Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => ESB - Erdgas Südbayern => Thema gestartet von: Mainburg am 03. Juli 2007, 13:38:23
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Hallo zusammen,
habe heute nach langem wieder ein Mal ein Schreiben der ESB bekommen. Dabei handelt es sich um eine \"Abrechung\" mit einer Aufforderung meinen gekürzten Rechnungsbetrag aus der Abrechnung 2006 bis spätestens Mitte Juli 2007 zu überweisen. Großzügigerweise würde bei Einhaltung der Frist auf die Geltendmachung von Verzugsschäden verzichtet. Der genaue Wortlaut des Schreibens lautet:
Sie haben sich in der Vergangenheit gegen die Billigkeit des von uns verlangten Erdgaspreises gewandt. Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 13. Juni 2007 abschließend entschieden, daß den Versorgern auf Grundlage der rechtlichen Rahmenbedingungen ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt ist. Die Preisänderung ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an den Kunden weitergegeben werden. Hierzu hält es der BGH in Übereinstimmung mit dem LG Heilbronn als maßgeblicher Vorinstanz der Entscheidung für ausreichend, wenn eine Vergleichsbetrachtung der Einkaufspreise mit den Lieferpreisen für Endkunden vorgenommen wird. Eine Betrachtung der Gesamtkosten ist nicht geboten. Nach diesen Grundsätzen wurde von der ESB für alle Preisänderungen seit 10/2004 jeweils ein Wirtschaftsprüfertestat eingeholt (s. Anlagen). Danach steht fest, dass die Preisgestaltung der Billigkeit entspricht. Aufgrund des Widerspruchs und der Kürzung der angemessenen Zahlungen, schulden Sie uns ohne Berücksichtigung etwaiger Verzugszinsen....
Wir fordern Sie auf, den offenen Betrag von... nunmehr unverzüglich -bis
spätestens 15. Juli 2007 - zu begleichen.
Da die festgesetzten Preise von Anfang an den Forderungen der Billigkeit entsprachen, sind Sie durch die Nutzung in Verzug geraten.
Soweit ich bis zur gesetzten Frist die Beträge vollständig begleiche, würde auf Verzugsschaden verzichtet werden.
Andernfalls behält sich die ESB vor, ohne weitere Ankündigung die Forderungen gerichtlich geltend zu machen und ich werde noch ausdrücklich auf die damit verbundenen Mehrkosten hingewiesen.
Eine exakte Abrechnung für das neue Verbrauchsjahr würde mir bis 17. Juli 2007 gesondert zugehen.
Was heißt das jetzt mit Bezug auf das Urteil? Die ESB weist wieder über die Wi-Prüfer \"PriceWaterhouseCoopers\" die Rechtmäßigkeit nach. Muß nach wie vor die ESB in einem Gerichsverfahren die Kalkulation offenlegen
(in Bezug auf das BGH-Urteil)?
Wie soll ich weiter verfahren?
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Hallo Zusammen,
bin seit heute Mitglied hier im Forum und staune nicht schlecht, wie viele doch gegen die Preispolitik von ESB protestieren.
Habe heute Post von ESB bekommen, darin steht:
Sehr geehrter Herr ...
Sie haben sich in Vergangenheit gegen die Billigkeit des von uns verlangten Ergaspreis gewandt.
Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 13.06.2007 abschließend entschieden, dass den Versorgungsunternehmen auf Grundlage der Rechtlichen Rahmenbedingungen ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt ist. Die Preisänderung ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn Kostensteigerungen während der Verztragslaufzeit an den Kunden weitergegeben werden. Hierzu hält es der BGH in Übereinstimmung mit dem LG Heilbronn als maßgeblicher Vorinstanz der Entscheidung für ausreichend, wenn eine Vergleichsbetrachtung der Einkaufspreise mit den Lieferpreisen für den Endkunden vorgenommen wird.
Eine Betrachtung der Gesamtkosten ist nicht geboten. Nach diesen Grundsätzen wurde von der ESB für alle Preisänderungen seit Oktober 2004 jeweils ein Wirtschaftsprüfertestat eingeholt.
Danach steht fest, dass unsere Preisgestaltung der Billigkeit entspricht.
Aufgrund Ihres Widerspruchs und der Kürzung der angemessenen Zahlungen schulden Sie uns ohne Berücksichtigung etwaiger Verzugszinsen, gemäß Aufstellung .... Euro.
Anlage der Fa.:PriceWaterhouseCoopers WPG
Bescheinigung über Ermittlung des Anstieges der Gasbezugskosten.
u.a. steht geschrieben:
Ausgangspunkt unserer Tätigkeit waren due uns von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Daten und Informationen zum gasbezug und zu den Tarifpreisen (Bezugsverträge, Nachträge, Sonderregelung, monatliche Abrechnung, Tarifblätter, etc.)
Ich habe keinen festen Vertrag über einen besonderen Tarif vereinbahrt.
Meine Frage an Euch,
Gilt diese Bescheinigung tatsächlich vor Gericht als Nachweis?
