Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => R => Stadt/Versorger => RWE Westfalen Weser Ems (ehemals) => Thema gestartet von: RR-E-ft am 14. Juli 2007, 00:52:32

Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Juli 2007, 00:52:32
RWE bietet neue Verträge an (http://www.rwe.com/generator.aspx/icw--wwe-de/presse/pressemitteilung/pressemitteilung-2007/property=Data/id=483502/2007-07-13.pdf)

Kunden sollten solche Verträge mit Ölpreisbindung nicht abschließen.

Zum einen kommen die Bedingungen der GasGVV automatisch zur Anwendung, ohne dass es eines schriftlichen Vertrages bedarf.

Zum anderen ist die Ölpreisbindung kein Vorteil, sondern ein Nachteil.

Zudem muss das Unternehmen seine Preise bei sinkenden Beschaffungs- und Netzkosten sowieso absenken, möglicherweise schon vor dem 01.November 2007, weil die Preise jetzt schon zu hoch sind.

Gesunkene Netzkosten infolge der Regulierung müssen an alle Kunden weitergegeben werden. Man sollte deshalb die geforderten Preise insgesamt als unbillig rügen und geltend machen, dass fast überall schon die Erdgaspreise abgesenkt wurden.


Es hat sich gezeigt, dass eine solche Ölpreisbindung (http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96lpreisbindung) zu einem übermäßigen Anstieg der Erdgaspreise im Vergleich zu den Erdgasimportpreisen zu Laten der Letztverbraucher führt.

Zudem ist in solchen Verträgen immer eine Preisuntergrenze enthalten, ab welcher der Erdgaspreis den Heizölpreisen nicht nach unten folgt, vorprogrammierte Einbahnstraßenproblematik.

Es ist deshalb Vorsicht geboten.

Wer solche Verträge abschließt, kann sich nicht mehr auf eine Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen berufen, weil eine wirksame Preisgleitklausel nach der Rechtsprechung des BGH eine Billigkeitskontrolle ausschließt.

BGH: Preisgleitklausel schließt Billigkeitskontrolle aus ! (http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo00675.php)

Deshalb: Preissenkung ohne neue Verträge fordern.
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: bjo am 14. Juli 2007, 10:57:00
hallo,

steht heute auch in der Dorstener Presse

- mein Preis aktuell 5,83 ct / kwh
- Senkung um 0,15 ct / kwh
- Senkung um weitere 0,25 ct / kwh bei Sondervertrag und mehr als 10.000 kwh / Jahr

= > 5,43 ct / kwh
zum Vergleich der aktuelle Preis Stadtwerke Ahaus (ca. 60 km entfernt)
= > 4,59 ct / kwh

Fazit für mich
- Schreiben ungeöffnet incl. neuem Wiederspruchsschreiben bei der RWE in Dorsten abgeben !
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: DeepDiver01 am 14. Juli 2007, 21:02:51
Ich habe nach meinem Urlaub nun das zweite (sehr) freundliche Vertragsangebot im Briefkasten gehabt. Im Anschreiben geht man sogar auf meinen Wiederspruch nach § 315 BGB ein (... zur Kenntnis genommen ... ohne Rechtsanerkenntnis ...).

Was mich allerding stört ist der folgende Absatz bei den \"Erklärungen\":

Zitat
Original von RWE Rhein-Ruhr
Was geschieht, wenn Sie den Vertrag nicht unterschreiben?

Dann werden wir Sie erneut dazu auffordern. Sollte weiterhin keine Unterschrift durch Sie erfolgen, werden wir Ihren bisherigen Vertrag beenden und die Gaslieferung zu den Bedingungen des beigefügten Vertrages fortführen.

Hat schon jemand auf diese netten Briefe von RWE geantwortet? Gibt es ggf. ein schönes Musterschreiben?

Habe zwar einige Einträge zu diesem Thema gefunden, aber kein \"Muster\" gesehen.

Gruß

JF
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: Cremer am 14. Juli 2007, 21:08:01
@DeepDiver01,

entwerfen Sie doch mal ein Muster und stellen es hier rein. 8)

Sofern ein Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde, braucht man keinen Neuen.

Die RWE versuchen die Kunden zu locken mit dem Verweis, dass den Kunden \"mehr Rechte\" bei GasGVV zustehen. :rolleyes:
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: DeepDiver01 am 14. Juli 2007, 21:16:12
Das wäre sicherlich eine Möglichkeit, da ich aber die rechtlichen Grundlagen nicht wirklich kenne,  besteht die Gefahr, dass mein \"Muster\" nur als schlechtes Beispiel dienen könnte, statt wirklich ein wirksamer Wiederspruch zu sein ;).

Außerdem bin ich ja nicht der erste zu diesem Thema und wollte gerne mal hören was die anderen Mitstreiter bisher unternommen haben.

Ich finde das Vorgehen von RWE eine Unverschämtheit, da sie ja tatsächlich mit der Unwissenheit der Kunden rechnen.

Kann RWE den den jetztigen Vertrag quasi \"automatisch\" ohne meine Zustimmung auf die neuen Bedingungen umstellen bzw. ggf. die Lieferung nach dem alten Vertrag \"einstellen\" bzw. was wäre eine wirksame Kündigung durch RWE?
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: Cremer am 14. Juli 2007, 21:51:03
@DeepDiver01,

was eine wirksame Kündigung ist, hatte H. Fricke  bereits mehrfach hier erläutert.

Es ist vom Vertragsverhältnis abhängig, ob. z. B. eine einseitige Kündigung möglich ist.

Nutzen Sie mal die Suchfunktion
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: bjo am 18. Juli 2007, 10:29:11
Zitat
Original von DeepDiver01
Kann RWE den den jetztigen Vertrag quasi \"automatisch\" ohne meine Zustimmung auf die neuen Bedingungen umstellen bzw. ggf. die Lieferung nach dem alten Vertrag \"einstellen\" bzw. was wäre eine wirksame Kündigung durch RWE?

nur meine persönliche Meinung.
ich glaube eher nicht! Warum sollte RWE sonst 400.000 Briefe rausschicken!
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: Dirk99 am 18. Juli 2007, 20:22:54
Hallo,

ich habe auch ein neues Vertragsangebot von RWE Westfalen Weser Ems bekommen (wohne in Dorsten). Ich habe seit 2005 allen Preiserhöhungen widersprochen (von damals 5,19 Cent/kWh auf inzwischen 6,78 Cent/kWh). In dem Vertragsangebot wird eine Preissenkung auf 6,44 Cent in Aussicht gestellt.
Welche Nachteile habe ich, wenn ich jetzt auf das Vertragsangebot eingehe ? Sollte ich lieber bei meinem alten Vertrag bleiben ?
Von Ölpreisbindung und Preisgleitklausel stand da eigentlich nichts in dem Schreiben. Vielleicht habe ich das aber auch in dem vielen Kleingeduckten nicht gefunden. Vielleicht hat ja jemand eine kurze Antwort für mich.

