Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EVM Koblenz => Thema gestartet von: plantoy am 12. September 2007, 09:24:19

Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: plantoy am 12. September 2007, 09:24:19
Liebe Mitstreiter,

diejenigen von Euch, die dem Widerstand dadurch Ausdruck verliehen haben, die Preiserhöhungen mit Hinweis auf §315BGB abzulehnen haben wharscheinlich in den vergangenen tagen bereits ein Schreiben der EVM erhalten oder werden dies bekommen, in dem die widersprochenen Beträge nachgefordert werden.

Das Schreiben stützt sich auf das BGH-Urteil vom 12.7.2007 und verweist auf ein Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wikom AG.

Dies scheint ein allgemein sich verbreitendes Verfahren zu sein, um Druck auf Kunden auszuüben, die Preiserhöhungen nicht akzeptiert hatten. Aus meiner Sicht ergeben sich folgende Aspekte:

1. Dem BGH-Urteil lag eine Auseinandersetzung mit Stadtwerken zugrunde. Diese hat dargelegt, lediglich erhöhte Bezugskosten weitergegeben zu haben. In unserem Fall jedoch gibt es eine Verflechtung zwischen EVM und seinen Vorlieferanten: Haupteigentümer der EVM ist die ThüGa, die wiederum zu mehr als 80% von e.on beherrscht wird. In dieser Konstellation muss das Argument, man habe nur die erhöhten Bezugspreise weitergegeben sicher differenziert betrachtet werden. Ein Indiz dafür könnte z.B. sein, dass die EVM erklärt, ihr Gewinn sei gesunken (bei steigendem Umsatz), dass der Gewinn der e.on jedoch deutlich gestiegen ist.

2. Das zitierte Schreiben der Wikom AG besteht aus zwei Seiten, die keinerlei Fakten enthalten, die einer Prüfung der Billigkeit entsprechen Stand halten könnten. Es wird weder etwas zu der Preisgesatltung allgemein noch zu dem Prüfungsverfahren oder den Bewertungsmaßstäben gesagt. Es muss daher angezweifelt werden, ob das dargelegte Gutachten den Anforderungen eines Billigkeitsnachweises standhält.

Mich interessieren natürlich nun die Meinungen anderer Widersprüchler.
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: Zeus am 12. September 2007, 10:13:57
Zu 1 : Die Thüga ist eine 100%ige Tochter von E.ON. Hauptanteilseigner der EVM ist die Stadt Koblenz mit rund 54%; auch die Städte Andernach und Mayen sind mit kleinere Anteile beteiligt. Meines Wissens dürfte die Thüga rund 41,5% der Anteile halten. Solche Verpflechtungen gibt es bei vielen Endversorger.
Zu 2 : Hier im Forum zunächst einmal nachlesen was von den Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu halten , und gegen das Schreiben vorzugehen ist.
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: EVM am 22. September 2007, 18:16:05
Hallo, ich habe genau dasselbe Einschüchterungsschreiben von EVM Koblenz bekommen. Ich widerspreche bereits erfolgreich seit 2004 (3,14 Ct bis heute). Ich werde bis zum 28.09.2007 nicht meiner Nachzahlungsaufforderung nachkommen. EVM Koblenz droht mir bereits seit 2004. Ich bin bereits jetzt schon sehr gespannt was passieren wird. Soll ich mich mal nach einem geeigneten Rechtsanwalt umschauen ? Was meint der Bund der Energieverbraucher ? Liebe Grüsse PS: Ich habe übrigens meine Abschlagszahlung für 2008 aufgrund des milden Winters nochmal gekürzt. Ein Bifep-Mitarbeiter machte mich darauf aufmerksam. Wir haben ja Nichts zu verschenken in diesen harten Tagen. Haltet durch !!!
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: hermi am 04. Oktober 2007, 18:44:58
Hallo Mitstreiter in Sachen EVM Koblenz!

Auch ich habe heute (04.10.07) das Einschüchterungsschreiben der EVM erhalten. Das Datum des Schreibens ist vom 29.09.2007.
Da es hier im Wortlaut noch nicht veröffentlicht wurde, werde ich das mal nachholen:

---- Zitat Anfang ---
...
wir beziehen uns auf Ihr o.a. Schreiben (Anmerkung: Mein Widerspruch gegen die Forderung bzgl. BGH-Urteil vom 13.06.2007)

Mit unserem Schreiben vom 05.09.2007 haben wir Sie bereits über die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.06.2007 (Az.: VIII ZR 36/06) informiert. Leider haben Sie daraufhin trotzdem noch nicht den zurzeit offenen Betrag in Höhe von ...... Euro an uns gezahlt.

