Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => R => Stadt/Versorger => RWE Westfalen Weser Ems (ehemals) => Thema gestartet von: RR-E-ft am 12. September 2007, 20:36:28
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RWE nervt die Kunden (http://www.ruhrnachrichten.de/lokales/crlo/art934,85455)
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auch RWe Kunde, ich hab bisher den Vertrag ein zweites mal bekommen
mit der Fristverlängerung 15.09.2007.
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ich bin RWE Rhein Ruhr Kunde. Habe inzwischen das dritte Schreiben erhalten, mit Fristsetzung 22.09.2007.
Unter anderem steht hier folgendes: Müssen sie den beiliegenden Vertrag unterschreiben und zurücksenden?
Ja, das ist in jedem Fall besser. So wird der neue, verbraucherfreundliche Vertrag für beide Seiten eindeutig dokumentiert. Unternehmen Sie nichts und verbrauchen Gas nach Beendigung des bisherigen Vertrages, dann kommt zwischen uns der beigefügte Vertrag schlüssig zustande.
RWE kündigt die alten Vertraäge zum 30.10.2007
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Original von kira
ich bin RWE Rhein Ruhr Kunde. Habe inzwischen das dritte Schreiben erhalten, mit Fristsetzung 22.09.2007.
Unter anderem steht hier folgendes: Müssen sie den beiliegenden Vertrag unterschreiben und zurücksenden?
Ja, das ist in jedem Fall besser. So wird der neue, verbraucherfreundliche Vertrag für beide Seiten eindeutig dokumentiert. Unternehmen Sie nichts und verbrauchen Gas nach Beendigung des bisherigen Vertrages, dann kommt zwischen uns der beigefügte Vertrag schlüssig zustande.
RWE kündigt die alten Vertraäge zum 30.10.2007
wie schon mehrfach hier geschrieben
- bestreiten das man Sondervertragskunde ist, nur diese dürfen gekündigt werden
- Wiederspruch gegen alle in frage kommenden Tarife einlegen
- eigene Jahresrechnung
- eigene Abschläge mit jeweiligen Verwendungszweck
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@bjo
Man muss bestreiten, dass bei Vertragsabschluss ein Kündigungsrecht zugunsten des Versorgers vereinbart wurde.
Ein solches könnte sich bei einem Sondervertrag allenfalls aus AGB ergeben. Deren Einbeziehung bei Vertragsabschluss gem. § 305 BGB muss man bestreiten.
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Original von RR-E-ft
@bjo
Man muss bestreiten, dass bei Vertragsabschluss ein Kündigungsrecht zugunsten des Versorgers vereinbart wurde.
Ein solches könnte sich bei einem Sondervertrag allenfalls aus AGB ergeben. Deren Einbeziehung bei Vertragsabschluss gem. § 305 BGB muss man bestreiten.
wenn´s demnächst soweit ist melde ich mich nochmals!