Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => ESB - Erdgas Südbayern => Thema gestartet von: falschblonde am 29. Juli 2007, 09:48:02
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Es wird immer besser:
Statt der Bestätigung meiner Schreiben an die ESB hatte ich gestern eine \"Vertragsbestätigung Grundversorgung\" im Briefkasten.
Zitat: \"...aufgrund gesetzlicher Vorgaben haben wir Ihnen am 16.03.07 ein neues Vertragsangebot über die Belieferung von Erdgas...... Da uns von Ihnen leider keine Vertragsbestätigung vorliegt, wurde Ihr bestehender Erdgasliefervertrag im Vario-Preissystem zum 30.04.2007 beendet. Seit 01.05.07 fallen Sie somit in die gesetzliche Grundversorgung. Wir bestätigen Ihnen hiermit die Belieferung mit Erdgas von der ESB im Rahmen der Grundversorgung.
Grundlage hierfür ist die gesetzliche Verordnung GasGVV sowie die ergänzenden Bedingungen der ESB zur GasGVV [welche sind das denn???]. ...\"
Und jetzt soll ich wieder ein kundenfreundliches Vario-Preissystem abschliessen, und überhaupt könnte ich damit soundsoviele Euros pro Jhar sparen.
Ich fühle mich sowas von auf dem Arm genommen.
Muss ich jetzt wieder widersprechen? Ich denke schon.
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Hallo,
hatte auch die Vertragsbestätigung bekommen.
Auf die Nachzahlungsdrohung nach dem BGH Urteil habe ich ja an ESB geschrieben. Die Antwort war nun die Vertragsbestätigung Grundversorgung.
In der Jahresabrechnung vor zwei Wochen ist schon vom neunen \"Grundversorgungsvertrag\" die Rede. Bis jetzt hatte ich aber noch keine Vertragsbestätigung bekommen.
Natürlich werde ich gleich Widerspruch einlegen:
Ich habe keinen neuen Vertrag abgeschlossen. Es kann also gar kein neuer Vertrag zustande gekommen sein!
X(
Ich verstehe die Rechtsauffassung der ESB schon lange nicht mehr: Die meinen wohl, sie können ganz alleine mit den Kunden neue Vertrage abschließen ohne dass der Vertragspartner zustimmt? :rolleyes:
Gruß
pommes
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@pommes24
@falschblonde,
Sie sind jetzt in den höheren Grundversorgungstarif eingestuft.
Deshalb müssen Sie Ihre eigene Jahresrechnung erstellen auf der Basis des günstigeren Sondertarifs.
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Vor allem muss wohl darauf hingewiesen werden, dass der ursprüngliche Vertrags nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06), es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen handelt und deshalb die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.
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Original von RR-E-ft
Vor allem muss wohl darauf hingewiesen werden, dass der ursprüngliche Vertrags nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06), es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen handelt und deshalb die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.
Danke für die Hinweise.
Werde meinen Widerspruch entsprechend formulieren!
Gruß
pommes24
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Finde ich auch gut den Hinweis, vielen Dank an die beiden RAe!
Beim letzten Gespräch mit meiner Rechtschutzversicherung (bzw. der RA-Hotline für Kunden) bestätigten die auch diesen Punkt. Habe daher meinen Widerspruch auch so formuliert.
Bin gespannt, wann (oder ob) uns ESB verklagt.
Gegen die Stadtwerke München läuft meines Wissens eine Sammelklage. Warum läuft das bei denen eigentlich anders rum sodass die Verbraucher klagen müssen und nicht einfach auf die Klage des Versorgers warten so wie wir?
Mit verschwörerischem Gruße,
Winnitu
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Ich habe auch das neuen ESB-Vertragsangebot vom 16.03.2007 erhalten und darauf geantwortet, dass ich dieses Angebot nicht annehmen werde und nochmal Einspruch gegen die einseitige Preisfestsetzung seitens ESB Einspruch (Begründung § 315 BGB) erhoben.
Daraufhin habe ich nochmal einen Brief von ESB bekommen (14.05.07) in dem sie mir mitteilen meinen Einspruch zur Kenntnis genommen zu haben, verweisen jedoch auf das Urteil des Bonner Landgerichts vom 7.9.2006 (Az: 8 S 46/05) und auf § 4 AVBGasV bzw § 5 GasGVV , dass sie grundsätzlich zu Preisänderung befugt sind.
Weiter weisen sie mich darauf hin, dass sie nach § 23 GasGVV i.V.m § 115 gesetzlich zur Anpassung aller Vertragsverhältnisse verpflichtet sind.
Und dann kommt der Satz:
Wir haben daher die Änderungskündigung ausgesprochen, um das Versorgungsverhältnis auf Grundlage der bisherigen Bedingungen zum nächstmöglichen Termin zu beenden. Das Recht zur Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisseb folgt neben der gesetzlichen Verpflichtung zur Anpassung aller Verträge aus § 32 Abs. 1 der AVBGasV. (...) Nur aufgrund einer eindeutig geäußerten Willenserklärung, können wir Sie weiter im Vario-Preissystem versorgen.
Aus dem Schreiben vorher ist nicht eindeutig sichtbar, dass das eine Änderungskündigung sein sollte.
Kann ich jetzt davon ausgehen, dass mein Vertrag gekündigt wurde und zwar einseitig und/oder ist das nicht zulässig.
Ich habe aber bis jetzt weiterhin meine Schiene weitergefahren und Einspruch gegen die Jahresabrechnung 2006/2007 nach § 315 BGB etc erhonben und meine Nachzahlung entsprechend gekürzt.
Wenn ich jetzt das letzte Schreiben von ESB vom 24.07.07 mit der Bestätigung der Belieferung mit Erdgas von der ESB im Rahmen der Grundversorgung betrachte, so bin ich doch etwas irritiert. Kann ich dagegen überhaupt noch as unternehmen oder ist das wieder mal eine juristisch ausgeklügelte Sache um uns zu verunsichern.