Wie soll ich mich verhalten, zahlen oder ESB Klagen lassen?
Danke im Voraus für Eure Antworten.
P.S.
Die Richter beim BGH sind wohl ein wenig Weltfremd, im Bezug auf Wahlmöglichkeit.
Ich kann mir nicht ständig neue Heizungen mit verschiedenen Medien einbauen, nur weil die Versorger Ihren Preis willkürlich erhöhen. Werde dieses auch den D+H beim BGH schreiben.
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Würde mich auch interessieren. Allerdings tendiere ich eher dazu mich verklagen zu lassen.
Was meint Ihr?
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Original von oerni
Die Preisänderung ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn Kostensteigerungen während der Verztragslaufzeit an den Kunden weitergegeben werden. [...]
Eine Betrachtung der Gesamtkosten ist nicht geboten.
Alles Blödsinn.
Dies kam dadurch zustande, dass der Gaskunde ursprünglich nicht den Gesamtpreis als unbillig gerügt hatte.
Original von oerni
Wie soll ich mich verhalten, zahlen oder ESB Klagen lassen?
Wie bisher - wenn Sie mit Musterbrief der VZ widersprochen haben, ändert sich nix. Siehe auch Konsequenzen aus dem BGH-Urteil (http://www.energienetz.de/index.php?itid=1700&content_news_detail=6239&back_cont_id=4043)
Original von oerni
Die Richter beim BGH sind wohl ein wenig Weltfremd, im Bezug auf Wahlmöglichkeit. Ich kann mir nicht ständig neue Heizungen mit verschiedenen Medien einbauen ...
Nein, sind sie nicht. Der Senat folgte dem Argument des GVU, dass Altkunden indirekt vom Substitutionswettbewerb bei Neukunden profitieren; ebenfalls, weil der Gaskunde dies wohl nicht hinreichend bestreiten konnte.
Aber wie schon an anderer Stelle empfohlen: Erstmal die schriftliche Urteilsbegründung abwarten ...
Gruss,
ESG-Rebell
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Wie bisher - wenn Sie mit Musterbrief der VZ widersprochen haben, ändert sich nix. Siehe auch Konsequenzen aus dem BGH-Urteil (http://www.energienetz.de/index.php?itid=1700&content_news_detail=6239&back_cont_id=4043)
Kenne keinen Musterbrief von VZ, wo gibt es diesen zum Download?
Nein, sind sie nicht. Der Senat folgte dem Argument des GVU, dass Altkunden indirekt vom Substitutionswettbewerb bei Neukunden profitieren; ebenfalls, weil der Gaskunde dies wohl nicht hinreichend bestreiten konnte.
Aber hallo,
wieso profitiere ich davon, wenn mir der Gaspreis zu hoch erscheint, kann ich doch nicht schnell mal eine Ölheizung einbauen und beim nächstenmal eine Hackschnitzelheizung.
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@oerni
Hier (http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1703/) der Link zum Musterschreiben an den Gas- / Stromversorger vom Bund der Energieverbraucher.
Der BGH vertritt laut Pressmeldung die Meinung, dass es einen Substitutionswettbewerb zwischen den einzelnen Energiearten gibt. Ist die eine Energieart günstiger, wie zum Beispiel bis vor kurzem Holzpellets oder auch Brennholz, passen sich die Preise der unterschiedlichen Energiearten einander an.
Zumindest stimmt es wohl, das es nicht lange dauert, bis die günstigeren Energiearten bis auf die Preise der restlichen aufschließen oder sogar darüber hinausschießen, weil die Nachfrage eben zu groß wird, und man auch schlecht wieder wechseln kann.
Ich bin auch nicht der Meinung, dass ein solcher Substitutionswettbewerb mir in erkennbarem Maße zu einem wirksamen Wettbewerb gereicht.
In diesem, wie auch in anderen Punkten, wurde es dem BGH sehr leicht gemacht. Ich habe im Moment keinerlei Informationen, dass etwa die unterlegene Seite gegen diese Auslegung eines Substitutionswettbewerbes vorgegangen wäre.
Das gleiche gilt auch für die Gutachten der Wirtschaftsprüfer.
Im Zivilrecht gilt, wo kein Kläger, da kein Richter. Wird ein Punkt der Gegenseite nicht beanstandet, muss der Richter dies auch nicht tun - so weit zumindest mein Verständnis.
Deshalb würde ich auch meinen, dass es vielleicht nicht allzulange dauern wird, bis dieser Punkt der BGH-Entscheidung eine andere Auslegung erfahren wird, sofern er denn letztlich überhaupt in die Urteilsbegründung Eingang finden wird.
Deshalb sollten wir vielleicht die Urteilsbegründung abwarten.
Gruss eislud
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@Mainburg,
@oerni,
@jpo312,
Zunächst gilt es abzuwarten, was die Urteilsbegründung sagen wird.
Sodann lesen Sie bitte die Pressemitteilung des BGH. Im Absatz 2, Satz 3 steht: \"Der Kunde ist Tarifkunde\"
Ich gehe davon aus, dass wir alle hier Sondervertragskunden sind.
