Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => R => Stadt/Versorger => RWE Westfalen Weser Ems (ehemals) => Thema gestartet von: Sergio am 07. Oktober 2007, 18:01:17
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Gestern habe ich folgenden Brief erhalten:
Gesetzesänderung erfordert Ihre Unterschrift zum neuen Gasliefervertrag.
Sehr geehrter Herr ,
bereits vor einigen Wochen haben wir Sie über das neue Energiewirtschaftsgesetzt informiert. Dieses Gesetz hat zur Folge, dass Gaslieferverträge mit unseren Kunden angepasst werden müssen.
Kurz: Ihr alter Vertrag entspricht ab dem 8. November 2007 nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage.
Da wir uns an die gesetzliche Aufforderung zur Anpassung der
Energielieferverträge halten müssen, sehen wir daher leider keine andere Möglichkeit, als hiermit Ihren bisherigen Gasliefervertrag zum 30. November 2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, zu kündigen.
Bitte senden Sie uns unbedingt den beiliegenden Grundversorgungsvertrag unterschrieben zurück, damit das neue Vertragsverhältnis für beide Seiten dokumentiert werden kann.
Keine Sorge - Ihr neuer Grundversorgungsvertrag ist sogar preiswerter und die von Ihnen gewählte Zahlungsweise (Einzugsermächtigung oder Überweisung) bleibt erhalten.
Selbstverständlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, den Ihnen zuvor angebotenen, noch preisgünstigeren Sondervertrag RWE Erdgas maxi anzunehmen. Die Unterlagen dazu hatten wir Ihnen vor einigen Wochen zugeschickt.
Wir gehen davon aus, dass Sie Ihre erklärten Bedenken hinsichtlich unserer Preisgestaltung (§ 315 BGB) auch für den neuen Vertrag aufrechterhalten.
Daher nehmen wir diese - ohne rechtliche Anerkennung - zur Kenntnis.
Wenn Sie nichts weiter unternehmen, erfolgt ab dem 1. Dezember 2007 nahtlos die Gaslieferung zu den beigefügten Vertragsbedingungen der Grundversorgung. Auch hier bleibt die von Ihnen gewählte Zahlungsweise (Einzugsermächtigung oder Überweisung) erhalten.
Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen zum neuen Vertrag haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit unserem Beratungsangebot in unseren Kundencentern und während unserer oben genannten Servicezeiten unter Telefon 01801-166611 zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RWE Westfalen-Weser-Ems
Aktiengesellschaft
i.V.
Die Unterschrift ist wohl mit Kugelschreiber (echter Tinte) gemacht worden, somit ist die Kündigung formal richtig erfolgt. Abgesehen von der Tatsache, dass ich eigentlich auch zustimmen müsste, damit es auch wirksam wäre.
Ich habe vor, der Kündigung zu widersprechen und das EVU aufzufordern aus dem neuen Vertrag die Klauseln über die einseitige Bestimmung des Preises zu entfernen und eine Klausel über § 315 in den Vertrag hinzuzufügen. In meinem Schreiben will ich teilweise den Text auf folgender Seite zu zitieren: http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__2021/
Wenn ich damit fertig bin, poste ich hier noch mal meine Antwort.
Hat jemand schon etwas auf diesen Brief geantwortet oder kann jemand was dazu sagen?
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@Sergio
Einer Kündigung muss man nicht zustimmen. Entscheidend ist, ob es überhaupt ein Recht zur Kündigung des bisherigen Vertrages gibt.
Man muss keinen Grundversorgungsvertrag unterschreiben. Die Änderungen der Grundversorgung erfolgten bereits längst, vollautomatisch durch öffentliche Bekanntmachung. Ein bereits bestehender Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht gekündigt werden.
Womöglich will man nur vorgaukeln, dass Sie Kunde in der Grundversorgung seien.
Fangen Sie bloß nicht damit an, eigene Klauseln vorzuschlagen oder zu verhandeln. Dann entfällt sämtlicher Schutz der §§ 305 ff. BGB !!!
Sie sind womöglich im Begriff, eine große Dummheit zu begehen.
Siehste auch hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=6700)
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Original von RR-E-ft
Einer Kündigung muss man nicht zustimmen. Entscheidend ist, ob es überhaupt ein Recht zur Kündigung des bisherigen Vertrages gibt.
Das EVU schreibt, dass der Vertrag wegen der Anpassung an die neue Gesetzeslage gekündigt werden muss.
Man muss keinen Grundversorgungsvertrag unterschreiben. Die Änderungen der Grundversorgung erfolgten bereits längst, vollautomatisch durch öffentliche Bekanntmachung. Ein bereits bestehender Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht gekündigt werden.
Hast du zufällig einen Link auf die Seite des Kartelamts, wo diese Bekanntmachung veröffentlicht wird? Oder ist diese nicht im Internet erfolgt worden?
Womöglich will man nur vorgaukeln, dass Sie Kunde in der Grundversorgung seien.
So wie ich die verstehe, wollen die mich gerade in diese Grundversorgung umstufen.
Fangen Sie bloß nicht damit an, eigene Klauseln vorzuschlagen oder zu verhandeln. Dann entfällt sämtlicher Schutz der §§ 305 ff. BGB !!!
Sie sind womöglich im Begriff, eine große Dummheit zu begehen.
Gut, das werde ich mir merken. :)
Wie wäre es denn mit so einer Antwort:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich der Kündigung und dem neuen Vertrag. Ihr neuer Vertrag entspricht weder den gesetzlichen Bestimmungen noch ist er günstiger als der derzeitige Vertrag.
Laut der Bekanntmachung des Kartelamts ist die Änderung der Grundversorgung bereits erfolgt. Der bestehende Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht gekündigt werden.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf die Erklärung des Bundeskartellamts aufmerksam machen:
Wenn der neue Tarif teurer oder die Vertragsbedingungen schlechter als vorher sind, dann sollte man sich gegen die Kündigung wehren. Die Kündigung ist dann eindeutig Schikane nach § 226 BGB (Schikaneverbot) und verstößt gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Folge ist, dass die Kündigung unwirksam ist.
Überdies haben der BGH und das OLG München bereits entschieden, dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die Verbraucher dann ganz einfach den Allgemeinen Tarifen (heute: Grundversorgung) zuzuordnen. Vielmehr müssen die Versorger auch nach der Kündigung den Nachweis führen, dass der den Verbrauchern jeweils aufgezwungene \"Ersatztarif\" unter Beachtung der jeweiligen Situation der Billigkeit entspricht.
Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. \"Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen\", so Kartellamtspräsident Böge.
Die neuen Vertragsbedingungen, die der Verbraucher unterzeichnen soll, räumen dem Versorger oft ausdrücklich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht ein. Solche Klauseln sind gegenüber Privatkunden unzulässig und damit nichtig. Der Versorger kann von seinen Kunden kaum verlangen, dass er einen offensichtlich unzulässigen Vertrag unterzeichnet.
Mit freundlichen Grüßen
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@Sergio
Ziemlicher Käse. ;)
Der Chef des Bundeskartellamtes heißt Heitzer. Auch hat das Bundeskartellamt entsprechende Erklärungen nicht abgegeben.
Laut der Bekanntmachung des Kartelamts ist die Änderung der Grundversorgung bereits erfolgt. Der bestehende Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht gekündigt werden.
Woher nehmen Sie das nur? Wann hat das Bundeskartellamt solches denn erklärt? Meines Wissens überhaupt nicht. Sie fantasieren sich da etwas zusammen und sind dabei fast so gut wie die Lyriker der Gasversorger. ;)
Es handelt sich um aus dem Zusammenhang gerissene Zitate, die eigentlich niemanden interessieren werden.
Wenn Sie meinen, jemand würde sich das durchlesen und daruf individuell eingehen, dann sind Sie wohl auf dem Holzweg. Das kommt alles in den großen Waschkorb...
Lesen Sie doch einfach mal den genannten Thread, wo alles schon umfassend erörtert wurde.
Wenn in einem bestehenden Sonderabkommen nirgends ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung geregelt ist, dann gibt es ein solches Recht nicht und das Sonderabkommen kann allein deshalb nicht einfach gekündigt werden.
Ist man jedoch schon längst in der Grundversorgung, braucht man nicht mehr zu tun, als die Füße still zu halten. Dann sollte man aber auch nicht mehr tun.
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Original von RR-E-ft
Lesen Sie doch einfach mal den genannten Thread, wo alles schon umfassend erörtert wurde.
Ja, es wurde schon zig mal erklärt wie die Dinge stehen, aber es gibt nun mal nur sehr wenige Musterbriefe, die für diese Situation nicht geeignet sind. Deshalb versuche ich mir ja irgendwas zusammenzureimen...
Wenn in einem bestehenden Sonderabkommen nirgends ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung geregelt ist, dann gibt es ein solches Recht nicht und das Sonderabkommen kann allein deshalb nicht einfach gekündigt werden.
Also schreibe ich nur: \"hiermit widerspreche ich der Kündigung und dem neuen Vertrag.\"?
PS kommt mir vor als würde ich mich mit jedem Post immer dümmer anstellen. :)
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Hallo!
Ich bin Mitglied im Bund der Energieverbraucher habe dem Versorger 2005 mitgeteilt das ich die Gas und Strompreise nach § 315 BGB für unbillig halte.
Ich bin neu im Forum und habe das selbe Schreiben wie Sergio bekommen.
Bei Vertragsabschluss 2002 wurde ich als Haushaltskunde in den Gastarif RWE naturgas optimo maxi (Vollversorgungstarif Preisregelung 1) innerhalb der Allgemeinen Tarife für die Versorgung mit RWE naturgas eingestuft. Bei der letzten Abrechnung 2007 nannte sich der Tarif RWE Erdgas Klassik.
Der ermittelte Energieverbrauch wurde im Rahmen der Bestabrechnung nach der günstigsten Preiskategorie von Erdgas Optimo abgerechnet.
Bei dem neuen Grundversorgungsvertrag nennt sich der Tarif auch RWE Erdgas klassik, aber ohne Erwähnung einer Bestabrechnung nach Erdgas Optimo.
Bin ich jetzt Grundversorgungskunde ( meine Annahme) oder Sondervertragskunde.
Wenn ich Grundversorgungskunde sollte ich dann auf dieses Schreiben reagieren oder nichts unternehmen.
marten
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Hallo,
nachdem ich mich zweimal geweigert habe, bei der RWE Weser Emsland einen neuen und für mich vermutlich ungünstigeren Vertrag abzuschließen, habe ich nun per 8.10.07 ein Schreiben erhalten, in dem die RWE droht, den bisherigen Gaslieferungsvertrag zum 30.11.07 zu kündigen.
Wenn ich den dem Schreiben beigefügten Vertrag nicht zurücksende, würde ich ihn trotzdem stillschweigend akteptieren, wenn ich nach dem Kündigungstermin (damit dürfte der 30.11.07 gemeint sein), aus dem Gasversorgungsnetz Erdgas entnehme.
Wie kann man sich dagegen wehren?
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Hallo,
nach Lesen der Beiträge hier, habe ich nun per Fax und Einschreiben mit Rückschein wie folgt auf die RWE reagiert:
\"Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem Sie mich zweimal ergebnislos aufgefordert haben, einen neuen Lieferungsvertrag abzuschließen, haben Sie nun die Unverschämtheit mir den zwangsweisen Abschluß eines neuen Vertrages mit Schreiben vom 8.10.2007 anzudrohen.
Diesem Schreiben widerspreche ich hiermit ausdrücklich und verlange ausdrücklich die Fortsetzung des bestehenden Vertrages.
Mir gegenüber besteht mir kein Kündigungsrecht, dieses ist auch bei Vertragsabschluß nicht bindend vereinbart worden. Die Kündigung ist dann Schikane nach § 226 BGB (Schikaneverbot) und verstößt gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Folge ist, dass die Kündigung unwirksam ist.
Das vorhandene Schreiben kann ich auch formal nicht als Kündigung anerkennen Bei einer eigenhändigen Unterschrift \"i.V.\" verfährt man nach § 174 BGB und fordere eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht im Original.
Sollten Sie mir wegen weiteren Gasbezugs zwangsweise einen neuen Vertrag unterstellen, werde ich Straf-Anzeige wegen Nötigung erstellen.
Von dem Vorfall werde ich die Zeitschrift Finanzest, sowie die Verbraucherzentralen, den Bund der Energieverbraucher und ggfs. meinen Rechtsanwalt in Kenntnis setzen.\"
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den gleichen Brief habe ich auch bekommen!
es ist wichtig was für eine Art Kunde du bist
Tarifkunde, kann und brauch nicht gekündigt werden
- Sondervertragskunde, ein ordendlicher Sondervertrag kann wenns vereinbart ist gekündigt werden.
- bist du Tarifkunde (alle mit mehr als >10.000 KWH /a sind Sondervertragskunden) sollten das der Bundesnetzagentur melden.
- Sondervertragskunde (ich z. B.) muss sich anderes wehren.
Wenn ich das hier richtig lese hier muss man beim Prozess die Gültigkeit der AGB besteiten.
Für mcih heißt das, kein Vertrag unterschrieben - > keine AGB´s anerkannt
- > kein Kündigungsrecht, Preisänderungsrecht!
ich werde nur der Preisänderung widersprechen!
ist diese Schreiben (Verbraucherzentrale NRW) dafür geeignet?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Preiserhöhungsverlangen und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete
Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten wollen. Ich verweise insoweit auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.
Für den Fall, dass Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein sollten, bindet mich eine solche
nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir
anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich
insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut
erhöhte) Preise.
Ich fordere Sie auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch
eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nachzuweisen. Zur Wirkung
des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 15.02.2003, Az. VIII ZR 111/02; BGH 15.07.2005, Az. X ZR 60/04
und X ZR 99/04; BGH 18.10.2005, Az. KZR 36/04).
Bis zu diesem Nachweis zahle ich den Rechnungsbetrag unter Vorbehalt. Alle Zahlungen erfolgen nur auf
die Hauptforderung in der von mir genannten Höhe. Eine anderweitige Verrechnung nach §§ 366, 367 BGB
ist damit ausgeschlossen. Ferner erfolgen meine Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zu
einer rechtskräftigen Festsetzung Ihres billigen Gaspreises.
Ich bitte Sie, mir den Eingang dieses Schreibens schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
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Hallo Herr Fricke,
wäre für die genervten RWE Sondervertragskunden folgender Widerspruchstext richtig, oder sollten Sie besser überhaupt nicht reagieren ?:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des Erdgasliefervertrags zum 30.11.20007 ein. Sie haben mir vor einiger Zeit ein Vertragsangebot für einen neuen Erdgasliefervertrag unterbreitet, dass ich nicht angenommen habe.
Ich möchte sie daher darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06). Denn ich bestreite, Ihre AGB`s vor Vertragsabschluss gekannt zu haben, des Weiteren hat man sie mir auch nicht bei Vertragsabschluss erklärt, und ich habe keinerlei Erklärung abgegeben, mit der Einbeziehung Ihrer AGB`s einverstanden gewesen zu sein , daher wurden Ihre AGB`s nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.
Mithin besteht dann auch kein Kündigungsrecht, welches innerhalb solcher AGB`s geregelt gewesen sein sollte. Somit handelt es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen. Deshalb werden die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt .
Bitte erläutern Sie mir die von Ihnen angeführten „gesetzlichen Vorgaben“, die eine Weiterführung des bestehenden Vertrags nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) nicht zulassen soll.
Ebenso bitte ich um Erläuterung ihrer Gründe, weshalb unser bestehender Vertrag nicht auf die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) nach § 23 GasGVV i.V.m § 115 angepasst werden kann.
Sollte ich keine gegenteilige Antwort und keine Erläuterung der oben genannten Punkte von Ihnen erhalten, gehe ich von einer weiteren Erdgaslieferung nach dem bestehenden Erdgasliefervertrag (angepasst auf die GasGVV gemäß § 23 GasGVV) aus.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Was halten Sie von diesem Text ?
Mit freundlichen Grüßen
Free Energy
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Hallo bjo!
Wo hast Du gelesen das alle Kunden die mehr als 10000 kWh im Jahr verbrauchen, Sondervertragskunden sind?
Bei EnBW Gas GmbH steht dazu folgendes:
Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden ( unabhängig von ihrem Jahresverbrauch) sowie Gewerbe- und Landwirtschaftskunden mit einen Jahresverbrauch von bis zu 10.000 Kilowattstunden.
Gilt das für alle Gasversorger?
Ich habe 2002 ein Vertragsangebot zur Erdgasversorgung mit folgenden Wortlaut erhalten:
wir freuen uns, Sie als neuen RWE naturgas Kunden unseres Unternehmens begrüßen zu können. Für die Abrechnung Ihres Erdgasverbrauches haben wir den für Sie günstigen RWE naturgas Optimo maxi ( Vollversorgungstarif Preisregelung 1) innerhalb unserer Allgemeinen Tarife vorgesehen. Wenn Sie hiermit nicht einverstanden sind, teilen Sie uns dieses bitte innerhalb einer Woche schriftlich mit. Bitte beachten Sie dazu auch die als Anlage beigefügten \"Allgemeine Tarife für die Versorgung mit RWE naturgas. ( Ich habe einen Jahresverbrauch von etwas über 20000 kWh) Mehr habe ich von RWE nicht bekommen.
So wie ich die Diskussion verfolgt habe, ist es von grundlegender Bedeutung ob ich Grundversorgungskunde oder Sondertarifkunde bin.
Denn einen bereits bestehenden Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht gekündigt werden. Muss ich trotzdem schriftlich reagieren? Und wenn, wie ?
Als Sondervertragskunde sollte ich der Kündigung unbedingt wiedersprechen.
Ich habe den Eindruck, das die Mitarbeiter von der RWE selber nicht genau wissen, ob wir Grundversorgungskunden oder Sondervertragskunden und wollen uns mit den neuen Verträgen festnageln.
Sie schreiben so schön: ... damit das neue Vertragsverhältnis dokumentiert werden kann.
Bin ich denn nun Grundversorgskunde oder Sondervertragskunde?
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Die E.On Avacon schreibt im Internet, dass sie bisher für Heizgaskunden keinen Tarif in der Grundversorgung hatte.
Gruß
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@AKWNee
Und was ist das ? :
\"Unsere Angebote sind:
ErdgasTarif - Basisangebot Grundversorgung
ErdgasClassic - Flexibilität bei höherem Verbrauch
ErdgasComfort - Sparpreise für Treue
ErdgasClever - Preisgarantie für Planer
EnergieDuett - Vorteile im Doppelpack\"
Soll man etwa alles glauben, was Avacon im Internet schreibt ?
Früher wurde man automatisch ab einem bestimmten Verbrauch in den Classic-Tarif übernommen.Das geht heute nach Aussage von Avacon nicht mehr.
Also bleibt man im ErdgasTarif.Ob nun Heizgas-oder sonstiger Kunde.Bei Avacon weiß man wohl, auf was für einer Zeitbombe man bei dem Classic-Tarif sitzt (und mangels Kündigungsmöglichkeit auch so schnell nicht wieder herauskommt).
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@Free Energy
Ich halte gar nichts von diesem Text.
Wenn schon im alten Vertrag keine AGBs enthalten waren, gibt es auch nichts anzupassen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die AGBs eines Sonderabkommens nun gerade an die GVV angepasst werden sollten und was der Inhalt einer solchen Anpassung überhaupt konkret sein sollte.
Schon der Vorbehalt zur einseitigen Änderung der AGB ist regelmäßig unwirksam. AGBs lassen sich deshalb regelmäßig gar nicht einseitig abändern.
Wenn Sie Rechtsberater werden wollten, müssten Sie sich wohl entsprechend der dafür notwendigen Regelungen qualifizieren (in der Regel Hochschulstudium und Referendariat und Abschluss mit der Befähigung zum deutschen Richteramt). Von Kurpfuscherei halte ich bekanntlich rein gar nichts. Sie brauchen mich nicht immer wieder danach fragen.
Gehen Sie mit einem selbst operierten Blinddarm gern zum Hausarzt und fragen Sie ihn, was er davon hält. :rolleyes:
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je mehr ich lese je verunsicherter werde ich.
meine Fragen nun.
-mach mich was falsch wenn mit dem Brief s.o. (Verbraucherzentrale NRW)
dem Preis widerspreche.
- mach ich was falsch wenn ich auf die Umgruppierung wie folgt antworte
hiermit Widerspreche der für den 01.12.2007 angekündigten Kündigung. Legen Sie mir schriftlich dar das Sie zu dieser Kündigung mit gleichzeitiger Eingruppierung in den Tarif RWE Erdgas klassiK berechtigt sind.
Meine Zahlungen erfolgen weiterhin auf Basis meines Einspruches gemäß §315.
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@ Christian Guhl
Folgendes ist auf der Internetseite der Avacon zu lesen:
Warum gibt es jetzt im ErdgasTarif eine neue Tarifzone?
Der ErdgasTarif war bisher ein Produkt für Kunden mit niedrigem Verbrauch in der Grundversorgung (Kochen & Warmwasser). E.ON Avacon hat nun den ErdgasTarif durch die Erweiterung um eine dritte Preiszone (>13.046 kWh/a) zu einem \"vollwertigen\" Grundversorgungsprodukt - auch für Heizgaskunden - ausgebaut.
Danach gab es für die Heizkunden keine Grundversorgung.
Antwort von RR-E-ft:
Das ist die ganze Zeit schon meine Rede.
Nur hört niemand auf den Rufer in der Wüste.