Bin auf Eure/Ihre Antworten gespannt.
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@moli
Der Versorger stuft Sie in die Grundversorgung.
Sie hätten eigentlich auf dieses Vertragsangebot nicht anworten brauchen.
Nun, was solls, ist die Meinung des Versorgers.
Sie haben die Abschläge gekürzt, erstellen Ihre eigene Jahresrechung und überweisen nur diesen Differenzbetrag.
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Hallo
Heute kam ein Schreiben von ESB, Inhalt:
Sehr geehrter Herr ,
mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 30.Juli 2007 teilen wir Ihnen mit, dass sich die Erdgass Südbayern GmbH auch in Anbetracht der neueren Rechtssprechung freiwill einer Überprüfung der Billigkeit der in der Vertragsumstellung zum 1. Mai 2007 liegenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist zur Zeit im Gange.
In Anbetracht des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 2007 wird dabei aber allenfalls die Änderung der Preise und nicht die Höhe des Preises ingesamt zu überprüfen sein. Ihre Rüge bezüglich des Gesamtpreises weisen wir damit zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Erdgas Südbayern GmbH
ppa. Martin Heun
i. V. Dr. Thomas Wunsch
Was soll man dazu noch schreiben, FREIWILLIG machen die etwas und weisen die Rüge des Gesamtpreises zurück.
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Die ESB \"bedauern, dass Sie den Ausführungen in dem Schreiben vom ... nicht folgen [da wollten sie ne Nachzahlung von mir haben].\" Es wäre nichts weiter hinzuzufügen und mein Konto würde einen Ruckstand von ... aufweisen. Diesen bitten sie auszugleichen.
Keinerlei Reaktion auf meine Bitte, die GasGVV nochmal zu schicken, in der ja angeblich ein \"redaktioneller Fehler\" war und die ich nochmal angefordert hatte. Keine Reaktion auf meine Abrechnung die belegt, dass sie ein paar Abschlagszahlungen von mir einfach unterschlagen haben. (By the way: stellen Sie sich mal vor, keiner rechnet die Jahresabrechnung genau nachl. Bei jedem Kunden wird eine Zahlung \"vergessen\" und nachgefordert. 8o)
Kann es denn sein, dass die uns für total dumm verkaufen??
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Original von falschblonde
Kann es denn sein, dass die uns für total dumm verkaufen??
Ja, das tun viele Versorger.
Scheinbar haben sie damit aber weitgehend Recht - leider...... X(
Ich bin überzeugt, dass die große Mehrheit der Gas- und Stromkunden ihre Abrechnungen nicht versteht (u.a. auch Ex-Kanzler Helmut Schmidt ;) ) und daher auch nicht nachrechnet, ob alles stimmt.
Die Versorger werden dadurch bundesweit sicher etliche Millionen Euro zusätzlich einnehmen, weil der Großteil der kunden zahlt, ohne einen Gedanken zu verschwenden.....
Man muss sich also nicht wundern, wenn die Versorger sich so verhalten, denn in den meisten Fällen kommen sie damit durch.
Dass sie dann bei einigen wenigen Leuten wie uns hier mal auf Widerstand stoßen, macht in deren Augen das Kraut nicht fett.
ciao,
sh
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Hallo,
hier mal mein Widerspruch zur Vertagsbestätigung der Grundversorgung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Ihrem Schreiben vom 24.07.2007:
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des Erdgasliefervertrags nach dem Vario-Preissystem zum 30.04.2007 ein. Sie haben am 16.03.2007 mir ein Vertragsangebot für einen neuen Erdgasliefervertrag unterbreitet, dass ich nicht angenommen habe.
Ich möchte sie daher darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) und es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen handelt und deshalb die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.
Bitte erläutern Sie mir die von Ihnen am 16.03.2007 angeführten „gesetzlichen Vorgaben“, die eine Weiterführung des bestehenden Vertrags nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) nicht zulassen soll.
Ebenso bitte ich um Erläuterung ihrer Gründe, weshalb unser bestehender Vertrag nicht auf die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) nach § 23 GasGVV i.V.m § 115 angepasst werden kann.
Sollte ich keine gegenteilige Antwort und keine Erläuterung der oben genannten Punkte von Ihnen erhalten, gehe ich von einer weiteren Erdgaslieferung nach dem bestehenden Erdgasliefervertrag im Vario-Preissystem (angepasst auf die GasGVV gemäß § 23 GasGVV) aus.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem
Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruß
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Original von pommes24
Hallo,
hier mal mein Widerspruch zur Vertagsbestätigung der Grundversorgung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Ihrem Schreiben vom 24.07.2007:
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des Erdgasliefervertrags nach dem Vario-Preissystem zum 30.04.2007 ein. Sie haben am 16.03.2007 mir ein Vertragsangebot für einen neuen Erdgasliefervertrag unterbreitet, dass ich nicht angenommen habe.
Ich möchte sie daher darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) und es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen handelt und deshalb die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.
Bitte erläutern Sie mir die von Ihnen am 16.03.2007 angeführten „gesetzlichen Vorgaben“, die eine Weiterführung des bestehenden Vertrags nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) nicht zulassen soll.
Ebenso bitte ich um Erläuterung ihrer Gründe, weshalb unser bestehender Vertrag nicht auf die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) nach § 23 GasGVV i.V.m § 115 angepasst werden kann.
Sollte ich keine gegenteilige Antwort und keine Erläuterung der oben genannten Punkte von Ihnen erhalten, gehe ich von einer weiteren Erdgaslieferung nach dem bestehenden Erdgasliefervertrag im Vario-Preissystem (angepasst auf die GasGVV gemäß § 23 GasGVV) aus.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem
Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruß
Gutes Antwortschreiben (nach meiner bescheidenen Meinung)
Gab es schon Reaktionen?
