Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EnBW => Thema gestartet von: Trollinger am 28. Juli 2007, 13:57:24
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Hallo,
heute kommt per Post ein Brief von der EnBW mit neuen AGB´s teilweise NAV´s (EnBW Online 24 Tarif).
Mit was wollen die uns jetzt wieder bescheißen, oder glaubt vielleicht einer dass für uns Endverbraucher etwas besser wird?
Man kann ja nach erstem überfliegen das Alte weiter bestehen lassen, aber.............
Hat jemand für mich/uns genaueres für die Verbrauchersicht? Wäre nett und gut zu wissen (und wichtig).
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@Trollinger
Betrachten Sie es doch als das was es ist, eine Information der EnBW.
Solange Sie keinen neuen Vertrag untergeschoben bekommen ist
doch alles in Ordnung. ;)
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Wenn Sie sich da nur nicht irren - das Leben lehrt: es wird nimals besser!
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@Trollinger
Durch eine pure Mitteilung, kann kein Vertrag ergänz oder geändert werden.
Dazu bedarf es der beiderseitigen Anerkenntnis.
Nicht reagieren ist kein Einverständnis.
Achtung:
Die wollen ggf. ihre AGB\'s ändern und die NAV/GasGVV etc. in die AGB\'s einfließen lassen.
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Laut Schreiben EnBW werden die neuen Bestimmungen akzeptiert, wenn weiterhin Gas bezogen wird und nicht widersprochen wird.
Bei einem Widerspruch, so die (fmdl.) Auskunft der EnBW erfolgt Umstellung in den teureren Grundversorgungstarif.
Insofern kann ich \"Trollinger\" nur zustimmen, dass mit der Änderung nur wieder abgezockt werden soll.
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Gleiche Frage an die Spezialisten: wie formuliere ich den Widerspruch gegen die geänderten AGB und NAV?
Könnten wir hierzu ein paar Mustervorschläge bekommen?
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@mauszuhaus,
gegen die NAV können Sie nicht widersprechen, wohl aber gegen die (speziellen) geänderten AVB\'s des Versorgers, welche nun in \"wirksam\" in den Vertrag einbezogen werden soll.
Dies kann man mit einem einfachen Schreiben tun.
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@mauszuhaus
Fraglich ist, ob der Versorger überhaupt berechtigt ist, die AGB und somit den Vertragsinhalt nachträglich einseitig zu ändern, vgl. OLG Frankfurt. (http://www.law.olnhausen.com/olg/olgffm-agb2.html). Dies ist regelmäßig zu verneinen.
Wer nicht widerspricht, erklärt dadurch regelmäßig gar nichts, weil Schweigen keinerlei Erklärungsgehalt hat. Ein unterlassener Widerspruch bedeutet deshalb nicht, dass man mit der Einbeziehung der neuen AGB in den Vertrag einverstanden ist. Da fantasiert sich der Versorger bzw. dessen Juristen etwas zurecht.
Es gilt weiterhin § 305 II BGB, wonach AGB nur dann in einen Vertrag einbezogen sind, wenn der Vertragspartner des Klauselverwenders die AGB vor Vertragsabschluss kannte und schon bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden war.
Wer hingegen töricht genug ist, zu widersprechen, wird womöglich bald eine Vertragskündigung vom Versorger erhalten, deren Zulässigkeit wiederum fraglich ist.
Aller Grund, sich zu streiten oder sich wenigstens mal von einem Anwalt ausführlich beraten zu lassen.