Tarifkunde ist man, wenn man nicht mehr als 10.000 kWh pro Jahr verbraucht. :D
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Ich habe auch dieses ESB Schreiben heute erhalten ...
Dort wird aber auch Druck gemacht man soll bis 15.7. spätestens bezahlen, ansonsten wird Verzugsschaden geltend gemacht.
Ich habe seit 01.07.2005 Widerspruch gegen die Preiserhöhungen eingelegt (derzeitige Kürzung in Summe 218 Euro).
Soll man dem Schreiben nun antworten mit dem Hinweis auf die ausstehende Urteilsbegründung oder was empfiehlt der Bund der Energieverbraucher?
\"Begründet der Versorger die Preiserhöhungen ausschließlich mit gestiegenen Einkaufspreisen und weist er dies nach, werden solche Verbraucher die nachgewiesenen Preissteigerungen wohl zahlen müssen.\"
Gelten diese PWC-Bescheingiungen als solche Nachweise?
Gruss
Wolfgang Renner
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@Cremer
Tarifkunde ist man, wenn man nicht mehr als 10.000 kWh pro Jahr verbraucht.
Bitte zukünftig im richtigen Forum posten.
Das gehört ins Forum \"Jokes\". :rolleyes:
@flupo
Wie @ESG-Rebell bereits weiter oben gepostet hat: Konsequenzen aus dem BGH-Urteil vom Bund der Energieverbraucher (http://www.energienetz.de/index.php?itid=1700&content_news_detail=6239&back_cont_id=4043).
Gruss eislud
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@flupo
Wie @ESG-Rebell bereits weiter oben gepostet hat: Konsequenzen aus dem BGH-Urteil vom Bund der Energieverbraucher (http://www.energienetz.de/index.php?itid=1700&content_news_detail=6239&back_cont_id=4043).
Gruss eislud
Ich habe dieses Statement \"Konsequenzen aus dem BGH-Urteil vom Bund der Energieverbraucher\" ja zitiert verbunden mit einer Frage???
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@flupo
Nein, Sie hatten nachträglich Ihr Posting verändert und das Zitat und die Frage eingebaut. ;)
Und Nein, Gutachten, beauftragt vom Versorger reichen regelmäßig nicht aus.
Gruss eislud
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Hallo Zusammen,
nachdem sich heraus stellt, dass ESB in diesen Tagen allen Verweigeren Ihre Mahnung verschickt, stelle ich mal eine Gewissensfrage:
Wollen wir weiterhin nicht zahlen oder uns dem Druck beugen?
Ich bin der Meinung hart bleiben, weiterhin kürzen, auf den Stand von 2004/2005.
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Original von oerni
Original von ESG-Rebell
Nein, sind sie nicht. Der Senat folgte dem Argument des GVU, dass Altkunden indirekt vom Substitutionswettbewerb bei Neukunden profitieren; ebenfalls, weil der Gaskunde dies wohl nicht hinreichend bestreiten konnte.
Aber hallo,
wieso profitiere ich davon, wenn mir der Gaspreis zu hoch erscheint, kann ich doch nicht schnell mal eine Ölheizung einbauen und beim nächstenmal eine Hackschnitzelheizung.
Altkunden sind diejenigen, die sich bereits für eine Energieart entschieden haben und nicht ohne erhebliche Kosten wechseln können.
Neukunden sind diejenigen, die gerade neu bauen oder ihre Heizung sanieren müssen und folglich frei (was immer das heisst, s.u.) wählen können.
Neu- und Altkunden werden jedoch zu denselben Tarifen beliefert. Führt eine Ablehnung von Erdgas durch Neukunden zu einem Preisdruck auf die Erdgastarife, so profitieren davon auch die Altkunden. Dies ist mit \"indirekt\" gemeint.
So weit die Theorie.
Diese funktioniert und das Argument sticht, wenn es einen funktionierenden, durch Preiswettbewerb dominierten einheitlichen Wärmemarkt gibt.
Deshalb reden die GVU diesen auch ständig herbei.
Aber: Mit Gas werden 48% aller Wohnnungen beheizt, mit Öl 31%; macht zusammen 79%.
Diese beiden wichtigsten Energieträger sind zumindest bei den Vorlieferanten immer noch durch die Heizölpreisbindung gekoppelt; konkurrieren also gerade nicht über ihren Preis.
Wechseln Gaskunden frustriert zu Öl, so erhöht dies die Nachfrage und damit den Preis von Öl und über die Kopplung auch den Preis von Gas!
Andere Energiequellen, also Strom aus erneuerbaren Energien oder Kernkraft, Kohle, Öl und Holz müssen jeweils in einer solchen Menge vorhanden sein, dass sie die 48% Energiebedarf der Gaskunden decken könnten. Nur dann kann der Substitutionswettbewerb überhaupt theoretisch preisgetrieben sein.
