Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Jena-Pößneck => Thema gestartet von: copen am 16. August 2007, 23:52:26
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Hallo,
ich habe mir jetzt hier sehr viele Erläuterungen zum Thema ob man Sondervertragskunde oder Tarifkunde ist durchgelesen, bin aber nicht daraus schlau geworden was ich jetzt bin.
Ab Oktober 2002 beziehe ich Gas.
Zu diesen Zeitpunkt habe ich mich bei den SW angemeldet und habe einfach nur ein Antragsformular (Adresse, Zählernummer, Zählerstand) ausgefüllt.
Daraufhin bekam ich dann folgendes Schreiben:
Sehr geehrter Herr...,
wir versorgen Sie mit Elektroenergie und Erdgas. Die Lieferung erfolgt gemäß den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung/Gasversorgung von Tarifkunden (ABEltV/AVBGasV) vom 21. Juni 1979.
Die AVBEltV und die AVBGasV können Sie in unseren Geschäftstellen ... ... erhalten.
Abgerechnet wurde die Gaslieferung immer nach dem \"Sonderabkommen\" und nicht nach \"Allgemeinen Tarif\". Ich wurde selbstständig von den Stadtwerken in das \"Sonderabkommen\" zugeordnet da es für mich \"günstiger\" wäre.
Was bin ich nun?
In den Brief der Stadtwerke stehe \"Tarifkunde\" und Verordnung nach ABEltV/AVBGasV.
Nach Definition im Forum bin ich aber Sondervertragskunde (wie fast alle hier?)?
Sondervertragskunde wäre doch besser, wegen den Urteil vom 13. Juni 2007 das gegen einen Tarifkunden ergangen ist oder?
Danke schon mal für Antworten.
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@copen,
entscheidend ist, dass Sie nach einem \"Sondertarif\" versorgt werden.
Zum weiteren gibt es dazu immer etwas \"Zusätzliches\" an Vertragsbedingungen, z.B. \" Bestimmungen zum Sondervertrag\" oder \"Ergänzende Bestimmungen zum Sonderttarif A\"
Darin ist meistens das \"Sondervertragliche\" geregelt, wie z.B. Preisgleitklauseln, Vertragslaufzeit, etc.
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@ cremer
Ihre Ausführung ist m. E. nach nicht ganz richtig. Der Begriff Sonderabkommen ist nicht automatisch mit Sondervertrag gleichzusetzen.
Es gibt auch für Tarifkunden verschiedene Tarife, in die der Versorger einen Kunden gemäß einer \"Bestpreisabrechnung\" selbstständig einsortiert. Siehe u.a. die Erdgasversorgung Schwalmtal. Hier wird der Tarifkunde entweder in die Tarife Mini oder Midi (Grundversorgungstarife!!!) je nach Verbrauch eingestuft.
Gruß
Schwalmtaler
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Original von Schwalmtaler
@ cremer
Ihre Ausführung ist m. E. nach nicht ganz richtig. Der Begriff Sonderabkommen ist nicht automatisch mit Sondervertrag gleichzusetzen.
Es gibt auch für Tarifkunden verschiedene Tarife, in die der Versorger einen Kunden gemäß einer \"Bestpreisabrechnung\" selbstständig einsortiert. Siehe u.a. die Erdgasversorgung Schwalmtal. Hier wird der Tarifkunde entweder in die Tarife Mini oder Midi (Grundversorgungstarife!!!) je nach Verbrauch eingestuft.
Gruß
Schwalmtaler
bei der RWE ist es genauso
seit dem wir Gas beziehen habe ich nichts unterschrieben und auch auf keiner Rechnung / Schreiben irgend etwas von Sondervertragskunde usw..
gelesen. Die Einstufung hat EVivo später RWE selber vorgnommen!
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Sehr geehrter Herr...,
wir versorgen Sie mit Elektroenergie und Erdgas. Die Lieferung erfolgt gemäß den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung/Gasversorgung von Tarifkunden (ABEltV/AVBGasV) vom 21. Juni 1979.
Hallo Copen,
den wichtigsten Satz habe ich fett herausgehoben! Da steht deine Antwort!
Grüße taxman
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@copen
Sie werden von der Stadtwerken Jena- Pößneck GmbH seit 2002 aufgrund eines Sonderabkommens mit Erdgas beliefert.
Der Versorger hat die Gaslieferungen zu den Preisen des Sonderabkommens in Rechnung gestellt und diese wurden auch bezahlt.
Für Sonderabkommen galt die AVBGasV als Verordnung nicht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBGasV).
Entscheidend ist deshalb, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag wirksam einbezogen wurden (§ 305 Abs. 2 BGB) und ob es einen wirksamen Preisänderungsvorbehalt gibt (§ 307 BGB).
Daran dürfte es fehlen.
Auf das Bestätigungsschreiben des Versorgers nach Vertragsabschluss kommt es dabei nicht an (siehe § 305 Abs. 2 BGB).
Es kommt nämlich entscheidend auf die Kenntnis des Verbrauchers von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss und seine Einwilligung in die Einbeziehung an.
In dem Anmeldeformular zum Gasbezug, das vor der Lieferung unterschrieben wurde, war bestimmt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch von der AVBGasV gar keine Rede. Darin war nur die Abnahestelle, Zählernummer und Stand und die Abschlagshöhe sowie ggf. Einzugsermächtigung geregelt.