Sollte man grundsätzlich auf die Herabsetzung reagieren?
Bitte um Meinungen.
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Hallo
hab ungefähr den gleichen Text verwendet.
War vor zwei Wochen, noch keine Reaktion.
Grüße
MisterNP
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hm... Ihr erinnert mich damit dran, dass ich ja auch seit 17.07. auf eine Reaktion auf meine Schreiben warte... Reagieren die jetzt einfach nimmer?
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Grüß Gott allen Forennutzern,
nach langem warten auf eine Reaktion seitens ESB, kam letzte Woche folgendes:
BGH- Urteil zu §315 BGB
Sehr geehrte Frau und Herr .......
Sie haben sich in der Vergangenheit gegen die Billigkeit des von uns verlangten Erdgaspreises gewendet. Unsere Preisberechnung ist jedoch korrekt. Dies hat auch der Bundesgerichtshof bestätigt. Versorgungsunternehmen können einseitig die Preise erhöhen, um Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, wenn die Kostensteigerungen mittels einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen wurde.
Nach dieser höchstrichterlichen Vorgabe haben wir für alle Preisänderungen seit Oktober 2004 jeweils ein Wirtschaftsprüfer- Testat eingeholt. Darin ist nachgewiesen, das die von uns in Rechnung gestellten Preise dem §315 BGB genügen. Auch das Amtsgericht Mühldorf am Inn bestätigt in einem ersten rechtskräftigen Urteil unsere Preisänderungen zum 1. Juli 2005, zum 1. Januar 2006 sowie zum 1. April 2006 als rechtmäßig.
Da die von uns festgesetzten Preise von Anfang an den notwendigen Anforderungen entsprachen, sind sie durch ihre Nichtzahlung in Verzug geraten. Soweit Sie auf diese Aufforderung hin rechtzeitig zahlen, verzichten wir freiwillig auf die Einforderung des bisher angefallenen Verzugsschadens.
Andernfalls behalten wir uns vor, unsere Forderung ohne weitere Ankündigung gerichtlich geltend zu machen. Wir weisen sie ausdrücklich auf die damit verbundenen Mehrkosten hin.
Mit Bezug auf ihre angekündigte Abschlagszahlungsreduzierung weisen wir vorsorglich darauf hin, dass diese Vorgehensweise zu einer erhöhten Nachforderung in der nachfolgenden Rechnung führen kann.
Ferner stellen wir klar, dass wir zur Anpassung aller Vertragsverhältnisse gesetzlich verpflichtet sind. Diese ergibt sich aus §23 GasGVV i.V.m. §115 des
Energiewirtschaftsgesetzes. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die von ihm normierten Mustervertragsbedingungen für eine größtmögliche Anzahl von Kunden Verwendung finden. Deshalb wurden die Versorgungsunternehmen verpflichtet, binnen 6 beziehungsweise binnen 12 Monate die Vertragsverhältnisseauf die neue Rechtslage zu überführen.
Wir haben daher die Änderungskündigung ausgesprochen, um das Versorgungsverhältnis auf Grundlage der bisherigen Bedingungen zum nächstmöglichen Termin zu beenden. Das Recht zur Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses folgt neben der gesetzlichen Verpflichtung zur Anpassung aller Verträge aus §32 Abs.1 der AVBGasV.
Ihr bisheriger Versorgungsvertrag wurde wirksam beendet. Vorsorglich sprechen wir hiermitt noch mal ausdrücklich die Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus.
Den gewünschten Abdruck der korrigierten GasGVV fügen wir diesem Schreiben bei.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Erdgas Südbayern GmbH
Was soll man davon halten??
Für eine Einschätzung und Tipps zum weiteren vorgehen wäre ich sehr Dankbar!
Danke und Servus aus Niederbayern
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Da die von uns festgesetzten Preise von Anfang an den notwendigen Anforderungen entsprachen, sind sie durch ihre Nichtzahlung in Verzug geraten. Soweit Sie auf diese Aufforderung hin rechtzeitig zahlen, verzichten wir freiwillig auf die Einforderung des bisher angefallenen Verzugsschadens.
Diese Passage ist schon mal absoluter Dünnpfiff.
Wegen der Änderungskündigung ist auch schon viel hier im Forum geschrieben worden, benutz mal die Suchfunktion.
Wegen dem BGH-Urteil:
Schicke diesen Musterbrief (http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=901&file=dl_mg_1185986444.doc)zurück.
Außerdem schau doch mal hier rein: ESB Schreiben n. BGH Urteil (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=29468#post29468)
ciao,
sh
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@Lausbub
Nepper, Schlepper, Bauernfänger....
§ 23 GasGVV (http://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/__23.html) regelt die Anpassung bestehender Tarifkundenverträge mit Haushaltskunden in der Grundversorgung allein durch öffentliche Bekanntgabe, mehr nicht.
Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
Wofür die GasGVV überhaupt nur gilt, ergibt sich aus § 1 GasGVV (http://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/__1.html).
Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben.
Diese Verordnung gilt nicht für Sonderabkommen außerhalb der Grundversorgung.
Fraglich, ob in einem Sonderabkommen die AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt gem. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurde.
Zudem ist die AVBGasV bereits im Juli 2005 aufgehoben worden und galt gem. § 116 EnWG nur noch für unverändert fortbestehende bisherige Tarifkundenverträge für eine Übergangszeit weiter. Ein Verweis auf die AVBGasV in Allgemeinen Geschäftsbedingungen läuft seit dem 6. November 2006 nach der Rechtsprechung des BGH leer (vgl. Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06). Fraglich auch, ob Form und Frist des § 32 AVBGasV gewahrt wurden.