Heizen mit Strom - wenn er aus fossilen Energieträgern hergestellt wird - hat aufgrund der doppelten Wandlung (Wärme - Strom - Wärme) einen besonders schlechten Wirkungsgrad. Daher kann eine Stromheizung technologisch bedingt gar nicht mit Öl, Gas, Kohle oder Holz preislich konkurrieren; sie muss immer teurer sein.
Zwei Hauptgründe für den Erfolg von Erdgas liegen in
[list=*]
- einem Anschlusszwang dort, wo Gasnetze verlegt worden sind
- technische Vorzüge in Form von nicht benötigtem Platz für Öltanks oder Kohlebunker und verfügbaren effizienten Gasbrennwertanlagen.
[/list=*]
Auch ein denkbarer Wechsel zu Holz ist nicht jedem
frei preisgetrieben möglich.
Wollen viele Kunden einer Gemeinde ihre Feuerstellen auf Holz umrüsten, so kann es ihnen passieren, dass die Gemeinde ihnen dies aufgrund der zu erwartenden Feinstaubbelastung verbietet. Dieses Argument stammt übrigens von Herrn Gottschalk, Geschäftsführer der Firma Enersys ;)
Ausserdem - wie hoch ist der Anteil der Neukunden am Gesamtbestand überhaupt?
Wenn nur 1% aller Wohnungen jährlich saniert werden (ich kenne die Zahl nicht), können die GVU dann nicht eine Beeinträchtigung des Neukundengeschäfts hinnehmen, wenn das Altkundengeschäft dafür gigantische Gewinne abwirft?
Sicherlich ja, solange keine ernsthafte Konkurrenz vorhanden ist.
Gruss,
ESG-Rebell
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@oerni
bin grundsätzlich Deiner Meinung, aber meine Einschätzung beim bisher Geposteten im Forum ist eher es herrscht grosse Unsicherheit.
@eislud
in den Gutachten der Versorger wird auf die Steigung der Einkaufspreise im Vergleich zur Preisanhebung des Versorgers abgehoben.
Warum reicht dies nicht aus?
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Ein Gutachten des Versorgers ist im Prozess immer ein Parteigutachten, dessen Verwertung man sich als Gegner einfach widersetzen kann (also bestreiten).
Sodann muss die entsprechende Frage -sofern beweiserheblich ist ob beispielsweise nur gestiegene Bezugskosten weitergegeben werden- vom Gericht auf Antrag mittels eines neutralen Beweises (Gutachter...) geklärt werden.
Dabei muss dann die beweispflichtige Partei (inb einem solchen Fall wohl der Versorger) irgendwelche Unterlagen rausrücken, die das Vorgebrachte belegen. Auch diese Unterlagen können selbstvertändlich wieder inhaltlich substantiiert bestritten werden.
Für dieses Procedere gibt es Anwälte, die sich mit den Spielregeln des Zivilprozesses bestens auskennen.
Aus der Erinnerung ist mir allerdings nicht bekannt, wann ein Versorger diesen Schritt jemals gegangen wäre. Zumal nun endlich eindeutig ausgesprochen wurde, dass § 315 BGB unumstritten Anwendung findet.
Insofern gibt es für mich nur eine Devise: Weitermachen !
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Meiner Meinung nach ist endgültig noch gar nichts geklärt. ESB versucht lediglich die Unsicherheit auszunutzen und mit angekündigten Mahnungen zu versuchen, einige Verweigerer wieder zu braven Zahlern zu machen - die dadurch auch das aktuelle Preismodell akzeptieren. Ich mache da nicht mit! Soll mich ESB doch verklagen...wegen knapp 400 Euro (+ Differenz aus der Jahresabrechnung 2006/07) - kann mir nicht vorstellen, dass die den Aufwand betreiben. Und wenn ich mich jetzt dadurch einschüchtern lasse habe ich später ggf. keine Möglichkeit mehr, irgendetwas in Frage zu stellen. Jetzt warte ich mal die neue Jahresabrechnung ab, kürze diese entsprechend auf den Stand von 2005 - und dann schau\'mer\'mal! 8)
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Hallo,
Danke ESG-Rebell für Deine ausführliche Beschreibung.
Finde trotzdem, die BGH Richter leben auf dem Mond, dort herrscht Schwerelosigkeit und es ist alles viel leichter zu verwirklichen.
Ich für mich habe bereits eine Entscheidung getroffen, ich habe der ESB geschrieben und werde weiterhin kürzen.
Vielleicht kann mal einer noch den Unterschied zwischen Tarif- und Sondervertragskunde (Gas) erläutern.
Danke und schönen Tag
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@oerni
Bei einem Tarifvertrag ist man Kunde in der Grundversorgung. Es gilt der Allgemeine Grundversorgungstarif des Grundversorgers, den ein jeder Grundversorger bereitstellen muss und zu dem er jeden Haushaltskunden versorgen muss.
Ist man nicht in der Grundversorgung, ist man Sondervertragskunde bzw. Kunde außerhalb der Grundversorgung.
Ist man also in einem anderen Tarif, als dem Allgemeinen Grundversorgungstarif des Grundversorgers, ist man Sondervertragskunde.