Heizgaskunden sind grundsätzlich in den Vertrag Classic eingestuft worden. Bei geringem Verbrauch wurde eine Einstufung nach \"Bestabrechnung\" nicht vorgenommen, zumindest in zwei mir bekannten Fällen.
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Hallo Forum!
Es ist mir bisher noch nicht eindeutig klar geworden, ob ich jetzt Sondervertragskunde oder Grundversorgungskunde bin.
In dem Vertrag den ich bekommen habe, heißt.
Die RWE GAS AG bietet die Versorgung mit Gas der Marke RWE naturgas zu den Bestimmungen der \"Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21.06.1979, geändert durch das Gesetz vom 25.09.1990 sowie das neunte Euro Einführungsgesetz vom 10. November 2001, einschließlich der \"Ergänzenden Bedingungen\" der RWE Gas in der jeweils gütigen Fassung zu den nachstehenden Tarifen an.
Die Abrechnung des Gasverbrauches eines Abrechnungsjahres wird nach der Preisregelung RWE naturgas Optimo vorgenommen, die für den Kunden am günstigsten ist. ( Bestabrechnung)
Maßgeblich hierfür ist, welcher Jahres-Gesamtbetrag nach RWE naturgas Optimo mini,midi,maxi oder maxi plus der niedrigste ist.
Mein Tarif nach Verbrauch war RWE naturgas Optimo maxi ( Vollversorgungstarif Preisregelung !)
Wenn ich Tarifkunde nach AVBGasV bin, dann bin ich doch Grundversorgungskunde, da spielt es doch keine Rolle ob die RWE mir den Preis berechnet der für mich am günstigsten ist.( Bestabrechnung)
Oder liege ich da völlig falsch?
Diesen Vertrag werden sicherlich viele RWE Kunden bekommen haben.
Wer kann weiterhelfen.
mfg
marten
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Sehr geehrter Herr Fricke,
ich bin schon sehr enttäuscht.
Wir haben zugegeben nicht die Ahnung wie Sie als studierter Jurist. Aber deswegen uns alle gleich \"abzubürsten\" und uns wie Idioten aussehen zu lassen ist absolut nicht fair.
Wenn Sie keine Lust mehr haben, den Leuten hier zu helfen. dann stellen Sie doch einfach Ihre Arbeit ein und schicken uns alle nur noch zum nächsten Anwalt.
Ich frage mich allen Ernstes, warum Sie sich mit uns Dummköpfen überhaupt noch herumschlagen, wenn Sie es doch so einfach haben könnten.
Alle Teilnehmer diese Forums treffen sich doch hier, um sich evtl. auch ohne Termin bei einem externen Anwalt Hilfe zu holen. Wenn Sie das für zu gefährlich oder schlicht für zu riskant halten sollte Ihre Standardantwort in Zukunft in jedem Fall lauten:
\"Ich gebe keine Auskunft mehr, bitte wenden Sie sich an einen professionellen Anwalt\".
Wenn Sie aber weiterhin Auskunft geben, müssen auch laienhafte oder sogar mit Fehlern behaftete Fragen erlaubt sein.
Wenn in meinen Veranstaltungen laienhafte Fragen kommen, helfe ich den Besuchern, soweit es mir mein Sachverstand erlaubt, oder ich führe erst gar keine Veranstaltung durch.
Mit freundlichen Grüßen
Free Energy
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@ Free Energy @ alle
Nun ich habe das ein oder andere von Herrn Fricke auch schon ertragen dürfen. Er von mir aber auch. Die Schuhe, die er mir machmal hinstellte, fand ich vom äußeren nicht immer schön, aber häufig, nicht immer, haben sie mir gepasst.
Ich fänd es schade wenn das Kürzel RR-E-ft mit seinen häufig launischen Bemerkungen verschwinden würde.
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@Free Energy
Die Frage war, was ich von dem Text halte.
Und meine Antwort war, dass ich gar nichts von dem Text halte.
Wenn ich Ihnen ehrlich meine Meinung sage, dann mögen Sie davon möglicherweise (sehr) enttäuscht sein. Die Wahrheit ist eben nicht dazu angetan, immer zu gefallen. Schließlich habe ich auch dargetan, warum ich von dem entworfenen Schreiben nichts halte. Ehrliche Antwort auf eine ehrliche Frage sollte also eigentlich vollkommen in Ordnung sein.
Aber selbstverständlich kann ich Ihre zukünftigen Fragen auch einfach vorsorglich \"übersehen\", damit es erst gar nicht weiter zu Enttäuschungen kommen kann.
Schon gar nicht habe ich eine Vielzahl von Personen gleich \"abgebürstet\" und diese wie Idioten aussehen lassen. Ich habe schlicht und möglicherweise im Einzelfall auch ergreifend nur auf Ihre Frage geantwortet. Dieser Vorwurf ist also wohl jenseits aller Fairness. Aber auch zu dieser Frage mag es unterschiedliche Auffassungen geben, die allesamt von der Meinungsfreiheit gedeckt sein könnten. Ich führe zum Beispiel auch gar nicht erst Veranstaltungen durch...
@AKW NEE
Möglicherweise erscheine ich manchmal launisch, bin es jedoch gar nicht. Wer mich kennt, weiß wohl, dass ich mit rührender Stetigkeit immer so bin. ;)
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@ RR-E-ft
Sprache, wie schwierig, manchmal jedenfalls für mich. Ich würde mir nie erlauben Sie als launisch, im negativen Sinne des Wortes, zu bezeichnen. Ihre Beiträge finde ich manchmal launisch und deshalb bereiten sie - und Sie natürlich auch - mir auch Freude. Also für mich ist der Begriff in diesem Zusammenhang positiv besetzt.
Gruß
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@AKW NEE
Es soll ja auch Laune machen. ;)
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Sehr geehrter Herr Fricke,
Sie mögen vielleicht außerhalb des Forums keine Veranstaltungen durchführen, aber diese Forum ist auch eine Veranstaltung, und mir dieser Veranstaltung erreichen Sie weit mehr Rat suchende Menschen, als ich Sie jemals erreichen könnte.
Was ich überhaupt nicht mehr verstehe ist Ihre jetzige Position hier im Forum.
Früher haben Sie bereitwillig auch durchaus konkrete Hinweise und Auskünfte an uns weitergegeben, seit dem Urteil vom 13.06.07 scheint alles anders zu sein.
Ich habe den Eindruck, dass Sie zunehmend ausweichen, wenn wir Sie um Antworten bitten. Es kommt dann eben wieder der Satz: \"Wenden Sie sich an einen professionellen Anwalt\".
Aber wozu sind Sie dann noch da ? Ich habe früher stolz in unserer Runde erzählt, dass wir im Zweifel einen Forumsanwalt haben, der uns bei Fragen hilft.
Aber im Moment helfen wir uns eher selbst, oder wir fragen doch mal den Kollegen außerhalb des Forums, weil man zwar `ne gepfefferte Ohrfeige für einen angeblich tölpelhaften Vorschlag erhält, aber keinen Vorschlag von Ihnen, was denn z. Bsp. in diesem konkreten Fall bezüglich der RWE- Kündigungen zu machen ist.
Das war früher anders. Deswegen auch die Enttäuschung. Ich habe immer gedacht, hier im Forum bekäme man auch über mögliche Kritik hinaus konstruktive Hilfe.
Die Verbraucherzentralen sehen das ganz anders. Schauen Sie mal nur auf die Seite http://www.verbraucherzentrale-nrw.de
Schade drum.
Mit freundlichen Grüßen
Free Energy
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Sehr geehrter Herr Ahlers,
der Unterschied zwischen einem Grundversorgungsvertrag im Anwendungsbereich der Grundversorgungsverordnung, bei dem § 315 BGB Anwendung findet, und einem Sondervertrag, bei dem statt dessen ausschließlich AGB- Recht Anwendung findet, wurde wohl bereits unzählige Male ausgiebig mit Ihnen persönlich diskutiert. Dass es einen gehörigen Unterschied macht und dass man deshalb nicht alles in einen Topf werfen kann und darf, habe ich unzählige Male dargestellt.
Offensichtlich können oder wollen Sie das nicht verstehen. Jedenfalls werfen Sie mit einer unermüdlichen Beharrlichkeit die immer gleichen Fragen auf. Und darüber sind Sie dann tief enttäuscht. Ich übrigends nicht minder. Und dann lassen Sie Ihrer Enttäuschung hier wiederholt unreflektiert freie Bahn. Entschieden zurückzuweisen hätte ich die Aussage, jemanden \"wegen eines angeblich tölpelhaften Vorschlages gepfeffert geohrfeigt\" zu haben. Kommen Sie bitte, bitte, bitte zukünftig vollständig ohne meine Beiträge aus, wenn Ihnen diese den Verdruss bereiten. Daran ist mir nämlich nicht gelegen.
Und ganz gewiss weiche ich nicht aus. Gerade wenn ich ganz klare Worte benutze, hat das bei Ihnen ersichtlich wiederum neue Frustration zur Folge. Meine \"Position\" hier im Forum ergibt sich allein durch die Anzahl der von mir verfassten Beiträge, sonst nichts. Sie können ohne weiteres die gleiche Position erreichen. Es hat aber ersichtlich keinen Sinn, sich mit dieser Diskussion immer weiter nur im Kreis zu drehen.
Ich erkenne an, dass Sie es gut meinen. Gut gemeint ist aber nur ganz selten auch gut gemacht, zumeist sogar (leider) das genaue Gegenteil davon. Und daran werde ich mich ganz gewiss nicht beteiligen, wofür ich ganz herzlich um Verständnis bitte. Dafür bin ich nämlich gerade nicht da.
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Sehr geehrter Fricke!
der Unterschied zwischen einem Grundversorgungsvertrag im Anwendungsbereich der Grundversorgungsverordnung, bei dem § 315 BGB Anwendung findet, und einem Sondervertrag, bei dem statt dessen ausschließlich AGB- Recht Anwendung findet haben Sie mir mit dem letzten Beitrag sehr klar erklärt.
Mir wurde der Gasliefervertrag zum 30.11.07 unter dem Vorwand das die Energielieferverträge angepasst werden gekündigt.
2002 wurde mir die Versorgung mit Gas der Marke RWE naturgas zu den Bestimmungen der AVBGasV einschließlich der Ergänzenden Bedingungen der RWE Gas angeboten. Dazu wurde ich automatisch in den für mich günstigsten RWE naturgas optimo maxi (Vollversorgungstarif Preisregelung 1 innerhalb unserer allgemeinen Tarife eingeordnet. Da ich dem innerhalb einer Woche nicht wiedersprochen habe, bin ich automatisch in dem Tarif gelandet. Für mich sieht das nach danach aus, das ich Grundversorgungskunde bin.
Wenn ich Grundversorgungskunde dann darf mir gar nicht gekündigt bin, sondern der Vertrag wird automatisch auf die Gasgrundversorgungsverordnung angepasst.
Wenn ich doch Sondervertragskunde dann gilt ausschliesslich AGB Recht.
Also muss dann erst recht nichts angepasst und schon gar nicht gekündigt werden.
Danach werden wir bewusst falsch von RWE informiert.
Verstehe ich das richtig?
mfg
marten
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Sehr geehrter Herr Fricke,
die von Ihnen angesprochenen Unterschiede von Grundversorgungskunden und Sondervertragskunden habe ich entgegen Ihrer Ansicht bereits mehr als verinnerlicht, was Sie in der Retroperspektive bei nochmaligem Studium meiner Beiträge eigentlich auch eindeutig erkennen sollten.
Das Sie etwas \"unzählige Male\" wiederholen müssen, liegt in einem Forum mit lauter rechtlichen Laien in der Natur der Sache. Auch ich muss dieses bei meinen Verbrauchern immer wieder tun, aber mir macht es nichts aus.
Außerdem behaupten Sie, ich würde immer die gleichen Fragen aufwerfen, was nachweislich nicht stimmt. Wenn Sie diesen Thread genau lesen würden, würde Sie sehen, dass meine spezielle Frage in diesem Thread, nämlich wie man auf das Kündigungsschreiben der RWE reagiert, bereits vor mir von den Mitgliedern \"Sergio\",marten\" \"bettlihorn\" und \"bjo\" aufgeworfen wurde, und nicht nur von mir allein.
Möglicherweise werfen aber auch andere Forumsmitglieder immer wieder die gleichen Fragen auf, möglichwerweise solange, bis sie schlicht und einfach beantwortet sind. Für mich vollig nachvollziehbar.
Aber die obigen Forumsmitglieder \"Sergio\",\"marten\", \"bettlihorn\", \"bjo\" und ich haben bisher keine Antworten auf ihre Fragen erhalten, also werden auch wir diese Fragen immer wieder vorbringen, bis sie ausreichend beantwortet sind, verstehen Sie ?
Des Weiteren kann von einer unreflektierten Rückgabe meiner Enttäuschung keine Rede sein. Ich habe mir sehr wohl vorher überlegt, ob ich diesen Satz schreibe.
Diese Äußerungen sollen Sie dazu anregen, mal im Innersten darüber nachzudenken, ob es nicht auch an Ihnen liegen könnte, wenn Forumsmitglieder enttäuscht sind.
Wie gesagt, früher haben Sie Mustervorschläge, wie meinen Widerspruch zeilenweise redigiert, oder sich ihn zumindestens genauer angesehen und Ihre unbestrittene Sachkenntniss dazu benutzt, uns notfalls ebenfalls zeilenweise nachvollziehbar klar zu machen, warum der Vorschlag schlecht ist. Heute reichen zwei Zeilen und der Hinweis:
Wenn Sie Rechtsberater werden wollten, müssten Sie sich wohl entsprechend der dafür notwendigen Regelungen qualifizieren (in der Regel Hochschulstudium und Referendariat und Abschluss mit der Befähigung zum deutschen Richteramt). Von Kurpfuscherei halte ich bekanntlich rein gar nichts. Sie brauchen mich nicht immer wieder danach fragen.
Gehen Sie mit einem selbst operierten Blinddarm gern zum Hausarzt und fragen Sie ihn, was er davon hält.
Wenn das nicht \"abwatschen\" ist, was dann ?
Angenommen, Sie haben ein Problem mit Ihrer Heizung und Sie suchen deshalb Ihren Heizungsinstallateur vertrauensvoll mit einer Frage auf, weil Sie nunmal kein Heizungsinstallateur sind, sie aber eine Idee für die Störung Ihrer Heizung hätten, und dieser Installateur würde Ihnen dann sagen :
\"Wenn Sie Heizungsinstallateur werden wollten, müssten Sie sich wohl entsprechend der dafür notwendigen Regelungen qualifizieren (in der Regel 3 Ausbildungsjahre mit Gesellenprüfung und anschließendem Meisterkurs, sowie mindestens 5 Jahren Berufserfahrung). Von Kurpfuscherei halte ich bekanntlich rein gar nichts. Sie brauchen mich nicht immer wieder danach fragen.
Gehen Sie mit einem selbst operierten Blinddarm gern zum Hausarzt und fragen Sie ihn, was er davon hält.\"
Was würden Sie dann von ihrem Installateur denken ? Sie würden denken, was hat der denn ? Ich habe doch nur eine Idee für die Lösung eines Problems gehabt und der hält mir gleich einen Vortrag über die Inhalte der Installateursausbildung ? Gut vielleicht hat er nur einen schlechten Tag, also frage ich ihn nochmal ganz brav: Sehr geehrter Herr Installateur, ich habe da ein Problem mit meiner Heizung, was könnte das sein ?
Aber sie bekommen keine Antwort ! Stattdessen schickt er sie zu einem anderen Kollegen, mit dem Hinweis, man solle sich an einen Profi wenden ?
Was würden Sie von diesem Installateur halten ? Wären Sie darüber etwa nicht frustiert ???
Nichts anders geht es mir. Ich habe Sie höflich gefragt und detailliert eine Vorschlag gemacht, aber ich hatte den Eindruck, dass das alles mit einer Handbewegung weggewischt wurde. Hat das was damit zu tun, dass ich versuche, auch außerhalb teurer Rechtsberatung Antworten zu erhalten ? Warum stört Sie das so ? Machen das denn nicht auch \"bjo\" und die anderen ?
Lesen Sie doch mal den folgenden Beitrag von \"bjo\":
je mehr ich lese je verunsicherter werde ich.
meine Fragen nun.
-mach mich was falsch wenn mit dem Brief s.o. (Verbraucherzentrale NRW)
dem Preis widerspreche.
- mach ich was falsch, wenn ich auf die Umgruppierung wie folgt antworte
hiermit Widerspreche der für den 01.12.2007 angekündigten Kündigung. Legen Sie mir schriftlich dar das Sie zu dieser Kündigung mit gleichzeitiger Eingruppierung in den Tarif RWE Erdgas klassiK berechtigt sind.
Meine Zahlungen erfolgen weiterhin auf Basis meines Einspruches gemäß §315.
Auch hier antworten Sie nicht, obwohl \"bjo\" sichtlich unsicher ist, wie die andern auch, sondern halten sich damit auf, meinen Vorschlag zu disqualifizieren. Warum machen Sie das ? Wäre es nicht sinnvoller, \"bjo\", mir und den Anderen gute Antworten auf Ihre Fragen zu geben, wobei ausschließlich der Empfänger entscheiden können sollte, ob die Antwort für ihn gut genug war ?
Sie schreiben außerdem:
Meine \"Position\" hier im Forum ergibt sich allein durch die Anzahl der von mir verfassten Beiträge, sonst nichts.
Sie haben mich nicht verstanden. Ich meine nicht Ihre Position auf Grund der Anzahl Ihrer Beiträge, sondern Ihre Position als selbst ernannten Ansprechpartner und Berater der unwissenden Energiepreiskürzergemeinde und vom BdEv \"installierten\" Vertrauensgeber.
Aus dieser \"Position\", kraft derer Sie als Fachmann den Laien ob seiner Beiträge mit der bloßen Drehbewegung Ihres Daumens \"abkanzeln\", oder zum \"Helden\" stilisieren können, ergibt sich eine besondere Verantwortung dem Laien gegenüber, nämlich als Helfer im wirklichen Sinn, die uneigenützige Weitergabe von \"Wissen\" zu unterstützen und möglich zu machen.
Ich und wir alle brauchen dazu weniger launische Bemerkungen ( ob nun positiv gemeint, oder nicht), sondern die zu Ihrer offensichtlichen Beraterposition passenden hilfreichen Antworten, die eines wirklichen Beraters würdig sind, und im angesprochenen Einzelfall konkret weiterhelfen.
So wie hier z. Bsp:
http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=3697
Mit freundlichen Grüßen
Free Energy
-
@free energy: Jo, ich kann Ihren Frust gut nachvollziehen.. So sehen es halt die Herren Anwälte und meistens sind diese auch nicht gerade über jeder Frage hocherfreut....
Ich finde jede Frage wichtig.
Warum ?
Zeigt Sie doch das es dieses Forum braucht, ansonsten könnte man es dicht machen und alle sind superschlau und brauchen keine Hilfe mehr....
Gelle ??
Im übrigen zeigt es weiterhin wie erfolgreich der Protest bisher war und ist.
Ausserdem ist es wichtig das alle an einem Strang ziehen und vielleicht persönliche \"Differenzen\" zurückstellen.
Ich sehe die Zukunft jedenfalls etwas rosiger, da sich bald etwas bewegen wird...
:D :D :D
-
@Free Energy
Der Bund der Energieverbraucher hat den sog. Energieschutzbrief organisiert. Es steht auch Ihnen frei, sich darüber im konkreten Fall durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, ggf. sogar Schreiben Zeile für Zeile redigieren zu lassen, worauf Sie anscheinend Wert legen. Ich weiß nicht, ob die am Energieschutzbrief beteiligten Kollegen dazu wirklich bereit sind bzw. dies in jedem Einzelfall leisten können. Probieren Sie es einfach ungezwungen aus und empfehlen Sie dieses Angebot ggf. gern weiter. Die Anwaltsliste des Bundes der Energieverbraucher ist sehr lang. Womöglich finden Sie dort einen Kollegen, der Ihren Ansprüchen gerecht wird, und die uneigennützige Weitergabe von Wissen ganz nach Ihren Vorstellungen mit zahllosen Wiederholungen unterstützt. Viele der Kollegen sind bekanntlich hier im Forum registriert. Haben Sie also keine Hemmungen, diese konkret anzusprechen. Aber texten Sie mich bitte nicht weiter zu, weil meine Beiträge Ihren Ansprüchen nicht genügen. Das habe ich ja nun hinreichend zur Kenntnis genommen. Ich will auch gar nicht erst probieren, Ihren Ansprüchen gerecht zu werden. Das überlasse ich getrost gern anderen, deren Beiträge eines Beraters im Einzelfall würdig sind. Und ich bekenne auch freimütig, ganz allein und ausschließlich die Verantwortung dafür zu tragen, bei Ihnen wohl durch meine Beiträge in der Vergangenheit übersteigerte Erwartungen geweckt zu haben und so die tiefsitzenden Enttäuschungen bei Ihnen bewirkt zu haben. Sorry dafür. Es tut mir aufrichtig sehr leid und soll ganz gewiss nicht wieder vorkommen. Versprochen. Unsere ganz persönliche Diskussion dürfen Sie an dieser Stelle als beendet betrachten. Wer hilfreich einmal einen kleinen Finger reicht, ist deshalb bestimmt nicht für die Zukunft verpflichtet, sich deshalb auch noch den Arm auskugeln zu lassen, auch wenn den ausgekugelten Arm irgendwer uneigennützig gerade gut gebrauchen könnte, um anderen damit in einer Veranstaltung stolz zuzuwinken. Ich hoffe , dass auch das für Sie vollkommen nachvollziehbar ist und vor allem, dass Sie sich damit abfinden können, um ihren Frieden wieder zu finden.