Wir möchten Sie deshalb noch einmal darauf hinweisen, dass der BGH die Billigkeit einer Preiserhöhung ausdrücklich bejaht, wenn das Energieversorgungsunternehmen damit ausschließlich gestiegene Bezugskosten an die Kunden weitergibt und dies durch einen geeigneten Nachweis belegt.

Beides trifft in unserem Fall zu. Die an die Berufsgrundsätze der Wirtschaftsprüfer (u.a. §§ 2 und 43 des Gesetzes über die Berufsordnung für Wirtschaftsprüfer) und damit zu Sorgfalt und Wahrhaftigkeit verpflichtete Wirtschaftsprüfergesellschaft WIKOM AG (Humboldtstr. 17, 14193 Berlin) kommt in ihrer neutralen und unabhängigen Ausarbeitung vom 09.08.2006 und 11.10.2006 ausdrücklich zu der Einschätzung, dass unser Unternehmen ausschließlich gestiegene Bezugskosten weitergegeben hat.

Wie sorgfältig das Unternehmen dabei vorgegangen ist, können Sie übrigens persönlich überprüfen: Wir haben dem heutigen Schreiben zu diesem Zweck die Berichte in vollständigem Wortlaut beigelegt.

Da auf diese Weise in der Tag ein dezidierter Nachweis im geforderten Umfang erbracht wurde, besteht jetzt definitiv keine rechtliche Grundlage für die Aufrechterhaltung Ihres Widerspruchs mehr, so dass wir nochmals um Zahlung des noch offen stehenden Betrages in Höhe von .... Euro bis spätestens zum 12.10.2007 bitten dürfen.

Sollten Sie unserer Aufforderung bis zum genannten Termin nicht nachkommen, sähen wir uns leider gezwungen, unsere Forderungen in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Dies würden wir gerne vermeiden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

--- Zitat Ende ---


Nochmals die Frage an die Experten :
- Ist das alles nur Säbelgerassel oder muss ich mir jetzt wirklich einen Anwalt suchen?
- Muss ich auf das Schreiben nochmal antworten, wenn ich nicht zahle?


Gruß,

Herbert
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: Cremer am 04. Oktober 2007, 18:53:32
@hermi,

Sie brauchen nicht darauf zu antworten, sofern Sie richtig mit Musterbrief Widerspruch eingelegt hatten.

Der BGB hatte in einem bestimmten Fall, nicht in Ihrem, für einen Tarifkunden entschieden.

Ich nehme aber an, Sie sind Sondervertragskunde
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Oktober 2007, 18:58:12
@hermi

Die meisten Kunden der EVM Koblenz, die mit Erdgas heizen, sind gar keine Tarifkunden, sondern Sondervertragskunden. (http://www.evm-koblenz.de/privatkunden/erdgas/aktuelle_preise/index.html)

Das genannte BGH- Urteil gilt aber nur für Tarifkunden.

Natürlich würde der Versorger ein für ihn riskantes Gerichtsverfahren gern vermeiden.... Er wird aber wohl bei Nichtzahlung klagen. Und es wäre sicher gut, für diesen Fall einen Anwalt zu haben.
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: hermi am 05. Oktober 2007, 08:14:51
@ cremer

Ich hatte mit dem Musterbrief (bzgl. BGH-Urteil) Widerspruch eingelegt.

@ RE-E-ft

War jetzt ein wenig verunsichert wegen Tarif- oder Sondervertragskunde. Habe meine Vertragsunterlagen nochmals überprüft: Ich bin Sondervertragskunde (Sondervertrag S-1).

@ ALLE MITSTREITER

Manche von euch haben dieses Schreiben ja bereits vor mir erhalten. Falls die EVM nun wirklich ernst macht und einen (oder uns alle) vor Gericht zerrt, wäre es sicher gut, über die Termine Bescheid zu wissen.
Wer möchte, kann mir eine Mail oder ein PN schreiben, sodass wir uns auch außerhalb des Forums austauschen können.

