Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => R => Stadt/Versorger => RWE Rhein Ruhr (ehemals) => Thema gestartet von: Tilt am 27. Juni 2007, 01:31:56

Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Tilt am 27. Juni 2007, 01:31:56
Hallo zusammen,

bin bereits seit 2005 \'Widersprecher\' u. Fördermitlied im BdEV und gedenke dies auch zu bleiben. Habe dabei vielleicht einen etwas eigenen Stil was die Abschlagszahlung-Bestimmung betrifft, aber zur Sache ...
Zum Thema:
Wie seid Ihr mit dem Schreiben bezüglich des Angebotes des \"Sondervertrages RWE Erdgas Optimo zur Erdgaslieferung\" umgegangen?

Ich habe auf das 1. Schreiben nicht reagiert, da mir das suspekt erschien.
Nun habe ich heute noch mal eine Erinnerung bekommen auf der auch darauf eingegangen wird, dass ich meine Bedenken bzgl. der Preise und des §315 aufrecht erhalte im Hinblick auf den dann neu abzuschließenden Vertrag.

Das Ganze Schreiben habe ich mal hier zum Download hochgeladen.
RWE.Optimo.GasSondervertrag.25062007.zip (http://rapidshare.com/files/39545497/RWE.Optimo.GasSondervertrag.25062007.zip)
(Bitte die Free-Variante wählen f. Nicht-Rap.idshare-Premium-User).

Kling ja nett, aber ist mir immer noch suspekt. Vor allem die Preisgestaltung ist doch der Hammer: beim Festpreis alle weiteren KW je kW: 6 Euro/Jahr.

Muss ich der Aufforderung Folge leisten? Wenn es auch Vorteile gibt - z.B. keine VErtragsbindung - wie gehe ich am besten vor?

Danke!

Gruß,
Tilt
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: DieAdmin am 27. Juni 2007, 09:15:32
Zitat
Original von Tilt

Das Ganze Schreiben habe ich mal hier zum Download hochgeladen.
RWE.Optimo.GasSondervertrag.25062007.zip (http://rapidshare.com/files/39545497/RWE.Optimo.GasSondervertrag.25062007.zip)
(Bitte die Free-Variante wählen f. Nicht-Rap.idshare-Premium-User).


@Tilt,

es wäre prima, wenn Sie entsprechende Dokumente bei einem deutschen Hoster bzw Freehoster unterbringen, aus rechtlichen Gründen. Da mal googeln es gibt genug

Ich finde auf der Website keine AGB-Informationen. Womöglich kommt man erst durch den Klick auf den Premium-Button (hier hat man sich schnell verklickt - Ich teste es nicht aus) auf diese.
Mag sein, das in der Schweiz andere Gesetze bezüglich der Veröffentlichung gelten. Auch was die Erklärung der Fußnoten angeht, bin ich nicht auf der selben Unterseite fündig geworden. Und auch keine Preisangaben.

Zweitens sollte man nie eine zip runterladen, wenn man den Bereitsteller nicht kennt. Eine zip ist ein Paket von mehreren Dateien, die u.U. gefährliche ausführbare Scripte enthält.

Also liebe User: Vorsicht, es kann, muss aber nicht.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Tilt am 27. Juni 2007, 14:49:36
Hallo,

das ist völligst unkritisch. Wollen Sie mir etwa unterstellen ich würde hier evtl. auch unwissentlich etwas unseriöses anbieten?
Ich dachte es geht hier um die Sache und nicht um etwaige AGBs anderer Anbieter?
Ich habe leider besseres zu tun als mir noch einen weiteren Hosteraccount zu besorgen. Rapidshare ist einer der leistungsstärksten Spacehoster auf dem Markt! WEnn nicht sogar der Leistungsstärkste.
Auch wäre es schön, wenn Sie mir qualifiziert darüber Auskunft geben könnten inwiefern eine von mir PRIVAT veröffentlichte Datei zu etwaigen Komplikationen führen soll bei einem nichtdeutschen Hoster. Ich denke das ist hier von keinerlei Relevanz.
Das ZIP-Archiv ist von mir selbst erstellt und enthält ein mehrseitiges PDF bestehend aus dem Schreiben der RWE.
Es steht sogar mein Name und Adresse drin. FAlls also jemandem aus unerfindlichen Gründen der Rechner beim Öffnen der Datei abschmiert darf er sich gerne bei mir melden; ich kann bedenkenlos jedwede Schuld von mir weisen  :P
Ich bin übrigens Systemadministrator - ich weiß schon was ich i.d.H. tue.
Ich bin für den Inhalt der Datei verantwortlich und diese Trage ich auch.