********
Der BGH hat am 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) klar entschieden, dass ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB überhaupt nur besteht, wenn sich ein solches aus dem Gesetz ergibt (§ 4 AVBGAsV, gilt nur für Tarifkunden) oder wenn ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung bei Vertragsabschluss wirksam vereinbart wurde.
Bisher schon hatte der BGH klar entschieden, dass der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an die Konkretisierung eines Preisänderungsvorbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 307 BGB, 9 AGBG gerecht wird, enstprechende Klauseln also unwirksam sind. Sind solche Klauseln unwirksam, fehlt es am Rechtsgrund für eine einseitige Preiserhöhung, ohne dass es überhaupt auf die Billigkeit ankäme.
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Beauftragte und erkaufte Wirtschaftsprüferbescheinigungen- gelegentlich auch aufwertend als \"Testate\" bezeichnet, sind keine zulässigen Beweismittel (http://www.ejura.de/Ausbildung/Beweisverfahren.htm) nach den geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, allenfalls handelt es sich um ein Parteigutachten. (http://de.wikipedia.org/wiki/Parteigutachten)
Werden die mit solchen Bescheinigungen belegten Tatsachen vom Gegner bestritten, muss Beweis erhoben werden. Eine Beweiserhebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn genügend Anknüpfungstatsachen vorgetragen sind und der Versorger ein taugliches Beweisangebot gebracht hat , vgl. OLG Düsseldorf (http://www.agfw.de/typo3conf/ext/naw_securedl/secure.php?u=0&file=fileadmin/dokumente/rec/OLG_Duesseldorf_070322_VI-2UKart17-04_Beschluss.pdf&t=1189298474&hash=e9f45223aa2819735a61b3568cf7fdfe). Einem unzulässigen Ausforschungsbeweis darf das Gericht nicht nachgehen.
Werden die mit den Bescheinigungen belegten, vorgetragenen Tatsachen nicht bestritten, so gelten diese als zugestanden und wahr. Es bedarf dann schon keiner Beweisaufnahme mehr und die Bescheigung wird als Beweismittel (welches sie gar nicht ist !) auch nicht benötigt, so wie im Heilbronner Fall.
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@RR-E-ft
Zitat:
\"Fraglich, ob in einem Sonderabkommen die AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt gem. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurde.\"
In meinem von mir 2001 unterschriebenen \"ServicePaket-Vertrag\" (Sondervertrag) steht unter Pkt. 5.3:
\"Die Erdgasversorgung erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der AVBGasV und den Ergänzenden Bedingungen der MITGAS MitteldeutscheGasversorgung GmbH. Es gilt jeweils das aktuelle Preisblatt.\"
Wenn das § 305 II BGB entsprechen sollte, ist dann die einseitige Anpassung des Vertrages nach GasGVV in Ordnung (ohne meine Zustimmung)?
MITGAS schrieb: \"Die neuen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil Ihres Vertrages, bitte legen Sie diese zu Ihren Vertragsunterlagen\"
Gruß von gastrom
\"M\" passt sicher nicht zu \"ESB\", aber das Problem...
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@gastrom
M. wollen wir hier nicht weiter diskutieren.
Es muss zu allererst darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei überhaupt um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln soll (Warnfunktion).
Wenn in AGB auf die Bestimmungen der Verordnung verwiesen wird, muss m. E. notwendig auch ein Exemplar der AVBGasV beigefügt werden, weil man sonst ja schon den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nicht kennen kann.
Bei genauer Betrachtung verstößt der Inhalt des § 4 AVBGasV, der auf eine Gaslieferung zu den Allgemeinen Tarifen verweist, gegen die Individualabrede, wonach die Gaslieferung gerade nicht zu den Allgemeinen Tarifen, sondern zu vereinbarten Sonderpreisen erfolgen soll.
Somit ist eine entsprechende Klausel, sollte sie gem. § 305 II BGB einbezogen sein, wegen § 305b BGB unwirksam.
Sollte die Klausel gem. § 305 II BGB einbezogen sein und auch nicht gem. § 305 b BGB unwirksam sein, dann ergibt sich wohl doch die Unwirksamkeit gem. § 307 BGB....
Das Urteil des LG Bonn vom 07.09.2006, welches § 4 AVBGasV in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sonderabkommens wegen der Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle mit § 307 BGB vereinbar hält, befindet sich in der Revision vor dem Kartellsenat des BGH.
Dieser hatte bereits in der Entscheidung KZR 10/03 unter II.6 klargestellt, dass der weite Spielraum der Billigkeit den Anforderungen des § 307 BGB gerade nicht genügt....
Eine AGB- Klausel, wonach die Preise nach billigem Ermessen geändert werden dürfen, ist somit unwirksam, so dass keine Preiserhöhungen darauf gestützt werden können, weil es schon am Rechtsgrund für einseitige Preisänderungen fehlt.
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Original von pommes24
Hallo,
hier mal mein Widerspruch zur Vertagsbestätigung der Grundversorgung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Ihrem Schreiben vom 24.07.2007:
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des Erdgasliefervertrags nach dem Vario-Preissystem zum 30.04.2007 ein. Sie haben am 16.03.2007 mir ein Vertragsangebot für einen neuen Erdgasliefervertrag unterbreitet, dass ich nicht angenommen habe.
Ich möchte sie daher darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) und es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen handelt und deshalb die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.
Bitte erläutern Sie mir die von Ihnen am 16.03.2007 angeführten „gesetzlichen Vorgaben“, die eine Weiterführung des bestehenden Vertrags nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) nicht zulassen soll.
Ebenso bitte ich um Erläuterung ihrer Gründe, weshalb unser bestehender Vertrag nicht auf die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) nach § 23 GasGVV i.V.m § 115 angepasst werden kann.
