöht werden soll.

Nun wechselt man den Versorger(01.09.2007) und wird trotzdem abgezockt. Man ist den großen Versorgern ausgeliefert, da man in meiner Region auch nicht auf die Stadtwerke zurückgreifen kann, da erst ein Gesetz hier in Sachsen-Anhalt es regeln soll.

Gruß Oll
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: ktown am 21. Oktober 2007, 12:10:35
Also ihr Thread wirft bei mir mehrere Fragen auf.

1.Wieso teilt ihnen ihr jetziger Versorger erst am 20.10.2007 mit, dass sich zum 1.11.2007 die Preise ändern?
Laut Gesetz muß die 6 Wochen vorher geschehen.
2. Was hindert sie daran den Versorger wieder zu wechseln?
Die Preiserhöhung gibt ihnen die Chance kurzfristig (4 Wochen vor der Preiserhöhung) zu kündigen und wieder zu wechseln.
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Oktober 2007, 16:46:33
@Oll

Ob der jetzige Lieferant die Preise erhöhen kann, richtet sich danach, ob überhaupt ein wirksames Preisänderungsrecht besteht/ vereinbart wurde.

Im Übrigen gehören \"E wie einfach\" und E.ON Avacon zur Münchner E.ON Energie, wo man natürlich die Preise der E.ON- Strom- und Gasanbieter abstimmt. Sie haben sich eben noch nicht richtig vom E.ON- Konzern verabschiedet und wähnen sich weiter abgezockt.

Ein Spitzenpolitiker hat zu den beabsichtigten E.ON- Preiserhöhungen gesagt:

Niemand braucht E.ON. Kündigen wir E.ON die Verträge.

Der Mann hat recht.
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: AKW NEE am 21. Oktober 2007, 16:53:43
@ RR-E-ft

Zitat
Ein Spitzenpolitiker hat zu den beabsichtigten E.ON- Preiserhöhungen gesagt gesagt:

Niemand braucht E.ON. Kündigen wir E.ON die Verträge.

Mir würde angeblicher Spitzenpolitiker besser gefallen.

Gruß
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Oktober 2007, 17:31:45
@AKW NEE

Ich bezeichne den Parteivorsitzenden einer im Deutschen Bundestag vertretenen Partei (Bütikofer/ GRÜNE) als Spitzenpolitiker, weil es sich eben nicht nur um einen Ortsteilbürgermeister aus Hintertupfingen handelt. Möglicherweise meinen Sie, Ihr Ortsteilbürgermeister sei ein Spitzenpolitiker. Auch darüber werden dann womöglich die Meinungen vor Ort auseinander gehen. ;)
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: AKW NEE am 21. Oktober 2007, 17:46:14
@ RR-E-ft

Ich war gut 20 Jahre Mitglied dieser Partei und habe den Herrn auch persönlich erleben dürfen, daher meine, sicherlich subjektive Meinung.
Im Vertrauen mein Ortsbürgermeister ist noch schlimmer.

In der Sache hat er ja recht.
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: Oll am 21. Oktober 2007, 20:52:20
@ ktown

Zitat
1.Wieso teilt ihnen ihr jetziger Versorger erst am 20.10.2007 mit, dass sich zum 1.11.2007 die Preise ändern?
Laut Gesetz muß die 6 Wochen vorher geschehen.

das weiß ich auch nicht

Zitat
2. Was hindert sie daran den Versorger wieder zu wechseln?
Die Preiserhöhung gibt ihnen die Chance kurzfristig (4 Wochen vor der Preiserhöhung) zu kündigen und wieder zu wechseln

Natürlich kann ich wieder wechsel, aber wie geschrieben kein Angebot der Stadtwerke, Identische Angebote oder auch wieder tochterunternehmen der E.On von der ich eigentlich loskommen wollte
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: ktown am 21. Oktober 2007, 21:55:44
Aber es gibt doch sicher auch noch andere günstigere Anbieter.
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: Oll am 22. Oktober 2007, 07:00:38
Ja natürlich, aber die wollen allle eine Einzugsermächtigung sehen und darauf will ich mich nicht einlassen.
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: bjo am 22. Oktober 2007, 07:20:28
Zitat
Original von Oll
Ja natürlich, aber die wollen allle eine Einzugsermächtigung sehen und darauf will ich mich nicht einlassen.

und warum dieses?
wenn über Einzugsermächtigungen abgerechnet wird hat man mehr Rechte
als wenn man per Überweisung abrechnet.

