Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke München => Thema gestartet von: Schmid-Z. am 05. Juli 2007, 22:59:33
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Wegen des neuen BGH Urteils wird empfohlen, den Widerspruch nach §315 BGB auf den gesamten Gaspreis auszudehnen. Ist das korrekt so?
...im Hinblick auf o.g. Mahnschreiben möchte ich meinen Widerspruch vom 14.8.2005 erneuern und erweitern, indem ich gegen die Festsetzung des gesamten Gaspreises wegen Unbilligkeit gemäß §315 BGB Widerspruch einlege.
Wer kann korrigieren?
SZ
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@Schmid-Z.,
wie es bisher immer hier im Froum gesagt und darauf hingewiesen wurde:
Widerspruch gegen die Preishöhe an sich und gegen die Preissteigerung einlegen.