Dazu ist es auch nicht zwingend notwendig, einen schriftlichen Vertrag mit dem Grundversorger zu schliessen. Vielfach ist man auch deshalb schon Sondervertragskunde, weil man sich zu Begin seiner Versorgung in den günstigsten Tarif hat einstufen lassen, der dann gewöhnlich nicht der Allgemeine Grundversorgungstarif ist.
Diese Unterscheidungsmöglichkeit sollte meines Erachtens in den meisten Fällen ausreichen.
Gruss eislud
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Gibt es schon ein Standarschreiben welches wir verschicken sollten? Das alte passt ja jetzt nicht so ganz.
Ein einheitliches Auftreten wäre nicht schlecht.
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@eislud,
Na wo bleibt denn der Bezug zur´Grenze von 10.000kWh? :D
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@Cremer
Es gibt für die Grundversorgung von Haushaltkunden keinen Bezug zu einer Verbrauchsgrenze von 10.000 kWh. Die Verbrauchsmenge ist hier völlig unerheblich.
Wenn es sich nicht um einen Haushaltskunden handelt, sondern etwa um einen gewerblichen Kunden oder ähnliches, dann, und nur dann, gibt es in der Grundversorgung eine Verbrauchsgrenze von 10.000 kWh im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit.
Verbraucht der Gewerbetreibende auch noch Mengen im Rahmen seines Haushaltes, wie das zum Beispiel bei Landwirten der Fall ist, dürfte sich diese Verbrauchsgrenze von 10.000 kWh meines Erachtens auch nur auf den Anteil der gewerblichen Verbrauchsmengen beziehen. Das heißt, selbst wenn es sich nicht um einen Haushaltskunden handelt, muss die Verbrauchsgrenze von 10.000 kWh noch nicht zum tragen kommen.
Auf jedenfall dürfte diese Verbrauchsgrenze keine treffsichere Unterscheidung für Tarif- und Sondervertragskunden darstellen.
Bitte vielleicht den § 3 Ziffer 22 EnWG nochmal überdenken oder, wie man hier zu schreiben pflegt - mehrmals laut und langsam lesen. :D
Gruss eislud
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Original von jpo312
Gibt es schon ein Standarschreiben welches wir verschicken sollten? Das alte passt ja jetzt nicht so ganz.
Ein einheitliches Auftreten wäre nicht schlecht.
Würde ich auch begrüssen !!!
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...auf jeden Fall: widersprechen-widersprechen-widersprechen
das rät auch die Verbraucherzentrale Bayern - guckst Du hier:
http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ118362971813510/link328252A.html
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Auf das Schreiben des Versorgers muss nicht geantwortet werden. Einheitlich Auftreten kann einfach heißen weiterhin nicht zu zahlen. :)
Wer Spaß dabei hat etwas mit seinem Versorger zu zanken, was ich durchaus nachvollziehen kann, der dürfte auch um etwas Arbeit für ein angemessenes Schreiben nicht herumkommen. Ein solches Schreiben könnte er dann dem Forum zur Verfügung stellen.
Grundsätzlich kann aber auch in diesem Fall der Musterbrief hier (http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1703/) vom Bund der Energieverbraucher verwendet werden. Eine Auseinandersetzung mit den Punkten aus dem Schreiben des Versorgers würde ich nicht einfließen lassen. Unter Umständen schreibt man hier Dinge, die einem später zum Schaden gereichen können, schließlich sind die meisten von uns, mich eingeschlossen, im Thema nicht unbedingt wirklich umfänglich bewandert.
Vielleicht könnte man die Zeit für ein solches Schreiben auch viel sinnvoller nutzen, wie Kaffee und Kuchen. :D
Das ist aber nur meine unmaßgebliche Meinung.
Gruss eislud
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Ich habe wie alle anderen \"Erdgas-Rebellen\" auch das neue Schreiben von ESB mit verschiedenen Gutachten über die Billigkeit der vergangen Preiserhöhungen erhalten
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Ich habe wie alle anderen auch, diesen netten Brief von ESB mit versch. Gutachten bzgl. der Billigkeit der lfd. Gaspreiserhöhungen erhalten.
Gleichzeitig natürlich die Aufforderung, den offenen Rechnungsbetrag bis spätestens 15.07. zu begleichen, ansonsten gerichtliche Geltungsmachung der Forderung und ..... bla bla bla....!!!!
Hätte dazu einige Fragen:
Wie soll man sich jetzt verhalten? Erneut Widerspruch einlegen? Gar nichts tun?
Gibt es für einen evtl. erneuten Widerspruch einen Musterbrief? Wie sollte dieser Widerspruch formuliert werden?
Ich habe auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Bayern den Musterbrief Anlage 1 \"Erhöhung Ihrer Energiepreise\" gefunden, könnte dieser verwendet werden?
Ich wünsche uns allen bei dem \"Kampf\" gegen ESB viel Erfolg und vor allem Durchhaltevermögen.