Aber die obigen Forumsmitglieder \"Sergio\",\"marten\", \"bettlihorn\", \"bjo\" und ich haben bisher keine Antworten auf ihre Fragen erhalten, also werden auch wir diese Fragen immer wieder vorbringen, bis sie ausreichend beantwortet sind, verstehen Sie ?
Ich glaube ja und deshalb nehmen Sie es mir bitte nicht übel, dass ich nicht mehr darauf eingehen werde.
-
Hallo zusammen,
mal wieder zum Thema............................. ;)
es ist wohl so, dass ich wohl Sondervertragskunde im Tarif Erdgas Optimo maxi bin.
(Einen Vertrag habe ich nie unterschrieben; RWE ist Grundversorger)
Also bin ich doch Sondervertragskunde in der Grundversorgung. Richtig ?
Es findet also die Grundversorgungsverordnung Anwendung. Richtig ?
(Ich hab es wirklich nicht versstanden :()
Wie bekannt will die RWE all diejenigen, die die neuen Verträge nicht abschließen, in die Grundversorgung zurückfallen lassen, mit oder ohne Unterschrift.
Ebenfalls wurde die Kündigung der bestehenden Verträge durch die RWE ausgesprochen.
Ich werden jetzt dieser Kündigung schriftlich widersprechen und auf die Fortführung meines bestehenden Vertrages bestehen.
Zwei Sätze, mehr nicht........ ohne viel Paragraphen und Gesetzestexte.............da kein Anwalt.
Kann meines Erachtes nicht verkehrt sein.
Wenn doch, bitte bitte Info !!!!!!!!!
Nun meine Frage:
Die Gaspreise die ich seit 2005 unter Vorbehalt bereit bin zu zahlen werde ich weiter
so entrichten unabhängig davon was die RWE macht.
Wie sieht es aber mit dem Grundpreis/Jahr aus ?
Dieser ist um ca. 40,00 Euro höher aks der in den neuen Verträgen bzw. in der Grundversorgung.
Kann ich diesen reduzierten Grundpreis verwenden, oder muß ich den Grundpreis aus meinem
alten Vertrag, auf dessen Fortführung ich ja bestehe, ansetzen ?
Gruß
AnJo
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Sehr geehrter Herr Fricke!
Ehrlich gesagt habe ich auch gehofft, eine Antwort von kompetenter Seite auf meine Fragen zu finden.
Aber ich verstehe natürlich auch das Sie nicht auf alle Fragen die hier im Forum gestellt werden, antworten.
Das ist Ihr gutes Recht.
Nur dann macht es eigentlich überhaupt keinen Sinn in diesem Forum Fragen zu stellen, da die meisten Fragen sowieso nur für einen Anwalt rechtssicher zu beantworten sind.
Da sind vielleicht auch mal die anderen im Forum registrierten Anwälte aufgerufen, mal die eine oder andere Frage zu beantworten, damit Sie etwas entlastet werden.
Ich hoffe nur das Sie uns weiter mit Rat und Tat in diesem Forum zur Seite stehen um den Verbraucher im Kampf gegen die Willkür der Energieversorger zur Seite zu stehen.
mfg
marten
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Original von AnJo
Die Strompreise die ich seit 2005 unter Vorbehalt bereit bin zu zahlen werde ich weiter
so entrichten unabhängig davon was die RWE macht.
Warum Strom von der RWE? Schleunigst wechseln! Oder ist der 2005 Preis noch so günstig (bin seit gut 6 Jahren nicht mehr Stromkunde dort, sondern habe bereits mehrfach gewechselt)?
Für meinen Verbrauch (>5000kwh/Jahr) sind aktuell die Düsseldorfer Stadtwerke am günstigsten, da ich keine Verträge mit größerer Vorauszahlung abschließen will.
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Hi.
Das Problem beim Wechsel des Anbieters sehe ich darin, daß man immer wieder einen neuen Preis vorbehaltlos akzeptiert. Da die preiswerten Anbieter auch immer wieder ihre Preise erhöhen, wird man letztlich auch immer höhere Preise zahlen.
So lange es geht, ist der Widerstand die preiswertere Alternative. Denn die eingefrorenen Preise von 2004 sind eben die günstigsten - wenn man es richtig gemacht hat und nicht den teuersten Anbieter zu Grunde gelegt hat.
Erst wenn der Markt funktioniert, wird man sich einen wirklich günstigen Anbieter, vielleicht auch aus dem Ausland, völlig frei wählen können.
Gruß Thomas S.
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Original von dattelner
Warum Strom von der RWE? Schleunigst wechseln! Oder ist der 2005 Preis noch
so günstig (bin seit gut 6 Jahren nicht mehr Stromkunde dort, sondern habe
bereits mehrfach gewechselt)?
Ich meinte natürlich Gaspreise .
Habe meinen Post (auf deren Beantwortung ich noch hoffe) bereits dahingehend editiert.
Mit einem Wechsel egal ob Strom oder Gas wäre ich zudem Vorsichtig.
Bei jedem Wechsel akzeptiere ich doch den dann aktuellen Strom/Gaspreis !?
Gruß
AnJo
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Original von AnJo
Original von dattelner
Warum Strom von der RWE? Schleunigst wechseln! Oder ist der 2005 Preis noch
so günstig (bin seit gut 6 Jahren nicht mehr Stromkunde dort, sondern habe
bereits mehrfach gewechselt)?
Ich meinte natürlich Gaspreise .
AnJo
Achso, hatte gedacht es ginge um Gas+Strom. Klar akzeptiert man beim Wechsel die neuen Preise, aber den Zeitpunkt bei Strom zum Widerspruch habe ich wohl verpasst, da ich ja schon seit etlichen Jahren regelmässig zum aktuell günstigsten für mich gewechselt bin bei Preiserhöhungen. Und die können mir bei Widerspruch sowieso kündigen, da Sonderverträge und kein Grundversorger.
Dann bin ich wieder bei der RWE und darf mich ärgern- mir reicht der Widerspruch beim RWE-Gaspreis.
Beim Grundpreis für Gas stehe ich im Prinzip vor der gleichen Frage- da mein Verbrauch jetzt erstmalig seit Jahren unter 30000kWh liegt, ist der Grundpreis laut Rechnung+Preistabellen nur noch 108 statt 144 EUR Netto- gilt bei den neuen Tarifen aber wohl bei Sondervertrag und Grundversorgung identisch.
Mein alter Vertrag datiert aber noch aus VEW Zeiten, und da habe ich natürlich keine Tabellen mehr. Ich werde wohl einfach den für mich günstigeren GP ansetzen; auf die 40 EUR Streitwert kommts in einem Verfahren auch nicht mehr an :D
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aus dem Widerspruch zur von der RWE ausgesprochenen Kündigung sind jetzt
doch vier Sätze geworden:
hiermit widerspreche ich der von Ihnen mit o. g. Schreiben ausgesprochenen Kündigung
zum 01.11.2007.
Zudem erachte ich die in diesen Verträgen geforderten Preise als unbillig gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB
Ich lehne ausdrücklich die von Ihnen angebotenen Verträge ab.
Ein Recht und die Notwendigkeit zur Kündigung des bestehenden Vertrages Ihrerseits besteht nicht.
Ich denke hiermit kann man nichts falsch machen und der Kündigung und den neuen Verträgen wurde eindeutig widersprochen.
Vieleicht auch einmal an den Bund der Energieverbraucher (sofern Verantwortliche hier mit lesen):
Wie hier im Forum ersichtlich ist, ist die \"Gemeinde\" doch sehr stark verunsichert was die ausgesprochenen Kündigungen angeht.
Der Wunsch und die Notwendigkeit nach einem Musterbrief ist doch sehr groß !
Läßt sich da in dieser Richtung kurzfristig nichts machen ?
Gruß
AnJo
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Auf meinen Widerspruch gegen die Kündigung bekam ich heute ein Schreiben. Darin wird das übliche blabla über die \"neue kundenfreundlichere GasGVV\" wiederholt, und dann schreiben sie:
\"Wenn Sie den Vertrag nicht unterschreiben, gelten vorerst die aktuellen Bedingungen weiter\",
gefolgt von dem Vorbehalt bei Erfordernis den Vertrag später in die Grundversorgung zu überführen.
Sieht für mich so aus, als hätten sie damit die Kündigung zum 30.11. zurückgenommen
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@dattelner,
glaube ich nicht.
Es gelten die aktuellen Bedingungen, also die neuen !!!
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Original von Cremer
@dattelner,
glaube ich nicht.
Es gelten die aktuellen Bedingungen, also die neuen !!!
Sorry, hatte ein Wort nicht richtig abgeschrieben. Es lautet:
\"gelten vorerst Ihre aktuellen Bedingungen weiter\"
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Hallo Dattelner!
Was haben Sie denn dem Energieversorger in Ihrem Widerspruch geschrieben?
Wenn der Energieversorger schreibt, gefolgt von dem Vorbehalt bei Erfordernis den Vertrag später in die Grundversorgung zu überführen,
dann verstehe ich das so, das die Bedingungen vor der Kündigung weitergelten und keine Rückstufung in die Grundversorgung passiert.
mfg
marten
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Original von marten
Hallo Dattelner!
Was haben Sie denn dem Energieversorger in Ihrem Widerspruch geschrieben?
Kurz + knapp, was RR hier auch schon geschrieben hat:
bestreiten des einseitigen Kündigungsrechts, da keine wirksame Einbeziehung von AGBs in den Sondervertrag
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Um es noch einmal klarzustellen.
Man kann entweder grundversorgter Kunde sein, ODER einen Sondervertrag abgeschlossen haben.
Sofern man einen Sondervertrag abgeschlossen hat, besteht entgegen des Vorbringens der Versorgunsunternehmen kein Anpassungszwang, da nur die Bedingungen der Grundversorgung angepasst wurden (automatisch durch Erlass der neuen Verordnungen). Dies hat aber KEINE Bedeutung für die bislang abgeschlossenen Sonderverträge.
Indem die Versorgungsunternehmen ihre Kunden nun zum Abschluss eines neuen Sondervertrages zwingen wollen, beabsichtigen sie eine Zementierung der heute verlangten Preise, da diese bei Vertragsschluss vereinbart sind.
Denn die in den alten Verträgen enthaltenen Preisänderungsklauseln sind allesamt intransparent und daher nichtig, so dass auf deren Grundlage nie wirksam die Preise erhöht werden konnten. Sofern dies doch geschah, so geschah es ohne Rechtsgrund und kann zurückgefordert werden, da nur der anfänglich bei Abschluss vereinbarte Preis seine Gültigkeit hat.
Merke: Wenn schon kein Recht zur Preisänderung wirksam vereinbart wurde, so kann darauf keine Preiserhöhung gestützt werden. Deshalb ist auch § 315 BGB irrelevant, da dieser erst eingreift, wenn ein solches Preisänderungsrecht WIRKSAM besteht.
Also versucht man von Versorgerseite diese Gefahr mittels neuer Verträge (koste, was es wolle) in den Griff zu bekommen.
Wenn aber ein alter Sondervertrag keine gültige Kündigungsklausel enthält, wonach der Versorger den Vertrag aufkündigen und zum Abschluss eines neuen drängen kann, dann gilt er einfach fort und MUSS nicht geändert werden. Das passt den Versorgern natürlich nicht und so versucht man eben zu tricksen (..sind gezwungen, Ihren Vertrag an die neuen Bedingungen anzupassen).
Deshalb sollte man tunlichst den Kündigungen widersprechen und darüber nachdenken, ob man die bisher unrechtmässig bezahlten Preiserhöhungen nicht gerichtlich zurückfordert. Auf § 315 BGB kommt es wie gesagt also nicht an.
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@elmex
Danke für detaillierten Ausführungen.
Das Problem ist einfach das, dass ich wie viele andere auch nie einen Vertrag
unterschrieben habe.
Grundsätzlich befinde ich mich in der Grundversorgung, da ich gar keinen anderen Anbieter wählen kann.
Aufgrund der Tatsache das mein Verbrauch über 6000 kWh liegt, befinde ich mich laut Preisblatt in einem Sondervertrag (Erdgas Optimo maxi).
Demnach bin ich Sondervertragskunde in der Grundversorgung.
Gibt es so etwas ?
@dattelner
Würden Sie Ihren Widerspruch im Klartext hier einmal posten ?
Scheint ja nicht schlecht gewesen zu sein, wenn der Versorger Ihren
Widerspruch akzeptiert hat.
Danke !
Gruß
AnJo
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Original von AnJo
Demnach bin ich Sondervertragskunde in der Grundversorgung.
Gibt es so etwas ?
laut RR: nein
Da die RWE kündigt, was nur bei Sonderverträgen zulässig ist, sollten wir doch einfach davon ausgehen, dass wir Sonderverträge haben. Wenn sie uns das so nahe legen..... :evil:
Würden Sie Ihren Widerspruch im Klartext hier einmal posten ?
Wie schon geschrieben, kurz+knapp:
Ich bestreite ein einseitiges Kündigungsrecht Ihrerseits und bestehe auf Weitererfüllung des bestehenden Vertrags.
Ich bestreite die wirksame Einbeziehung entsprechender AGB gem. § 305 Abs. 2 BGB in den bisherigen Vertrag, so dass ein ordnungsgemäßes Kündigungsrecht nicht besteht.
(habe ich mir halt so aus den Postings von RR zusammengereimt; und hoffe keinen Bockmist damit gebaut zu haben)
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Original von AnJo
Das Problem ist einfach das, dass ich wie viele andere auch nie einen Vertrag
unterschrieben habe.
Grundsätzlich befinde ich mich in der Grundversorgung, da ich gar keinen anderen Anbieter wählen kann.
Aufgrund der Tatsache das mein Verbrauch über 6000 kWh liegt, befinde ich mich laut Preisblatt in einem Sondervertrag (Erdgas Optimo maxi).
Demnach bin ich Sondervertragskunde in der Grundversorgung.
Nein, so etwas gibt es nicht. Nach dem, was Sie hier vortragen, sind Sie Kunde der Grundversorgung. Dass Ihr Verbrauch höher ist, ändert daran nichts. Selbst mit 1 000 000 kWh pro Jahr wären Sie grundversorgter Kunde, wenn Sie nichts anderes mit Ihrem Versorger vereinbart haben.
Ein Sondervertrag wird nicht automatisch ab einer gewissen Verbrauchshöhe abgeschlossen, sondern bedarf üblicherweise der Unterschrift des Kunden. Dass ab einer gewissen Höhe Sonderverträge angeboten werden, die \"günstiger\" sind, ändert daran nichts. Ein solches vertragsangebot muss der Kunde nämlich ausdrücklich annehmen.
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Original von elmex
Original von AnJo
Das Problem ist einfach das, dass ich wie viele andere auch nie einen Vertrag
unterschrieben habe.
Grundsätzlich befinde ich mich in der Grundversorgung, da ich gar keinen anderen Anbieter wählen kann.
Aufgrund der Tatsache das mein Verbrauch über 6000 kWh liegt, befinde ich mich laut Preisblatt in einem Sondervertrag (Erdgas Optimo maxi).
Demnach bin ich Sondervertragskunde in der Grundversorgung.
Nein, so etwas gibt es nicht. Nach dem, was Sie hier vortragen, sind Sie Kunde der Grundversorgung. Dass Ihr Verbrauch höher ist, ändert daran nichts. Selbst mit 1 000 000 kWh pro Jahr wären Sie grundversorgter Kunde, wenn Sie nichts anderes mit Ihrem Versorger vereinbart haben.
Ein Sondervertrag wird nicht automatisch ab einer gewissen Verbrauchshöhe abgeschlossen, sondern bedarf üblicherweise der Unterschrift des Kunden. Dass ab einer gewissen Höhe Sonderverträge angeboten werden, die \"günstiger\" sind, ändert daran nichts. Ein solches vertragsangebot muss der Kunde nämlich ausdrücklich annehmen.
In bin Haushaltskunde und in dem selben Tarif wie Anjo ( wie schon in den anderen Beiträgen beschrieben) und habe auch nie was unterschrieben.
Ich war bisher unsicher ob ich nicht doch Sondervertragskunde bin: Wenn ich die Ausführungen von Elmex verstehe, bin ich definitiv Grundversorgungskunde. Sehe ich das richtig so?
Wenn dem so ist, wie soll ich auf die Kündigung des Gasvertrages reagieren?
Mir einfach die Briefmarke für das Einschreiben sparen, da ich als Grundversorgungskunde gar nicht gekündigt werden darf.
Wie wirkt sich ein Schweigen auf meinen Unbilligkeitseinwand nach § 315 aus.
mfg
marten
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@elmex
Bei den Energieversorgern gibt es nichts, was es nicht gibt. Vor einigen Jahren,als man Energieversorgung und -preise noch als Gottgegeben hinnahm, hätte nie ein Versorger damit gerechnet, dass sich die Kunden einmal die Vertragsgestaltungen näher ansehen und event. sogar prüfen ! Und aus diesen lang vergangenen Tagen stammen so merkwürdige Sachen wie Sonderverträge ohne Unterschrift (siehe Eon-Avacon Tarif \"Classic\").Jetzt wollen sie das am liebsten nicht mehr wahrhaben und schnellstmöglichst raus aus diesen Verträgen. Aber die Zeitbombe tickt !
@marten
Wenn nie etwas unterschrieben wurde, wurden auch keine AGB anerkannt.
Und ohne Anerkennung der AGB hat der Versorger auch kein Kündigungsrecht !
Fragen Sie doch mal nach, woraus er das Kündigungsrecht ableitet.
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Auf der HP des BDE steht, dass Bestabrechnung abhängig von der Menge wohl Sondertarif ist. (Siehe Grundsatzfragen bei Energieverbraucher.de)
Ich habe den Eindruck, dass es da noch keine Rechtssicherheit bzw. Urteile gibt. Dass müßte aber ein RA besser wissen.
Generell ist aber der Versorger in der Beweispflicht.
Ich würde der Kündigung schriftlich widersprechen, selbst wenn keine Reaktion nicht als Zustimmung gilt. Irgendwann muss man ja mitteilen, dass man weniger zahlt.
Empfehlen würde ich außerdem den BGH Musterbrief, mit dem man sowohl die Preise gemäß 315 rügt als auch das Recht zur Preiserhöhung verneint und außerdem die gesetzliche Verpflichtung zur preisgünstigen Energieversorgung anmahnt. Kann ja nicht schaden, den auch noch mitzuschicken.
Mein Versorger hat daraufhin von \"Bald kein Gas mehr\" auf \"Mal gucken was noch so für Urteile kommen\" umgeschwenkt.
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Hallo RWE-Kunden,
nach Rücksprache mit einem externen Fachanwalt für Energierecht empfiehlt dieser folgenden Widerspruchstext als Musterbrief gegen die Kündigungen der RWE:
Abs.: Datum
RWE Westfalen-Weser-Ems AG
Postfach 102810
44728 Bochum
Kundennummer :
Ihr Schreiben vom :
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des Erdgasliefervertrags zum 30.11.20007 ein. Sie haben mir vor einiger Zeit ein Vertragsangebot für einen neuen Erdgasliefervertrag unterbreitet, dass ich nicht angenommen habe.
Ich möchte sie daher darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06). Denn ich bestreite, Ihre AGB`s vor Vertragsabschluss gekannt zu haben, des Weiteren hat man sie mir auch nicht bei Vertragsabschluss erklärt, und ich habe keinerlei Erklärung abgegeben, mit der Einbeziehung Ihrer AGB`s einverstanden gewesen zu sein , daher wurden Ihre AGB`s nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.
Mithin besteht dann auch kein Kündigungsrecht, welches innerhalb solcher AGB`s geregelt gewesen sein sollte. Somit handelt es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen. Deshalb werden die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt.
Ich zahle daher weiter nur die von mir selbst errechneten und gekürzten Preise, bis eine anders lautende gerichtliche Entscheidung ergeht.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Gruß
Free Energy
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Free Energy!
Vielen Dank für Ihren Musterbrief.
Ich werde ihn morgen gleich per Einschreiben an die RWE schicken.
Mal abwarten was dann für eine Antwort kommt.
mfg
marten
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.....Preisfestsetzungen. Deshalb werden die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt
gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt.
Muß es hier nicht \"... Satz 2 BGB\" heißen ?
So steht es zumindest im Musterbrief vom BDE \"Antwort auf Jahresrechnung\"
Ansonsten Herzlichen Dank !
Gruß
AnJo
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@ Free Energy
Könnten Sie mir bitte erklären, warum es sich um ein einseitiges Preisfestsetzungsrecht handelt, wenn doch ein Sondervertrag abgeschlossen wurde?
Es wurde sich doch auf einen Anfangspreis geeinigt. Und wenn nun die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, dann steht dem Versorger, ein eventuell darin enthaltenes einseitiges Preisfestsetzungsrecht, doch gar nicht zu. Sprich, die seit Vertragsbeginn erfolgten Preisänderungen sind unwirksam. Weshalb wird dann im 2. Teil des Schreibens auf § 315 bezug genommen?
Original von Free Energy
Somit handelt es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen. Deshalb werden die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt.
Ich bin ein wenig irritiert....