Sollte ich keine gegenteilige Antwort und keine Erläuterung der oben genannten Punkte von Ihnen erhalten, gehe ich von einer weiteren Erdgaslieferung nach dem bestehenden Erdgasliefervertrag im Vario-Preissystem (angepasst auf die GasGVV gemäß § 23 GasGVV) aus.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem
Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruß
Hier die Antwort von der ESB: (viel Spaß beim Lesen ;) )
...
Sie haben sich zuletzt mit Widerspruch gegen unsere Geaspreisänderung bzw. gegen den Gaspreis als solchen gewandt. Nunmehr steht aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 13.07.07 fest, dass aufgrund des funktionierenden Wettbewerbs am Wärmemarkt allenfalls die Billigkeit einer Preisänderung überprüft werden kann. Soweit Sie mit dem Erdgasniveau als solchem unzufrieden sind, verbleibt allenfalls der Wechsel auf einen anderen Energieträger. Dem entspricht die langjährige Preispolitik der Erdgas Südbayern.
.... [jetzt kommt blabla über Kundenwachstum und die tollen Preise von ESB]...
Im Hinblick auf die Preisänderungen seit Mitte 2004 wurden von uns durchweg Wirtschaftsprüfertestate eingeholt. Diese belegen, dass durch die erfolgten Änderungen jeweils kein zusätzlicher Gewinn im Vergleich mit den erfolgten Änderungen unserer Einkaufspreise erwirtschaftet wurde.
Das Amtsgericht Mühldorf am Inn bestätigete in einem ersten rechtskräftigen Urteil jetzt unsere Preisänderungen zum 01.07.05, 01.01.06 sowie zum 01.04.06 als rechtsmäßig.
Auch die erfolgte Umstrukturierung unser Produktgruppen zum 01.05.07 genügt der gebotenen Billigkeitsbetrachtung. Die dabei erfolgte Verschiebung der Preise in Abhängigkeit von der Verbrauchsmenge beruht neben den Bezugskostenänderungen auch auf den festgesetzten regulierten Netzentgelten. Diese Festsetzung hat zu einer Mehrbelastung bei geringeren Abnahmemengen geführt.
...[jetzt kommt nochmal: Unsere Preise entsprechen der Billigkeit nach Bundesgerichtshof, also soll man die Rechnungen bezahlen]...
Ihr Widerspruch wurde vermerkt und dessen Eingang wird hiermit ausdrücklich bestätigt. Im Hinblick auf die nunmehr eindeutige Rechtslage bitte wir um Verständnis, dass wir keine Bedarf sehen, eine weitere Diskussion über die Richtigkeit dieses Urteils zu führen.
Selbstverständlich stellen wir uns der gerichtliche Überprüfung unserer Preise. Aktuell laufen bereits Musterprozesse, deren Fortgang über die Presse kommuniziert wird. Wir bitten um Verständnis, dass wir diesbezüglich keine weiteren Schriftverkehr führen werden.
Für den Fall der Nichtbegleichung der Rechnungen werden wir zu gegebener Zeit den Rechtsweg bestreiten. Auf die damit für Sie verbundenen Mehrkosten wir hingewiesen.
Mit Bezug auf Ihr Schreiben stellen wir klar, dass wir zu Anpassung aller Vertragsverhältnisse gesetzlich verpflichtet sind. Dies ergibt sich aus § 23 GasGVV i.V.m. § 115 des Energiewirtschaftsgesetzes. Es entspricht dem Willen des Gestzgebers, dass die von ihm normierten Mustervertragsbedingungen für eine größtmögliche Anzahl von Kunden Verwendung finden. Deshalb wurden die Versorgungsunternehmen verpflichtet, binnen 6 bzw. 12 Monate die Vertragsverhältnisse auf die neue Rechtslage zu überführen.
Wir haben daher die Änderungskündigung ausgesprochen, um das Versorgungsverhältnis auf die Grundlage der bisherigen Bedingung zum nächstmöglichen Termin zu beenden. Das Recht zur Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses folgt neben den gesetzlichen Verpflichtungen zur Anpassung aller Verträge aus § 32 Abs. 1 der AVBGasV.
Ihr bisheriger Versorgungsvertrag wurde wirksam beendet. Vorsorglich sprechen wir hiermit noch mal ausdrücklich die Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus.
mfg
....
Was haltet ihr davon ???
Gruß
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@pommes24
Erste Schlussfolgerung:
Man ist kein Gaskunde in der Grundversorgung. Denn ein Grundversorgungsvertrag wird allein durch öffentliche Bekanntgabe gem. § 23 GasGVV angepasst und darf zudem gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV vom Grundversorger grundsätzlich nicht gekündigt werden, so lange eine Grundversorgungspflicht gem. § 36 EnWG besteht.
Zweite Schlussfolgerung:
Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht war bei Vertragsabschluss nicht vereinbart worden und ein solches konnte sich für den bestehenden Sondervertrag auch nicht aus einem Gesetz ergeben, weil die AVBV weder direkt noch analog Anwendung fand (BGH NJW 1998, 1640 [1642]).
Der Versorger war deshalb zu einseitigen Leistungsbestimmungen gem. § 315 Abs. 1 BGB nicht berechtigt, durfte die Preise deshalb nicht einseitig neu festsetzen.
Eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB findet deshalb nicht statt, auf einen Billigkeitsnachweis kommt es überhaupt nicht an.
Ein Preisänderungsvorbehalt konnte sich allenfalls aus den AGB des Versorgers ergeben, wenn solche überhaupt gem. § 305 II BGB bei Vertragsabschluss wirksam einbezogen wurden. Solche Preisänderungsvorbehalte verstoßen regelmäßig gegen § 307 BGB und sind unwirksam. Der weite Spielraum der Billigkeit genügt nicht den Anforderungen, die gem. § 307 BGB an die Konkretisierung und Begrenzung einer Formularbestimmung zu stellen sind (BGH KZR 10/03 unter II.6).