Ich bin der Meinung das hier der Verbraucher mächtig verarscht wird, jeder jämmert und schimpft, aber den wenigsten tun etwas dagegen und wehren sich nicht.
Deshalb meine Mitstreiter: Weiter so!!!!!
Grüße aus Niederbayern,
manni12
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Eigentlich müßen sie nichts machen. Ihre bisherigen Widerspruchsschreiben haben weiterhin bestand.
Ob die ESB wirklich vor Gericht ziehen wird, kann Ihnen niemand vorhersagen. Wenn man aber die Relation zwischen dem eventuell geforderten Geld und den Gerichtskosten sieht, wäre das eventuell eine Geldvernichtungsmaschine.
Vermutlich würde ein Gericht diese Gutachten nicht akzeptieren und was bei einem vom Gericht bestellten Gutachter rauskommt das weiß letztlich nur der Versorger (weil ja nur der weiß ob er korrekt kalkuliert hat oder nicht).
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Hallo Mitstreiter,
wie wäre es mit folgendem Antwortschreiben an \"unsere\" ESB?
Vielleicht können ja die Rechtsbewanderten was dazu sagen?
Besten Gruß,
winnitu
Ihr Schreiben vom 29.6.2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Schreiben vom 29.6.2007 mit Bezug auf das BGH-Urteil vom 13. Juni 2007, AZ VIII ZR 36/06 ist sachlich nicht ganz richtig. Die vollständige und richtige Konsequenz aus dem Urteil ist: Grundsätzlich unterliegen Gaspreiserhöhungen für Tarifgaskunden jetzt unumstritten der direkten gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, so der BGH. Auf eine Monopolstellung kommt es dabei nicht an.
Eine aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts zulässige Gaspreiserhöhung wird also, wenn sie vom Verbraucher schriftlich angezweifelt wird, nur fällig, sofern sie angemessen ist, was gerichtlich überprüfbar ist. Nach diesem Grundsatzurteil wird der geforderte Preis erst dann zur Zahlung fällig, wenn ein Gericht dessen Billigkeit bestätigt.
Die Beweislast liegt bei den Energieunternehmen, nicht bei den Verbrauchern. Laut Auskunft meiner juristischen Berater bin ich nicht in Verzug, da Sie mir nach wie vor keinen Nachweis der Billigkeit erbracht haben. Daher ist der von Ihnen geltend gemachte Anspruch nach § 315 BGB nicht zur Zahlung fällig.
Ich fordere Sie zum wiederholten Mal auf, mir Ihre Kalkulation offen zu legen, sodass ich u.a. auch nachvollziehen kann, inwieweit die von der Regulierungsbehörde teilweise um bis zu 28 Prozent abgesenkten Netzkosten an mich weitergegeben wurden.
Bezüglich Ihrer unverhohlenen Drohung hinsichtlich des „Verzugsschadens“ (der ja gar nicht entstanden ist, s.o.) darf ich noch einmal darauf hinweisen, dass ich rechtschutzversichert bin und mein Versicherer bereits Deckungszusage für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung erteilt hat. Daher sehe ich einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit Ihres Vorgehens gelassen entgegen. In diesem Falle würde ich natürlich auch Kostenersatz fordern für alle Aufwendungen, die mir durch Ihre Weigerung der nötigen Billigkeitskontrolle zu entsprechen, entstanden sind.
Im Übrigen schlage ich vor, die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten, die uns Anhaltspunkte für das weitere Vorgehen bieten könnte. Bis dahin halte ich weiterhin meinen Einspruch gegen den Gesamtpreis aufrecht.
Mit freundlichem Gruß,
...
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Es wird möglicherweise vergessen, zu fragen, ob im eigenen Vertragsverhältnis überhaupt ein gesetzliches Preisänderungsrecht besteht. Das ist aber nur dann der Fall, wenn man bisher als Tarifkunde bzw. in der Grundversorgung beliefert wird.
ESB Grundversorgung (http://www.esb.de/privathaushalte/preise_produkte/grundversorgung.aspx)
All diejenigen, die zu anderen Preisen beliefert werden, werden aufgrund sog. Sonderabkommen beliefert, für welche weder die AVGasV noch die GasGVV als Verordnungen unmittelbar zur Anwendung kommen.
Wo man zu abweichenden Preisen aufgrund bestehender Sondervereinbarungen beliefert wird, kommt es darauf an, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB bzw. § 2 AGBGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und ob eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwaig enthaltene Preisänderungsklausel nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06).
Besteht kein wirksames Preisänderungsrecht, kommt es auf eine Billigkeit doch schon überhaupt nicht an.
Als allererstes sollte man deshalb das Recht zu einseitigen Preisneufestlegungen bestreiten. (Das hatte der Heilbronner Kläger übrigends nicht getan).
Hilfsweise sollte man die einseitig neu festgelegten, erhöhten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig rügen.
Wer anders verfährt, hat zu besorgen, dass auch Gerichte eine unzutreffende Prüfungsreihenfolge zu Grunde legen, weil das Recht zu einseitigen Preisneufestlegungen nicht bestritten wurde.