BITTE DEN FREE BUTTON  benutzen, den CODE eingeben  und evtl. noch warten bis ein/der COUNTER abgelaufen ist und dann den angebotenen Link nutzen auf der Page - ich habe es eben noch mal getestet - musste nicht mal warten - ist ganz einfach  :)

Es wäre trotzdem schön, wenn man nun beim Thema bleiben könnte. Dieses Schreiben haben mit Sicherheit alle RWE Kunden bekommen Mein Nachbar auch. Es ist mir wichtig dies hier in einem qualifizierten Rahmen zu durchleuchten welche Konsequenzen eine Unterschrift hier haben kann.

mfG,
Jens B./Tilt
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: DieAdmin am 27. Juni 2007, 15:39:43
@Tilt,

Ich unterstelle Ihnen nichts. Hab ja am Ende geschrieben: Es kann.

In Deutschland so angebotete Inhalte wären u. U. stark abmahngefährdet (AGB, Preis). Solang nichts schiefgeht ist es doch gut. Und wenn was schiefgeht, gilt womöglich nicht das Deutsche Recht. Und möge ein \"weng\" schwieriger sein, seine Rechte einzufordern.

Schließlich gibts genug deutsche Websiten-Betreiber, die genau aus dem Grund im Ausland hosten.

Ich habe entsprechenden Hinweis gegeben. Und das mach ich generell, da wir hier sehr viele unerfahrene User im Forum haben. Und da ist es mir egal, ob ein Systemadministrator ein entsprechendes Link postet.  ;)
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Cremer am 27. Juni 2007, 21:57:00
@Tilt,

es ist bereits hier im Forum dazu schon viel geschrieben worden.

Nicht drauf antworten, sofern der alte Vertrag noch nicht wirksam gekündigt wurde.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Tilt am 29. Juni 2007, 15:09:23
Hi,

@Evitel2004: ok - ist angekommen - kein Problem.

@Cremer:
Hm - habe ich wohl nicht gut genug gesucht.
d.h. ich tue einfach gar nichts auch wenn die RWE mir noch 100 Schreiben schickt?
Also ich habe den alten Vertrag nicht gekündigt. Werde ich auch nicht. D.h. der Vertrag muss explizit von Seiten des Lieferanten gekündigt werden?

danke.

Tilt/Jens
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Tilt am 19. August 2007, 19:10:59
Zitat
Original von Cremer
Nicht drauf antworten, sofern der alte Vertrag noch nicht wirksam gekündigt wurde.

Hallo Cremer, alle,

was nun? doku hat Recht. Ich habe auch aktuell ein Schreiben bekommen in welchem mir/uns nun eine Frist bis zum 1.9.2007 gesetzt wird dieses Schreiben unterschrieben zurückzusenden:
\" Falls Sie den beiliegenden Vertrag nicht bis zu dem oben genannten Datum unterschrieben an uns zurück übersandt haben, beenden wir hiermit Ihren bisherigen Gasliefervertrag zum 30. September 2007.\"

Dies dürft dann wohl einer Vertragskündigung seitens RWE entsprechen m.E.
Wenn ich diesen Vertrag nun unterschreibe, bestehen dann auch automatisch Nachforderungsansprüche aufgrund der wegen Widerspruchs, auf Basis des §  315 BGB gekürzten Raten bzw. alten Preise, welche ich und viele andere Kunden noch bezahlen?

Miese Masche, denn mit dieser angeblichen Gesetzesnovelle hat der Staat den Lobiisten mal wieder sauber den Ball vor die Füße gespielt.

