Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiebezug => Strom (Allgemein) => Thema gestartet von: rachwabo am 16. September 2007, 19:02:53
-
Hallo,
ist es erlaubt und möglich, Strom für ein und denselben Haushalt von unterschiedlichen Anbietern zu bekommen?
Im konkreten Fall geht es bei mir darum, dass ich einen Anbieter brauche, der vergünstigten Strom für eine Wärmepumpe anbietet. Dies tun hier die lokalen Stadtwerke, die jedoch gleichzeitig beim \"normalen\" Strom deutlich teurer sind als andere Anbieter. Kann ich also jetzt bzw. habe ich das Recht dazu, den Strom für die Wärmepumpe vom Anbieter A und den Strom für den restlichen Haushalt vom Anbieter B geliefert zu bekommen?
Danke & Gruss
Ralf
-
Original von rachwabo
Hallo,
ist es erlaubt und möglich, Strom für ein und denselben Haushalt von unterschiedlichen Anbietern zu bekommen?
Im konkreten Fall geht es bei mir darum, dass ich einen Anbieter brauche, der vergünstigten Strom für eine Wärmepumpe anbietet. Dies tun hier die lokalen Stadtwerke, die jedoch gleichzeitig beim \"normalen\" Strom deutlich teurer sind als andere Anbieter. Kann ich also jetzt bzw. habe ich das Recht dazu, den Strom für die Wärmepumpe vom Anbieter A und den Strom für den restlichen Haushalt vom Anbieter B geliefert zu bekommen?
Danke & Gruss
Ralf
Recht Ja, es kommt aber auf die Verträge und deine Technische Ausstattung an.
- bei zwei Zählern und zwei Verträgen, für jede Stromart einen, dürfte das kein Problem darstellen
- bei einem Zähler, der mittels Rundsteuerempf. umgeschaltet wird dürfte es nicht gehen!
-
Wer wird denn wohl ausschleisslich Wärmestrom/Wärmepumpenstrom ohne gleichzeitige Normalstromlieferung durchführen? Darauf wird sich wohl kaum ein Lieferant einlassen, denn er legt dann Geld dazu.
Gruß
NN
-
Original von Netznutzer
Wer wird denn wohl ausschleisslich Wärmestrom/Wärmepumpenstrom ohne gleichzeitige Normalstromlieferung durchführen? Darauf wird sich wohl kaum ein Lieferant einlassen, denn er legt dann Geld dazu.
Gruß
NN
- es kommt auf die Verträge an!
einen Vertrag kann man kündigen!
-
Ich sehe nicht das Problem in der Vertragskündigung, sondern, wie ich bereits zum Ausdruck brachte, aber anscheinend nicht für jedermann verständlich, einen LIEFERANTEN zu finden.
Gruß
NN
-
@rachwabo,
Zum Wärmepumpenstrom und Nachtspeicherstrom sind die Versorger, gerade hier die kleien Statdwekre verpflichtet.
Deshalb koppeln die diese Strom art immer mit dem normalen Haushaltsstrom.
-
@ Cremer
Sind zum Wärmpepumpenstrom alle Versorger / Anbieter verpflichtet, für die ich bei mir grundsätzlich auch Haushaltsstrom bekomme, oder nur die jeweiligen lokalen Anbieter?
Danke & Gruss,
Ralf
-
Zum Wärmepumpenstrom und Nachtspeicherstrom sind die Versorger, gerade hier die kleien Statdwekre verpflichtet.
@ cremer
Nennen Sie doch mal bitte den Gesetzestext, der den Vertrieb eines Statdwerkes zur Lieferung von Wärmepumpenstrom VERPFLICHTET.
Gruß
NN
-
Original von rachwabo
@ Cremer
Sind zum Wärmpepumpenstrom alle Versorger / Anbieter verpflichtet, für die ich bei mir grundsätzlich auch Haushaltsstrom bekomme, oder nur die jeweiligen lokalen Anbieter?
Danke & Gruss,
Ralf
deine Wärmepumpe müßte über ein Steuergerät vom Versorger mit diesem verbunden sein. Der Versorger gibt unter anderem die Einschaltzeiten frei.
Die Impulse dazu kommen übers Stromnetz vom Versorger.
Diese Impluse können angeblich nicht Netzübergreifend weitergeleitet werden.
Kurzgefaßt: derartige Sondertarife kann nur der Örtliche Versorger bieten!
-
@Netznutzer,
Gesetzestext habe ich nicht X(
Dazu müßte ich erst mal recherchieren
Es ist aber üblich, dass die Versorger so verfahren.
-
Nach meinem Kenntnisstand ist der örtlichte Anbieter zur Grundversorgung verpflichtet.
EnWG 2005 § 36 Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Aber die Grundversorung muss nur zum Allgemeinen Tarif erfolgen, also hat man meiner Meinung nach kein Anrecht auf Sonderverträge.
-
@rachwabo
Neben der Versorgungspflicht gem. § 36 I EnWG gibt es keine gesetzliche Versorgungspflicht.
Eine solche kann sich allenfalls bei einem in Bezug auf Heizstrom o.ä. in seinem Versorgungsgebiet marktbeherrschenden Unternehmen mittelbar aus dem GWB ergeben.
Bei Sogwirkung Kopplung verboten. (http://olnhausen.com/law/bgh/deroberhammer.html)
Koppelangebote und marktbeherrschende Stellung (http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo97323.htm)
Koppelangebot (http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo98772.htm)
-
mit dem Auslaufen der BTO-Elt zum 01.07.2007 ist kein Unternehmen mehr gesetzlich verpflichtet solche Sondertarife wie Nachtspeicher und Wärmepumpen anzubieten.
-
@Gridpem
Es steht wohl zu erwarten, dass solche Angebote sehr schnell vom Markt verschwinden werden. Es sollte also wohl niemand mehr auf solche Angebote setzen und etwa jetzt erst mit Nachtspeicherstrom noch anfangen.... In einigen Bundesländern sollen Stromheizungen schon länger untersagt sein, so wohl im Land Brandenburg.