Gruß,

Herbert
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: plantoy am 12. Oktober 2007, 19:01:24
Hallo Hermi,

ich habe natürlich auch Widerspruch eingelegt und heute ein Schreiben der EVM erhalten mit Kopien der Testate der Wirtschaftsprüfer. Auch darin war eine Fristsetzung genannt mit dem Hinweis, vor Gericht gehen zu wollen.

Ich denke, die Auseinandersetzung zu suchen, da

1. die Rechtsposition der EVM mit Bezug auf das BGH-Urteil sehr wackelig ist: ich habe Erhöhungen seit Ende 2004 nicht akzeptiert und das Urteil nennt Voraussetzungen unter denen eine Preiserhöhung billig sein kann, die das Testat jedoch nicht ausweist (keine Kostenkompensation)

2. Der zur Disposition stehende Betrag ist mit ca. 46 Euro sehr überschaubar. In den letzten Jahren konnte ich den Energieverbrauch deutlich senken, so dass ich bei einem positiven Ausgang des Verfahrens Gegenforderungen durchsetzen kann.

Den Aufruf, sich auszutauschen (über Private Mail oder Forum) kann ich nur unterstützen.

Gruß


Plantoy
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: hermi am 13. Oktober 2007, 10:23:02
@ plantoy

Danke für deine Reaktion. Bei mir ist es wesentlich mehr, was nachgefordert wird.
Werde dir noch eine PN zukommen lassen.

@ ALLE

Nochmals der Aufruf, dass sich alle Betroffenen der EVM Koblenz untereinander austauschen, damit man einfach eine stärkere Position und evtl. auch bessere Argumente seinem Anwalt mit auf den Weg geben kann, falls es zu einer Auseinandersetzung kommt.

Gruß,

Herbert
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: wulfus am 17. Oktober 2007, 11:04:57
Hallo \"Kampfgenossen\"!
Ich bin ebenfalls sehr an euren Aktionen und Ergebnissen interessiert.
Als Privatkunde einer Tochter der EVM habe ich ebenfalls ein sehr ähnliches Schreiben von dieser erhalten
und überlege gerade meine Reaktion darauf.

Unter der URL
http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/UNIQ119260216515205/link268852A.html
findet man den Musterbrief der VZ-RLP an den Versorger zum BGH Urteil vom 13. Juni 2007!

Frage: Hat jemand von euch den schon benutzt?
.
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: plantoy am 25. Oktober 2007, 21:14:21
Hallo,

das Schreiben habe ich nicht benutzt, aber ein vergleichbares vom Bund der Energieversorger. Auf das letzte Schreiben habe ich auch nicht mehr reagiert (es enthielt eine Kopie des \"Gutachtens\" der Wikom AG) und warte nun darauf, dass die EVM Klage erhebt.

per aspera ad astra
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: outlaw am 04. November 2007, 11:54:34
hallo an alle hier,


also ich habe im nov. 06 die einrede nach 315 geführt,

meine zahlungen auf der basis des für mich günstigsten preises (aug. 04) bei gleichzeitiger mitteilung des verbrauches pro monat gekürzt,

im frühjahr das schreiben \"neuer erdgasliefervertrag\" erhalten, das ich unbeantwortet lies (es bestand für mich keine notwendigkeit darauf zu antworten, da ich keine nachvollziehbarkeit der im schreiben genannten gesetzlichen verpflichtung zur anpassung der verträge an die neue gasgvv gesehen habe)

daraufhin bis heute keine weitere nachricht der evm erhalten (also auch kein \"gutachten\";).

jetzt habe ich die jahresrechnung erhalten und da fällt mir sofort auf, dass die den umrechnungsfaktor von 9,5525 auf 9,5898 verändert haben und im übrigen die erstellung der rechnung anhand der neuen regeln vollzogen haben,ohne dass ich mit der einstufung in den tarif \" komfort 1\" eingewilligt habe (also z.b. geringerer grundpreis bei geringerem verbrauch usw.)

zu allem überfluss muss ich auch von unserem experten jetzt lesen, dass seit der umstellung in diesem jahr fast alle heizgaskunden der evm sondervertragskunden sind und somit doch ein großes problem in bezug auf die durchsetzung unserer interessen vor der tür steht.

es kann doch nicht sein, dass mit einem federstrich und ohne großes aufheben die bedingungen einer großen mehrheit von gasempfängern derart umgestellt werden, dass es künftig schwieriger wird, z.b. die unbilligkeitseinrede auch vor gericht bestandskräftig zu machen bzw zu erhalten.