Möglicherweise sind viele Kunden mit ihren Überlegungen auf der vollkommen \"falschen Baustelle\" untwerwegs.
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@ RR-E-ft
Sorry - aber ich verstehe aus diesem Beitrag einfach gar nichts...
Ich habe auch den \"Drohbrief\" der ESB bekommen (wegen nicht mal 15,- Euro!!!) und sehe der angedrohten Klage gelassen entgegen. Ich kann mir kein Gericht vorstellen, das sich mit so einem Betrag befaßt.
Andererseits würde ich trotzdem gern wissen, wie wir uns weiter verhalten sollen. Es steht ja die Abrechnung 2006 zum 15.07. ins Haus - und da werden die Beträge höher sein.
Jeder sagt immer nur \"Klagebegründung abwarten.\" Ja - aber wann kommt die denn? Das Ureil ist ja schon bald 4 Wochen alt!
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Hi,
ich hab mal eine Frage bzgl. dem Verzugsschaden (d.h. Zinsforderung für bisher nicht bezahlte Beträge), wenn ein solcher denn wirklich entstanden sein sollte: Wie wird ein solcher berechnet ?
Ich frag deswegen: Ich geh mal davon aus, dass irgendwann mal eine Entscheidung gefallen sein bzgl. Billigkeit der Preiserhöhungen/Preise. Ich persönlich gehe davon aus, dass ein Teil der Preiserhöhungen sicherlich gerechtfertigt sein wird. So, und angenommen, für diesen Teil müßte ich dann irgendwann mal Verzugszinsen bezahlen, dann werden diese Zinsen evtl. den Rest (der Betrag, der gerechtfertigt von mir nicht bezahlt wurde) auffressen. Dann hab ich von alledem auch nichts gehabt.
Gruß,
Douny
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@Douny
Die Forderung müsste erst einmal fällig sein:
Sieh mal hier Verzugszinsen (http://de.wikipedia.org/wiki/Verzugszins).
Wer hier kein Risiko eingeht, ist damit nicht ohne Risiko, im Gegenteil. Widerstandslos bezahlen ist das größere Risiko, davon bin ich überzeugt.
Ist es richtig, jeden Preis zu akzeptieren, nur um z.B. eventuelle Verzugszinsen zu vermeiden? Wenn alle diese Einstellung hätten, würde jeder verlangte Preis bezahlt. Geradezu ein Paradies für die Energieversorger und der Bund der Energieverbraucher und die vielen Initiativen könnten sich auflösen. Aber soweit sind wir noch nicht! ;)
Vorschlag: Das einbehaltene Geld könnte man ja auch als vorsichtiger Mensch verzinslich anlegen. Damit wäre das überschaubare Risiko nochmals stark vermindern. Aber ganz ohne Risiko ist nichts im Leben.
=) Nochmal nachdenken!
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aus diesem Grund schlummert das Geld was ich bisher nciht gezahlt habe bei der
DKB Bank derzeit 3,55 % Tagesgeldzinsen ab dem 16.07.2007 3,8%
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Es wird möglicherweise vergessen, zu fragen, ob im eigenen Vertragsverhältnis überhaupt ein gesetzliches Preisänderungsrecht besteht. Das ist aber nur dann der Fall, wenn man bisher als Tarifkunde bzw. in der Grundversorgung beliefert wird.
Und genau diese Problematik (war man überhaupt in der Zeit vor dem 01.05.2007 Tarifkunde oder war man Sondervertragskunde?) ist meines Erachtens beim alten Baukasten-Preissystem der ESB höchst unklar, da die Wahlleistung ESB-Vario (klingt nach Sondervertrag) damals gleichzeitig der Standardtarif war (klingt nicht gerade nach Sondervertrag), und da man als Wahlleistung auch einfach nur einen reduzierten jährlichen Grundbetrag wegen des Vorhandenseins einer Erdgas-Brennwertheizung beantragen konnte.
Diese Problematik dürfte meiner Meinung nach aber entscheidend für die Anwendbarkeit des §315 sein. Ich habe hier nochmal die damaligen Eckdaten hervorgekramt:
Neues Preissystem der Erdgas Sübayern zum 01. 10. 2001
ESB-Vario: Der neue Standard!
Alle Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 500000 kWh
ESB-Partner: Energie für treue Kunden!
Mit einem Sonderbonus werden die Kunden belohnt, die sich
für einen Zeitraum zwischen 2 und 5 Jahren für die ESB als
ihren Erdgas-Dienstleiter entscheiden. Je nach Vertragslaufzeit
erhält der Kunde jährlich steigende Erdgas-Gutschriften: bis
zu 2000 kWh Erdgas pro Jahr mit einem Partner-Vertrag über
5 Jahre in der Preisgruppe ESB-Multi Plus.
ESB-Fix: Fixpreis statt Risiko!
Die ESB hat eine Erdgasmenge von 150 Mio. kWh zu einem
festen Erdgaspreis für ihre Kunden bestellt und reserviert.