Vielen Dank
belkin
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@belkin
Man macht sich damit wohl §§ 305 Abs. 2 und 307 BGB selbst kaputt. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=34092#post34092)
Aus dem erwarteten Urteil des OLG Bremen lässt sich dann wohl kein Honig saugen.
Unverständlich auch Folgendes:
Ich zahle daher weiter nur die von mir selbst errechneten und gekürzten Preise, bis eine anders lautende gerichtliche Entscheidung ergeht.
Wie errechnet/ wie weshalb gekürzt oder doch eher gewürfelt ggf. mit wie vielen Würfen?
Was für eine anderslautende gerichtliche Entscheidung?
Gibt es denn überhaupt schon eine entsprechende eigene Klage?
Ich glaube nicht, dass das ein Fachanwalt für Energierecht empfohlen hat.
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@RR-E-ft
Ich danke Ihnen für die Ausführungen.
Hatte schon Zweifel an meinem Verständnis der Unterschiede von Sondervertragskunden und Tarifkunden.
Unverständlich, warum nun in einem \"professionellen Schriftsatz\" die beiden Thematiken so vermischt werden.
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@belkin
Wer in Eifer Eintopf kocht, sollte auch bereit sein, die Suppe später mit eben solchem Eifer auszulöffeln.
Es ist wohl noch weit zu früh, sich zu bedanken.
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@RR-E-ft
Jeder verfasste Beitrag kostet Zeit und Energie. Ich finde daher, man sollte sich dafür auch bedanken, wenn jemand das investiert.
Ein Danke schadet doch nicht. Falls dies bei Ihnen anders sein sollte, dann kann ich das auch zurückziehen? ;)
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@belkin
Sie haben vollkommen recht. Ein Danke schadet nicht.
Ich meinte nur, dass sich erst hinterher erweisen kann, was eine geschenkte Wundertüte wirklich an Inhalt bereit hält. Wer später besonders positiv überrascht ist, nachdem der Inhalt offenbar geworden ist, kann sich dann aber gewiss auch nochmal bedanken. ;)
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@ belkin, @all,
da Herr Fricke meine weiteren Beiträge, wie oben weiter von im deutlich gemacht, aus persönlichen Gründen übersehen will, bin ich leider gezwungen, mir selbst zu helfen.
Der vorgelegte Widerpruchstext wurde der Fachanwaltskanzlei Spengler (Fachanwalt für Energierecht) in Herne gestern vorgelegt und von dort abgesegnet.
Da der Bedarf auf einen Musterbrief auch von anderen Forumsmitgliedern mehrfach geäußert wurde, habe ich mich bewogen gefühlt, nach Prüfung durch den Anwalt diesen Musterbrief einzustellen.
Leider wird uns Laien ja nicht genau erklärt, was jetzt daran falsch sein soll.
Wenn er rechtlich gesehen auf Bedenken stößt, bitte ich um konstruktive Vorschläge, wie mit den Kündigungsschreiben der RWE in Zukunft eurer Meinung nach umzugehen ist.
Bloße Kritik verunsichert alle, die betroffen sind. Ich bitte also die Fachleute unter Euch, entsprechende rechtliche Bedenken allgemein verständlich und möglichst konstruktiv vorzubringen.
Mit freundlichen Grüßen
B. Ahlers
BdEv Regionalvertretung Münsterland
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@free energy
Es gibt wohl in der genannten Kanzlei keinen Fachanwalt für Energierecht.
Bei wem man sich wohl auch bedanken sollte. (http://norae.de/html/christian_spengler.html)
Wenn man die vorläufige Rechtsauffassung des OLG Bremen richtig verstanden hat, darf es bei Sondervertragskunden nicht erst auf eine Billigkeitskontrolle ankommen, weil schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart ist.
Wer indes seinem Versorger schreibt, dass er davon ausgeht, dass einseitige Leistungsbestimmungen vorliegen, der deutet möglicherweise auch an, dass er ein entsprechendes Recht des Versorgers schon bei Vertragsabschluss vereinbart habe und der muss sich dann nicht wundern, wenn er - wie etwa heute vor dem LG Oldenburg- möglicherweise so behandelt wird, als wenn es ein solches Recht tatsächlich gäbe.
Merke:
Am Anfang billig kann auf Dauer oder am Ende durchaus teuer werden.
Das gilt auch und gerade bei Rechtsauskünften. Gut gemeint ist selten gut gemacht.
Eine billige Rechtsauskunft kann also am Ende teuer werden und möglicherweise will man sich dann zurecht an den halten, der die Auskunft erteilt hat. Verbraucher werden vor Falschberatungen dadurch geschützt, dass grundsätzlich nur Rechtsanwälte beraten dürfen, die über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für Schäden aus einer Falschberatung verfügen, so dass sich die Verbraucher insoweit schadlos halten können.
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Sehr geehrter Herr Fricke,
ich bat um konstruktive Kritik, und nicht um Öffnung eines weiteren \"Haßfasses\".
Ich verstehe einfach nicht, warum wir uns nicht konstruktiv über den Fall unterhalten können.
Was auch immer Sie zu den persönlichen Ablehnung meiner Person antreibt, sollte es nicht dazu führen, dass hier auch noch Rechtsanwalts-Kollegen angegriffen werden, die von dem Angriff nicht mal etwas ahnen.
Im Übrigen ist Herr RA Spengler als Fachanwalt für Energierecht in der RA-Liste des BdEv gelistet:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1713/ (http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1713/)
Es wäre also an der Zeit, persönliche Feindschaften zu begraben und im Sinne aller sich der Sache zuzuwenden.
Ich mache Ihnen deshalb hier nochmals ein Friedensangebot, und bitte Sie, gemeinsam mit mir zu den Sachfragen zurückzukehren und uns, wenn Sie gravierende Fehler in dem Widerspruchstext gefunden haben, diese Fehler bitte entsprechend deutlich zu machen.
Vielleicht gelingt es uns dann im Sinne aller beteiligten RWE-Mitstreiter einen Weg zu finden, wie mit den Kündigungsschreiben umzugehen ist.
@belkin
So wie ich die Sache nach Ihrem Einwand jetzt sehe, haben Sie vermutlich recht.
Wenn ich dazu die Kritik von Herrn Fricke einbaue, müsste also ein Widerspruch verfasst werden, der in etwa folgenden Text enthält ( ich bitte um Berichtigung, wenn ich falsch liege) :
Abs.: Datum
RWE Westfalen-Weser-Ems AG
Postfach 102810
44728 Bochum
Kundennummer :
Ihr Schreiben vom :
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des Erdgasliefervertrags zum 30.11.20007 ein. Sie haben mir vor einiger Zeit ein Vertragsangebot für einen neuen Erdgasliefervertrag unterbreitet, dass ich nicht angenommen habe.
Ich möchte sie daher darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06). Denn ich bestreite, Ihre AGB`s vor Vertragsabschluss gekannt zu haben, des Weiteren hat man sie mir auch nicht bei Vertragsabschluss erklärt, und ich habe keinerlei Erklärung abgegeben, mit der Einbeziehung Ihrer AGB`s einverstanden gewesen zu sein , daher wurden Ihre AGB`s nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.
Ein evtl in den AGB`s enthaltenes einseitiges Preisfestsetzungsrecht steht Ihnen somit gar nicht zu. Somit die seit Vertragsbeginn erfolgten Preisänderungen unwirksam.
Odr sollte Eures Erachtens erst gar kein Widerspruch eingelegt werden `? Ich bitte um entsprechende Änderungsvorschläge, falls ich falsch liege.
Mit freundlichen Grüßen
B. Ahlers
BdEv Münsterland
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Sehr geehrter Herr Ahlers,
mein letzter Beitrag beinhaltet m. E. nur konstruktive Kritik, die Sie leider nicht als solche verstehen. Ich habe die Fehler des Textes mehr als deutlich gemacht und habe zudem aufgezeigt, welche negativen Konsequenzen sich daraus ergeben können. Deutlicher kann ich es nicht mehr sagen.
Auch habe ich keine Kollegen angegriffen, sondern Sie haben sich auf Kollegen berufen und diese öffentlich namhaft gemacht, als ob diese als Gewährsträger einstehen wollten, was sicherlich nicht der Fall ist. Ich bezweifle stark, dass die Kollegen mit einer entsprechenden Veröffentlichung, insbesondere unter Nennung der Bezeichnung Fachanwalt für Energierecht, einverstanden waren.
Herr Kollege Spengler ist in der Anwaltsliste des Vereins aufgeführt, aber doch nicht als Fachanwalt für Energierecht. So weit mir bekannt ist, gibt es in ganz Deutschland bisher keinen einzigen Fachanwalt für Energierecht.
Es ist deshalb im Sinne aller Betroffenen, dieses von Ihnen vorgeschlagene und als \"abgesegnet\" bezeichnete Schreiben nicht zu verwenden. Das hatte ich auch schon deutlich gemacht.
Und ich darf noch einmal versichern, dass ich keinerlei persönliche Feindschaft hege. Es geht mir nur darum, von allen Betroffenen zukünftig zu besorgende Unbill abzuhalten, auch von Ihnen persönlich.
Wenn es mir nicht darum ginge, hätte ich Ihre Beiträge auch einfach so stehen lassen können. Auch hatte ich bereits erklärt, dass es aus meiner Sicht nicht möglich ist, ein Schreiben zu verfassen, dass auf jeden konkreten Einzelfall passt, weil es jeweils auf individuelle Umstände ankommt.
Dies möchten Sie nicht akzeptieren. Sie möchten statt dessen helfend etwas unternehmen - was im Grundsatz meine vollste Anerkennung findet - wobei dann aber regelmäßig als Ergebnis nichts anderes rauskommen kann, was wieder Unbill besorgen lässt. So können wir uns immer und immer wieder im Kreis drehen und dies hielt ich nicht für sachgerecht. Und daran hat sich überhaupt nichts geändert.
Ich bin der Meinung, Sie haben aus besten Absichten etwas vor, was unmöglich ist. Mir ist es jedenfalls aus genannten Gründen nicht möglich und deshalb können Sie in diesem Punkt auch nicht meine Unterstützung bekommen. Und dafür bitte ich nochmals in aller Form um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Ich habe den von Free Energy empfohlenen Widerspruchtext des Fachanwalts für Energierecht so übernommen und heute an die RWE per Einschreiben geschickt.
Wenn das jetzt nach Ihren Ausführungen ein Fehler war, muss ich mir den Schuh wohl anziehen.
Ich habe mir den Beitrag natürlich auch durchgelesen, und da ja ständig nach § 315 BGB Billigkeit des Preises argumentiert wurde habe ich es einfach so übernommen.
Zitat:
Ich zahle daher weiter nur die von mir selbst errechneten und gekürzten Preise, bis eine anders lautende gerichtliche Entscheidung ergeht.
Mann macht doch nach jeder Jahresrechnung nichts anderes.
Nachdem ich die Billigkeit der Preisfestsetzungen nach § 315 gerügt ,und der Jahresrechnung der RWE widersprochen habe wurde von mir eine eigene Jahresrechnung erstellt und danach auch die Abschläge berechnet.
Mit anderslautender gerichtlicher Entscheidung ist wohl ein Grundsatzurteil gemeint.
Wieso macht man sich § 305 Abs 2. und § 307 kaputt, wenn man die Preise für unbillig hält.
Wir haben doch bisher nichts anderes gemacht?
Außerdem ist doch auch noch nichts verloren, wir sind ja nicht vor Gericht.
Die RWE scheint mich als Sondervertragskunde zu sehen, aber in den ganzen Schriftverkehr von RWE taucht der Begriff Sondervertrag oder Sondertarifkunde nie auf.
Wie soll ich dann wissen, das ich aufgrund der Bestabrechnung wohl Sondervertragskunde bin (Verweis peterb auf die Homepage des BDE)
mfg
marten
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@Free Energy,
so
von mir selbst errechneten und gekürzten Preise
würde ich nicht vorgehen.
Kürzen ja, errechnen nein.
Das errechnen des billigen Preises sollten Sie anderen überlassen, dann kommen Sie auch in keine Zwänge.
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Sehr geehrter Herr Fricke,
ich danke Ihnen für Ihre versöhnliche Erklärung, aus der ich nun endlich auch für mich verständlich entnehmen kann, warum Sie es tunlichst vermeiden, die Entwicklung von Musterbriefen zu unterstützen.
Das Problem ist nur, dass Sie scheinbar als Einziger die Materie wirklich durchschauen.
Wenn Mitstreiter der RWE aber nun solche Kündigungsschreiben erhalten, reicht nicht immer die Zeit, sich in diesem Zusammenhang an einen Fachanwalt für Energierecht, die meistens auch noch schwer beschäftigt sind, zu wenden.
Deshalb wurde ja auch dieses Forum eingerichtet. Sie sind die einzige verlässliche und kompetente Stütze die wir Laien haben. Außerdem geben Sie sich ja auch anerkannt viel Mühe, dieses Forum auch durch fachliche Beiträge am Leben zu erhalten.
Mitstreiter benötigen aber oft konkretere Hinweise. Wenn wir Laien Threads, wie diesen lesen:
\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\" (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=32923#post32923)
kommt man eben auf solche Ideen wie meinen Widerspruch. Aber auch andere Forumsteilnehmer haben ja durchaus schon ähnliche Texte verfasst. Dies zeigt, dass unmittelbar Hilfe benötigt wird.
Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren. Wenn Sie also aus mir nun verständlichen Gründen keine Musterbriefe unterstützen möchten, was schlagen Sie den RWE Kunden denn als schnelle Hilfe vor ?
Mit freundlichen Grüßen
B. Ahlers
Bund der Energieverbraucher
Regionalvertretung Münsterland
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@marten
Welche Falle bestehen kann, habe ich unter Hinweis auf die jüngsten Erfahrungen Bremen einerseits/ Oldenburg andererseits dargetan.
Wenn kein Preisänderungsrecht besteht, gilt der vereinbarte Preis.
Fragen Sie mich nicht, wo der bei Ihnen konkret liegt.
Aber der ist dann zu zahlen. Nicht mehr und nicht weniger.
Jedenfalls lässt sich dieser vereinbarte Preis nicht errechnen, weil er doch vereinbart ist. Und natürlich zahlt man, wenn kein Preisänderungsrecht besteht, nur diesen vereinbarten Preis - undzwar bis in alle Ewigkeit, wenn nichts Gravierendes geschieht - und nicht mehr.
Wenn der Versorger mehr will, muss er deshalb klagen.
Verklagen muss er konkret denjenigen, von dem er das einbehaltene Geld haben will. Klagt er gegen den konkreten Kunden, muss er sehen, ob er recht bekommt. Bekommt er schlussendlich recht, muss der Kunde die einbehaltenen und eingeklagten Beträge nachzahlen. Notfalls wird zwangsvollstreckt.
Grundsatzentscheidungen helfen dem Versorger rein gar nichts. Aus denen kann man kein Geld eintreiben.
Es ist bei diesem Sachverhalt also ziemlicher Unfug, zu erklären, dass man bis zu einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung nur die selbst errechneten/ gekürzten Preise bezahlt.
Nun meinen Sie, das wäre alles unschädlich, weil man ja nicht in einem Prozess sei. Dass von Ihnen per Einschreiben verschickte Schreiben endet jedoch vor der Unterschrift mit der Bitte, das selbe im Falle eines Prozesses bei Gericht vorzulegen und da stehen dann diese nicht eben nachvollziehbaren Erklärungen drin, aus denen der Richter entnehmen kann, dass Sie sich nach eigenem Gutdünken angemessene Preise errechnet und diese dann auch noch gekürzt haben, die Sie nur bereit sind zu zahlen, als seien Sie nicht bereit, den vereinbarten Preis - wie geschuldet - zu zahlen.
Und dann denken Sie, dass ein pfiffiger Anwalt das Gericht immer noch davon überzeugen könnte, dass ja nur ein konkreter Preis vereinbart war, der nur zu zahlen ist, aber kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht.
Und jetzt, wo Sie den Unfug bemerken, ärgern Sie sich womöglich, weil Ihnen da einer in bester Absicht helfen wollte, Sie sich aber möglicherweise ein glattes Eigentor geschossen haben. Und dabei dachten Sie sogar, ein Fachanwalt für Energierecht habe dies \"abgesegnet\". Und wenn nun daraus ein Nachteil entsteht, können Sie sich bei niemandem deshalb schadlos halten, allenfalls bei den Leuten, die Ihnen namentlich bekannt sind und auf deren Auskünfte Sie vertraut haben.
Möglicherweise gibt es ja mittlerweile ganz viele solcher Betroffener wie Ihnen und die melden sich dann alle. So lernt man sich dann untereinander besser kennen. Herrn Ahlers trifft man regelmäßig auf seinen Veranstaltungen.
Wären Sie gleich zu einem Anwalt gegangen, der Sie auch später im Prozess vertritt, und hätten Sie diesen die Sache erledigen lassen, dann könnten Sie sich wenigstens bei diesem schadlos halten, sollte dieser Unsinn fabriziert haben. So aber haben es die Beteiligten nur gut gemeint. Es war dann aber möglicherweise gar nicht gut gemacht.
Diese betrübliche Erkenntnis hätte ich Ihnen gern erspart, was ich jedoch nicht kann, weil ich Mitstreiter, die eifrig Hilfestellung geben wollen, aber selber nicht recht können, nicht davon abhalten kann und auch nicht mit vielen eindringlichen Worten davon abhalten kann, Ihr entsprechendes Tun dringend zu unterlassen.
Darüber bin ich nicht erfreut. Wie es Ihnen dabei geht weiß ich nicht. Aber seien Sie versichert, der entsprechende Mitstreiter hat es sicher nur gut gemeint.
@FreeEnergy
Ich schlage als schnelle Hilfe aus genannten Gründen vor, zu einem Anwalt zu gehen und diesem die Sache zu übergeben.
Ich finde, dass ist ein kleiner GAU:
Original von marten
@RR-E-ft
Ich habe den von Free Energy empfohlenen Widerspruchtext des Fachanwalts für Energierecht so übernommen und heute an die RWE per Einschreiben geschickt. Wenn das jetzt nach Ihren Ausführungen ein Fehler war, muss ich mir den Schuh wohl anziehen. Ich habe mir den Beitrag natürlich auch durchgelesen, und da ja ständig nach § 315 BGB Billigkeit des Preises argumentiert wurde habe ich es einfach so übernommen.
Vattenfall würde in solcher Situation wohl für 5 Mio EUR in Großanzeigen um die Rückgabe von Vertrauen werben müssen. So geht es eben nicht. Aber das haben Sie nun sicher eingesehen.
Dass keine geschulten Anwälte in der Fläche vorhanden sind, ist ein allein Versäumnis der Verbraucherverbände. Am Ende zählt nicht Masse, sondern Klasse. Womöglich war schon die Veröffentlichung des ersten Musterbriefes unter kaufmännischen Gesichtspunkten ein Fehler. Hätte ich einen solchen ausschließlich entgeltlich zum Download ins Netz gestellt, wäre ich jetzt womöglich Frühpensionär wie Prof. Utz Claasen, nur mit einem etwas höheren Rentenbetrag. :D
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Guten Morgen zusammen,
ich habe ja gestern Abend richtig etwas verpasst............... ;)
Nachdem was ich hier jetzt so alles gelesen habe versuche ich es jetzt einmal
mit einem \"Musterbrief\":
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung
in den neuen Grundversorgungvertrag \"RWE Erdgas klassik\" ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des
Erdgasliefervertrags zum 30.November 2007 ein.
Sie haben mir vor einiger Zeit ein Vertragsangebot für einen neuen
Sondervertrag \"RWE Erdgas maxi\" unterbreitet, dass ich nicht angenommen
habe.
Zudem erachte ich die in den neuen Grundversorgungsvertrag \"RWE Erdgas
klassik\" und in den neuen Sondervertrag \"RWE Erdgas maxi\" geforderten
Preise insgesamt als unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Ein einseitiges Kündigungsrecht durch die RWE Westfalen-Weser-Ems AG ist
nicht gegeben, weshalb ich die von Ihnen augesprochene Kündigung als
unwirksam betrachte.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten,
dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte
ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
So..................
Wie wäre es jetzt damit ???????
Gruß
AnJo
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@AnJo
Das lässt sich schon hören.
Korrekterweise würde man darauf hinweisen, dass ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Versorger bei Vertragsabschluss nicht vereinbart wurde und auch sonst kein solches Kündigungsrecht ersichtlich ist/ besteht.
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Das gibt mir doch ein wenig Sicherheit :)
Danke Herr Fricke !
Ich werde Ihre Anmerkungen in meinem Brief einpflegen und dann ab
per Einschreiben an die RWE.
Als nächstes mach ich mal an das Antwortschreiben auf die Jahresrechnung
der RWE..................
Mit freundlichen Grüßen
AnJo
-
Hallo!
Ich bekenne mich auch als Laie in dieser undurchsichtigen Materie.
Mir hat die RWE auch den Vertrag gekündigt. Nach Recherche bei der RWE, die mir in zwei unabhängig voneinander geführten Telefonaten bestätigten, dass ich als Tarifkunde in der Grundversorgung mit dem Tarif RWE Erdgas klassik geführt werde, und ich somit daraus schloss, dass ich kein Sondervertragskunde bin, habe ich folgenden Widerspruch an die RWE geschickt:
\"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widersprechen wir der Kündigung unseres bisherigen Gasliefervertrages. Ein bereits bestehender Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV nicht gekündigt werden. Sie dürfen lediglich Anpassungen vornehmen.