Die für kleines Geld gekauften Wirtschaftsprüfer- Bescheinigungen darf sich der Geschäftsführer ggf. hübsch einrahmen und über den Schreibtisch hängen, weil sie für anderes untauglich sind. Warum das so ist, darüber lässt sich grübeln, bis das Haar ergraut. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=32673#post32673) Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=7357)
Alle Preiserhöhungen deshalb wohl unwirksam.
Dritte Schlussfolgerung:
Ein Kündigungsrecht kann sich allenfalls aus den AGB ergeben, sofern solche überhaupt bei Vertragsabschluss gem. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
Wenn kein Kündigungsrecht bestehen sollte, kann auch nicht ordnungsgemäß gekündigt werden.
Weiter lesen wir kurz hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=32708#post32708)
Fraglich, ob der Versorger selbst je den Rechtsweg beschreitet.
Einige Versorger wollten den bereits beschrittenen Rechtsweg besser nicht weiter durchschreiten und verloren unterwegs den Mut. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=32665#post32665)
Womöglich ist man schon froh über die Dummheit derjenigen, welche die Preiserhöhungen ohne zu zucken mitgemacht hatten....
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@ Pommes24: ich habe den fast identischen Brief bekommen. Nachdem ich anfang September nochmal nachgehakt hatte, was denn nun mit meiner korrigierten Jahreabrechnung sei, habe ich kurz drauf ein Schreiben mit Datum vom 27.08. (!!!) bekommen - Poststempel mit dem Datum meiner Erinnerung... Hach, wenn ich in meiner Firma auch so arbeiten könnte...
Spaß beiseite.
Der Wortlaut des Antwortschreibens an mich ist fast identisch. Ich muss zugeben, ich habe schon gezuckt bei der Androhung der rechtlichen Schritte. Aber dann dachte ich mir, dass diese subtilen Drohungen ja nur einen Zweck erfüllen sollen: mich zum Zahlen zu bringen. Nee, neee. :evil:
Ach ja - da war ja auch noch die \"Korrektur\" meiner Jahresrechnung. Also: die irgendwann mitten im Jahr nicht berücksichtigten Überweisungen von mir wurden angeblich zum Ausgleich der Aussenstände verbucht... ?(
Ach so. Und daraus ergäben sich jetzt wieder die offenen Forderungen von blablabla. Alles klar.
Sagt mal, halten die uns Kunden für völlig verblödet??
Nachdem die ESB jetzt mehrfach wörtlich geschrieben hat \"Im Hinblick auf die nunmehr eindeutige Rechtslage bitten wir um Verständnis, dass wir keinen Bedarf sehen, eine weitere Diskussion über die Richtigkeit dieses Urteils zu führen.\" nehme ich an, dass ich diesen \"Dialog\" jetzt auch bis auf weiteres einstellen kann. Das kostet mich echt zu viel Energie und Nerven. Ich zahle weiter brav meine selbst errechneten Abschläge und schweige.
Mal sehen, was dann passiert...
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Original von pommes24
Original von pommes24
Hallo,
hier mal mein Widerspruch zur Vertagsbestätigung der Grundversorgung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Ihrem Schreiben vom 24.07.2007:
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des Erdgasliefervertrags nach dem Vario-Preissystem zum 30.04.2007 ein. Sie haben am 16.03.2007 mir ein Vertragsangebot für einen neuen Erdgasliefervertrag unterbreitet, dass ich nicht angenommen habe.
Ich möchte sie daher darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) und es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen handelt und deshalb die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.
Bitte erläutern Sie mir die von Ihnen am 16.03.2007 angeführten „gesetzlichen Vorgaben“, die eine Weiterführung des bestehenden Vertrags nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) nicht zulassen soll.
Ebenso bitte ich um Erläuterung ihrer Gründe, weshalb unser bestehender Vertrag nicht auf die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) nach § 23 GasGVV i.V.m § 115 angepasst werden kann.
Sollte ich keine gegenteilige Antwort und keine Erläuterung der oben genannten Punkte von Ihnen erhalten, gehe ich von einer weiteren Erdgaslieferung nach dem bestehenden Erdgasliefervertrag im Vario-Preissystem (angepasst auf die GasGVV gemäß § 23 GasGVV) aus.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem
Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruß
Was haltet ihr davon ???
Gruß
hallo,
wenn ich das richtig verstehe und lese gilt dein Schreiben auch für
RWE Kunden (Zwangsumstellung 01.11.2007).
Kann mir das ein Fachmann mal bestätigen!
RWe Kunde mit >40.000 KWH!
kein Vertragswerk bisher unterzeichnet, Tarif Optimo maxi plus,
nie per persönlichem Schreiben über Preisänderungen informiert worden.
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Hallo bjo,
ich bin zwar kein Fachmann, aber der Einwand gegen die Zwangsumstufung in die Grundversorgung ist allgemeingültig.
Schau doch auch mal in diesen Beitrag (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=32739#post32739).
Das sollte helfen die Unklarheiten zu beseitigen. ;)
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@falschblonde,
ich gehe davon aus, dass Sie bei Ihrem Widerspruch seinerzeit eine Aufrechnungsverbot erlassen haben.
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ääähhhmm- ja. Also ich habe bei allen wesentlichen Widersprüchen die hier zur Verfügung gestellten Musterschreiben benutzt.
Warum fragen Sie?
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@falschblonde,
nun, explizit hatten Sie dies bisher nicht mitgeteilt.
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Original von Cremer
@falschblonde,
ich gehe davon aus, dass Sie bei Ihrem Widerspruch seinerzeit eine Aufrechnungsverbot erlassen haben.
Ist das überhaupt nötig?