Danke, Gruss Dirk
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: bjo am 18. Juli 2007, 23:02:54
hallo,
wie kommst du auf 6,78 Cent / kwh ?
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: Cremer am 19. Juli 2007, 07:57:25
@Dirk99,

mal bitte hier im Forum sich schlau machen.

Grundsätzlich: Wenn Sie widersprochen haben, haben Sie auch die Abschläge minimiert, werden eine eigene Jahresrechnung erstellen und nur diese Differenz darauf leisten. Insofern gilt für Sie der alte Preis (Widerspruchspreis )und der liegt niedriger als der jetzt angebotene
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: Dirk99 am 19. Juli 2007, 21:03:46
Zitat
Original von bjo
hallo,
wie kommst du auf 6,78 Cent / kwh ?

Mit der letzten Jahresabrechung (von Oktober 2006) wurde mir der Gaspreis rückwirkend zum 01.07.06 auf 6,78 Cent/kWh (netto) erhöht.
Ich zahle aber nur 5,19 Cent (Preis von 2004).
Mein Verbrauch war 1500 kwh für das Jahr gewesen  !

Gruss Dirk
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: bjo am 19. Juli 2007, 22:23:36
hallo,
alles klar !

mein Verbrauch ca. 45.000 KWH mit 5,83 Cent / KWH!
zahle nur Preis vom 31.12.2004 + einmalig 2% Zuschlag!
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: bjo am 06. August 2007, 07:56:44
hallo,
trotz intensiven studium des Forum´s bin ich noch nicht dahintergekommen
was in meinem Fall das richtige ist.

Forum = nix machen, Abschläge weiter kürzen eigene Jahresrechnung
(mache ich bereits seit 2005/06)

Verbraucherzentrale NRW = Vertragsangebot unterzeichnen mit dem Zusatz
-----
Alte Rechte vorbehalten: Wer bei seinem Versorger oder einem anderen Anbieter einen neuen Vertrag abschließt, sollte schriftlich mitteilen, dass der Abschluss nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und man sich alle Rechte aus dem bisherigen Vertrag vorbehält. Damit wird dem Argument des Versorgers vorgebeugt, dass durch den Neuabschluss die Schlussrechnung aus dem alten Vertrag anerkannt werde und Kunden nun auch keine Ansprüche mehr geltend machen könnten. Das ist besonders für alle jene wichtig, die gegen Preiserhöhungen bereits Widerspruch eingelegt haben.

-----


was den nu?

Falsch kann ja nicht sein wenn ich fordere
- die Schikane einzustellen, da derzeitige Zahlungsweise aufgenötigt
- mir schriftlich beweisen das die mich bei nichtmelden in den Grundtarif stecken dürfen
- wenn ich den Vertrag fordere auf Basis meines BGB Preises mit Nachweis
für die Erhöhungen seit dem Widerspruch!
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: Cremer am 06. August 2007, 12:56:36
@bjo,

es ist eine altbekannte Tatsache, dazu gab es bereits eingehende Urteile, dass eine Zahlung unter Vorbehalt nicht wirksam genug ist, um eine Geldrückforderung vom Versorger zu erhalten.

So sehe ich auch die Sache mit der Vertragsunterzeichnung unter/mit Vorbehalt = nicht wirksam genug.
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: RR-E-ft am 06. August 2007, 13:33:28
@Cremer

Was soll bitte das vorgeblich rechtliche Geschwafel?!

Zitat
Original von Cremer
@bjo,

es ist eine altbekannte Tatsache, dazu gab es bereits eingehende Urteile, dass eine Zahlung unter Vorbehalt nicht wirksam genug ist, um eine Geldrückforderung vom Versorger zu erhalten.

Wer nur unter Vorbehalt gezahlt hat, kann auf Rückzahlung klagen und die gerichtliche Billigkeitskontrolle verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05). Aus dem Urteil lässt sich auch etwas zur Darlegungs- und Beweislast bei Vorbehalstzahlungen entnehmen. Fraglich sind indes die Erfolgsaussichten einer solchen Klage. Zudem muss man - wie bei jeder Klage - mit den Gerichtskosten in Vorleistung gehen.

Bitte enthalten Sie sich deshalb globaler juristischer Einschätzungen, wo es Ihnen an der entsprechenden Qualifikation mangelt.
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: bjo am 06. August 2007, 14:34:59
hallo,
gerade in der Verbraucherzentrale hier in Dorsten gewesen !
Die rieten mir dazu zu unterschreiben mit dem Zusatz.

\"Ich unterschreibe den neuen Vertrag nur aus wirtschaftlichen Gründen und behalte mir alle Rechte aus dem bisherigen Vertrag vor\"

Grund: die drohende Kündigung durch RWE

in den Unterlagen die die Verbraucherzentrale mir mitgegeben hat steht aber drin das Kunden die
- vor dem 13. 06.20005 den Liefervertrag abgeschlossen haben
und nicht Sonderkunden sind gar nicht gekündigt werden dürfen!

Gerade mal gekuckt

http://www.rwe.com/generator.aspx/produkte/privatkunden/wwe/gas/property=Data/id=228774/dl-grundversorgung3.pdf

Preis Grundtarif:        6,0719 Cent / KWH
derzeitiger Preis:       5,83 Cent / KWH
angekündigter Preis: 5,49 Cent / KWH

Mein Wiederspruchspreis: 3,54124 Cent / KWH incl. MWSt = 4,214 Cent / KWH


PS: ich hab mich unter einem anderen Namen an die Hotline gewandt und
gefragt was für ne Art Kunde ich mit 45000 KWH bin.

Die sagten wiederum \"Sondervertragskunde\".

Ich habe einen alten \"Evivo\" Vertrag meines Vaters der vorher Anschlußinhaber war übernommen durch Angabe meiner Adresse.
Verträge mit gesonderten Konditionen wurden nie unterschrieben.
Ich wurde nur durch den gestiegenen Verbrauch in die Klasse \"max plus\"
eingestuft.

Was ist nun richtig, wie soll ich weiter verfahren?
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: AnJo am 09. August 2007, 14:37:43
Hallo,

auch ich habe heute ein neues Vertragsangebot von der RWE erhalten.
Sondervertrag
Verbrauchspreis netto 4,73 Cent/kWh
Grundpreis netto 108,00 Euro/Jahr

Im Anschreiben folgender Zusatz:
Zitat
Wir möchten zukünftig alle Kunden nach dem neuem Gesetz und neuer Verordnung beliefern. Deshalb werden wir nach Ablauf der gesetzlichen Anpassungsfristen (§§115, 116 des Energiewirtschaftsgesetzes) -falls erforderlich- Ihren bisherigen Vertrag in die gesetzlich vorgesehene Grundversorgung (§ 36 des Energiewirtschaftsgesetzes) überführen. Die Bedingungen und Preise der
Grundversorgung können Sie auch im Internet unter http://www.rwe.com einsehen.

