Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Gasgeisel am 28. Juli 2007, 15:00:46
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Hallo Mitstreiter,
mir ist die vertragliche Einstufung meines Gaslieferverhältnisses unklar.
Im Liefervertrag steht ausdrücklich Sondervertrag (genauso wie auf der Homepage des Versorgers meine geltenden Preise als Sonderpreise tituliert werden). Desweiteren wurden im Vertrag explizite Preise vereinbart. Daraus schließe ich, dass ich ausdrücklich kein Tarifkunde bin und somit dem Versorger kein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht zusteht.
Daraufhin habe ich den recht knappen Vertragstext nach einer Berechtigung zu Preisanpassungen auf sondervertraglicher Basis untersucht.
Bis auf den folgenden Passus : \"Die Gasgesellschaft ist berechtigt,....und die monatlichen Abschläge dem Gasverbrauch des Kunden sowie geänderten Preisen anzupassen.\" habe nichts gefunden.
Ansonsten wird für den Sondervertrag auf die Geltung der AVBGasV und \"...hierzu veröffentlichter Anlagen\" verwiesen, die dem Sondervertrag damals allerdings nicht beilagen und auch auf der Homepage des Unternehmens nicht abrufbar sind.
Ist dies ein vereinbartes, einseitig bestimmtes Leistungsbestimmungsrecht in einem Sondervertrag ? Das würde aber doch der expliziten Preivereinbarung widersprechen ?
Wenn nicht, dann ist diese Formulierung zur Preisanpassung m. E. an Intransparenz bezüglich §§307 BGB nicht zu überbieten !
Da die weiteren geltenden Anlage der Vertragsausfertigung nicht beilagen müßte doch außerdem eine wirksame Einbeziehung der Anlagen in den Vertrag gemäß §§305 nicht gegeben sein, oder ?
PS: Ich habe die fehlenden Unterlagen nun beim Versorger angefordert, war hoffentlich kein Fehler?
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Wenn Du den aktuellen Musterbrief verwendest und den vereinbarten Anfangspreis zahlst, machst Du erst mal nichts falsch, denn der Musterbrief rügt ja auch das fehlende Recht zur Preisänderung, und ersatzweise die Unbilligkeit der Preise, falls ein solches Recht wirksam vereinbart sein sollte.
Wenn Du ganz sicher gehen willst und es ganz genau wissen willst, musst Du zu einem sachkundigen Anwalt gehen, das wird Dir hier keiner beantworten können/wollen/dürfen.
ciao,
sh
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@Gasgeisel,
der Versorger hat mit dieser Formulierung damit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht festgelegt.
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Original von superhaase
Wenn Du ganz sicher gehen willst und es ganz genau wissen willst, musst Du zu einem sachkundigen Anwalt gehen, das wird Dir hier keiner beantworten können/wollen/dürfen.
Es gibt hier natürlich Ausnahmen, die das auch können, ohne den Vertrag ganz geslesen zu haben... ;)