Ich war bisher der Meinung, dass, wenn man nach §315 widersprochen hat, eine Aufrechnung Seitens der Energieversorger grundsätzlich verboten ist (klar was ihn natürlich nicht daran hindert es doch zu versuchen... ;) ).
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@ktown,
sollte so sein, aber:
die Versorger halten sich nicht dran.
Und dann ist es gut, immer daraufhinzuweisen, dass ein Aufrechnungsverbot besteht.
Dies hilft z.B. in einem Fall der BIFEP.
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@Cremer
Der Zar kann einen Ukas erlassen... Ein Gläubiger kann dem Schuldner seine Schulden erlassen... Da hört es mit der Möglichkeit eines Erlasses aber dann auch schon auf. :rolleyes:
Ein Vertragspartner kann nicht einseitig gegenüber dem anderen Vertragsteil ein Aufrechnungsverbot erlassen. Völliger Unsinn.
Man muss bei seinen Zahlungen genau angeben, auf welche Forderungen man die Zahlungen leistet. Dann ist eine anderweitige Verrechnung gem. § 366 ff. BGB ausgeschlossen. Das hat mit einer Aufrechnung (http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/aufrechn.htm) gem. § 387 ff. BGB schlicht und ergreifend überhaupt nichts zu tun.
Die entsprechende \"Beratungspraxis\" von Nichtjuristen versetzt mich immer wieder in Erstaunen.
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Verstehe ich es richtig das ein Sondervertragskunde bei Kündigung durch den Versorger der Kündigung widersprechen sollte, und das angebliche Kündigungsrecht bestreiten, mit der Bitte um Nachweis ?
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@3s
Wo kein Kündigungsrecht besteht, kann auch nicht gekündigt werden.
Wer einen Vertrag abschließt, ist und bleibt an diesen gebunden.
Ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung könnte sich allenfalls aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sondervertrages ergeben, wenn solche überhaupt bei Vertragsabschluss wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (§ 305 II BGB).
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Original von RR-E-ft
@3s
Wo kein Kündigungsrecht besteht, kann auch nicht gekündigt werden.
Wer einen Vertrag abschließt, ist und bleibt an diesen gebunden.
Ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung könnte sich allenfalls aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sondervertrages ergeben, wenn solche überhaupt bei Vertragsabschluss wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (§ 305 II BGB).
Ja, schon verstanden. Die Frage ging dahingehend, der Versorger schickt aber ungeachtet dessen trotzdem ein Kündigungsschreiben. Soll darauf reagiert werden, etwa mit Widerspruch, oder gar nicht ?
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@3s
Ja sicher sollte man einer Kündigung widersprechen und darauf verweisen, dass schon gar kein Kündigungsrecht besteht, weil....
Nicht veregessen, die anderen Preise erein vorsorglich gem. § 315 Absatz 3 Satz 1 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV als für den konkreten Abnahmefall unbillig zu rügen.
Es kann doch nicht jeder Verträge kündigen, wie er gerade lustig ist. Der alte Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, würde sonst völlig ausgehöhlt.
Man kann, wenn kein Kündigungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zur Meidung einer entsprechenden Feststellungsklage (mit sehr hohem Streitwert = 3,5 fache der Jahreskosten des laufenden Energiebezuges) unter Fristsetzung auch eine Anerkenntniserklärung abverlangen, dass der Vertrag ungekündigt fortbesteht.
Das sollte indes über einen Anwalt erfolgen.
Einige entsprechende Verfahren sollten ggf. mit Unterstützung der Verbraucherverbände einmal durchgezogen werden, damit klar wird, dass sich auch Energieversorgungsunternehmen an elementares Vertragsrecht zu halten haben.
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Hallo Herr Fricke,
am 06.09.07 schrieben sie, das die neue GasGVV nicht für Sonderabkommen außerhalb der Grundversorgung gilt.
Gibt es denn überhaupt Sonderabkommen innerhalb der Grundversorgung?
Ich denke hier an die oft angewandte Bestpreisabrechnung.
Gruß
Schwalmtaler
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So Kinder, jetzt habe ich auch ne Klage in der Tasche...
Nach dem, was ich jetzt hier gelesen habe, muß ich nun also doch zum Anwalt. Aber woher nehmen und nicht stehlen?
Und: die Zeit drängt. Habe nur noch eine Woche Zeit, da ich vergangene Woche nicht im Lande war. Blöd. Kann ich denn nicht erstmal den ersten Widerspruch gegen die Klage-Anhörung selber schreiben?
Gibt es dazu Musterbriefe?
Wo finde ich einen kompetenten Anwalt in meiner Nähe?
Fragen über Fragen.... ;(
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@falschblonde,
siehe PN
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@falschblonde
Wie man einen Anwalt finden kann:
- Anwaltsverzeichnis des Bundes der Energieverbraucher (http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Ihr_gutes_Recht/Anwaltsverzeichnis/site__1550/)
- Verbraucherzentrale Bayern (http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ119668458507343/link27577A.html)
- Rechtsanwaltskammer München (http://www.rak-muenchen.de/)
Letzlich kann man auch selbst auf die Suche gehen nach einem Anwalt zum Energierecht, beispielsweise hier:
http://www.AdvoGarant.de
http://www.Deutsche-Anwaltssuche.de
http://www.deutsche-anwaltshotline.de
http://www.AnwaelteDirekt.de
http://www.anwalt-suchservice.de
http://www.anwalt24.de/Anwaltssuche
http://www.anwaltssuchdienst.de
Bei einer Klage vor dem Amtsgericht könntest Du Dich auch ohne Anwalt zur Wehr setzen, das kann man jedoch bei dem komplexen Thema wirklich NICHT empfehlen.
Bei einer Klage vor einem Landgericht besteht Anwaltszwang.