also bisher wollte ich jetzt so verfahren, dass ich fortfahre mit meinen zahlungen, denen aber meine eigene jahresrechnung unter aufrechterhaltung der einrede gem 315 bgb mitteile und dann abwarte, was geschieht.

ist das jetzt nicht mehr zwecktauglich?

ich bin wie ihr alle daran interessiert, auch ausserhalb dieses forums einen austausch
anzustrengen, um
1. eure vorgehensweise zu erfahren
2. unsere positionen zu stützen.

gruß outlaw
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: outlaw am 09. November 2007, 12:51:34
hallo an alle,

also ich bin doch erstaunt, dass sich keiner mit der grundsatzfrage \"tarifkunde-sonderabkommenkunde\" und den daraus resultierenden konsequenzen auseinandersetzt; natürlich in bezug auf unser \"unternehmen\" evm. hintergrund ist der obige, schlichte hinweis unseres hochgeschätzen fachmannes aus der lichterstadt.

also ich war vorher tarifkunde gem. alter avbgasv (1979); demnach unterliege ich dem einseitigen leistungsbestimmungsrechts des evu und kann die einrede nach § 315/3 bgb führen, was ich auch gemacht habe. seit nov 06 kürze ich die rechnungen entsprechend und werde nach erhalt der jahresrechnung meine eigene vorlegen und keine weiteren zahlungen leisten.

nach der im frühjahr angekündigten umstellung der vertragssituation aufgrund \"gesetzlicher verpflichtung\", die ja für \"den kunden viele vorteile bringt\" soll ich jetzt sonderabkommen-kunde sein???

also det kapier\' ich net!

für mich ergibt sich keine geänderte lage. oder liege ich da falsch?
ich werde jedenfalls schriftlich gegen die rechnung und die neue vertragslage in einem zug widersprechen. falls es jemanden interessiert, werde ich das hier einstellen.

gruß outlaw
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: EVM am 18. November 2007, 20:11:16
Hallo Mitstreiter, ich habe es mal wieder geschafft seit 2004 erneut zu widersprechen und habe gleichzeitig meinen Abschlag reduziert bis 10/2008. Wann bitte hat EVM Koblenz überhaupt keinen Anspruch mehr auf die seit 2004 theoretisch vollzogenen Erhöhungen ? Kann dieses Spielchen unendlich lange dauern ? Ich bitte um eine Antwort. Gruss EVM
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: EVM am 24. November 2007, 23:24:14
Hallo Mitstreiter,

das Jahr 2008 steht kurz vor der Tür und schon geht es wieder munter weiter mit einer weiteren Gespreiserhöhung der EVM Koblenz. Ich werde wir gehabt widersprechen. MfG EVM
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: eislud am 25. November 2007, 14:22:40
@EVM
Bezüglich Deiner Frage, wann und ob der Versorger keinen Anspruch mehr hat, siehste beispielsweise hier: Erdgas Schwaben hat jetzt Schwabenpreise (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=35745#post35745)

Gruss eislud
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: EVM am 26. November 2007, 00:38:05
Hallo liebe Mitstreiter,

Wann verjähren bitte die Energiepreisforderungen der Versorgungsunternehmen?

Wenn Sie den Unbilligkeitseinwand gemäß § 315 BGB erhoben haben und Zahlungen nur aufgrund der akzeptierten Energiepreise an das Versorgungsunternehmen geleistet haben, stellt sich die Frage, wann dessen Forderungen hinsichtlich der strittigen Energiepreise verjähren. Diese Forderungen verjähren nicht. Durch Ihren Unbilligkeitseinwand bestehen keine Forderungen des Versorgungsunternehmens, die verjähren können. Erst mit der Feststellung des billigen Energiepreises i.S.d. § 315 BGB im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entsteht vielmehr die Energiepreisforderung. Vorher kann daher keine Verjährung eintreten. Die Versorgungsunternehmen können allerdings das Recht zur Durchsetzung verwirkt haben, wenn mit deren Durchsetzung aufgrund des Zeitablaufs und des Verhaltens des Versorgungsunternehmen nicht mehr gerechnet werden musste. Wann dies der Fall ist, ist letztendlich eine Frage des Einzelfalls.