Wir verweisen auf unsere bisherigen Einsprüche gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Grund- und Ersatzbelieferungstarife rügen wir weiterhin insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB iVm. § 17 GasGVV als unbillig.
Wir werden weder einen neuen Grundversorgungs- noch einen Sondervertrag unterzeichnen.\"
Daraufhin habe ich gestern Post von der RWE bekommen, die da schrieb:
\"Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom ... und teilen Ihnen mit, dass Sie den Vertrag nicht widerrufen können. Es besteht für solche Energielieferverträge kein Widerrufsrecht (§ 312 d Absatz 4 Nr. 1, 3. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch).
Es besteht lediglich die Möglichkeit, den Vertrag wieder zu kündigen. Eine Kündigung können Sie bereits vor Lieferbeginn am 01.11.2007 ordentlich kündigen, d. h. mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
Ihr alter Vertrag gilt dann zunächst zu den bisherigen, vereinbarten Bedingungen und Preisen fort.
Wir werden bestehende Altverträge allerdings demnächst beenden müssen, um sicherzustellen, dass künftig alle Kunden von uns Gas im Rahmen der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen erhalten und Kunden nicht mehr zu hiervon abweichenden Vertragsbedingungen beliefert werden.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis.\"
Kann mir jemand sagen, was ich damit nun wieder anfangen soll??? Versteht mich RWE nun doch als Sondervertragskunde oder haben sie sich einen neuen Paragraphen ausgesucht, auf dem sie nun herumreiten können?
Hat jemand einen Rat für mich, wie ich nun weiter darauf reagiere?
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ich bin mit Sicherheit kein Rechtsexperte aber unter § 312 d Absatz 4 Nr. 1, 3. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch finde ich folgendes:
......(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten........
???????????????
Gruß
AnJo
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Hallo Mitstreiter der RWE,
auch wenn Herr Fricke in diesem Fall wohl Recht hat, ist wohl auch jedem klar, dass man immer schlauer ist, wenn man \" vom Markt kommt\".
Wer dabei viel auf dem Markt ist, ist auch besonders schlau, wer weniger auf dem Markt ist, eben nicht.
Menschen sind nicht dazu gemacht, unfehlbar zu sein und möglicherweise hat auch Herr Fricke schon seine eigenen Erfahrungen dazu gemacht.
Das selbst pensionierte Richter nicht vor Fehlern gefeit sind, zeigt ja auch der Heilbronner Fall sehr deutlich, und selbst dem BGH und seinem Richter Herrn Ball kann man zu seiner letzten Entscheidung Vorwürfe machen:
Siehe hier:
BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=6571&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=4)
Vielleicht haben auch einige Mitstreiter sogar schon die erste Version des Musterbriefes auf Seite 1 dieses Threads an die RWE abgesandt, weil Sie sich auch wegen der Kürze der Zeit und des Termindruckes, den die RWE mit Ihren Schreiben auslöst, nicht anders zu helfen wussten.
Das war dann natürlich auch falsch, und wenn dann die richtige Hilfe fehlt, passiert so etwas eben.
Wenn man sich jetzt aber die Mühe gemacht hat, bis zum Ende dieses Threads zu lesen, kommt man wahrscheinlich zu dem Schluss, dass wohl nun der Musterbrief von \"AnJo\" der Richtige sein könnte. Vielleicht ist aber doch eher der externe Anwalt die bessere Wahl. Die Unsicherheit der Laien bleibt jedoch.
Angenommen \"AnJo\" hätte jetzt auch Fehler in seinen Mustertext eingebaut, und Herr Fricke hätte sich nicht sofort dazu geäußert, wären mit Sicherheit auch davon Briefe verschickt worden.
\"AnJo\" hatte da eben Glück, ich wohl leider nicht.
Meine Erfahrungen zu externen Anwälten sind außerdem leider die, dass selbst die erfahren Kanzleien aus der Liste der Anwälte mit dem Interessensschwerpunkt Energierecht ( Fachanwälte für Energierecht ) nicht nur auch Fehler machen können, sondern auch schon teilweise wegen Arbeitsüberlastung erst gar keine Klienten mehr annehmen !
Der genervte Leser dieses Forums wendet sich also treu und brav an einen externen Anwalt und muss feststellen, dass nicht nur die Kosten für diese Tätigkeiten bei weitem die eingesparten Beträge übersteigen, sondern dass auch Kanzleien abwinken, weil Sie \"überlastet\" sind. Insofern kann also auch der Versuch der Abgabe an einen externen Anwalt durchaus ein Eigentor sein.
Aus meiner Sicht ist es daher nur verständlich, dass sich deshalb hier sehr viele Menschen treffen und um Rat suchen. Sonst gäbe es dieses Forum ja auch gar nicht. Es ist daher auch verständlich, dass immer wieder Betroffene versuchen, Musterbriefe zu erstellen, weil man vielleicht davon ausgeht, das die Rechtsexperten in diesem Forum dazu schon was sagen werden. Manchmal gibt es aber leider keine Hilfe.
Nun aber zurück zur Sache:
Es gibt bereits eine erste Reaktion der RWE auf einen unserer Widersprüche, die zeigt, das die RWE die Dinge noch ganz anders sieht:
Sehr geehrter .......
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 04.10.2007 und teilen Ihnen mit, dass Sie den Vertrag nicht widerrufen (?) können. Es besteht für solche Energieliferverträge kein Widerrufsrecht ( §312 d ,Absatz 4 , Nr.1,3 Alt. BGB).
Es besteht lediglich die Möglichkeit, den Vertrag wieder zu kündigen. Eine Kündigung könne nsie bereits vor Lieferbegin am 01.11.07 ordentlich kündigen ( ???) d.h. mit einer Frist von einem Monat zunm Monatsende. (???)
Ihr alter Vertrag gilt dann zunächst zu den bisherigen, vereinbarten Bedingungen und Preisen fort.
Wir werden bestehende Altverträge allerdings demnächst beenden müssen, um sicher zu stellen, dass künftig alle Kunden von uns gas im Rahmen der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen erhalten und Kunden nicht mehr zu hiervon abweichenden Vertragbedingungen beliefert werden.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
RWE Westfalen-Weser-Ems
Kundenservice
Kann mir mal jemand von den Experten sagen, was das nun zu bedeuten hat ?
Außerdem nochmal die konkrete Frage zum Musterbrief von \"Anjo\". Kann dieser jetzt verwendet werden ? Kann man evtl. einen Zusatz in diesem Widerpruch ergänzen, um den ersten falschen Widerspruch möglicherweise nachträglich aufzuheben ? Wie müsste dieser Zusatz aussehen ?
Eine weitere Frage betrifft die Vorgehensweise bei den Kürzungen. Wir haben auch sehr viele RWE Kunden, die die Gaspreise, wie beim Widerspruch üblich, auf die Preise des Jahres 2004 gekürzt haben. Viele RWE- Kunden beteuern auch auf Nachfrage, niemals einen Vertrag unterzeichnet zu haben. Wir sind deshalb auch davon ausgegangen, dass diese Mitstreiter Tarifkunden sind.
Wenn ich Herrn Fricke da jetzt richtig verstanden habe, darf aber angeblich nicht auf den Preis von 2004 gekürzt werden, sondern es ist nur der einmal vereinbarte Anfangspreis zu zahlen.
Wenn man den Anfangspreis aber überhaupt nicht kennt, wie geht man dann denn jetzt bei den Kürzungen vor ?
Gruß
B. Ahlers
Bund der Energieverbraucher
Regionalvertretung Münsterland
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Hallo zusammen,
ich finde es gut, das man hier im Thread auf der Suche nach einem Musterschreiben für die \"Kündigung von RWE\" ist. Es wird sich aber sicherlich kein generelles Musterschreiben verfassen lassen, da nicht jeder Fall gleich ist:
- Erstmal ist zu unterscheiden, ob man jemals einen Vertrag unterzeichnet hat, der eine AGB einbezieht. Wie ich hier entnehmen haben das die meisten nicht gemacht. Ich für meinem Fall habe einen solchen Vertrag
(aus 2004, siehe Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=6700&threadview=0&hilight=opti+maxi&hilightuser=0&page=3)).
- Als nächstes ist wohl zu unterscheiden, ob man ein Sonderabkommen hat oder Tarifkunde ist. Und das scheint den meisten hier (wie auch mir) nicht bekannt zu sein.
Meine Konsequenz ist daher:
Ich habe der RWE geschrieben, das ich den Vertrag nicht unterzeichnen kann, da ich fürchten muss, das meine rechtliche Situation sich dadurch verschlechtert und ich die Energiepreise vom Preisblatt 2007 damit akzeptieren würde. Mehr erstmal nicht.
Dann habe ich für meinem derzeitigen Vertrag darum gebeten, mir die für diesen Vertrag gültige AGB zuzusenden (also falls RWE meint ich sei Sonderkunden, wäre das die AGB-SK, oder wenn Sie meint ich sei Tarifkunden, dann halt die AVBGasV.) und eindeutig darzulegen, welche \"Art Kunde\" ich bin.
Erst wenn ich diese Informationen von RWE erhalten habe ,
kann ich mir weitere gedanken machen, oder ?
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Guten Tag zusammen,
Free Energy schrieb:
wie beim Widerspruch üblich, auf die Preise des Jahres 2004 gekürzt haben.
ich habe nie auf die Preise von 2004 gekürzt.
bei mir das so aus:
.....Andererseits ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt folgenden Betrag....
d. h. keine Kürzung auf irgendeinen Preis den die RWE irgendwann mal festgesetzt hat.
wenn ich das hier
Antwort auf Jahresrechnung (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4582&hilightuser=1248)
richtig verstanden habe, zahlt z. B. Herr Fricke z. Zt. gar nicht.
Zitat Herr Fricke aus o.g. Thread:
....ich zahle seit zwei Jahren nach Unbilligkeitseinrede keine Abschläge und Rechnungsbeträge, weil ich den angemessenen Preis nicht selbet ermitteln kann, bin gleichwohl bestens versorgt, habe nie eine Sperrandrohung o. ä. bekommen.....
Und nocheinmal zum Antwortschreiben:
die RWE bezieht sich hier auf einen Fernabsatzvertrag.
Ob dieser tatsächlich durch die bloße Abnahme von Erdgas zustande gekommen ist, kann wohl tatsächlich nur ein Experte beurteilen.
Des weiteren muß man sich (zumindest ich mir) hier folgenden Fragen stellen:
§312 d ,Absatz 4 , Nr.1 Alt. BGB).
- wurde das Erdags nach Kundenspezifikation gefertigt ?
- ist das Erdgas schnell verderblich oder sogar das Verfalldatum überschritten ?
- ist Erdgas aufgrund seiner Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet ?
(ich denke doch, zum anderen besteht zumindest für mich Versorgungspflicht durch die RWE
da Grundversorger !)
§312 d ,Absatz 4 , Nr.3 Alt. BGB).
- ich denke hierzu erübrigt sich ein Kommentar.
Gruß
AnJo
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Ja, ich kann auch überhaupt keinen Zusammenhang sehen zwischen dem von der RWE genannten Paragraphen und dem Widerspruch zur Kündigung.
Aber hat nicht jemand einen Tipp, wie ich darauf reagieren sollte? Für mich scheint dieser Paragraph vollkommen aus der Luft gegriffen zu sein, nur um den Juristen vorzuprotzen. Oder fällt der RWE schon nichts Besseres mehr ein, als sich auf irgendwelche Paragraphen zu beziehen???
Diese Säcke!!! Sorry, aber mich kotzt es total an, dass sich die Konzerne die Taschen mit unserem Geld so richtig voll machen.
Letztens habe ich einen Beitrag im Fernsehen gesehen über die Stromkonzerne. Ein Insider von der Strom-Börse, der natürlich nicht erkannt werden wollte, hat ausgeplaudert, was die Stromkonzerne der Strom tatsächlich kostet und wieviel der Endverbraucher letztendlich dafür bezahlt. Bei den Gewinnmargen wird einem richtig schlecht. Und dann wollen sie uns noch guten Glaubens vermitteln, dass wir einen angemessenen Preis für Strom bzw. Gas bezahlen.... Lachhaft!
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Hallo liebe RWE-Mitstreiter,
bei allen theorethischen sicher auch richtigen Erklärungen zu Sonderverträgen etc.
tauchen immer auch wieder folgende einfachen praktischen Fragen auf:
Wie ja inzwischen umissverständlich dargestellt wurde, gilt bei echten Sonderverträgen, ja nur der einmal vereinbarte Preis.
Da man diesen jedoch nicht selbst ermitteln könne, sollte man erstmal überhaupt nichts zahlen. Soweit, so gut und sicherlich formaljuristisch auch nicht zu beanstanden.
Jetzt gibt es aber durchaus auch erfahrene Sternchenkanzleien aus der Anwaltsliste des BdEv, die ganz klar davon abraten (!), nichts zu zahlen, weil dieses vor Gericht überhaupt nicht durchsetzbar sei !!!
Die Richter würden die Ansicht vertreten, man habe ja eine Leistung bezogen, also müsse man dafür zahlen. Zwar möglicherweise weniger, aber zahlen müsse man. Ich habe dieser Kanzlei die eigentlich richtige juristische Version dann nochmal dargelegt. Sie wurde erneut und nachhaltig mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht durchsetzbar sei.
Was macht man den dann ? Welchen Preis zahlt man denn nun ? Kürzen oder nicht kürzen? Auf welchen Betrag ? Trotzdem nichts zahlen, obwohl andere erfahrene Anwälte davon abraten ? Ich möchte damit nur sagen: Was nützt eine formaljuristisch richtige Theorie, wenn sie offensichtlich nur im Einzelfall praktisch durchführbar ist und sich sogar Sternchenkanzleien und Gerichte (!) ihr verweigern ?
Dazu kommt folgendes Problem:
Wie ich bereits geschrieben habe, haben viele Kunden der RWE offensichtlich nie irgendeinen Vertrag unterschrieben (das haben mir glaubhaft auch viele Mitstreiter der RWE versichert) und werden trotzdem von den RWE als Sondervertragskunden behandelt.
Das können dann aber doch nur \"Quasi-Sonderverträge\" oder ähnliches sein, also normale Tarifverträge, bei denen es dann vielleicht irgendwelche Preisvorteile ab einer bestimmten Abnahmemenge gibt, und die dann aus irgendwelchen Gründen Sonderverträge heißen, aber keine echten Sonderverträge sind, weil bei denen ja eine Unterschrift erforderlich war.
Viele Widerspruchseinleger erfahren außerdem oft erst nach dem Widerspruch und bereits vorgenommener Kürzungen, dass Sie nun angeblich Sondervertragskunden sein sollen.
Das würde also bedeuten, dass der Verbraucher erst mal vor einer Kürzung ermitteln muss, ob er nun Sondervertragskunde ist, oder nicht, was an sich schon schwierig ist. Er muss also dann den angeblich unterschriebenen Vertrag von seinem Versorger anfordern. Dieser wird ihm dann sagen, dass es keinen Vertrag gab. Also ist er dann doch wohl nur Tarifkunde, obwohl man Sondervertragskunde heißt. Folglich kann dann doch § 315 BGB angewendet werden und man kann wenigstens da auf den Preis von 9/2004 kürzen ? Das verstehe, wer will.
Sollte man dann aber doch einen Vertrag unterschrieben haben, also echter Sondervertragskunde sein, wie verhält man sich denn dann nun bei der Festlegung der zu zahlenden Abschlagsbeträge ? Man will doch auch eine Chance sehen, seine Abschlagsberechnungen vor Gericht anerkannt zu bekommen. Wie soll das gehen, wenn die Gerichte die angedachten Beträge aber eben nicht anerkennen (siehe oben) ?
Fragen über Fragen.
Aus meiner Sicht ist da noch viel Aufklärungsarbeit nötig, die wohl nur die Rechtsexperten unter euch lösen können.
Die Antworten der RWE auf unsere Widerspruchsschreiben zeigen aus meiner Sicht übrigens außerdem, dass man die Situation dort wohl völlig falsch gedeutet hat. Man geht wohl davon aus, dass es sich bei unseren Schreiben um einen Widerruf (etwas anderes als ein Widerspruch) von laufenden Verträgen handelt, der natürlich in diesem Fall nicht möglich ist. Deshalb wohl der Hinweis auf das Fernabsatzgesetz, welches in bestimmten Fällen ja einen Widerruf eines gerade abgeschlossenen Vertrages zulässt.
Vielleicht hat aber von euch auch noch jemand eine andere Deutung dieser Schreiben. Wie seht ihr die Lage ?
Gruß
B. Ahlers
Bund der Energieverbraucher
Regionalvertretung Münsterland
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@Free energy
Den vereinbarten Preis bei echten Sonderverträgen kann ich sehr leicht ermitteln. Ich brauche nur in den Vertrag zu schauen.
Wenn Sonderverträge ohne Unterschrift abgeschlossen werden, sollte man sich mal die Konzessionsabgaben ansehen.Wenn diese die Höhe der Konzessionsabgaben für Sonderverträge haben, müsste man den Energieversorger darauf festnageln können. Sollte er allen Ernstes die Tarife die er selbst den Kommunen gegenüber als Sonderverträge deklariert hat, nun dem Kunden gegenüber als Grundtarif ausgeben, hat er zumindest die Kommunen betrogen und müsste eigentlich erhebliche Konzessionsabgaben nachzahlen. Wenn ich nun davon ausgehe, dass ein Sondervertrag besteht (den ich aber nie unterschrieben habe)brauche ich mir doch nur das Datum anzusehen, seit wann dieser Tarif abgerechnet wurde.Dann suche ich den damals gültigen Preis heraus und schon habe ich den damals konkludent vereinbarten Anfangspreis.
Das kann auch weit früher als 2004 gewesen sein.Da Sie ja keinen Vertrag unterschrieben haben und somit auch kein einseitiges Recht auf Preisfestsetzung oder eine gültige Preisänderungsklausel vereinbart war, möchte ich mal sehen, auf was der Versorger seine Preisänderungen stützen
will !
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@FreeEnergy
Was posten Sie hier nur wieder für einen groben Unfug?!
Original von Free Energy
Hallo liebe RWE-Mitstreiter,
bei allen theorethischen sicher auch richtigen Erklärungen zu Sonderverträgen etc.
tauchen immer auch wieder folgende einfachen praktischen Fragen auf:
Wie ja inzwischen umissverständlich dargestellt wurde, gilt bei echten Sonderverträgen, ja nur der einmal vereinbarte Preis.
Da man diesen jedoch nicht selbst ermitteln könne, sollte man erstmal überhaupt nichts zahlen. Soweit, so gut und sicherlich formaljuristisch auch nicht zu beanstanden.[/u]
Das ist vollkommen falsch !!! Falscher geht es gar nicht mehr !!!
Richtig ist nur, dass Ihre entsprechenden Fragen immer wieder auftauchen, so dass man fast meinen könnte, dass Sie es darauf abgesehen haben, jemanden in den Wahnsinn zu treiben. Hoffentlich doch wohl nicht.
Deshalb werden Sie auch die Kollegen falsch verstanden haben, deren Rechtsansicht vollkommen zutreffend ist, dass man eben bei Sonderabkommen nicht auf NULL kürzen kann und darf. Wenn wir es nicht vor ca. einem Jahr zusammen ausführlich abgehandelt hätten, hätte ich womöglich noch Verständnis für den Inhalt Ihres Beitrages.
Bei einem Sondervertrag ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis der garantiert zu zahlende Vertragspreis. Niemand hat behauptet, dass man bei einem Sondervertrag den vereinbarten Preis nicht ermitteln könne und deshalb vorerst gar nichts zu zahlen habe, überhaupt nichts zahlen solle. Das Gegenteil davon ist richtig.
Original von Free Energy
Was macht man den dann ? Welchen Preis zahlt man denn nun ? Kürzen oder nicht kürzen? Auf welchen Betrag ? Trotzdem nichts zahlen, obwohl andere erfahrene Anwälte davon abraten ? Ich möchte damit nur sagen: Was nützt eine formaljuristisch richtige Theorie, wenn sie offensichtlich nur im Einzelfall praktisch durchführbar ist und sich sogar Sternchenkanzleien und Gerichte (!) ihr verweigern ?
Sie verstehen es wohl einfach nicht, meinen aber gleichwohl, noch anderen die Welt erklären zu können. Lassen Sie es lieber, bevor Sie noch Schaden stiften. Vielleicht könnten Sie sich von Ihrer Regionalgruppe insoweit etwas entlasten lassen. Ich mache mir wirklich ernste Sorgen, wenn ich mir vorstelle, dass Sie als \"Bund der Energieverbraucher\" Vorträge vor Publikum halten, dass sich mit der Materie bisher noch nie befasst hatte.
Wenn der Versorger sagt, dass man ein Sonderabkommen abgeschlossen habe, so ist das in aller Regel ausgesprochen gut und vorteilhaft für den Kunden und man sollte nicht erst lange überlegen, warum man gar kein Sondervertragskunde sein könne. Theoretische Abhandlungen darüber sind vollkommen sinnlos.
Bei einem Sondervertrag wird man selbst feststellen können, was der Anfangspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war. Der vereinbarte Preis steht regelmäßig auf der allerersten Rechnung, die man nach Vertragsabschluss bekommen hat.
Wenn man den Vertrag vor dem September 2004 abgeschlossen hatte, kann der vereinbarte Vertragspreis wohl nicht höher liegen, als die sog. \"2004er- Preise\". Das zu begreifen, sollte nicht allzuschwer sein.