@taxman
Offensichtlich ist es doch nicht so einfach. ;)
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@ Fricke
bisher hatte ich das so verstanden, das ich durch die Anmeldung seitens des Bauträger und der Gasentnahme einen Tarifvertrag im Rahmen der Grundversorgung abgeschlossen habe. Innerhalb der grundversorgung gibt es 2 unterschiedliche tarife, nach denen per Bestpreis abgerechnet wird.
Ist denn die Annerkennung dieser bestpreisabrechnung gleichzeitig der Abschluss einer Sondervertrages?
Jetzt bin ich etwas verwirrt.
Gruß Schwalmtaler
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@Schwalmtaler
Wie es bei Ihnen ist, weiß ich nicht.
Ich weiß aber, wie es sich mit den Gas- Sonderabkommen in Jena verhält.
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@Schwalmtaler,
ich hatte es so wie H. Fricke gesehen.
Das Wort
gemäß
schließt nicht unbedingt die AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen expliziet ein.
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hier der Auszug aus dem Preisblatt:
Allgemeine Preise für die Versorgung mit Erdgas im Rahmen der Grundversorgung
Gültig ab 1.5.2007 Preise Erdgas ErdgasMini
(geeignet für den Erdgaseinsatz zum Kochen und zur Warmwasserbereitung; empfehlenswert bis zu ca. 5.018 kWh Jahresverbrauch bei 10 kW NWB*)
Nettopreis
Endpreis
einschl. 19 % Umsatzsteuer
Arbeitspreis je kWh 5,22 ct 6,21 ct
Grundpreis je Monat 3,67 € 4,37 €
ErdgasMidi
(geeignet für den Erdgaseinsatz zum Heizen; empfehlenswert ab ca. 5.019 kWh Jahresverbrauch bei 10 kW Nennwärmebelastung (NWB))
Nettopreis
Endpreis
Arbeitspreis je kWh 4,55 ct 5,41 ct
Grundpreis je Monat bis 10 kW NWB* 9,03 € 10,75 €
Grundpreis je Monat je weiteres kW NWB* 0,56 € 0,67 €
Bei einem ununterbrochenen Erdgasbezug von 12 Monaten wird zum Zeitpunkt der Jahresrechnung eine Bestabrechnung durchgeführt. Der für den Kunden jeweils günstigere Allgemeine Preis wird dann für die Abrechnung zu Grunde gelegt.
Sonderpreise für die Versorgung mit Erdgas von Sonderkunden
Gültig ab 1.5.2007
Preise Erdgas ErdgasMaxi
(geeignet für den Erdgaseinsatz zum Heizen)
Nettopreis Endpreis
Arbeitspreis je kWh 4,32 ct 5,14 ct
Grundpreis je Monat bis 25 kW NWB* 18,97 € 22,57 €
Grundpreis je Monat je weiteres kW NWB* 0,56 € 0,67 €
Ein schriftlicher Vertragsabschluss ist Voraussetzung für die Abrechnung zu Sonderbedingungen/Sonderpreisen.
bisher wurde ich immer im MidiTarif abgerechnet. Darf ich mich nun sicher als Tarifkunde fühlen oder nicht?
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@Schwalmtaler
Möglicherweise sah das Preisblatt zu Beginnn der Belieferung anders aus.
Möglicherweise wurde man zu Beginn zu Sonderpreisen beliefert....
Ein einmal begründetes Sonderabkommen muss erst gekündigt werden, um in die Grundversorgung zu gelangen.
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Original von RR-E-ft
Entscheidend ist deshalb, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag wirksam einbezogen wurden (§ 305 Abs. 2 BGB) und ob es einen wirksamen Preisänderungsvorbehalt gibt (§ 307 BGB).
Daran dürfte es fehlen.
Auf das Bestätigungsschreiben des Versorgers nach Vertragsabschluss kommt es dabei nicht an (siehe § 305 Abs. 2 BGB).
Es kommt nämlich entscheidend auf die Kenntnis des Verbrauchers von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss und seine Einwilligung in die Einbeziehung an.
In dem Anmeldeformular zum Gasbezug, das vor der Lieferung unterschrieben wurde, war bestimmt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch von der AVBGasV gar keine Rede. Darin war nur die Abnahestelle, Zählernummer und Stand und die Abschlagshöhe sowie ggf. Einzugsermächtigung geregelt.
Danke Herr Fricke, genauso wie sie es geschrieben haben ist es. Bei dem Anmeldeformular war keine Rede von AGB´s und auch nicht von der AVBGasV.
Es wurden nur die von Ihnen oben erwähnten Angaben \"angefordert\".
Damit bin ich also Sondervertragskunde, was direkt auf meinen anderen Thread abzielt.
SW Jena-Pößneck lehnen Abschlagsanpassung und § 315 Anwendung ab. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=7149)
Da es in den Urteil vom 13. Juni 2007 um einen Tarifkunden ging, ist das Urteil also nicht anzuwenden (sowieso nicht, da Einzelfallentscheidung).
Was ist aber nun, wenn mich die Stadtwerke plötzlich mit den allgemeinen Tarif versorgen?
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Original von copen
Original von RR-E-ft
Was ist aber nun, wenn mich die Stadtwerke plötzlich mit den allgemeinen Tarif versorgen?
- weiterhin kürzen
- eigene Jahresrechnungen erstellen
- auf den Überweisungen vermerken was Sie zahlen
- abwarten !