Demnach bin ich dann auch Sondervertragskunde zu folgenden Konditionen:
Verbrauchspreis netto 4,99 Cent/kWh netto
Grundpreis netto 150,00 Euro/Jahr

In dem Anschreiben wird mein Einspruch nach §315 BGB - ohne rechtliche Anerkennung- zu Kenntnis genommen.

Ich zahle zur Zeit nach meinem Einspruch von 08/2004 einen Verbrauchspreis von 3,47 Cent/kWh netto bei einem Grundpreis von 150 Euro/kWh netto.

RWE ist und war in meinem Gebiet Grundversorger ohne Möglichkeit den Anbieter zu wechseln.
Ob ich immer schon Sondervertragskunde war, kann ich nicht sagen.

Wenn ich schon von Seiten der RWE \"Zwangsüberführt\" werde in einen neuen Sondervertrag, kann ich dann nicht gleich den neuen Vertrag unterschreiben, und dabei gleichzeitig auf die Aufrechterhaltung meines Einspruchs von 2004 verweisen ?
Ich hätte mir zumindest dann den niedrigeren Grundversorgungspreis von 108,00 Euro/Jahr gesichert.

Gruß
AnJo
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: bjo am 09. August 2007, 17:21:23
Zwangsüberführt!

ich werden den Termin verstreichen lassen und anschließend denen ein Schreiben übermitteln in dem ich die auffordere mir ein Gerichtsfestes Schreiben vorzulegen aus dem hervorgeht das ich Sondervertragskunde bin!
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: Cremer am 09. August 2007, 18:17:48
@AnJo,

Zitat
Ob ich immer schon Sondervertragskunde war, kann ich nicht sagen.

Grundlage ist zu aller erst, dass man feststellt, welchen Vertrag man hat und dass alle Vertragsunterlagen einem vorliegen.

Zur Vertragsunterzeichnung gehören immer zwei, deshalb gibt es keine einseitigen \"Zwangüberführungen\"

Die Änderung von AVBGasV zu GasGVV bedarf keinen neuen Vertrag, sondern nur Ergänzungen.
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: bjo am 09. August 2007, 21:06:23
Zitat
Original von Cremer
@AnJo,

Zitat
Ob ich immer schon Sondervertragskunde war, kann ich nicht sagen.

Grundlage ist zu aller erst, dass man feststellt, welchen Vertrag man hat und dass alle Vertragsunterlagen einem vorliegen.

Zur Vertragsunterzeichnung gehören immer zwei, deshalb gibt es keine einseitigen \"Zwangüberführungen\"

Die Änderung von AVBGasV zu GasGVV bedarf keinen neuen Vertrag, sondern nur Ergänzungen.

damit werden viele RWE Kunden ihre Probleme haben!

wenn man sich die Homepage anschaut
gibts nach Verbrauch gestaffelte Tarife ohne Bezeichnung Sondervertrag
und es gibt
nach Verbrauch gestaffelte Tarife mit dem Hinweis Grundtarife
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: Cremer am 09. August 2007, 22:43:40
@bjo,

ich meine nicht die Angebote im Internet, sondern dass was (der Vertrag) man zu Hause schwarz auf weiß vom Versorger hat
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: AnJo am 10. August 2007, 13:19:11
Hallo,

Zitat
damit werden viele RWE Kunden ihre Probleme haben!

Allerdings !
ich habe definitiv keinen Liefervertrag bei der RWE unterschrieben !
Wie schon erwähnt ist die RWE in unserem Gebiet Grundversorger für Strom und Gas.
Die Versorgungsleitungen für Strom und Gas wurden nach Fertigstellung des Hauses auf
Antrag der mit der Ausführung der Installationarbeiten beauftragten Firma von der RWE erstellt.

Laut RWE ist es so, daß bzgl. Stromlieferung:
Zitat
Sofern noch kein schriftlicher Vertrag mit Ihnen abgeschlossen wurde, ist durch den
Energiebezug gemäß §2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung
von Tarifkunden (AVBE1tV) ein Versorgungsvertrag zustande gekommen.
Gleiches gilt wahrscheinlich (hier habe ich kein Schreiben) nach Ansicht der RWE in ähnlicher Form auch für den Gasbezug.
Auch hier gibt es keinen schriftlichen Vertrag.
Bis 03/2002 wurde in der Jahresabrechnung  \"Gas nach Sondervertrag\" abgerechnet.
Ab 04/2002 wurde mir ein Preisblatt zugeschickt nachdem ich ebenfalls Sondervertragskunde bin,
da mein Verbrauch über 6163 kWh liegt (RWEnaturgas Optimo maxi)

Da ich nun anscheinend Sondervertragskunde bin, werde ich mich hier mal schlau machen, was das bzgl meines Einspruchs heißt.

Auf das neue Vertragsangebot werde als erstes gar nicht reagieren, und ggf. der Überführung in einen (neuen?) Grundversorgungsvertrag (den ich nach meinen jetzigen Informationen ja schon habe) widersprechen.

Gruß
Anjo
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: AnJo am 10. August 2007, 14:53:35
Hallo nochmal,
ich habe soeben mal in die AGB\'s des von der RWE angebotenen neuen Sondervertrages und in
den des Grundversorgungsvertrages geschaut.
Im neuen Sondervertrag ist bzgl. Zahlung und Verzug einiges ergänzt worden:
Zitat
§ 17 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger
angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang
der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und
Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger
zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers
besteht oder
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen
Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen
Abrechnungszeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange
durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des
Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er
erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten
einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare
Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss
einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf
Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet
werden.
Ich denke ein Grund doppelt Vorsichtig bei einer evt. Vertragsannahme zu sein !

Für beide Verträge gibt es sog. \"Ergänzende Bestimmungen (Gültig ab 01. März 2007):
Zitat
3. Zahlungsverzug; Unterbrechung der Versorgung
3.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der RWE Westfalen-Weser-Ems angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale berechnet.
3.2 Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden folgende Pauschalen in Rechnung gestellt:
Euro
Mahnung 3,80
Nachinkassogang 26,70
Unterbrechung der Versorgung 39,90
Wiederherstellung der Versorgung während der üblichen Arbeitszeit 71,28
3.3 Die RWE Westfalen-Weser-Ems behält sich vor, die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
3.4 Der Kunde hat der RWE Westfalen-Weser-Ems anfallende Bankkosten für Rücklastschriften zu erstatten.