Wer das Sonderabkommen jedoch erst 2006 absgeschlossen hat, hat einen höheren Vertragspreis vereinbart als den sog. \"2004er- Preis\". Deshalb liegt jeder Fall anders und es gibt keinen Preis, der für alle Kunden gleichermaßen herangezogen werden könnte.
Die Sache mit dem Fernabsatzgesetz ist absoluter Quatsch, weil nicht der Kunde den Abschluss des bestehenden Sondervertrages widerrufen will, sondern der Versorger ein bisher bestehendes Sonderabkommen kündigt und dieser Kündigung widersprochen wird, weil schon kein entsprechendes Kündigungsrecht besteht.
Wer jetzt schon keinen Anwalt findet, wird erst recht keinen Anwalt finden, wenn erst eine Klagewelle über das Land rollt. Deshalb suche sich jetzt tunlichst jeder, der Rechnungsbeträge gekürzt hat, endlich einen Anwalt, bevor es dafür zu spät ist und er im Falle eines Falles \"im Regen steht\".
Dass Anwälte für ihre Leistungen auch Geld verlangen, ist vollkommen normal. Schließlich erhält jeder für seine professionelle Arbeit Geld und benötigt dieses auch, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sollte hier jemand tatsächlich zeitlebens nicht genötigt gewesen sein, seine Arbeitskraft oder seine Dienstleistungen am Markt zu verkaufen, um seinen Lebensunterhalt und den Lebsnunterhalt seiner Familie zu bestreiten, so mag er dies bitte nicht als Maßstab für alle anderen heranziehen.
@Sithgoddess
Wut im Bauch ist oft verständlich. Gefordert sind aber kühler Kopf und klarer Verstand. Lassen Sie sich also bitte nicht so gehen.
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Sehr geehrter Herr Fricke,
1. Sie haben völlig recht, und ich entschuldige mich für den Unsinn mit dem Nichtzahlen, ich habe da offensichtlich etwas verwechselt, was man aber einem Laien nach einem Jahr nach der Abhandlung dieses Themas auch mal nachsehen könnte, und zwar ohne weniger Aufregung Ihrerseits.
Schließlich sind wir sind hier nicht in einem juristischem Repetitorium.
Niemand wird wegen dieses Beitrages gleich in Schwierigkeiten kommen, zumal Sie und andere solche Aussagen ja auch richtig stellen können.
2. Dies ist ein freies Forum in einem freien Land, in dem jeder Bürger etwas schreiben kann. Sie sind, wie Sie es bereits geschildert haben, auch überhaupt nicht verpflichtet, auf meine Fragen zu antworten, wenn Sie meinen, dass es sich immer wieder um die gleichen Fragen handelt.
Wenn es aber tatsächlich Unsinn ist, was ich in diesem Fall ja zugebe, dann würde es mich freuen, wenn Sie dieses ohne dieses Geschrei feststellen würden. Viele Mitstreiter schreiben hier Unsinn weil sie keine Ahnung haben, was doch bei Laien auch wohl völlig normal sein dürfte, und falls Sie es noch nicht festgestellt haben sollten, selbst die Fragen der anderen Mitstreiter wiederholen sich und sind oft unnsinnig!
Eine grandiose Idee der Lösung für solche Probleme sind dafür Links, mit denen man höchst einfach und wenig aufwendig auf das bereits besprochene hinweisen könnte. Damit spart man sogar Zeit und regt sich dabei weniger auf.
3. Sie sind nicht konsequent. Wenn Sie immer wieder sagen, algemeine Musterbriefe sind nicht geeignet, weil es vom Einzelfall abhängt, wie man vorzugehen hat ( was sicher richtig ist ), warum geben Sie dan \"AnJo\" ein entsprechendes okay für seinen Musterbrief, so dass dieser ihn gleich versenden will und es ihm andere dann doch auch wieder nachmachen ?
Entweder man unterstützt grundsätzlich keine Musterbriefe, oder man unterstützt sie doch, dann aber auch für alle !
4. Ich habe Ihnen ausführlich geschrieben, dass man mit externen Anwälten auch nicht weiter kommt, weil diese die Materie auch nur ansatzweise durchschauen. Dafür gibt es auch genug Beipiele in bereits laufenden Gerichtsverfahren. Insofern sind selbst Anwälte auf die Diskussionen in diesem Forum angewiesen. Was glauben Sie eigentlich, warum sich hier immer wieder Verbraucher verewigen und nicht zu einem Anwalt gehen, obwohl Sie es doch mindestens seit einem halben Jahr predigen ?
5. Ich möchte niemandem die Welt erklären, sondern verfasse Diskussionsbeiträge. Allerdings sehen Sie diese Beiträge nicht als Diskussionsbeiträge, sondern als Beiträge zur Unterminierung Ihrer persöhnlichen juristischen Ehre. Anders sind diese Gefühlsausbrüche mir gegenüber überhaupt nicht zu erklären. Wenn ich meinen Laien bei offensichtlich unsinnigen Beiträgen, die aus Unwissenheit natürlich immer wieder vorkommen, so über den Mund fahren würde, wären Sie wohl zu Recht auch unzufrieden.
Mir ist schon eher aufgefallen, dass Sie sehr ungehalten werden, wenn sich jemand mit seinen Äußerungen unter ihrem Niveau bewegt. Ist das wirklich nötig, wo bleibt da, mit Verlaub gesagt, Ihre Contenance ?
6. Ich denke nicht daran, mich von meiner Regionalgruppe entlasten zu lassen, weil niemand zur Entlastung da ist, und auch dann nicht, wenn Sie mit meinen Beiträgen weiterhin unzufrieden sein sollten. Ich habe Fragen gestellt, wie jeder andere.
Aber wenn es Sie beruhigt, werde ich mich mit meinen Fragen ab sofort zurückhalten ( ich kriege ja doch nur ne Klatsche ), und werde mir das Treiben nur durch zuschauen ansehen ( was ja hoffentlich noch erlaubt ist ).
Da ich mir sicher bin, dass auch die anderen Mitstreiter immer wieder die gleichen Fragen stellen, wird ja auch irgendwo mal eine Antwort für mich dabei sein.
In diesem Sinne, machs gut Forum und noch ne schöne Zeit Herr Fricke !
B. Ahlers
Bund der Energieverbraucher
Regionalvertretung Münsterland
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In Deutschland sind Hahnenkämpfe verboten, dachte ich.
Ein jeder messe sich an dem, was er selber macht und nicht an dem was der andere macht oder nicht macht.
Wenn Fricke eine psychologische Beratung brauchen sollte, geht er bestimmt zu einer Person seines Vertrauens. Ob eine der hier schreibenden
Personen dies ist, möchte ich bezweifeln.
Ein weniger an Eitelkeit würde uns allen sicherlich gut tun.
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Sehr geehrter Herr Ahlers,
richtig ist, dass es sich hier nicht um ein juristisches Repetitorium handelt.
Ich habe nicht viel lauter gesprochen, als Sie in ihren vorangegangenen Beiträgen und jetzt wieder. Nur einer zetert hier richtig.
Sie halten nach eigener Aussage regelmäßig Veranstaltungen ab, in denen Sie Leuten, die bisher noch nichts mit dem Thema zu tun hatten, erklären möchten, was man tun kann. Das verstehe ich unter \"die Welt erklären\".
Wenn jemand, der regelmäßig solche Veranstaltungen abhält, hier nunmehr die Fragen aufwirft, ob man überhaupt kürzen sollte und wenn ja, auf welche Beträge, dann ist das nach all den vorangegangenen ausgiebigen Diskussionen nicht nur unbefriedigend, sondern muss wohl sogar befremden. Ich stelle mir die Frage, was Sie wohl in unzähligen Veranstaltungen den Leuten gesagt haben mögen, was man wohl tun könne und solle. Immerhin wollen Sie dabei wohl auch für den Verein aufgetreten sein. Zudem stellten Sie hier angebliche Widersprüche in den Aussagen von Rechtsanwälten, die in der Anwaltsliste des Vereins aufgeführt sind, heraus, die es überhaupt gar nicht gibt. Es ist allgemein bekannt, dass sich Rechtsanwälte, die für Verbraucher auf dem Gebiet tätig sind, immer wieder treffen und sich untereinander abstimmen. Deshalb wird durch solche Behauptungen auch schnell ein falscher Eindruck erweckt. Möglicherwiese haben Sie wiederholt einem größeren Auditorium als Laie Ratschläge erteilt, die von keinem einzigen der Kollegen in der Anwaltsliste gut geheißen werden.
Wenn das nicht ärgerlich sein soll, weiß ich es auch nicht.
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Sehr geehrter Herr Fricke,
1. Ich habe bisher nachweislich überwiegend organisatorische Arbeit geleistet, mit der zumindestens Herr Dr. Peters wohl vollauf zufrieden ist.
Darüber hinaus habe ich den Verbrauchern, die in meine Versammlungen gekommen sind, das vorgestellt, was in derm Flyer des BdeV ebenfalls veröffentlicht worden ist.
Wenn Sie also nie in einer meiner Veranstaltungen waren, dann obliegt es Ihnen auch nicht, darüber zu urteilen. Im Übrigen können Sie ja meine Verbraucher fragen, wie sie mit meiner Arbeit bisher zufrieden sind.
Außerdem bestreite ich, wiederholt einem größeren Auditorium als Laie Ratschläge erteilt zu haben, die von keinem einzigen der Kollegen in der Anwaltsliste gut geheißen werden. Den Gegenbeweis dürfen Sie jetzt gerne antreten.
Im Übrigen finde ich es schon unverschämt, meine Erklärungen hier als \"Gezeter\" zu bezeichnen. Diese Wortwahl und ihr jetzigens Verhalten zeigen mir, dass Sie in mir einen persönlichen Feind sehen, den es mit allen Mitteln zu denunzieren gilt. Schade Herr Fricke, das hätte ich ihnen nicht zugetraut.
2. Wir stehen darüber hinaus mit zwei Rechtsanwälten in unserer Region in ständigem Kontakt, diese helfen uns auch bei Fragen, daher besteht für jeden Verbraucher auch die Möglichkeit, diesen ebenfalls anzusprechen.
3. Was Sie des weiteren überhaupt nicht wissen, aber mal eben locker unterstellen: wir haben bei drängenden juristischen Fragen selbstverständlich auch immer schon einen Rechtsanwaltskollegen vor Ort gehabt, der die eigentliche juristische Beratung vorgenommen hat.
Wenn ich diese Fragen hier in diesem Forum stelle, dann dienen Sie zunächst nur meinem Gesamtverständnis der Materie. Da Sie äußerst komplex und schwierig ist, haben ja selbst Fachleute damit Probleme. Insofern wurden bei leisteten Zweifeln stets die Experten befragt, wie Sie ja selbst erlebt haben.
Da ich Sie aber in Zukunft wohl sicher nicht mehr befragen werde, obwohl ich ihre Sachkenntnis ansonsten schätze, wird Sie das dann ja demnächst elementar entlasten.
4. Daran, das es durchaus auch mal Abstimmungsprobleme bei Fragen zum Preisprotest auch unter den Anwälten des BdEv gab, dürften Sie doch eigentlich auch noch erinnern.
Denken Sie nur mal an die letzte interne Diskussion weit vor dem BGH Urteil vom 13.06.07, an der Sie auch beteiligt waren und über die mir hier noch das E-Mail Protokoll vorliegt. Darin war eine Kanzlei aus der Liste des BdeV der Meinung , man könne bei Tarifkunden nur noch auf die Preise kürzen, die nicht bereits durch Zahlung anerkannt wurden, eine andere hielt das zum damaligen Zeitpunkt eher für ziemlichen Unsinn.
Erst das Urteil des BGH hat dann Fakten geschaffen.
5. Wenn Sie von mir hier öffentlich gemachte Namen eines Kollegen, von dem ich überzeugt war und bin, dass er durchaus vernünftige Arbeit leistet, auch noch durch zusätzliche \"Hämelinks\" zum Beschuss freigeben, dann zeugt das im Übrigen nicht gerade davon, dass Sie sich unterienander wirklich so gut \"riechen können\", wie Sie das hier gerade vorgeben.
Eine Veröffentlichung des Namens als Unterstützung für meine Überlegungen, mit der der Kollege übrigens durchaus einverstanden gewesen wäre, ist eine Sache, ein zusätzlicher Link, der die Mitleser dieses Forums dazu bewegen soll, sich bei dem Kollegen auch noch zu \"bedanken\", eine andere. Im Übrigen ist damit weit mehr an Veröffentlichung von Ihnen geleistet worden, als notwendig gewesen wäre.
6. Ich habe mich für meinen Fehler in der Beurteilung eines Sachverhaltes öffentlich entschuldigt. Haben Sie sich in diesem Forum für ihr Verhalten jemals entschuldigt ?
Achso, es gab ja überhaupt keinen Anlass dazu.
Wenn Sie schreiben, Sie hätten nicht viel lauter gesprochen, als in den voran gegangenen Beiträgen, beweist das genau das Gegenteil und das konnte ich auch in anderen Beiträgen von mir durchaus immer wieder feststellen.
Vielleicht kommen ja die anderen Forumsteilnehmer mit Ihnen besser zurecht. Ich darf mich aus den besagten Gründen erstmal vorerst verabschieden, was im Übrigen ja auch zur \"Sicherheit\" in diesem Forum beitragen wird.
Aber vielleicht ist es ja genau das, was sie eigentlich erreichen wollten.
Mit freundlichen Grüßen
B. Ahlers
Bund der Energieverbraucher
Regionalvertretung Münsterland
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@Free Energy
Sehr geehrter Herr Ahlers,
wir sollten diese Art der Diskussion beenden.
Seien Sie von mir nochmals persönlich öffentlich versichert, dass ich Sie nicht als \"meinen Feind\" betrachte, noch nicht einmal als (geeigneten) Gegner. Ich denke, dass unser Ziel in der Sache das gleiche ist. Ich kann \"ihre Verbraucher\" nicht befragen, weil mir diese schon nicht namentlich bekannt sind. Selbst wenn sie mir namentlich bekannt wären, hätte ich keine Veranlassung zu einer entsprechenden Befragung. Gewiss werde ich mit Ihnen hier nicht die Inhalte interner Diskussionen der beteiligten Anwälte diskutieren. Möglicherweise war es ein Fehler, Ihnen entsprechende Inhalte überhaupt zugänglich zu machen, weil Sie diese erstens wohl nicht zutreffend einordnen können und zum anderen diese Interna möglicherweise auch noch öffentlich darstellen. Das lässt sich für die Zukunft sicher abstellen. Seien Sie außerdem versichert, dass wir in die Reihen der beteiligten Anwälte von niemandem Zwist hineintragen lassen. Dass es zur Erarbeitung gemeinsamer Standpunkte zuvor gemeinsamer Diskussionen bedarf, liegt in der Natur der Sache. Ich weiß ehrlich gesagt auch nicht, wie Sie aus meiner Feststellung, dass hier nur einer richtig zetert, ableiten wollen, ich hätte Ihre Beiträge als Gezeter abgetan. Ich habe doch gar nicht gesagt, wer hier allein richtig zetert. ;)
Unter Zetern versteht man Unmutsäußerungen. Darüber, wie man solche richtig formuliert, gehen die Meinungen auseinander.
Allgemein ist es so, dass derjenige, der seinem eigenen Anwalt vertraut, keinen Anlass hat, dessen Ratschläge öffentlich zur Diskussion zu stellen. Wer seinem Anwalt nicht wirtschaftlich schaden möchte, der stellt dessen geistiges Werk auch nicht anderen kostenlos zur Verfügung, sondern empfiehlt diesen Anwalt anderen weiter.
Möglicherweise sollte man den Umgang mit den eigenen Anwälten deshalb gründlich überdenken.
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Hi!
Was ich nicht verstehe: RWE begründet die Kündigung der Verträge doch mit der Umstellung auf \"GasGVV\".
Ich hab mal in meinen Unterlagen gekramt und dort ein RWE-Schreiben von März 2007 gefunden in dem eine Mitteilung über die \"Umstellung des bestehenden Vertrags auf GasGVV\" zu finden ist. Demnach sollte die Anpassung der Verträge doch längst erfolgt sein.
Hat dieses Schreiben denn niemand sonst erhalten? Oder hab ich da etwas falsch verstanden?
mfg
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@smilish
Kann es sein, dass du in der Grundversorgung bist, während die anderen von
Sonderverträgen reden ?
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Original von Christian Guhl
@smilish
Kann es sein, dass du in der Grundversorgung bist, während die anderen von
Sonderverträgen reden ?
Hallo! Bin ich nicht, denn
1. liege ich über 10000
2. habe ich auch eine Kündigung erhalten, und die bekommt man wohl nur (wenn ich das hier im Forum richtig verstanden habe) wenn man *nicht* in der Grundversorgung ist
mfg
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Ich möchte Euch nur ungern unterbrechen, aber es wäre schon schön, wenn sich zur Abwechslung jemand mit meinem Problemchen beschäftigen würde und mir - hoffentlich - eine Hilfestellung geben kann.
Die RWE hat mir - wie schon geschrieben - in zwei unabhängig voneinander geführten Telefonaten mitgeteilt, dass ich als Tarifkunde in der Grundversorgung geführt werde. Aber auch ich habe einen Verbrauch von über 10000 kWh. Was bin ich denn nun? Tarifkunde oder Sondervertragskunde???? In meiner letzten Jahresabrechnung stand auch nichts von \"Sondervertrag\" sondern nur Berechnung nach RWE Ergas klassik - günstigste Preiskategorie. Daher habe ich der RWE auch den wie zuvor geposteten Widerspruch zur Kündigung zugeschickt.
In dem Antwortschreiben der RWE wird zumindest nicht gegenargumentiert, dass ich ein Sondervertragskunde wäre sondern man beruft sich auf § 312 d Absatz 4 Nr. 1, 3. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch.
Kann mir jemand vielleicht sagen, wie ich ggf. gegenargumentieren könnte bzw. wie ich mich weiterhin verhalten soll? Abwarten und nichts tun oder vielleicht doch darauf antworten oder besser doch den neuen Vertrag unterzeichnen (was mir eigentlich widerstrebt, da RWE dann ja bekommt, was sie wollen)?
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@smilish
2. habe ich auch eine Kündigung erhalten, und die bekommt man wohl nur (wenn ich das hier im Forum richtig verstanden habe) wenn man *nicht* in der Grundversorgung ist
Bei mir ist die RWE Grundversorger und ich habe trotzdem die Kündigung erhalten.
@Sithgoddess
Zitat elmex:
...........Nach dem, was Sie hier vortragen, sind Sie Kunde der Grundversorgung. Dass Ihr Verbrauch höher ist, ändert daran nichts. Selbst mit 1 000 000 kWh pro Jahr wären Sie grundversorgter Kunde, wenn Sie nichts anderes mit Ihrem Versorger vereinbart haben.
Ein Sondervertrag wird nicht automatisch ab einer gewissen Verbrauchshöhe abgeschlossen, sondern bedarf üblicherweise der Unterschrift des Kunden. Dass ab einer gewissen Höhe Sonderverträge angeboten werden, die \"günstiger\" sind, ändert daran nichts. Ein solches vertragsangebot muss der Kunde nämlich ausdrücklich annehmen.
Nicht Rechtsverbindlich, aber für mich logisch :)
Gruß
AnJo
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Hallo RWE Mitstreiter,
eigentlich hatte ich ja vor, hier nicht mehr zu schreiben, aber ich finde, ich habe trotz aller Kritik ein Recht darauf. Also, zu den Schreiben der RWE unter Hinweis auf § 312 BGB fällt mir nur folgendes ein :
Die Sache mit dem Fernabsatzgesetz ist absoluter Quatsch, weil nicht der Kunde den Abschluss des bestehenden Sondervertrages widerrufen will, sondern der Versorger ein bisher bestehendes Sonderabkommen kündigt und dieser Kündigung widersprochen wird, weil schon kein entsprechendes Kündigungsrecht besteht.
So lautete ja die Antwort von Herr Fricke in einem seiner letzten Beiträge, die leider in unserem Streit ziemlich untergegangen ist. Ich habe daraufhin der RWE folgendes geschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir mit obigem Schreiben unter Hinweis auf § 312 d Abs. 4 Nr.1,3 Alt. BGB mitgeteilt, dass ich angeblich meinen Vertrag nicht widerrufen könne.
Bei meinem letzten Schreiben habe ich Ihnen jedoch keinen Widerruf, sondern einen Widerspruch gegen die Kündigung des Sondervertrages und die automatische Einordnung in einen Grundvertrag zugesandt.
Dies sind rechtlich gesehen zwei völlig verschiedene Sachverhalte. Da die Vorschriften des § 312 d Abs. 4 Nr.1,3 Alt. BGB dementsprechend hier überhaupt nicht einschlägig sind, ist mir Ihr Schreiben völlig unverständlich.
Darüber hinaus verstehe ich auch den folgenden Satz nicht:
„Eine Kündigung können Sie bereits vor Lieferbeginn am 01.11.07 ordentlich kündigen.....“.
Mir ist völlig unklar, wieso ich eine Kündigung wieder kündigen kann. Da ist wohl etwas ziemlich durcheinander geraten.
Außerdem schreiben Sie weiter:
„Wir werden die bestehenden Altverträge allerdings demnächst beenden müssen....usw.“
Sie haben mir bereits eine Kündigung des bisherigen Vertragsverhältnisses zugesandt. Dagegen richtet sich jedoch mein Widerspruch.