- Geld kann ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist zurückgebucht werden.
- wenn man sich bei Überweisungen vertut ist das Geld weg!

PS: im PC Zeitalter empfehle ich   Programme wie
- Quicken
- Starmoney
- Wiso
- Homecash
- usw..
mit den darin enthaltenen Kalenderfunktionen kann man anstehende Zahlungen bestens überblicken und immer dafür sorgen das vom Tagesgeldkonto, soweit vorhanden, auf das Giro rückgebucht wird.
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: ktown am 22. Oktober 2007, 07:48:27
Ich kann in ihrem Fall zwar auch keinen extremen Nachteil einer Einzugsermächtigung erkennen, aber man muß dies akzeptieren.
Genauso müßen sie dann aber auch akzeptieren, dass sie den Kreis eventueller Stromversorger damit eingrenzen.
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: nomos am 22. Oktober 2007, 13:00:48
Zitat
Original von Oll
Ja natürlich, aber die wollen allle eine Einzugsermächtigung sehen und darauf will ich mich nicht einlassen.
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: bjo am 22. Oktober 2007, 13:58:41
Zitat
Original von nomos
Zitat
Original von Oll
Daher verstehe ich die Stadtwerke nicht, die nach einem Widerspruch Einzugsermächtigungen nicht mehr akzeptieren. Sie müssten ja nur die Vorgaben der Einzugsermächtigung beachten und entsprechend einziehen. Es lässt sich in der Verwaltung mit Sicherheit noch einiges kostengünstiger organisieren. Zahlungen  und deren Verbuchung gehören dazu.  [/list]

es sind nicht nur die Stadtwerke!
RWE machst bei mir auch so!
Was solls, Terminüberweisung mit Betreff!
Wenn´s zum Gericht gehen sollte lege ich noch Schikane drauf!
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: Oll am 12. November 2007, 07:58:51
@ktown

 
Zitat
Laut Gesetz muß die 6 Wochen vorher geschehen.
 

Kannst du das Gesetz mal näher benennen.

und zur Einzugsermächtigung habe damit sehr schlechte Erfahrung gemacht, besonders mit dem Stromlieferer Avacon/E-ON Avacon, ist vielleicht im westlichen Teil der Republik anders.

Gruß Oll
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: Cremer am 12. November 2007, 10:55:35
@Oli,


Es ist kein Gesetz sondern eine Verordnung

§ 5 Abs 2, Satz 1 der StromGVV/GasGVV
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: Oll am 12. November 2007, 10:59:48
@Cremer

Vielen dank
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: Netznutzer am 12. November 2007, 13:17:43
Sofern es sich um GVV handelt, trifft diese nicht für E-wie-einfach zu, da SONDERVERTRAG!!!

Dort nachschauen welche Fristen in den Regelungen stecken.

GVV nur für GRUNDVERSORGER!!!

Gruß

NN
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: Oll am 12. November 2007, 17:06:46
@Netznutzer

Es gelten dieselben Fristen , also 6 Wochen

Gruß Oll
Titel: Preisanpassung
Beitrag von: Oll am 26. November 2007, 13:27:54
Hier die Antwort auf meinen Widerspruch gegen die Preiserhöhung

21. November 2007

Gutschrift Grundpreisdifferenz für Ihre Strombelieferung

Sehr geehrter Herr

vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben. Gerne beantworten wir im Folgenden Ihr Anliegen.

Mit Ihrem Schreiben vom 21. Oktober 2007 widersprechen Sie unserer Strompreiserhöhung, da Sie diese für unangemessen und nicht fair halten. Gleichzeitig fordern Sie uns auf, Ihnen die Grundlagen unserer Preiskalkulation offenzulegen.

Wir werden dieser Aufforderung nicht nachkommen, da wir hierfür keinerlei rechtliche Grundlage sehen.

Die in Ihrem Fall geänderten Preise begründen sich wie folgt:
In der Regel wird ein Postleitzahlengebiet von einem Grundversorger beliefert. Im Bereich Ihrer Postleitzahl kommt es jedoch zu dem Sonderfall, dass mehrere Versorger tätig sind. Bei Vertragsabschluss bezogen wir uns auf den „Allgemeinen Tarif\" der Stadtwerke Zerbst GmbH. Die Basis für die E WIE EINFACH - Preisfindung ist der Tarif desjenigen Grundversorgers, der im jeweiligen Postleitzahlengebiet die meisten Gemeinden beliefert. Aus diesem Grund mussten wir Sie für unsere Preiser mittlung einem neuen Grundversorger zuordnen. Aktuell orientieren wir uns am Tarif „Grund- und Ersatzversorgung Haushalt StromAlpha Sachsen-Anhalt\" der E.ON Avacon AG Sachsen-Anhalt.