Gelten diese ergänzenden Bestimmungen auch für Altverträge oder nur bei Abschluß eines
neuen Vertrages ?
Darf ab jetzt wieder seitens der Versorger gemahnt werden?

Gruß
AnJo
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: Sergio am 25. August 2007, 12:31:45
Ich habe auch einen neuen Vertrag zum Unterschreiben zugeschickt bekommen. Darauf habe ich vor wie folgt zu antworten:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

die Einstufung in den neuen Sondervertrag RWE Erdgas maxi zur Erdgaslieferung stellt für mich auf Grund der Preiserhöhung und einer Bindung an den Ölpreis eine erhebliche Verschlechterung gegenüber meinem bisherigen Vertrag dar. Deshalb werde ich den neuen Vertrag nicht unterschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Die Preiserhöhung kommt dadurch zu stande, dass ich den früheren Erhöhungen wiedersprochen und unter Vorbehallt einen niedrigeren Preis gezahlt habe.

Könnte bitte jemand, der Ahnung im Rechtswesen hat, einen Kommentar abgeben, bovor ich das abschicke.
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: AnJo am 28. August 2007, 08:15:37
Hallo Sergio,

das Du den neuen Vertrag nicht annimmst, da Du ihn nicht unterschrieben
zurückschickst dürfte der RWE klar sein.

Warum willst Du die Ablehnung des Vertrages noch begründen ?

Lasse einfach die Frist verstreichen und warte ab.

Gruß
AnJo
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: Schwalmtaler am 28. August 2007, 09:39:24
Der Haken liegt in den Bedingungen!

bei den meisten neuen Verträgen ist ein Widerspruch gem. §315 BGB nicht mehr so einfach möglich und durch unterzeichnung wird der derzeitige Preis akzeptiert! Wenn Du bisher ein Widerspruchler gem. §315 BGB bist, solltest Du daran denken, den neuen Maxipreis mit dem bisher gezahlten (Preisbasis 2004?!) vergleichen. Kann mir nicht vorstellen, das der neue Maxipreis günstiger ist!!!

Gruß Schwalmtaler
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: Cremer am 28. August 2007, 13:32:05
Auch in der Region Rheinhessen legen die RWE, zuständig ist hier die  RWE Rhein-Ruhr, den Kunden neue Verträge vor, so bei mehreren Mitgliedern der BIFEP.

Der Zweck hierzu ist ausreichend bekannt, wie u.a. von Schwalmthaler beschrieben.
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: DieAdmin am 28. August 2007, 14:06:30
Zitat
Original von Cremer
Auch in der Region Rheinhessen legen die RWE, zuständig ist hier die  RWE Rhein-Ruhr, den Kunden neue Verträge vor, so bei mehreren Mitgliedern der BIFEP.


Schau mal in den entsprechenden Versorgerbereich:

http://forum.energienetz.de/board.php?boardid=222
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: Sergio am 28. August 2007, 19:51:00
Hallo AnJo,

Zitat
Lasse einfach die Frist verstreichen und warte ab.

Ja, so habe ich das mit dem ersten Brief gemacht. Nun ist die Frist verstrichen und der zweite Brief mit demselben Vertrag liegt mir vor.  :)

Zitat
Warum willst Du die Ablehnung des Vertrages noch begründen ?

Ich dachte, wenn ich eine Antwort schreibe und dies begründe, wird die Gesellschaft meinen Wunsch \"zur Kenntniss nehmen\" und mich nicht immer wieder anschreiben. Aber sicher ist das natürlich nicht.
Zudem wäre es höflich wenigstens auf den zweiten Brief zu antworten.  :D

Hallo lugasch,

Zitat
Ich habe auch dieses neue Vertragsangebot der RWE für Gas bekommen. Gewohnt skeptisch habe ich mir alles durchgelesen, jedoch keine schlimmen Dinge gefunden.
Die \"schlimmen Dinge\" sind in diesem Fall

1) Bindung an den Ölpreis
Wenn du den Vertrag unterschreibst, dann akzeptierst du ja diese Bindung. Wenn dann der Ölpreis steigt, darf die Geselschaft den Preis erhöhen (unabhängig davon wie sich der Gaspreis verhält).

2) Ankündigung der Preisanpassung
Laut dem Vertrag muss die Gesellschaft die Preisänderung ankündigen. Das wird sie mit Sicherheit problemlos tun können. Es ist aber nicht gesagt, dass du dich gegen so eine Preisänderung wehren kannst / darfst. Vielleicht darf man es dann immer noch, vielleicht nicht - dies wird schlimstensfalls der Richter entscheiden.

3) Und bestimmt noch mehr, was mir gerade nicht einfällt

Zitat
Ich kann innerhalb von einem Monat kündigen.
Das mag ja sein, aber was willst du ohne Gas zu Hause tun? Ein Kündigungsrecht ist dann von Vorteil, wenn es genug andere Anbieter gibt. So wie im Falle einer Kfz-Versicherung. Da freut sich jeder, wenn ihm am Ende des Jahres der Beitrag erhöht wird, weil er dann den Grund für eine Kündigung hat und sich nach günstigeren Tarifen/Gesellschaften umschauen kann. In unserem Falle freuen wir uns aber gar nicht, weil wir zwar kündigen dürften, dann aber wieder bei dem gleichen Anbieter den neuen Vertrag unterzeichnen müssten (und das möglicherweise zu ungünstigeren Bedingungen), weil es in jeder Region nur einen Anbieter gibt. Wir haben nun mal keine Wahl. Dadurch erst ist ja dieser Schlamassel mit Preisen und Widersprüchen entstanden.

Ich hoffe, ich war nicht zu \'ausführlich\'.  8)

Ah ja, der Beitrag ist nur meine persönliche Meinung und kann nicht als eine Grundlage oder Begründung in Rechtssachen verwendet werden.  :D

PS Bin immer noch am Überlegen, ob ich die Antwort abschicke.
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: bjo am 28. August 2007, 22:18:02
- habe den ersten Termin auch unbeantwortet verstreichen lassen!
- warte auf das zweite Schreiben!

Je nach dem wie das ausfällt reagiere ich wie folgt!
kommt nochmals der Vertrag dann wird ignoriert!
kommt Kündigung und Umstufung in Grundversorgung,
-- Schreiben an RWE in dem ich bestreite ein Kunde zu sein den Sie umstufen dürfen (Tarifkunde)
-- Widerspruch gegen alle Tarife die irgend wie in Frage kommen könnten!
- Hausverbot

Ich mach weiter mit eigener Jahresrechnung + eigenen Abschlägen!