Ich bin Sondervertragskunde der EVM Koblenz:

Sofern es um einen Sondervertrag geht, also die Preisanpassungsklausel als unwirksam gerügt wird, dann sollte hier die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist gelten. Dabei sollte es meines Erachtens gleichgültig sein, was im Widerspruchsschreiben tatsächlich gerügt wurde. Letztlich zählt, was vor Gericht vorgebracht wird. Geht es also vor Gericht um eine unwirksame Preisanpassungsklausel, gilt auch die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist.

Frage: Verjähren Sie nun nach 3 Jahren ? Ja oder Nein ?

Da allerdings EVM Koblenz Alles schön Jahr für Jahr aufsummiert, müsste ich diese Herrschaften doch langsam mal um Korrektur bitten oder ?

Gruss EVM
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: eislud am 26. November 2007, 03:27:13
@EVM
Das hast Du aber feiiiin gemacht, das Abschreiben.  :D
Gruss eislud
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: Kampfzwerg am 27. November 2007, 19:01:33
@EVM

Vorsicht!
Das Thema Verjährung bei SV-Kunden ist ziemlich kompliziert!!!!!!!
Der Beginn der Verjährung hängt u.a. von Deiner \"positiven Kenntnis\" zum Zeitpunkt Deiner Leistung auf eine unrechtmäßig geschuldete Forderung (=Jahresrechnung), aufgrund der unwirksamen Preisänderungsklausel, ab!

mal hier lesen:
Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=5377)
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: EVM am 28. November 2007, 22:10:32
Hallo Eislud,

wie schön, dass es Dich gibt.
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: eislud am 29. November 2007, 00:12:54
@Kampfzwerg
Du hast ja recht, dass die Verjährung bei Sondervertragskunden aus Sicht des Kunden kompliziert sein kann.

Bei der Frage von @EVM ging es ja aber darum, wie lange der Versorger noch einen Anspruch auf die gekürzten Beträge haben kann. Hier sollte dann die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist gelten, oder was meinst Du.

@EVM
Finde ich auch immer wieder.  :]

Gruss eislud
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: Kampfzwerg am 29. November 2007, 13:23:00
@eislud  

tja, sorry, aber genau das meine ich eben nicht.
Ich glaube nicht, dass in diesen Fällen die \"regelmäßige\" Verjährung in Höhe von 3 J. greift.
Bei diesem Thema sind wir uns damals schon nicht einig geworden  =)

Bei Sondervertragskunden, in deren Bedingungen sich unwirksame Preisänderungsklauseln finden, fordert der Versorger ja eine Leistung ohne Rechtsgrund. (Daher der Rückforderungsanspruch des Kunden gem. § 812 BGB) Es gibt also höchstens einen \"eingebildeten\" Anspruch und keine Fälligkeit.
 
Hilfweise hat man mittels Musterbrief §315 eingewandt, der ebenfalls die Nicht-Fälligkeit der Leistung zur Folge hat.

Und ohne Fälligkeit kann gar keine Verjährungsfrist zu laufen beginnen!

unwirksame Preisklausel: >kein Rechtsgrund für Forderung: >kein Anspruch auf Leistung: >keine Fälligkeit: >keine Verjährung (-fristen).

Wir können ja auch nicht immer einer Meinung sein ;)
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: eislud am 29. November 2007, 14:06:30
@Kampfzwerg
Stimmt, man kann ja auch nicht immer gleicher Meinung sein, obwohl wir das häufig sind. :)

Hier geht es aber doch gar nicht um Rückforderungen, anders als damals.

Hier geht es doch darum, wie lange der Versorger noch einen Anspruch auf das nicht gezahlte Geld hat. Also die andere Seite. Und es handelt sich hier auch nicht um den § 315, der eine Fälligkeit schon nicht entstehen läßt. Der § 315 würde vor Gericht auch schon keine Anwendung bei einem Sondervertrag finden. Das man ihn hilfweise vorgebracht hat, ändert doch daran auch nichts.

Hier geht es doch letztlich nur um die Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag.

In einem Rückforderungsbegehren des Kunden, könnte der Kunde sich wohl auf die Unkenntnis einer Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel berufen, wodurch eine Verjährung wohl nicht gegeben sein würde.

Der Versorger kann sich aber bei seinem Begehren seine Forderungen zu begleichen doch nicht auf die Unkenntnis des Kunden berufen was die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel angeht.