Dieser Preis bleibt bis Juni 2002 gültig - ohne Wenn und Aber.
Der Kunde genießt absolute Preissicherheit, egal wie turbulent
sich der Energiemarkt entwickelt. Dieses Angebot gilt jedoch
nur bis zum 30.11.2001. Da heißt es fix sein, sonst haben
andere die Nase vorn.
ESB-ProUmwelt: Gut für die Umwelt und den Geldbeutel
Alle Kunden mit einer Erdgas-Brennwertheizung zahlen einen
reduzierten jährlichen Grundpreis. Dies ist ein Beitrag der ESB
zur Förderung energiesparender und umweltschonender
Heizungsanlagen mit Erdgas.
Wenn man also zum 01.10.2001 ohne eigenes Zutun in den Tarif ESB-Vario (\"der neue Standard\") eingestuft wurde und beispielsweise nur die Wahlleistung \"ESB-ProUmwelt\" für einen reduzierten jährlichen Grundpreis in Auftrag gegeben hatte, bekam man von der ESB regelmäßig folgende Antwort:
Wir bestätigen den Empfang Ihrer Rückantwortkarte und den
Wahlleistungen für den:
Vario Preis mit der Servicepauschale \"ProUmwelt\" ohne Festlegung
einer Vertragslaufzeit.
-> Nun die Frage: Galten allein durch die Beauftragung der Wahlleistung \"ESB-ProUmwelt\" für einen reduzierten jährlichen Grundpreis beim alten Baukasten-Preissystem der ESB die Verbrauchspreise des Standardtarifes \"ESB-Vario\" als ausgehandelt und war damit das Recht auf die Anwendbarkeit des §315 BGB verwirkt? Schließlich hatte der ESB-Kunde damals Ende 2001 nicht den \"ESB-Vario\" beauftragt, sondern nur die Vertragsänderung \"ESB-Pro Umwelt\" für einen reduzierten jährlichen Grundpreis.
Viele Grüße
Alex S.
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Hallo Mitstreiter,
vielen Dank für das Feedback! Habe meinen Schrieb entsprechend angepaßt und wie folgt an unsere ESB-\"Freunde\" abgeschickt.
Viele Grüße,
winnitu
ESB
Ungsteiner Str. 31
81539 München
Ihr Schreiben vom 29.6.2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit einigen Aussagen Ihres Schreibens vom 29.6.2007 stimme ich nicht überein:
Zunächst bestreite ich Ihr Recht auf einseitige Preisneufestlegungen. Es ist sehr fraglich, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB bzw. § 2 AGBGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisänderungsklausel nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06).
Hilfsweise rüge ich die von Ihnen einseitig neu festgelegten, erhöhten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig.
Des Weiteren ist Ihr Schreiben vom 29.6.2007 auch hinsichtlich der Interpretation des BGH-Urteils vom 13. Juni 2007, AZ VIII ZR 36/06 sachlich nicht ganz richtig. Die vollständige und richtige Konsequenz aus dem Urteil ist: Grundsätzlich unterliegen Gaspreiserhöhungen für Tarifgaskunden jetzt unumstritten der direkten gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, so der BGH. Auf eine Monopolstellung kommt es dabei nicht an. Eine aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts (falls dies denn so überhaupt gegeben ist, s.o.!) zulässige Gaspreiserhöhung wird also, wenn sie vom Verbraucher schriftlich angezweifelt wird, nur fällig, sofern sie angemessen ist, was gerichtlich überprüfbar ist. Nach diesem Grundsatzurteil wird der geforderte Preis erst dann zur Zahlung fällig, wenn ein Gericht dessen Billigkeit bestätigt. Die Beweislast liegt bei den Energieunternehmen, nicht bei den Verbrauchern. Laut Auskunft meiner juristischen Berater bin ich nicht in Verzug, da Sie mir nach wie vor keinen Nachweis der Billigkeit erbracht haben. Daher ist der von Ihnen geltend gemachte Anspruch nach § 315 BGB nicht zur Zahlung fällig.
Ich fordere Sie zum wiederholten Mal auf, mir Ihre Kalkulation offen zu legen, sodass ich u.a. auch nachvollziehen kann, inwieweit die von der Regulierungsbehörde teilweise um bis zu 28 Prozent abgesenkten Netzkosten an mich weitergegeben wurden.
Bezüglich Ihrer unverhohlenen Drohung hinsichtlich des „Verzugsschadens“ (der ja gar nicht entstanden ist, s.o.) darf ich noch einmal darauf hinweisen, dass ich rechtschutzversichert bin und mein Versicherer bereits Deckungszusage für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung erteilt hat. Daher sehe ich einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit Ihres Vorgehens gelassen entgegen. In diesem Falle würde ich natürlich auch Kostenersatz fordern für alle Aufwendungen, die mir durch Ihre Weigerung der nötigen Billigkeitskontrolle zu entsprechen, entstanden sind.
Fazit: ich halte weiterhin meinen Einspruch gegen Ihren Gesamtpreis aufrecht.
Mit freundlichem Gruß,
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