PS: laut Forum, kann man nach Unterschrift erst wieder den neuen Preisen
oberhalb des Angebotes wiedersprechen!
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: berghaus am 29. August 2007, 02:15:51
Ich habe Mitte August den Vertrag unterschrieben mit den Vorbehalten:
- nur wirtschaftliche Gründe
- Rechte aus altem Vertrag bleiben vorbehalten
- schon jetzt Widerspruch gegen Preise des Preisblattes wegen § 315 BGB
- keine Berufung der RWE im Streitfall auf neue Bestimmungen, wenn diese
eine Verschlechterung meiner bisherigen Rechtposition bedeuten

Gestern kam mit Datum vom 23.08.07 erneut die Aufforderung, den Vertrag zu unterschreiben. Die Ausführungen „... wichtigste Fragen und Antworten...“ auf Seite 2 des ersten Schreibens vom 20.07.07 wurden ergänzt durch den Passus:
„Warum habe ich dieses Schreiben erhalten, obwohl ich den Vertrag schon zurückgeschickt habe? Möglicherweise fehlt Ihre Unterschrift. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir weder Streichungen noch Änderungen in dem Vertrag annehmen können.“

Ein Nachbar mit anderen Vorbehaltsformulierungen hat auch dieses Schreiben bekommen. Ich denke es war mal wieder eine Massenaktion.

In Bezug auf meine Formulierung muss ich jetzt annehmen, dass meine Rechtsposition von den ehrenwerten rwe tatsächlich verschlechtert werden soll. Insofern kann ich ja froh sein, dass der Vertrag nicht angenommen wurde, nachdem heute in der Westfalenpost stand, man soll den neuen Vertrag widerrufen.
berghaus
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: bjo am 29. August 2007, 07:46:14
Hallo,

>Westfalenpost

ein Link wäre hilfreich!

danke!
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: berghaus am 29. August 2007, 11:24:54
Westfalenpost: Der Artikel ist am 28.08.07 erschienen unter der Überschrift: \"Vorsicht bei Gas-Angeboten\". Im Archiv unter 27.08.07 ??
Hier der Link:
http://www.westfalenpost.de/wp/wp.archiv.iframe.php
berghaus
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: bjo am 29. August 2007, 13:05:58
Danke !
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: bjo am 29. August 2007, 17:55:17
Hallo,

heute (29.08.2007) nochmals Post von RWE, Fristverlängerung bis zum 15.09.2007 zur Abgabe der Vertrages!

Da sollen Sie ruhig warten!
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: DeepDiver01 am 05. September 2007, 22:22:46
Hallo, ich habe heute den 3. Brief von RWE Rhein-Ruhr erhalten (Einschreiben Einwurf!). Mir wird mitgeteilt, dass ich noch einmal die Chance habe den neuen Sondervertrag Erdgas Optimo Maxi zu unterschreiben. Falls nicht bis zum 22.09.2007 meine Unterschrift folgt, wird mein bestehender Sondervertrag von 1990 zum 31.10.07 gekündigt und (automatisch) die Versorgung ab dem 1.11.07 zu den neuen (vorliegenden) Vertragsbedingungen fortgeführt wird (das wäre ja Sondervertrag und nicht Grundversorgung!).

Da ich kein Jurist bin, würde mich interessieren, wie §115 EnWG (Bestehende Verträge) hier genau zu verstehen ist? Müssen alle Verträge (egal wie lange die Restlaufzeit ist) an die neuen Bedingungen angepasst werden (d.h. RWE hätte grundsätzlich Recht?!)? Kann mir das mal jemand mit juristischem Sprachverständnis erklären?

Ich habe für mich jetzt die Erkenntnis: Es ist für mich egal, ob ich unterschreibe oder nicht, da eine Kündigung meines alten Vertrages ausgesprochen wurde (was lt. alten AGBs auch möglich ist).

Kann ich meinen Widerspruch nach §315 BGB überhaupt aufrecht erhalten (zur Kenntnis hat RWE meinen Widerspruch ja genommen)? Bisher hat RWE ja keine rechtlichen Schritte eingeleitet, sondern meine Kürzung „hingenommen“.

Hat sonst schon jemand das dritte Schreiben erhalten? Wie darauf reagiert?
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: Fidel am 05. September 2007, 22:57:08
Verivox (http://www.verivox.de/News/articledetails.asp?aid=20700)
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: bjo am 06. September 2007, 07:33:26
Zitat
Original von DeepDiver01
Hallo, ich habe heute den 3. Brief von RWE Rhein-Ruhr erhalten (Einschreiben Einwurf!). Mir wird mitgeteilt, dass ich noch einmal die Chance habe den neuen Sondervertrag Erdgas Optimo Maxi zu unterschreiben. Falls nicht bis zum 22.09.2007 meine Unterschrift folgt, wird mein bestehender Sondervertrag von 1990 zum 31.10.07 gekündigt und (automatisch) die Versorgung ab dem 1.11.07 zu den neuen (vorliegenden) Vertragsbedingungen fortgeführt wird (das wäre ja Sondervertrag und nicht Grundversorgung!).

Da ich kein Jurist bin, würde mich interessieren, wie §115 EnWG (Bestehende Verträge) hier genau zu verstehen ist? Müssen alle Verträge (egal wie lange die Restlaufzeit ist) an die neuen Bedingungen angepasst werden (d.h. RWE hätte grundsätzlich Recht?!)? Kann mir das mal jemand mit juristischem Sprachverständnis erklären?

Ich habe für mich jetzt die Erkenntnis: Es ist für mich egal, ob ich unterschreibe oder nicht, da eine Kündigung meines alten Vertrages ausgesprochen wurde (was lt. alten AGBs auch möglich ist).

Kann ich meinen Widerspruch nach §315 BGB überhaupt aufrecht erhalten (zur Kenntnis hat RWE meinen Widerspruch ja genommen)? Bisher hat RWE ja keine rechtlichen Schritte eingeleitet, sondern meine Kürzung „hingenommen“.

Hat sonst schon jemand das dritte Schreiben erhalten? Wie darauf reagiert?