Daraus ergibt sich Ihr neuer MeinCentTarif mit einem Grundpreis von 5,43 Euro/Monat.

Damit Ihnen aus der Neuzuordnung keine finanziellen Nachteile entstehen, schreiben wir Ihnen den Differenzbetrag (2,38 Euro/Monat) zwischen dem bisher geltenden Grundpreis und dem neuen Grundpreis mit der nächsten Rechnung gut. Die Gutschrift erhalten Sie für die Vertragslaufzeit (längstens für 24 Monate), sofern Sie nicht vor Laufzeitende von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen. In diesem Falle wird eine anteilige Gutschrift erteilt.

Hinsichtlich Ihrer Berufung auf § 315 BGB für zukünftige Preiserhöhungen führen wir folgt aus:

Grundlage des mit Ihnen abgeschlossenen Vertrages sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gemäß deren Ziff. 8.3 entspricht der Grundpreis immer dem Grundpreis Ihres örtlichen Grundversorgers. Für Senkungen und Erhöhungen gilt Ziff. 8.2 entsprechend, d.h. Erhöhungen erfolgen — bezogen auf die Preisänderung des örtlichen Grundversorgers im Allgemeinen Tarif — mit einer Verzögerung von einem Monat. Diese automatische Anbindung führt also stets dann zu einer Änderung des für Sie geltenden Grundpreises, wenn der örtliche Grundversorger seinen Grundpreis im Allgemeinen Tarif anpasst. Wenn der für Sie verantwortliche Grundversorger, die E.ON Avacon AG Sachsen-Anhalt, seine Preise ändert, ändert sich auch Ihr Grundpreis. Sofern Preisänderung erfolgen, halten sie sich also im vereinbarten Rahmen. Wenn Sie allerdings jetzt feststellen sollten, dass Sie dies möglicherweise bei Vertragsschluss übersehen haben, so steht es Ihnen selbstverständlich frei, den Vertrag gemäß Ziff. 8.5 i. V. m. Ziff. 5 der AGB zu kündigen.

Insofern verweisen wir auch die letzte BGH Entscheidung BGH VIII ZR 144/06 vom 28.03.2007 zur Anwendbarkeit der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB. Nach dieser Entscheidung ist eine Billigkeitskontrolle sowohl unmittelbar als auch analog bei Stromverträgen mit einer Preisvereinbarung ausgeschlossen.

Die Vereinbarungen in unserem Stromvertrag vom 17. Juni 2007 schließen die Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB aus. Voraussetzung jedweder Billigkeitskontrolle auf der Grundlage dieser Vorschrift ist die vertragliche Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts. Ein solches ist uns nach dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag nicht eingeräumt. Die von Ihnen angegriffene Grundpreiserhöhung vollzieht allein die vertraglichen Vereinbarungen (insb. Ziff. 8.2 und 8.3 AGB) nach. Eine Billigkeitskontrolle schließt der BGH sogar dann aus, wenn der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält, sondern sich die Preise für die Stromlieferung aus den jeweiligen, von der zuständigen Behörde genehmigten allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung ergeben. Mangels einseitiger Leistungsbestimmung geht der von Ihnen erhobene Unbilligkeitseinwand daher ins Leere.

Auch eine analoge Anwendung der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB wird von der Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen, da nach der Öffnung des Strommarktes die Kunden auf die Belieferung durch einen bestimmten Stromversorger nicht mehr angewiesen sind, sondern die Möglichkeit haben, Strom von einem anderen Anbieter ihrer Wahl zu beziehen. Damit fehlt es an einer Monopolstellung der Stromversorger als Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB.

Nur vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir, sofern Sie vorhaben Teilbeträge in Abzug zu bringen oder Rückforderungen geltend zu machen, dies nicht akzeptieren und unsere Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen werden.

Gerne beantworten wir weitere Fragen auch telefonisch. Sie erreichen uns montags bis freitags von 7.00 bis 20.00 Uhr unter umseitig genannter Telefonnummer.

Mit besten Grüßen

Ihre E WIE EINFACH Strom & Gas GmbH