Gruss eislud
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: Kampfzwerg am 29. November 2007, 14:40:52
@eislud

bitte kein neues Fass über Verjährung aufmachen, das halten meine Nerven nicht aus  :rolleyes: :)

Zitat
Bei der Frage von @EVM ging es ja aber darum, wie lange der Versorger noch einen Anspruch auf die gekürzten Beträge haben kann. Hier sollte dann die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist gelten, oder was meinst Du.
hhhmmm, ich dachte ja eigentlich genau auf diese Passage geantwortet zu haben ;)
(Und der Nebenbezug auf 812 und Rückforderung war auch lediglich nur zur Verdeutlichung gedacht)
M.E. hat der Versorger überhaupt erst gar keinen Anspruch!!
So nicht. Oder so nicht. Und so auch nicht.


Zitat
In einem Rückforderungsbegehren des Kunden, könnte der Kunde sich wohl auf die Unkenntnis einer Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel berufen, wodurch eine Verjährung wohl nicht gegeben sein würde.
sehe ich genau so!


Zitat
Der Versorger kann sich aber bei seinem Begehren seine Forderungen zu begleichen doch nicht auf die Unkenntnis des Kunden berufen was die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel angeht.
sorry - trotz 3x lesen: immer noch ?


Für den Fall, dass dem Versorger die unwirksamen Preisänderungsklauseln bekannt sein sollten, fände ich in diesem Zusammenhang einen weiteren Aspekt auch recht interessant: § 819 BGB.
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: eislud am 29. November 2007, 17:09:36
@Kampfzwerg
Ich will kein neues Fass aufmachen und will auch Deine Nerven nicht strapazieren, sorry.  
Ich wollte nur beweglich bleiben und eine Antwort auf die gestellte Frage geben.

Ausgangsfrage von EVM war:
\"Wann bitte hat EVM Koblenz überhaupt keinen Anspruch mehr auf die seit 2004 theoretisch vollzogenen Erhöhungen ? Kann dieses Spielchen unendlich lange dauern ?\"

Die Antwort darauf ist dann meines Erachtens ganz einfach:
Das Spielchen kann nicht ewig weitergehen, weil eine berechtigte Forderung nach der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist verjährt. Besteht ein Anspruch, verjährt er also nach der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist. Damit ist das Spielchen auf jedenfall zu ende.

Wenn so etwas vor Gericht landen würde, dann wäre das Thema mit nur einem Satz super schnell vom Tisch: Falls ein Anspruch besteht, ist er verjährt - oder so ähnlich.  

Natürlich kann nichts verjähren, wo schon kein Anspruch besteht. Das ist aber eben nicht die Antwort auf die Frage, wann es denn endlich zu ende ist, oder.

Gruss eislud
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: Kampfzwerg am 29. November 2007, 19:58:27
@eislud

Das \"Fass\" und \"meine Nerven\" waren doch nur ironisch und nicht ernst gemeint, ein sorry ist nicht notwendig, bei mir ist alles o.k.   :)
und ich hoffe bei Dir auch! ;)

Ich weiss, dass Du beweglich bist und schätze Dich eben deswegen :]


aber ich dachte, die Ausgangsfrage wäre gewesen:
Zitat
Ich bin Sondervertragskunde der EVM Koblenz:

Sofern es um einen Sondervertrag geht, also die Preisanpassungsklausel als unwirksam gerügt wird, dann sollte hier die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist gelten. Dabei sollte es meines Erachtens gleichgültig sein, was im Widerspruchsschreiben tatsächlich gerügt wurde. Letztlich zählt, was vor Gericht vorgebracht wird. Geht es also vor Gericht um eine unwirksame Preisanpassungsklausel, gilt auch die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist.

Frage: Verjähren Sie nun nach 3 Jahren ? Ja oder Nein ?
und darauf bezog ich mich. Vielleicht habe ich aber auch etwas missverstanden.
Aber egal.
Denn eigentlich meinen wir das selbe: berechtigt heisst das Zauberwort.

Ich würde nur noch einen Schritt weiter vorne ansetzen:
Wenn so etwas vor Gericht landen würde, dann wäre das Thema mit nur einem Satz super schnell vom Tisch: Es besteht kein Anspruch aufgrund ohne Rechtsgrund erhobener Forderung.

Damit würde sich die Frage der Verjährung erst gar nicht mehr stellen.
Titel: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
Beitrag von: eislud am 29. November 2007, 23:51:49
@Kampfzwerg
Ich würde vor Gericht auch Deinen Satz bevorzugen.  :]
Danke und Gruss eislud