Wiederspruch zur Kenntnis nehmen ist das eine, ein Sondervertrag ist das andere!
Nach vielem Lesen hier gehe ich davon aus das
- mit Unterschrift unter den Sondervertrag dein bisheriger Einspruch quasi
gestoppt ist und man sich nur noch um den bisher nicht gezahlten Betrag streitet.
- ein neuer Einspruch ist erst dann wieder möglich wenn der Preis ab neuem Sondervertrag wieder erhöht wird.
- zu klären ist erstmal ob du bisher schon Sondervertragskunde oder Tarifkunde bist.
-- bist du Tarifkunde dann ist nix mit Kündigung seitens RWE, Vertragsanpassung reicht
-- bis du schon Sondervertragskunde muß rechtswirksam mit Unterschrift gekündigt werden.
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: kira am 06. September 2007, 13:13:14
Zitat
Original von DeepDiver01
Hallo, ich habe heute den 3. Brief von RWE Rhein-Ruhr erhalten (Einschreiben Einwurf!). Mir wird mitgeteilt, dass ich noch einmal die Chance habe den neuen Sondervertrag Erdgas Optimo Maxi zu unterschreiben. Falls nicht bis zum 22.09.2007 meine Unterschrift folgt, wird mein bestehender Sondervertrag von 1990 zum 31.10.07 gekündigt und (automatisch) die Versorgung ab dem 1.11.07 zu den neuen (vorliegenden) Vertragsbedingungen fortgeführt wird (das wäre ja Sondervertrag und nicht Grundversorgung!).

Da ich kein Jurist bin, würde mich interessieren, wie §115 EnWG (Bestehende Verträge) hier genau zu verstehen ist? Müssen alle Verträge (egal wie lange die Restlaufzeit ist) an die neuen Bedingungen angepasst werden (d.h. RWE hätte grundsätzlich Recht?!)? Kann mir das mal jemand mit juristischem Sprachverständnis erklären?

Ich habe für mich jetzt die Erkenntnis: Es ist für mich egal, ob ich unterschreibe oder nicht, da eine Kündigung meines alten Vertrages ausgesprochen wurde (was lt. alten AGBs auch möglich ist).

Kann ich meinen Widerspruch nach §315 BGB überhaupt aufrecht erhalten (zur Kenntnis hat RWE meinen Widerspruch ja genommen)? Bisher hat RWE ja keine rechtlichen Schritte eingeleitet, sondern meine Kürzung „hingenommen“.

Hat sonst schon jemand das dritte Schreiben erhalten? Wie darauf reagiert?

wir haben das dritte Schreiben auch erhalten.

Da wir nie einen Sondervertrag

 -es wurde überhaupt kein Vertrag abgeschlossen, der Vertrag ist wohl mit Abnahme des Gases automatisch zustande gekommen-

mit RWE abgeschlossen haben, dachte ich bisher immer, ich wäre Tarifkunde in der Grundversorgung.

RWE ist ja unser Grundversorger und hat immer nur folgende Tarife angeboten:

bis 5500kw  Optimo mini
ab 5500 kw  Optimo maxi.

Ich habe mir jetzt mal alle alten Jahresabrechnungen angesehen.

Bis einschließlich 2000 steht auf der Rechnung: Gas nach Sondervertrag,

ab 2001 : Jahresrechnung RWEnaturgas Optimo maxi ( ein Sondervertrag ist hier nicht erwähnt).

ab 2005: Ihr Gaspreis RWE Erdgas Optimo mini/maxi setzt sich zusammen aus:
Der ermittelte Energieverbrauch wurde im Rahmen der Rechnungserstellung nach der günstigsten Preiskategorie innerhalb Ihres Vertrages abgerechnet.

Ich als Laie und Nichtjurist blicke durch den Paragraphendschungel nicht durch.

Was für ein Kunde bin ich denn jetzt?
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: berghaus am 06. September 2007, 14:08:12
Ich habe am 08.08.07 den neuen Vertrag unterzeichnet und auf dem Vertrag handschriftlich im ersten Satz eingefügt:.....wird\"unter dem Vorbehalt der ergänzenden Anmerkungen v.08.08.07 auf der Rückseite dieses Vertrages\" vereinbart.
Auf der Rückseite des Vertrages befindet sich dann ein Schreiben mit folgendem Text
\"Ich habe den neuen Vertrag nur aus wirtschaftlichen Gründen unterschrieben und behalte mir alle Rechte aus dem bisherigen Vertrag vor.
Ich widerspreche schon jetzt einer Abrechnung auf der Grundlage der im Preisblatt (Stand 01.11.2007) genannten Preise, weil ich diese nach einer ungeheuren und ungerechtfertigten Preissteigerung in Höhe von 52 % in nur drei Jahren trotz der vorgesehenen geringfügigen Preissenkungen nach wie vor für unbillig (§ 315 BGB) halte und fordere Sie auf, der Abrechnung im Juni 2008 angemessene Preise zugrunde zu legen.
Ich gehe davon aus, dass Sie sich bei einem Rechtstreit im Zusammenhang mit dem alten und/oder dem neuen Vertrag nicht auf Verschlechterungen meiner Rechtsposition berufen, die aus den Bestimmungen des neuen Vertrages resultieren.\"

Zunächst bekam ich die Aufforderung, den Vertrag noch mal ohne Zusätze zu unterschreiben. Siehe mein (berghaus) Beitrag vom 29.08.07.

Jetzt kam mit Datum vom 30.08.07 ein Schreiben der RWE mit Bezug auf mein Schreiben vom 08.08.07 mit folgendem Inhalt:

\"S.g.H..;wir gehen davon aus, dass Sie Ihren erklärten Vorbehalt hinsichtlich unserer Preisgestaltung (§315 BGB) auch für den neuen Vertrag aufrecht erhalten. Daher nehmen wir diesen - ohne rechtliche Anerkennung- zur Kenntnis. Sie brauchen uns dazu kein weiteres Schreiben zukommen zu lassen.
MfG RWE ...

Jetzt weiss ich nicht, ob die RWE damit alle meine Vorbehalte anerkannt hat oder ob es besser ist, den Vertrag zu widerrufen mit ebenso ungewisser Zukunft.
Mir kommt es nämlich hauptsächlich darauf an, den neuen Anfangspreis als unbillig zu rügen und später nicht auf diesen  festgenagelt zu werden.

Ich möchte wirklich wissen, ob die Energieversorger wirklich versuchen, Gaspreisrebellen mit windigen juristischen Tricks auszuhebeln und sich damit auf die Ebene der Internetabzocker wie genealogie.de, willst Du wissen wie alt Du wirst und co. begeben haben. Immerhin bekommt man noch höfliche und freundlich gehaltene Schreiben und keine Drohungen von Inkassobüros und -anwälten.
berghaus
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: RR-E-ft am 06. September 2007, 14:25:47
@berghaus

Wenn man an einem Vertragsangebot Änderungen vornimmt (Vorbehalte erklärt), gilt dies als Ablehnung, verbunden mit einem geänderten Angebot, welches wiederum der Annahme des anderen bedarf, § 150 Abs. 2 BGB.

Ein neuer Vertrag kommt also nur zustande, wenn die Gegenseite annimmt. Die Annahme kann gem. § 362 I HGB darin liegen, dass der Versorger (Kaufmann) nicht unverzüglich dem eigenen Angebot des Kunden widerspricht.