Ich fordere Sie deshalb auf, diesen Widerspruch entsprechend zu beachten.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Wie Ihr jetzt mit diesem Schreiben umgeht, und ob ihr das als Musterschreiben verwenden wollt, bleibt euch überlassen. Es erscheint mir jedoch logisch.
Aber vielleicht könnt Ihr ja mal auch dazu eure Meinung sagen.
Gruß
Free Energy
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Bei den 10.000 kWh geht es immer um gewerbliche ... Kunden, die bei einem Verbrauch von mehr als 10.000 kWh keinen Anspruch mehr auf eine Grundversorgung haben. Für Privatpersonen findet diese Grenze schon keine Anwendung.
Unabhängig davon gelten natürlich die Aussagen von @elmex. Ein gewerblicher ... Kunde mit mehr als 10.000 kWh kann also auch in der Grundversorgung sein, wenn kein Sondervertrag abgeschlossen wurde.
Die Grenze von 10.000 kWh ist also überhaupt nicht dazu geeignet festzustellen, ob man in der Grundversorgung ist oder ob man einen Sondervertrag außerhalb der Grundversorgung hat.
Ein gewerblicher ... Kunde könnte zu recht eine Kündigung erhalten, obwohl er in der Grundversorgung ist, wenn er eben mehr als 10.000 kWh verbraucht, weil er eben dann keinen Anspruch auf eine Grundversorgung mehr hat.
Wenn man als Privatperson eine Kündigung erhält, kann man daraus auch nicht schließen, dass man einen Sondervertrag hat. Papier ist bekanntlich geduldig und die Versorger (zumindest meine) haben die Weisheit auch nicht mit Löffeln gefressen.
Unter www.rwe.de (http://www.rwe.de), Privatkunden, Postleizahl 44577, wird der Tarif \"RWE Erdgas klassik\" untertittelt mit \"Unser Grundversorgungstarif für entspanntes Wohnen\". Also würde ich hier mal davon ausgehen, dass es sich beim Tarif \"RWE Erdgas klassik\" um einen Grundversorgungstarif handelt.
Gruss eislud
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ZITAT AnJo:
ich bin mit Sicherheit kein Rechtsexperte aber unter § 312 d Absatz 4 Nr. 1, 3. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch finde ich folgendes:
......(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten........
Das kann so nicht stehen gelassen werden.
Die RWE bezieht sich in Ihrem Schreiben auf das Bürgerliches Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.
Unter der Annahme eines Laien, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns Grundlage von Entscheidungen sein muß, kann dieser Bezug (ob die Anwendung richtig ist, steht auf einem anderen Blatt) ggf. in Einzelfällen richtig sein.
Nur finde ich im BGB alt den ganzen von der RWE angeführten Paragraphen nicht.
Ich finde hier http://dejure.org/gesetze/0BGB010102 (http://) nur:
§312
(1) Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
??????????
Gruß
AnJo
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Original von AnJo
Die RWE bezieht sich in Ihrem Schreiben auf das Bürgerliches Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.
Wie kommen Sie denn darauf?
Der § 312d BGB wurde im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 26. November 2001 mit Wirkung zum 1.1.2002 ins BGB aufgenommen.
Es gab keinen § 312d BGB in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung des BGB.
Daher konnten Sie auch nichts finden.
Ich nehme an, dass sich RWE mit der Frage befasst hat, ob es sich bei der Lieferung von Gas um eine Lieferung von Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, handelt.
Diese Frage hat aber im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen eine ausgesprochene Kündigung erst einmal nichts zu tun.
Auf Grund des von \"Sithgoddess\" geschilderten Sachverhalts würde ich folgende Erklärung für das Schreiben von RWE finden:
Den Textbaustein
Original von Sithgoddess
Eine Kündigung können Sie bereits vor Lieferbeginn am 01.11.2007 ordentlich kündigen, d. h. mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
verstehe ich nicht.
Eine Kündigung kündigen??? Fehler beim Abschreiben?
Sollte es heißen, \"einen Vertrag können sie bereits vor Lieferbeginn am 01.11.07 ordentlich kündigen\"?
Dann würde ich folgende Erklärung für das Schreiben von RWE haben:
Nach eigener Auskunft sei \"Sithgoddess\" Tarifkunde.
Aus Sicht von RWE macht ein solcher Widerspruch gegen eine Kündigung der Grundversorgung von einem Tarifkunden natürlich auch keinen Sinn (Sicherlich gab die ausgesprochene Kündigung von RWE gegenüber einem Tarifkunden ebenso wenig Sinn).
RWE hat wahrscheinlich den Widerspruch in einen Widerruf umgedeutet, denn wenn der Liefervertrag vor kurzem abgeschlossen worden wäre, hätte man vielleicht über die Frage, ob bei Abschluss eines solchen Vertrages das Widerrufsrecht gem. § 312d BGB nicht eingreift diskutieren können. Siehe oben im Zusammenhang mit der Frage, welche Ware Gas wohl ist, und ob es unter § 312d Abs. 3 Nr. 1 Var. 3 BGB fällt.
Der Textbaustein
Original von Sithgoddess
Wir werden bestehende Altverträge allerdings demnächst beenden müssen, um sicherzustellen, dass künftig alle Kunden von uns Gas im Rahmen der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen erhalten und Kunden nicht mehr zu hiervon abweichenden Vertragsbedingungen beliefert werden.
macht bei Tarifkunden allerdings keinen Sinn.
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ZITAT belkin:
Wie kommen Sie denn darauf?
Antwortschreiben der RWE (siehe Post von Sithgoddess weiter oben):
\"Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom ... und teilen Ihnen mit, dass Sie den Vertrag nicht widerrufen können. Es besteht für solche Energielieferverträge kein Widerrufsrecht (§ 312 d Absatz 4 Nr. 1, 3. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch).
\"Alt. Bürgerliches Gesetzbuch\" ist m. E. die alte Fassung des BGB vor dem 01.01.2002.
Und genau hier gibt es den von der RWE angeführten Paragraphen nicht !
Das war meine Vermutung, die Sie mir hiermit bestätigt haben :]
Gruß
AnJo
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@AnJo
\"3. Alt\" steht nicht für BGB alter Fassung (a.F.), sondern für die in der Norm an der Stelle genannte dritte Alternative. ;)
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Was ist das auch alles kompliziert ;)
dann bezieht sich das ganze also nur auf folgenden Abschnitt ?
....die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.....
Gruß
AnJo
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@sithgoddes
Sondervertragskunde oder nicht: Da RWE dir den Vertrag kündigen will, geben sie dir ja zu verstehen, dass du wohl einen Sondervertrag hast, da sie einen Grundversorgungsvertrag nicht kündigen dürfen.
Da würde ich ihnen dann auch nicht widersprechen.
Wenn du damals nichts unterschrieben hast, sind auch keine AGBs und damit auch kein Kündigungsrecht vereinbart.
Mit einer Unterschrift erkennst du dann die Kündigung aber an, daher lieber nicht machen.
Ich würde schreiben, dass du die Kündigung nicht akzeptierst.
Die RWE will natürlich, dass alle Kunden neue Verträge unterschreiben, da dann auch das Kündigungsrecht vereinbart ist.
Und nicht von RWE verwirren lassen.
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Unter http://www.rwe.de, Privatkunden, Postleizahl 44577, wird der Tarif \"RWE Erdgas klassik\" untertittelt mit \"Unser Grundversorgungstarif für entspanntes Wohnen\". Also würde ich hier mal davon ausgehen, dass es sich beim Tarif \"RWE Erdgas klassik\" um einen Grundversorgungstarif handelt.
Genau so sehe ich das auch. Daher kann ich die RWE auch nicht wirklich verstehen, denn wenn sie mir den jetzigen Vertrag \"RWE Erdgas klassik\" kündigen und ich in den \"neuen\" Grundversorgungsvertrag eingestuft werde, entsteht mir doch preislich gesehen kein Nachteil - die Preise der RWE ändern sich für mich ja nicht, da ich vorher in RWE Erdgas klassik eingestuft war und ab dem 01.11.2007 demnach auch weiterhin bleibe. Was ich sehr wohl verstehe ist, dass RWE Druck auf die Kunden ausüben will, damit diese die neuen Verträge unterzeichnen. Denn dadurch erkennt man ja deren Preise an.
Die Frage ist, ob man überhaupt auf das Schreiben von RWE reagieren sollte, wenn man den \"neuen\" Vertrag ohnehin nicht unterzeichnen will?
Ich persönlich tendiere allerdings dazu, der RWE einen Brief zuzuschicken ähnlich dem von Free Energy verfassten Text. Aber wahrscheinlich schickt die RWE dann wieder einen weiteren netten Brief, mit dem man dann wieder nichts anfangen kann. Und einen endlosen Papierkrieg möchte ich eigentlich vermeiden.
Zum Schluss: Ich danke Euch für Eure Beiträge und dass Ihr versucht, zur Lösung des Problems etwas beizutragen!
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laut RWE Logik bin ich Sondervertragskunde!
Abnahmemenge > 40.000 KWH!
Ich hab der Kündigung widersprochen und denen das Kündigungsrecht abgesprochen. Text hier im Forum zu finden.
Grundversorgungskunden bzw. Kunden die sich sicher sind solche zu sein!
brauchen und sollten nicht unterschreiben!
brauchen nicht weil Änderungen automatisch wirksam wurden.
sollten nicht weil sie sonst einen Sondervertrag an den Hacken haben und damit der bisherige Widerspruch tot ist.
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Hallo!
Habe auf meinen Widerspruch( Mustertext Free Energy) folgende
Antwort erhalten:
Ihre Anfrage vom ... (Welche Anfrage, ich habe der Kündigung des Gasliefervertrages widersprochen)
Zur Klärung Ihres Anliegens benötigen wir noch etwas Zeit und können Ihnen daher heute noch nicht abschließend antworten. Selbstverständlich werden wir uns so schnell wie möglich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
mfg
RWE Kundenservice
Hat sonst noch jemand eine Antwort erhalten?
Gruss
marten
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Guten Morgen marten,
da die RWE vielleicht gemerkt hat, dass das Antwortschreiben an sithgoddess:
\"Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom ... und teilen Ihnen mit, dass Sie den Vertrag nicht widerrufen können. Es besteht für solche Energielieferverträge kein Widerrufsrecht (§ 312 d Absatz 4 Nr. 1, 3. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch).
Es besteht lediglich die Möglichkeit, den Vertrag wieder zu kündigen. Eine Kündigung können Sie bereits vor Lieferbeginn am 01.11.2007 ordentlich kündigen, d. h. mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
Ihr alter Vertrag gilt dann zunächst zu den bisherigen, vereinbarten Bedingungen und Preisen fort.
Wir werden bestehende Altverträge allerdings demnächst beenden müssen, um sicherzustellen, dass künftig alle Kunden von uns Gas im Rahmen der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen erhalten und Kunden nicht mehr zu hiervon abweichenden Vertragsbedingungen beliefert werden.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis.\"
...............wohl nicht der Brüller war, brauchen Sie halt noch eine wenig Zeit um sich eine neue Strategie zu überlegen ;)
Ist aber ansonsten nur eine Standardschreiben, welches ich nach jedem Widerspruch (Antwortschreiben auf Jahressrechnung) bekomme.
Gruß
AnJo
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Hallo !
Ich bin im RWE Kundenservice beschäftigt. Das bedeutet, ich bin kein MA der RWE sondern der BUW GmbH im Auftrag der RWE Kundenservive GmbH. Bedeutet, ich bin genauso Kunde wie alle hier und habe keinerlei Vergünstigungen. Arbeite nur an der Serviceline.
Hier etwas zur Klarstellung: Die neuen Maxiverträge sind -soweit über 10000 kw/h Jahresumsatz- in jedem Fall günstiger. Man kann losgelöst davon erneut laut §315 widersprechen. Also macht es Sinn, zunächst den Vertrag zu unterschreiben, da hat man dann den günstigeren Vertrag und dann erneut den Widerspruch einzulegen.
Alle die unter 10000 kw/h liegen, sind günstiger mit der Grundversorung unterwegs unter brauchen nichts weiter tun. Der Vertrag wird dahin umgestellt.
Die \"Kündigung\" heißt nicht, dass Gas gesperrt wird, sondern nur, dass in einen anderen Vertrag (Grundversorgung) umgestellt wird.
Die Unternehmung, die mit dem Einscannen und anhängen beauftragt ist, ist im Rückstand. Deshalb ist teilweise ein Kündigungsschreiben rausgegangen. Heißt nichts, der Vertrag -wenn angekommen- ist wirksam.
Keine Panik, bei Fragen bitte mittels Anruf Servicekine klären. Danke !
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Original von RWE-Hotliner
Hallo !
Hier etwas zur Klarstellung: Die neuen Maxiverträge sind -soweit über 10000 kw/h Jahresumsatz- in jedem Fall günstiger. Man kann losgelöst davon erneut laut §315 widersprechen. Also macht es Sinn, zunächst den Vertrag zu unterschreiben, da hat man dann den günstigeren Vertrag und dann erneut den Widerspruch einzulegen.
Keine Panik, bei Fragen bitte mittels Anruf Servicekine klären. Danke !
hallo,
die Zahlen konnte man den Verträgen entnehmen. Soweit stimmt das auch was du schreibst.
Was §315 angeht ist die allgemeine Meinung im Forum, das sich das wie folgt verhält
- mit der Unterschrift bindet man sich an die Zahlen.
- ein neuerlicher Einspruch wirkt damit nur noch auf zukünftige Erhöhungen!
- > besser nicht unterschreiben!
Vertragsangebote!
1. warum bekommen Grundversorgte Kunden diese Verträge zugestellt?
2. Die Verbraucherzentrale NRW geht davon aus das die alten RWe Sonderverträge gar kein einseitiges Kündigungsrecht + Preiserhöhungsrecht beinhalten. - > unterschreibt man die neuen hat man verloren!
Preisvergleich
40.000 KWh / Jahr
RWE = 2365,72 EUR
Stadtwerke Ahaus = 1979,24 EUR!
wenn man dann noch bedenkt das!
Stadt Ahaus 53,5 % der Geschäftsanteile und die RWE Plus AG 46,5 %
an den Stadtwerken haben.
noch fragen ?
-
Hallo!
Nachdem sich die RWE etwas Zeit genommen hat zum überlegen.
kam folgende Antwort auf meinen Widerspruch gegen die Zuordnung in die Grundversorgung.
Der Hintergrund für die Umstellung aller Gasverträge ist die neue Rechtsverordnung- die GasGVV. Zu dieser Vertragsänderung war somit die RWE Westfalen-Weser-Ems AG gesetzlich verpflichtet.
Damit Privatkunden mit einem Jahresverbrauch>10.000 kWh in den Genuss der günstigeren Sondervertragspreise kommen, müssen die angeschriebenen Haushalte einen sogenannten Sondervertrag unterschrieben zurücksenden. Nachteile entstehen durch diesen Sondervertrag nicht. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
Die Kunden, die keinen Sondervertrag zustimmen werden automatisch der Grundversorgung zugeordnet. Dies geschieht auf Basis des novellierten Energiewirtschaftsgesetz.
Sie haben mir netterweise noch die aktuelle GasGVV beigelegt.
Da steht in § 1\"Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung ( Für Sondervertragskunden ?) nach § 38 Abs 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12.Juli 2005 abgeschlossen Versorgungsverträge... ( ich beziehe schon länger Gas von RWE)
Wenn ich das richtig verstehe, gibt es rechtlich gesehen aufgrund der neuen GasGVV doch gar nichts zu ändern.
Hat schon jemand ein ähnliches Schreiben bekommen.
Was haltet Ihr davon?
mfg
marten
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Original von marten
Hallo!
Hat schon jemand ein ähnliches Schreiben bekommen.
Was haltet Ihr davon?
mfg
marten
ich warte noch :-)
bin Kunde mit >40.000 KWH
-
@Marten
In der Ersatzversorgung des für die Grundversorgung zuständigen Versorgers des Versorgungsgebietes ist man beispielsweise dann, wenn nicht ersichtlich ist, mit welchem Versorger man einen Vertrag abgeschlossen hat, oder man sich geweigert hat überhaupt einen Vertrag mit einem Versorger abzuschließen, und wenn man trotzdem Energie bezieht.
Die Ersatzversorgung hat mit Sondervertragskunden nichts zu tun.
Die GasGVV gilt für die Grundversorgung und für die Ersatzversorgung.
Für Haushaltkunden in der Grundversorgung gilt:
Die GasGVV wurde mit öffentlicher Bekanntgabe des Versorgers in alle bestehende Grundversorgungs- und Ersatzversorgungsverträge einbezogen. Eine Kündigung bedurfte es dafür nicht.
Für Sondervertragskunden gilt:
Möchte ein Versorger die Regelungen der GassGVV auch für Sondervertragskunden erschließen, kann er den Sondervertrag ordnungsgemäß kündigen und einen Sondervertrag mit eben diesen neuen Regelungen zur Unterschrift anbieten.
Unterschreibt man den Sondervertrag nicht und bezieht weiterhin Energie, landet man automatisch in der Ersatz- oder Grundversorgung (wo genau, da gehen die Meinungen etwas auseinander).
Eine weitere Möglichkeit die Regelungen der GassGVV auch für Sondervertragskunden zu erschließen, bietet sich insofern, dass der Versorger dem Kunden ohne vorausgegangene Kündigung einen neuen Sondervertrag mit eben diesen neuen Regelungen zur Unterschrift anbietet.
Unterschreibt man nicht, wird man weiterhin im bestehenden Sondervertrag beliefert, basta. Eine Zwangsumsiedlung kann der Versorger ohne Zustimmung des Kunden nicht vornehmen.
Unterschreibt man, hat man einen neuen Sondervertrag angenommen.
Natürlich unterliegen die Regelungen aus der GasGVV dann in einem Sondervertrag dem AGB-Recht.
Es ist mir aber nicht ganz klar, ob Du in der Grundversorgung bist oder einen Sondervertrag hast. Aus den vorangegangenen Postings konnte ich das nicht genau erkennen, vielleicht auch deshalb, weil ich nicht den ganzen Thread durchgelesen habe.
Gruß eislud
-
Hallo eislud!
Mein Verbrauch liegt etwas über 20.000 kWh im Jahr.
Ich habe in 2002 ein \"Begrüßungsschreiben\" von RWE erhalten, danach wurde ich eingeordnet in den Tarif RWE naturgas optimo maxi ( Vollversorgungstarif Preisregelung 1) innerhalb der Allgemeinen Tarife.
Wenn Sie hiermit nicht einverstanden sind, teilen Sie uns dieses bitte innerhalb einer Woche schriftlich mit.
Ich habe weder diesem Vertragsangebot widersprochen, noch habe ich eine Unterschrift unter einen Vertrag geleistet. Das wurde auch gar nicht von RWE gefordert.
Zu diesem Zeitpunkt habe ich mir weiter keine Gedanken darüber gemacht, ob ich jetzt Grundversorgungskunde oder Sondervertragskunde.
Gruss marten
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@marten
Ohne Postleitzahl kann man sich die heutigen Tarife bei RWE nicht ansehen. Mit Deiner Postleitzahl kannst Du das aber tun für den heutigen Tarif \"RWE naturgas optimo maxi\". Das was dort steht gilt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für Deinen Vertrag, zumindest was die Zugehörigkeit zu Grundversorgung oder Nicht Grundversorgung angeht.
Entgegen dem was hier im Thread und auch anderswo geschrieben wird, stehe ich auf dem Standpunkt, dass es unter gewissen Umständen auch ohne Unterschrift durchaus zu einem Sondervertrag gekommen sein kann und dass damit auch gegebenenfalls AGB vereinbart worden sein können, die eine Kündigung ermöglichen. Siehe hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=35194#post35194).
Damit stehe ich aber etwas alleine dar :D
Gruss eislud
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Hallo!
Folgendes ist mir bei den neuen Verträgen aufgefallen.
Sowohl bei der Grundversorgung als auch beim Sondervertrag steht auf dem Preisblatt unter Hinweise Punkt 4 folgendes:
Die RWE Westfalen-Weser-Ems AG stellt das Erdgas mit einem Brennwert von ca. 10-12 kWh/m3 ... zur Verfügung.
Auf den Jahresrechnungen lag der Brennwert immer etwas unter 10 kWh/m3.
Hat sich beim Brennwert etwas geändert, oder wollen die uns von der RWE noch mehr Geld aus der Tasche ziehen?
Zu meinem Fall:
Bei der letzten Jahresrechnung stand folgendes auf meiner Jahresrechnung:
Ihr Gaspreis für RWE Erdgas klassik setzt sich zusammen aus:
Der ermittelte Energieverbrauch wurde im Rahmen der Bestabrechnung nach der günstigsten Preiskategorie von Erdgas Optimo abgerechnet.
Die Jahre davor hieß es immer:
Ihr Gaspreis für Haushalt, Erdgas Optimo setzt sich zusammen aus:
Der ermittelte Energieverbrauch wurde im Rahmen der Bestabrechnung nach der günstigsten Preiskategorie von Erdgas Optimo abgerechnet.
Die neuen Grundversorgungsverträge nennen sich auch RWE Erdgas Klassik.
Bin ich nun Grundversorgungskunde oder Sondervertragskunde?
Man wird daraus nicht schlau.