So wie ich das kenne, viel Erfahrung habe ich allerdings nicht, wird eine Klage vom Gericht zugestellt. Auf dem Briefumschlag vermerkt der Postbote das Zustellungsdatum. Briefumschlag unbedingt aufbewahren wegen Nachweis der Zustellung.
Man hat dann ab Zustellung der Klage eine erste Frist von 2 Wochen zu beachten, in der man dem Gericht mitteilen kann, dass man sich gegen die Klage verteidigen möchte. Das könnte man meines Erachtens auch selbst machen (auch bei einer Klage vor einem Landgericht), wenn noch kein beauftragt ist. Hier muß man auch noch nichts zum Thema schreiben, nur soviel, dass man sich eben verteidigen möchte und dass die Klageerwiderung in einem weiteren Schriftsatz erfolgt.
Ab Zustellung der Klage hat man eine zweite Frist von 4 Wochen zu beachten, in der man die Klageerwiderung beim Gericht einreichen kann. Für eine Klageerwiderung hättest Du dann meines Erachtens noch 3 Wochen Zeit.
Das muß im Einzelnen nicht ganz stimmen, wie schon erwähnt, habe ich nicht allzuviel Erfahrung mit Klagen.
[EDIT]
Laut Einschätzung von superhaase wäre womöglich der Olchinger Rechtsanwalt Krieglsteiner dem Münchner Rechtsanwalt Rupprecht vorzuziehen. Guckst Du hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=35422#post35422).
Beide sind im Anwaltsverzeichnis des Bundes der Energieverbraucher (http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Ihr_gutes_Recht/Anwaltsverzeichnis/site__1550/).
[EDIT2]
Vielleicht ist dem doch nicht so, wer weiß. Guckst Du hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=36686#post36686).
Gruss eislud
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Dr. Wichmann sagte, er sehe keine Chancen. Es gäbe wohl Fälle, die in Revision sind. Aber so, wie die Klage bei mir formuliert wäre, sei das fast aussichtslos.
Herr Rupprecht (der vom Bund der Energieverbraucher) bestellte sich erstmal und bat um Aufschub, damit er das ganze genau anschauen kann. Die Kopie seines Schreibens ans Gericht hatte ich prompt am nächsten Tag im Briefkasten.
Heute hat er mich angerufen. Auch er sieht keine Chance. Es sehe aus, als hätte die ESB tatsächlich nur die Bezugskosten durchgereicht. Die Klage seit genau formuliert und begründet und Zeugen benannt, etc. Es wäre besser, ich bezahle. Dann kommen noch ca. 150,- Kosten dazu für den gegnerischen Anwalt und die Gerichts-/Mahnkosten.
Fazit: ALLES FÜR DEN A.... gewesen.
Der kleine Mann hat keine Chance.
Aber: ein riesiges Lob und GANZ dickes Dankeschön an den Herrn RA Martin Rupprecht. Er verlangt KEINEN CENT von mir für seine Beratung, für das Schreiben ans Gericht, etc. Evtl bekommt er was von meiner Versicherung für die Beratung - das ist aber nicht sicher.
Nochmal vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
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Das heißt also, dass Dein ursprünglicher Vertrag wirklich rechtswirksam gekündigt wurde (werden konnte) und Du nicht auf Deinem Sondervertrag bestehst? (siehe Anfang des Threads)
Man kann nur hioffen, dass es bald Urteile gibt, die dieses blöde BGH-Urteil vom 13..6.07 wieder \"aufheben\".
Dieses Urteil ist ja ein Hohn. Vor allem das mit der Trennung zwischen \"anerkanntem Preissockel\" und \"Erhöhung\". Leider verstecken sich nun viele Richter dahinter, so dass der $315 BGB quasi von der Rechtssprechung ignoriert wird.......
Vielleicht sind einige höhere Instanzen mal mutiger. Das mit der \"Durchreichung der Bezugskosten\" ist ja eigentlich lachhaft. Lassen sich Richter wirklich so leicht verarschen? Traurig das!
Schade für Dich, falschblonde!
Aber: wie war das mit der Möglichkeit der sofortigen Anerkenntnis bei Vorlage der Beweise? Musst Du wirlich Gerichts- und Anwaltskosten zahlen?
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hm - ich denke schon. Denn wenn der Kläger im Recht ist und Auslagen zur Beweisführung hatte, dann muss ich dafür wohl aufkommen.
Das sind ja Mahngebühren im weitesten Sinne.
Mist.
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@falschblonde
Am besten ist es, alles und jedes x-mal in das Forum zu schreiben. ;)
Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=37197#post37197)
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Original von RR-E-ft
@falschblonde
Am besten ist es, alles und jedes x-mal in das Forum zu schreiben. ;)
Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=37197#post37197)
Und noch besser ist es, zwei angefangene Themen auch im jeweiligen Forum zu beenden; d.h. den Leuten, die das Thema gemappt haben, auch bescheid zu sagen, wie es ausgegangen ist.
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Schön blond, wenn auch nicht echt. ;)
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Traurig, dass ich hierauf überhaupt noch reagiere.
Offenbar gibt es hier Leute, die sich für was besseres halten...
Sag mal Anwalt, hast Du wirklich SO viel Zeit? Keine Mandanten, oder was?
8)
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@blondchen
Ich hielte es nur für ausgesprochen traurig, wenn sich auch noch andere Verbraucher von der hier so tränenreich vorgetragenen Geschichte beeindrucken ließen.
Als Anwalt muss man eben darauf achten, dass man die richtigen Mandate bekommt. Möglicherweise dachten sich das auch die entsprechenden Kollegen und winkten bei Ihnen ganz speziell freundlich ab und nahmen nicht mal Geld dafür. 8)
Dafür, dass wir uns nicht kennen, sind wir ganz schön persönlich geworden. ;)
Siehste hier (http://www.taz.de/pt/2004/10/16/a0336.nf/text.ges,1)