Es ist aber wohl nicht klar, was der Vorbehalt zu dem neuen Vertrag bedeuten/ bewirken soll. Weshalb man einen neuen Vertrag abschließt (Motivation, also auch: wirtschaftliche Gründe) ist grundsätzlich vollkommen unbeachtlich.

Enthält das eigene Angebot auch eine konkrete Preisstellung für Erdgaslieferungen, so einigt man sich durch die Annahme auf diese, so dass dieser Preis dann durch Vertragsabschluss vereinbart ist und wegen dieser Einigung nicht einseitig festgelegt ist und deshalb keiner Billigkeitskontrolle unterliegt.

Wer also meint, er könne ein zu Tage getretenes Problem ohne Anwalt lösen, wird dabei schnell an seine Grenzen stoßen.

Zunächst hätte man sich die Frage stellen sollen, ob dem Versorger bei Abschluss des alten Vertrages überhaupt wirksam ein Recht zur Kündigung eingeräumt wurde oder ob man diesen am alten Vertrag festhalten kann.

Zudem erscheint es bei einem alten Sonderabkommen möglich, dass § 315 BGB überhaupt nicht zur Anwendung kommt, weil es schon gem. §§ 305 II, 307 BGB an einem wirksamen Preisänderungsvorbehalt im alten Vertrag fehlte, so dass der Versorger zu gar keinen einseitigen  Preiserhöhungen berechtigt war.

Kam aus genannten Gründen schon auf den alten Vertrag § 315 BGB überhaupt  nicht zur Anwendung, stellt sich erst recht die Frage, warum dies dann beim neuen Vertrag der Fall sein sollte.....

Viele Verbraucher, die meinen, ohne Anwalt auskommen zu können, sind oft sehr dilletantisch am Werke. :rolleyes:
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: berghaus am 06. September 2007, 16:18:53
Hallo RR-E-ft,
Sie sind mit Ihren Antworten ja schneller als der Schall und haben den 1. Beitrag schon verfasst, als ich noch dilettantisch am Textbasteln war:
Jetzt schicke ich’s aber noch ab:
---------------Sie haben sicher Recht mit Ihren Ausführungen zum Aufrechnungsverbot.
Doch wir sollten sachlich bleiben und Sie als Foren-Gott sollten nicht einen anderen fleißigen Forengott persönlich so angreifen und vor allem nicht so stark den Juristen heraushängen lassen.
Jedenfalls freue ich mich als Grünschnabel und Nichtjurist über Ihre Aussage, dass man bei Sonderverträgen möglicherweise doch aufrechnen darf.
Meinem ‚Sonderabkommen (Tarifvereinbarung ist durchgestrichen) über die Lieferung Erdgas’ von 1975 (damals VEW, heute RWE) waren die damaligen „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas...“ nicht beigefügt. Sie enthielten sicher ebenso wenig wie die beigefügten „Bedingungen für Sonderabkommen...“ auf der Rückseite des Vertrages ein Aufrechnungsverbot.
Allerdings kann das Sonderabkommen mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Wäre das Schikane?
Und wenn die Verträge gekündigt werden, müsste man heute in die Grundversorgung, in der bei einem Verbrauch z.B. von 30.001 – 55.384 kWh der Verbrauchspreis  5,83 ct brutto (+ monatl.Grundpreis) beträgt und damit gleich hoch ist wie bei einem Sondervertrag.
Ab 01.11.07 beträgt der Verbrauchspreis bei Grundversorgung 5,66 ct (RWE Erdgas klassik)und bei Sondervertrag 5,49 ct (RWE Erdgas maxi)
Und deshalb stellt sich auch hier die Frage: Soll man die neu angebotenen Verträge unterzeichnen, gar widerrufen und was ist dann?  Außer dem Vorbehalt „hinsichtlich unserer Preisgestaltung (§315 BGB)...“ akzeptiert RWE sicher keine weiteren Vorbehalte (siehe meine beiden Beiträge (berghaus) an anderer Stelle im Forum)------------------------------------
Und jetzt hinzugefügt bzgl. Änderung der Preise:
Sondervertrag von 1975: Ziffer 3: „Die Preise für Sonderabkommen... sind an die Preise für...Allgemeine Tarife .... gebunden. Ändern sich die Arbeitpreise..., so ändern sich ..die Preise für Sonderabkommen um den gleichen Betrag.“
Und was die Inanspruchnahme von Anwälten angeht, gebe ich Ihnen dem Grunde nach auch recht. Aber wir können doch nicht gleich das Geld, das wir Gaspreisrebellen beim Gaspreis sparen wollen, für Anwälte ausgeben. Da müssen wir Grünschnäbel sicher schon mal ein Kind in den Brunnen fallen lassen und uns mit Musterbriefen der Verbraucherzentralen und klugen Beiträgen wie den Ihren in den Foren zunächst begnügen.
Und was ich noch sagen wollte: Der Preis betrug 1975 umgerechnet 1,143 ct/kwhPreissteigerung: bezogen auf 5,83 ct: Preissteigerung 510 % = 16 % pro Jahr
berghaus
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: RR-E-ft am 06. September 2007, 16:50:04
@berghaus

Dass der Preisänderungsvorbehalt gemessen an § 307 BGB  unwirksam ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4971)

Entweder juristisch saubere Antworten oder Quacksalberei.

Wer sich nicht der entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts bedienen möchte, dem steht es doch vollkommen frei, auf eigene Gefahr allein weiter zu experimentieren.

Wer Bauchschmerzen hat, muss ja auch nicht zum Arzt, um sich ggf. den entzündeten Appendix rausoperieren zu lassen, sondern kann es - um das Geld für den Arzt zu sparen - weiter mit Oma´s Wärmflasche probieren, die in der Vergangenheit schon oft gute Dienste geleistet hatte, oder sich betrutschen lassen. (Ein Arzt lässt ggf. danach erst am Seziertisch den Mediziner raushängen. Dann stört es auch keinen mehr.) ;)
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: DeepDiver01 am 06. September 2007, 22:25:30
Zitat
Original von bjo
Wiederspruch zur Kenntnis nehmen ist das eine, ein Sondervertrag ist das andere!
Nach vielem Lesen hier gehe ich davon aus das
- mit Unterschrift unter den Sondervertrag dein bisheriger Einspruch quasi
gestoppt ist und man sich nur noch um den bisher nicht gezahlten Betrag streitet.
- ein neuer Einspruch ist erst dann wieder möglich wenn der Preis ab neuem Sondervertrag wieder erhöht wird.
- zu klären ist erstmal ob du bisher schon Sondervertragskunde oder Tarifkunde bist.
-- bist du Tarifkunde dann ist nix mit Kündigung seitens RWE, Vertragsanpassung reicht
-- bis du schon Sondervertragskunde muß rechtswirksam mit Unterschrift gekündigt werden.