Gruss marten
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Ich frag jetzt mal ganz platt (vielleicht weil ich hier neu bin, vielleicht, weil ich das alles gar nicht verstehe, weil ich der Otto Normalverbraucher bin, der sich einfach nicht wirklich auskennt):
Sollte man nun den neuen Vertrag unterschreiben oder nicht?
Welche Vorteile hat man?
Welche Nachteile hat man?
Welche Alternativen hat man?
Auch wenn die Antworten auf diese Fragen bestimmt schon hier irgendwo zwischen den Zeilen steht.. seit mir nicht böse.
Meine Frau, mein Junge, meine Eltern und ich, wollen es doch nur etwas warm haben und kochen können. Und das möglichst günstig ;)
Lieben Gruß
Beagol
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Hallo Beagol,
ich glaube die Antwort hier im Thread ist ziemlich deutlich:
Nicht unterschreiben !
Vorteile: keiner
Nachteil: u. a. wird mit einer Unterschrift wird der dort festgesetzte Preis
akzeptiert.
Gruß
AnJo
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@Beagol
... zu den Alternativen:
Wenn man keinen Stress haben möchte und sich nicht mit dem Versorger anlegen möchte, kann man vielleicht auch zu einem anderen Anbieter wechseln.
Sieh mal beispielsweise hier (http://www.verivox.de/gas/). Postleitzahl angeben und schauen welche Anbieter es mit welchen Preisen noch so gibt.
Gruss eislud
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Herzlichen Dank!
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@Eislud
Danke erstmal für die Stellungnahme.
Nach den Ausführungen hier im Forum bin ich Sondervertragskunde bei Gas, ohne das ich einen Vertrag unterschrieben habe und bei Vertragsabschluss davon wusste, wie schon hier im Thread mehrmals beschrieben.
Danach müssten eigentlich alle Kunden die Erdgas für Heizung und Warmwasseraufbereitung nutzen, Sondervertragskunden sein, da der Verbrauch in der Regel immer über 10.000 kWh für eine normale Wohnung liegen wird.
Es wird bei mir aber in keinen Schreiben oder Rechnung die Bezeichnung Sondervertragskunde gebraucht.
Das ich von RWE als Sondervertragskunde eingestuft bin, soll ja durchaus seine Vorteile haben(fehlende Transparenz oder fehlende bzw. fehlerhafte Preisänderungsklauseln).
Ich habe wie schon beschrieben, der Kündigung des Gasliefervertrages widersprochen,( in den Antwortschreiben der RWE wird immer nur von meiner Anfrage gesprochen).
Sollte ich jetzt noch was unternehmen, oder einfach abwarten bis vielleicht irgendwann eine Zahlungsklage wegen der gekürzten Abschläge aufgrund § 315 erhalte.
mfg marten
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@marten
Es muß nirgends stehen, dass Du Sondervertragskunde bist. Der Versorger muß Dich auch nicht darauf hinweisen und Du kannst einen Vertrag auch mündlich abschließen. Es reicht völlig aus, wenn ein anderer Preis als der Grundversorgungspreis vereinbart wird und dabei nicht auf den Grundversorgungspreis bezug genommen wird. Schon dann bist Du in unserem Sprachgebrauch Sondervertragskunde, egal wie es der Versorger benennt.
Ein Verbrauch von mehr oder weniger als 10.000 kWh ist nicht dazu geeignet um zu unterscheiden, ob es sich um einen Sondervertrag oder um die Grundversorgung handelt. Viele Versorger bieten jedoch Tarife an, die ab einem bestimmten Verbrauch günstiger sind als ein anderer Tarif. So macht es wohl auch RWE. Du bist also vermutlich nur deshalb in einem Sondervertrag, weil Dir RWE einfach den für Dich günstigsten Tarif vorgeschlagen hat.
Zu den 10.000 kWh kannst Du ja noch mal kurz hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=34427#post34427) nachsehen.
Wenn Du der Kündigung korrekt widersprochen hast, dann mußt Du meines Erachtens nichts weiter tun als weiter kürzen und Tee trinken.
Gruss eislud
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@eislud
Ich habe noch mal auf der Homepage von RWE die Tarife angeschaut.
Der Grundversorgungstarif für Erdgas nennt sich RWE Erdgas Classic, \"unser Tarif für entspanntes Wohnen\"Innerhalb dieses Tarifes gibt es auch eine Bestabrechnung.
Entsprechend des Verbrauches wird man automatisch immer in die günstigste Kategorie des Preismodells entsprechends des Jahresverbrauches eingestuft.
Der Sondertarif nennt sich RWE Erdgas maxi auch mit Bestabrechnung innerhalb des Tarifes.
Folgendes ist mir nun aufgefallen: Bis zur Jahresrechnung für das Jahr 2005 nennt sich mein Tarif RWE naturgas optimo maxi,( der frühere Sondertarif?)
Und plötzlich mit der Jahresrechnung nennt sich mein Tarif RWE Erdgas Klassik( Bestabrechnung nach der günstigsten Preiskategorie von Erdgas Optimo)
Bin ich nun im letzten Jahr vom Sondervertragskunden zum Grundversorgungskunden geworden, oder war ich schon immer Grundversorgungskunde? Etwas merkwürdig.
Gruss marten
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@marten
Wenn Sie in den Spiegel sehen, werden Sie bemerken, dass Sie der selbe Kunde sind, wie schon immer, es \"über Nacht\" zu keinen Transformationen kam. ;)
Gehen Sie eher davon aus, dass Sie Sondervertragskunde sind, sonst hätte RWE schon nicht soviel Papier auf den Weg gebracht, weil doch bei Kunden in der Grundversorgung sowieso alle Anpassungen papierlos durch öffentliche Bekanntmachung erfolgten. Und schließlich lässt sich ein Grundversorgungsvertrag gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht durch den Lieferanten kündigen.
Sie sind also nach wie vor der hochgeschätzte Gaskunde des RWE, was man Ihnen auf Anfrage beim Unternehmen sicher auch gern bestätigen wird.
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@RR-E-ft
Sie haben Recht, der Blick in den Spiegel hat mir verraten, das ich immer noch der alte bin.
Ich frage mich nur ob das jetzt ein Irrtum der RWE auf der letzten Rechnung war, oder Absicht.
Ich bin mal gespannt wie die nächste Jahresrechnung aussieht, und wie RWE mich einordnet. Da ich mit den neuen Vertragsangeboten die Preistarife erhalten habe, kann ich vergleichen ob mir für das ganze Jahr der Grundpreistarif, oder aber bis zur Kündigung des Gasvertrages der Sondertarif berechnet wurde.
In der Vergangenheit habe ich erst mit der Jahresrechnung erfahren, dass im Laufe des Jahres mal wieder die Preise erhöht wurden.
Ob ich jetzt noch der hochgeschätzte Gaskunde der RWE bin, weiss ich nicht, ich glaube Sie würden mich mehr schätzen wenn ich endlich einen der neuen Verträge unterschreibe und meinen Protest damit beende.
Also Transparenz sieht anders aus. ( Das so eine Art Vertragsgestaltung überhaupt möglich war, das gibt es doch in keinen anderen Wirtschaftsbereich, ausser in der Energieversorgung)
Wem wir das wohl zu verdanken haben...
(Ich weiss zumindest jetzt was ich bei den nächsten Wahlen machen werde)
Wer jetzt einen neuen Vertrag unterschreibt (was man nicht tun sollte), weiss aber zumindest sofort ob er Grundversorgungskunde oder Sondervertragskunde ist.
Gruss marten
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Hallo liebe Mitstreiter der RWE,
auch wir hier im Münsterland haben den Kündigungen der Sonderverträge erstmal, wie empfohlen, widersprochen.
RWE will davon aber überhaupt nichts wissen und teilte uns in einem schönen Antwortschreiben mit, dass es sie (die RWE) nicht interessiere, ob wir die Kündigung ablehnen würden, oder nicht, eine Kündigung sei nach der GasGVV gerade bei Sonderkunden jederzeit möglich und diese Kündigung sei keine empfangsbedürftige Willenserklärung des Energieversorgers. Es wäre also quasi angeblich egal, ob wir darauf reagieren oder nicht.
Außerdem würde man nach der Kündigung durch die weitere Gasentnahme automatisch einen Grundversorgungsvertrag abschließen und demzufolge eben dann Grundversorgungskunde ( zu teureren Tarifen) sein.
Aber das ist doch eigentlich der vom Bundeskartellamt deutlich untersagte Missbrauch der Marktstellung, oder sehe ich das falsch ? Hier müsste dann doch auch das Kartellamt eingreifen können, oder nicht ?
Das es auch anders geht, zeigt außerdem die Vorgehensweise anderer Versorger, die die Umstellung auch bei Sonderverträgen nur durch entsprechende Bekanntgabe der neuen gesetzlichen Bestimmungen bei den Verbrauchern durchgeführt haben, siehe z. Bsp. hier :
http://www.maingau-energie.de/door/Aktuell/index.html
Warum kann RWE das dann nicht ?
Leider scheinen sich auch da die Juristen wider nicht einig zu sein. Einige sagen, man solle die neuen Sonderverträge mit entsprechenden Vorbehalten unterschreiben, andere wiederum sagen, bloß nichts unterschreiben und schon garnicht mit Vorbehalten, da deren Wert eher gering sei. Man solle eher widersprechen.
Wenn aber selbst die Juristen sich nicht einig sind, was soll dann der unkundige Verbraucher tun ?
Vielleicht kann da doch nochmal einer der Rechtsexperten unter euch etwas dazu sagen ?
Mit freundlichen Grüßen
B. Ahlers
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Original von RR-E-ft
@marten
Wenn Sie in den Spiegel sehen, werden Sie bemerken, dass Sie der selbe Kunde sind, wie schon immer, es \"über Nacht\" zu keinen Transformationen kam. ;)
Gehen Sie eher davon aus, dass Sie Sondervertragskunde sind, sonst hätte RWE schon nicht soviel Papier auf den Weg gebracht, weil doch bei Kunden in der Grundversorgung sowieso alle Anpassungen papierlos durch öffentliche Bekanntmachung erfolgten. Und schließlich lässt sich ein Grundversorgungsvertrag gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht durch den Lieferanten kündigen.
Sie sind also nach wie vor der hochgeschätzte Gaskunde des RWE, was man Ihnen auf Anfrage beim Unternehmen sicher auch gern bestätigen wird.
ich bezeifle das RWE beim verschicken der Unterlagen den unterschied macht!
mein Schwiegervater, hatte in seiner Mietwohnung einen eigenen Gaszähler. einzige Verbrauchsstelle Gas Durchlauferhitzer!
Verbauch < 6000 m3 / Jahr
trotzdem hat der den Brief bekommen!
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Original von eislud
@marten
Es muß nirgends stehen, dass Du Sondervertragskunde bist. Der Versorger muß Dich auch nicht darauf hinweisen und Du kannst einen Vertrag auch mündlich abschließen. Es reicht völlig aus, wenn ein anderer Preis als der Grundversorgungspreis vereinbart wird und dabei nicht auf den Grundversorgungspreis bezug genommen wird. Schon dann bist Du in unserem Sprachgebrauch Sondervertragskunde, egal wie es der Versorger benennt.
Und was ist, wenn ein Versorger mehrere Grundversorgungspreise (tarife) anbietet?
Oder schließt Du generell aus, dass ein Versorger mehrere Grundversorgungstarife mit unterschiedlichen Namen anbieten kann?
Es kann also immer nur DEN EINEN Grundversorgungstarif geben und alles andere muss demnach zwangsläufig ein Sondervertrag sein?
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@Wusel
Ein Grundversorger ist beispielsweise verpflichtet alle Haushaltskunden in der Grundversorgung zu beliefern. Also muß er eine Belieferung, angefangen von 1 kWh bis quasi unendlich viele kWh ermöglichen. Der Grundversorger kann durchaus hingehen und für unterschiedliche Abnahmefälle auch unterschiedliche Grundversorgungspreise anbieten. Eine Zuordnung passiert dann meines Erachtens regelmäßig nach Bestpreis. So könnte es einen Preis für Kleinstverbrauch (Gas-Kochstelle oder so) geben, einen Preis bis 9.000 kWh und einen Preis für Verbräuche über 9.000 kWh. Alle diese Preise wären dann Preise der Grundversorgung.
Die Tatsache, dass es mehrere Preise gibt, heißt nicht, dass es sich bei einem oder mehreren Preisen um einen Sondervertrag handelt, insbesondere wenn sich diese unterschiedlichen Preise am Verbrauch orientieren.
Ich persönlich bin der Meinung, dass immer dann eine Billigkeitsprüfung relevant wird, wenn sich die Preise meines Vertrages an dem oder den Preisblättern der Grundversorgung orientieren sollen.
Nur wenn aus meinem Vertrag ein anderer Preis hervorgeht, der nicht in irgendeinem Verhältnis zu den Preisen der Grundversorgung steht, wird eine Billigkeitsprüfung nicht relevant.
In einem solchen Fall wird sich dann die Berechtigung, Preise zu ändern, aus einer Preisanpassungsklausel ergeben müssen. Ist die Preisanpassungklausel unwirksam oder nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen, dann können Preise schichtweg nicht angepaßt werden.
Ist eine Preisanpassungsklausel nicht vorhanden und ist auch sonst nicht erkennbar, wie die Preise im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses überhaupt angepaßt werden sollen, dann könnte es auch in einem solchen Fall zu einer Billigkeitsprüfung kommen.
In wie weit hier dann Preise überhaupt angepaßt werden können, bzw. was Maßstab für eine Billigkeitsprüfung ist, richtet sich dann danach, ob vielleicht die jeweiligen §§ der AVBGasV oder der GasGVV wirksam in den Vertrag einbezogen wurden oder was sich aus dem § 313 BGB ergeben kann.
Gruss eislud
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Original von eislud
Die Tatsache, dass es mehrere Preise gibt, heißt nicht, dass es sich bei einem oder mehreren Preisen um einen Sondervertrag handelt, insbesondere wenn sich diese unterschiedlichen Preise am Verbrauch orientieren.
Sehe ich auch so. Einer dieser Grundversorgungspreise könnte ja dann durchaus \"Sonderabkommen\" heißen, ohne ein Sondervertrag zu sein.
Original von eislud
Ich persönlich bin der Meinung, dass immer dann eine Billigkeitsprüfung relevant wird, wenn sich die Preise meines Vertrages an dem oder den Preisblättern der Grundversorgung orientieren sollen.
Und genau das ist der springende Punkt.
Was heißt \"an der Grundversorgung orientieren\" konkret?
Woran soll man sich dabei orientieren, wenn z.B. in einem Schreiben (oder Preisblatt) dieser Tarif unter \"Grundversorgung\" steht, ein einem anderen Schreiben (oder Preisblatt) unter \"Sondervertrag\"?
Rechtlich bindend sind Preisblätter, Schreiben oder Informationen auf der Homepage doch wohl eh kaum, oder?
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@Wusel
Wir drehen uns etwas im Kreise und eine Antwort auf Deine eigentliche Frage kann ich Dir nicht geben. Ich vertrete hier im Forum auch nur meine eigene unmaßgebliche Meinung und ich kann auch nicht auf eine juristische Ausbildung wie etwa @RR-E-ft zurückblicken.
Wie schon mehrfach geschrieben, bin ich eigentlich auch Deiner Meinung, dass es der Name nicht macht, sondern der Inhalt. Gleichzeitig kann ich aber auch nicht die Überlegungen von @RR-E-ft zu diesem Thema beiseiteschieben.
Es ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Es geht zuerst mal nicht darum was in einem Preisblatt oder Schreiben des Versorgers benannt ist. Es geht darum was im Vertrag vereinbart ist.
Würde es in meinem Vertrag mit dem Namen \"Sondervertrag Fuzzi\" beispielsweise heißen, dass sich die Preise, je nach meinem persönlichen Verbrauch, aus den Preisblättern A, B oder C der Grundversorgung oder aus den Allgemeinen Preisen mit den Preisblättern A, B oder C ergeben, und ich darauf einen Rabatt von 2% erhalte, dann hätte ich wohl einen Sondervertrag.
Ist dann vielleicht noch der § 5 GasGVV, der eigentlich nur für die Grundversorgung gilt, wirksam in den Vertrag einbezogen und hält er einer Inhaltskontrolle stand, was ich tatsächlich nicht beurteilen könnte, dann werden Änderungen an den Allgemeinen Preisen mit öffentlicher Bekanntgabe wirksam ...
Nach meinem Verständnis geht es nun eben unter Umständen nicht mehr um die Frage, ob es sich hier um einen Sondervertrag oder um einen Grundversorgungsvertrag handelt. Es geht vielmehr darum, welche Möglichkeiten ich habe, mich innerhalb dieses Vertrages gegen Preisanpassungen zur Wehr zu setzen und darum, welche Möglichkeiten mir letztlich ein Gericht einräumen wird.
Für den beschriebenen Fall würde ich mich mit dem Gedanken anfreunden, dass ich mich nicht auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel berufen kann, wo doch schon keine da ist. Ich würde mich weiter damit anfreunden, dass ich hier wohl \"nur\" die Möglichkeit habe, die Billigkeit einzuwenden, auch wenn es sich doch um einen Sondervertrag handelt. Es liegt für mich auf der Hand, dass der Versorger mit einem solchen Vertrag Preisanpassungen vornehmen wollte, so wie es in der Grundversorgung laut GasGVV vorgesehen ist.
Ob ein Gericht das genauso sehen würde, kann ich nicht beurteilen. Zumindest hat aber das OLG Bremen diesbezüglich Anhaltspunkte geliefert.
Wenn ich also nun die Billigkeit einwenden kann, würde ich mir gleichzeitig die Frage stellen, ob ich mich mit der Begleichung einer Jahresabrechnung mit den Preisen eben dieser Jahresabrechnung einverstanden erklärt habe, so wie es eben bei einem Grundversorgungsvertrag der Fall wäre. Ich würde mich eher damit anfreunden, als etwas anderes anzunehmen.
Entsprechend würde ich auch hier, wie bei einem Grundversorgungsvertrag, ab dem Zeitpunkt meines Widerspruches gegen die Preise, auf die zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise kürzen und würde beispielsweise nicht heute bei meinem ersten Widerspruch gegen die Preise auf die Preise von vielleicht 2004 kürzen.
Aber, ich weiß es auch nicht. Das sind alles nur Vermutungen, die sich auf einzelne §§, einzelne Urteile und insgesamt auf ein nicht umfängliches Wissen zum Thema stützen. Es wäre eben in meinen Augen nur logisch. Die Juristerei unterwirft sich aber schon nicht zwangsläufig der Logik und außerdem ist es fraglich, ob ich genügend davon besitze. :D
In Deinem Fall würde ich aber zumindest damit rechnen, dass ich mit meinem Widerspruch quasi so behandelt werde, als ob ich einen Grundversorgungsvertrag hätte.
Gruss eislud
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Hallo eislud,
wenn ich dich richtig verstanden habe, sollte man also allen Verbrauchern, die keine Einzelfallprüfung über einen Rechtsanwalt haben vornehmen lassen raten, sich bei Widersprüchen grundsätzlich nur noch so zu verhalten, als wären sie Grundvertragskunden (Kürzung maximal auf den nicht anerkannten Preis) weil es sicherer ist ? Auch wenn Sie eigentlich Sondervertragskunden sind ?
Vielleicht wäre da vorher doch eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtsanwalt besser ?
Also vielleicht doch Forum schließen und alle zum Anwalt schicken ? Das Risiko es selbst falsch zu beurteilen wäre doch sonst viel zu groß, oder ?
Gruß
Free Energy
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@Free Energy
Es war schon immer empfehlenswert, seinen Einzelfall durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Aber auch vom Rechtsanwalt wird es keine absolute Sicherheit geben, sondern auch nur eine Meinung zur Auslegung des Vertrages. Das wird auch @Wusel bestätigen, der schon beim Anwalt war. Vor Gericht wird es auch schon nicht anders sein. Auch das Gericht wird den Vertrag lediglich nach bestem Wissen auslegen. Auch das ist schon häufig nicht vorhersehbar und ist auch schon stark davon abhängig, was man dem Gericht vorträgt. Ansonsten müßte es schon kein Gerichtsverfahren geben, wenn die Parteien den Ausgang schon vorher wüßten.
Wie beschrieben, geht es hier um einen ganz speziellen Fall, in dem bei einem Sondervertrag auf die Grundversorgungspreise bezug genommen wird und eine Absicht, eine Preisanpassung, etwa durch eine Preisanpassungsklausel, durchzuführen, schon nicht erkennbar ist.
In der Regel wird es in einem Sondervertrag eine Preisanpassungsklausel geben oder man wird die Absicht erkennen können, dass eine Preisanpassung eben durch eine Preisanpassungsklausel in den AGB beabsicht war.
Dass die Preisanpassungsklausel unwirksam ist oder schon gar nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, ändern an der Absicht schon nichts. Ist eine solche Absicht erkennbar, kann schon nicht auf die Billigkeit zurückgegriffen werden.
Du hast mich also falsch verstanden.
Bei einem Sondervertrag geht es regelmäßig um eine Preisanpassungsklausel, die unwirksam ist, oder schon nicht Vertragsbestandteil geworden ist.
Ich persönlich würde das Forum also nicht schließen wollen.
Richtig ist wohl, dass ein gewisses Risiko, es selbst falsch zu beurteilen, immer besteht. Das aber auch dann, wenn ich einen Anwalt aufgesucht habe. Hier wird das Risiko lediglich regelmäßig reduziert.
Gruss eislud