Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => M => Stadt/Versorger => MVV Energie => Thema gestartet von: cheburaschka am 09. September 2007, 01:14:46

Titel: Abrechnung nach 2 Jahren
Beitrag von: cheburaschka am 09. September 2007, 01:14:46
Ich habe bei Einzug in meine Wohnung im Mai 2004 einen neuen Stromzähler bekommen. Der Elektriker (dachte das wäre einer von der MVV) hat mich das Anmeldeformular unterschreiben lassen. Ich habe dann in einem Schreiben den alten Zähler abgemeldet und den neuen gleichzeitig angemeldet. Ich habe für die alte Wohnung dann eine Endabrechnung erhalten.
Für die neue Wohnung kam nie irgendwas. Außer im Januar 2007 der Hammer.
Eine \"Jahresabrechnung\" von Mai 2004 bis Januar 2007 über 3449 Euro, zahlbar  innerhalb von 14 Tagen!
Wie kann ich dem entgegentreten?
Gaspreiserhöhung habe ich bemängelt, daraufhin kam die Info ich könnte auf der absolut unübersichtlichen Homepage irgendetwas runterladen und Zitate von Urteilen.
Kann ich auf eine Verwirkung zumindestens für 2004 und 2005 gehen?

Hoffentlich kann mir jemand ne gute Info zu dem Problem geben.
Titel: Abrechnung nach 2 Jahren
Beitrag von: kamaraba am 09. September 2007, 01:25:38
Ich würde mal sagen \"Pech gehabt\".
Sie haben ja seit 2004 Leistungen (sprich Strom) in Anspruch genommen und letztendlich dafür seither nichts bezahlt.
Verjährung dürfte in Ihrem Falle wohl nicht greifen (3 Jahre).
Versuchen Sie evtl. eine Ratenzahlung mit der MVV zu vereinbaren.
Titel: Abrechnung nach 2 Jahren
Beitrag von: cheburaschka am 09. September 2007, 01:36:31
Die Frage war auch nicht, ob eine Verjährung in Frage kommt, sondern ob es möglich ist sich auf Verwirkung zu beziehen.
Gefragt wären konstruktive Beiträge zu der Fragestellung.
Es geht nicht darum wie das bezahlt werden soll, sondern vielmehr darum, ob die Forderung rechtlich beanstandet werden kann.
Titel: Abrechnung nach 2 Jahren
Beitrag von: RR-E-ft am 09. September 2007, 01:42:05
@cheburaschka

Wenn Sie bei Vertragsabschluss einen Strompreis mit dem Lieferanten vereinbart hatten, sind die Lieferungen zu diesen Preisen zu zahlen.

Wurden die auf der Rechnung aufgeführten Preise hingegen vom Lieferanten einseitig festgelegt, lässt sich ein Billigkeitsnachweis gem. § 315 III 1 BGB hinsichtlich der einseitig festgelegten Strompreise verlangen.

Natürlich hätte der Lieferant jährlich abrechnen müssen. Fraglich, warum keine solche Abrechnungen erfolgten, er auch keine Abschläge verlangte.

Womöglich hatten Sie sich nicht als Kunde angemeldet und \"einfach so\" Strom aus dem Netz bezogen. Unglücklich darüber, dass bisher keine Rechnung kam, waren Sie möglicherweise auch nicht, obschon Ihnen klar sein musste, dass es den Strom nicht \"für lau\" geben wird....
Titel: Abrechnung nach 2 Jahren
Beitrag von: cheburaschka am 09. September 2007, 01:52:51
Ich habe den Zähler ordnungsgemäß umgemeldet.
Wie sieht es mit einer Verwirkung aus? Es ist sicher auch zu beachten, dass ich Privatperson bin und mein Vertragspartner mit der Versorgung sein Geld verdient und auch Sekundärpflichten hat.
Titel: Abrechnung nach 2 Jahren
Beitrag von: Regina*** am 09. September 2007, 11:06:10
Zur Verwirkung siehe hier:
Frage zur Verwirkung einer Stromrechnung (http://www.frag-einen-anwalt.de/Verj%C3%A4hrte-Stromrechnung__f17042.html)
und hier
Verwirkung Stromrechnung (http://www.frag-einen-anwalt.de/erste-und-gesamte-Stromrechnung-nach-4-Jahren-bei-Auszug__f8494.html)
und hier:
Nochmal Verwirkung (http://www.frag-rechtstipps.de/Stromrechnung__f8744.html)

VG
Regina
Titel: Abrechnung nach 2 Jahren
Beitrag von: cheburaschka am 09. September 2007, 22:36:24
Vielen Dank!