Hallo bjo,
danke für die Kommentare. Es ist wirklich kein einfaches Thema, aber diese Forum hilft doch sehr weiter, zumal ich weiß, dass ich nicht alleine gegen den großen Versoger \"anstinke\".

Nach meinen Unterlagen, die ich gestern noch einmal genau gesichtet habe, haben wir 1990 einen Gas-Sondervertrag mit den AVB GasV für Tarifkunden, einschließlich der \"Ergänzenden Bestimmungen zur AVB GasV\" (steht so auf der Rückseite unter Punkt 7) abgeschlossen (was anderes wurde uns auch nicht angeboten und andere Anbieter gab es damals ja nicht! Eine Kopie der \"Ergänzenden Bestimmungen\" habe ich nie erhalten).

Wie meine genaue rechtliche Position ist (Sondervertragskunde oder Tarifkunde), kann ich als Laie nicht sagen. In den Bedingungen steht, dass die RWE AG den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten auf neue Vertragsmuster (für vergleichbare Abnahmeverhältnisse) umstellen kann (ob dies eine Kündigung sein muss?).

Fakt ist aber, dass meine Wiedersprüche nach §315 BGB (seit 2005) bisher von RWE nicht gerichtlich geprüft (bzw. abgewiesen), sondern letztlich \"hingenommen\" wurden.

Ich denke ich werde ähnlich wie \"berghaus\" einen kurzen Brief an RWE schicken, nicht aber den neuen Vertrag unterschreiben, da RWE diesen ja lt.  letztem Schreiben automatisch kündigt und mir ab dem 1.11.07 Gas nach den \"neuen\" Bedingungen liefern wird. Ich werde vorsorglich einen neuen Wiederspruch gegen die Preise vom 1.7.2007 einlegen und weiterhin meinen Abschlag, wie bisher von mir berechnet, zahlen. Geht es dann irgendwann vor Gericht, werde ich mir auch einen RA nehmen (müssen).

Es bleibt also spannend!
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: bjo am 06. September 2007, 23:19:10
Zitat
Original von DeepDiver01
Zitat
Original von bjo
Wiederspruch zur Kenntnis nehmen ist das eine, ein Sondervertrag ist das andere!
Nach vielem Lesen hier gehe ich davon aus das
- mit Unterschrift unter den Sondervertrag dein bisheriger Einspruch quasi
gestoppt ist und man sich nur noch um den bisher nicht gezahlten Betrag streitet.
- ein neuer Einspruch ist erst dann wieder möglich wenn der Preis ab neuem Sondervertrag wieder erhöht wird.
- zu klären ist erstmal ob du bisher schon Sondervertragskunde oder Tarifkunde bist.
-- bist du Tarifkunde dann ist nix mit Kündigung seitens RWE, Vertragsanpassung reicht
-- bis du schon Sondervertragskunde muß rechtswirksam mit Unterschrift gekündigt werden.

Hallo bjo,
danke für die Kommentare. Es ist wirklich kein einfaches Thema, aber diese Forum hilft doch sehr weiter, zumal ich weiß, dass ich nicht alleine gegen den großen Versoger \"anstinke\".

Nach meinen Unterlagen, die ich gestern noch einmal genau gesichtet habe, haben wir 1990 einen Gas-Sondervertrag mit den AVB GasV für Tarifkunden, einschließlich der \"Ergänzenden Bestimmungen zur AVB GasV\" (steht so auf der Rückseite unter Punkt 7) abgeschlossen (was anderes wurde uns auch nicht angeboten und andere Anbieter gab es damals ja nicht! Eine Kopie der \"Ergänzenden Bestimmungen\" habe ich nie erhalten).

Wie meine genaue rechtliche Position ist (Sondervertragskunde oder Tarifkunde), kann ich als Laie nicht sagen. In den Bedingungen steht, dass die RWE AG den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten auf neue Vertragsmuster (für vergleichbare Abnahmeverhältnisse) umstellen kann (ob dies eine Kündigung sein muss?).

Fakt ist aber, dass meine Wiedersprüche nach §315 BGB (seit 2005) bisher von RWE nicht gerichtlich geprüft (bzw. abgewiesen), sondern letztlich \"hingenommen\" wurden.

Ich denke ich werde ähnlich wie \"berghaus\" einen kurzen Brief an RWE schicken, nicht aber den neuen Vertrag unterschreiben, da RWE diesen ja lt.  letztem Schreiben automatisch kündigt und mir ab dem 1.11.07 Gas nach den \"neuen\" Bedingungen liefern wird. Ich werde vorsorglich einen neuen Wiederspruch gegen die Preise vom 1.7.2007 einlegen und weiterhin meinen Abschlag, wie bisher von mir berechnet, zahlen. Geht es dann irgendwann vor Gericht, werde ich mir auch einen RA nehmen (müssen).

Es bleibt also spannend!


Hallo,
meine Lage ist etwas anders
- Uraltvertrag von Evivo, den hat noch mein Vater erhalten
- ich bin als ich 2000 wieder zu Hause eingezogen bin (2 Fam. Haus) durch Angabe meiner Adresse in die Lieferung von RWE eingestiegen

- nie eine Unterschrift
- nie einen Vertrag bekommen
- nie eine alternative gehabt, \"wir haben sie in den Tarif Op. max eingruppiert\"

ich werde wohl wie folgt vorgehen
- Kündigungsrecht anzweifeln, auf Vertragsumstellung pochen
- gegen alle Tarife die bei meinem Verbrauch infrage kommen Wiederspruch einlegen
- eigene Abschläge berechnen
- eigene Jahresrechnung erstellen
- Hausverbot erneuern
- immer pünktlich unter Angabe des Zwecks zahlen!
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: AnJo am 07. September 2007, 13:09:19
Hallo zusammen,

Zitat
........Geht es dann irgendwann vor Gericht, werde ich mir auch einen RA nehmen (müssen).

hoffe mal, das dann der Prozesskostenfont vom Bund der Energieverbraucher greift.

Werde also auch gar nichts machen, außer meinen Widerspruch jährlich zu wiederholen............

...............bis die RWE endlich klagt.

Gruß
AnJo
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: kira am 07. September 2007, 15:49:04
Hallo an alle,

Danke für die vielen Informationen, hat mir schon mal ein Stück weitergeholfen.

Ich werde auch erstmal das Kündigungsrecht anzweifeln.
Titel: Neue Vertragsangebote
Beitrag von: DeepDiver01 am 09. September 2007, 20:52:20
Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=32113#post32113)