---
added:
Ich habe diese Antworten v. Cremer noch gefunden:
da immernoch ein Monopol besteht, Sie können ja garnicht zu einem anderen Gasanbieter wechseln, gilt, dass § 315 möglich ist.

Auch wenn Ihnen gekündigt wird, eine Einstellung der Versorgung wird im Falle des Widerspruchs nach § 315 nicht erfolgen.

Dann besteht einn mehr oder weniger vertragloser Zustand und Kosten/Abschläge sind zunächst überhaupt nicht fällig.

---

Und ein Statement von bjo (Forenas :) ):


- Verbraucherzentrale Vor Ort aufsuchen
- §315 nochmals hinschicken!
- gekürzte Rechnungen wie bisher weiterzahlen!

---

Ist das Hinschicken wirklich noch mal erforderlich? Glaube nicht. Schließlich hat die RWE in dem Schreiben ja explizit darauf hingewiesen, dass sie meinen BGB 315 Widerspruch auch beim Neuvertrag - ohne rechtliche Anerkennung -  weiterhin zur Kenntnis nehmen würden.

Gruß,

Tilt
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Cremer am 19. August 2007, 19:44:39
@Tilt,

nochmals:

Wenn Sie den neuen Vertrag anerkennen, erkennen Sie auch die Höhe des damit vereinbarten Preises an.

Ein Widerspruch nach § 315 bringt dann nichts mehr auf den neuen Vertrag, da Sie expliziet mit dem neuen Vertrag diesen neuen (Ausgangs-)Preis anerkannt haben.

Miese Sache der Versorger die bestehenden Verträge kündigen zu wollen und mir Vertragsende zu drohen.

Dies ist Schikane nach § 226 BGB.

Im § 23 der GasGVV heißt es \"Anpassung\" Von Kündigung ist keine Rede.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Tilt am 19. August 2007, 22:22:09
Zitat
Original von Cremer
Wenn Sie den neuen Vertrag anerkennen, erkennen Sie auch die Höhe des damit vereinbarten Preises an.

Rede.

Hi,

ja - das ist mir schon klar - habe ich ja geschrieben.
Es ging mir in meinem letzten SAtz nur um die Feststellung, dass der Versorger weiß, dass ich nach §315 widersprochen habe. Deshalb werde ich auch kein erneutes Schreiben hinsenden.
Schikane ist gut.

Danke.

Gruß,

Tilt
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: bjo am 19. August 2007, 22:47:19
Hallo,
ich war bei der Verbraucherzentrale hier in Dorsten. Die rieten mir zu unterschreiben, da sonst Kündigung drohen würde.
RWE will alle Nichtunterschreiber in den Grundtarif stecken! Das wäre bei mir
>6 cent / KWH.
Eigene Nachforschungen auf den Seiten der Verbraucherzentrale NRW haben ergeben das RWE nur Sondervertragskunden kündigen kann.

Ich habe nie einen derartigen Vertrag unterschrieben!
RWE muss mir erstmal beweisen das ich ein Sondervertragskunde bin dem man kündigen darf!

Ich werde weiterhin meine gekürzten Abschläge überweisen und eigene Jahresabrechnungen erstellen!

Die Zeit spielt nämlich gegen RWE!
In einen Beitrag den ich über einen Link hier im Forum erreicht habe stand drin das \"Stadtwerke die von Vorlieferanten RWE nach WINGAS gewechselt sind Ihren Kunden wiederum 0,24 Ct/KWH weniger in Rechnung stellen können!

Wie soll RWE dann noch Ihre Preise rechtfertigen können wenn die mich verklagen würden!
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: ESG-Rebell am 20. August 2007, 08:42:19
Zitat
Original von bjo
Ich habe nie einen derartigen Vertrag unterschrieben!
RWE muss mir erstmal beweisen das ich ein Sondervertragskunde bin dem man kündigen darf!

Ich werde weiterhin meine gekürzten Abschläge überweisen und eigene Jahresabrechnungen erstellen!
Es kann nicht schaden, wenn Sie anläßlich der Änderungskündigung durch RWE ein einseitiges Kündigungsrecht der RWE bestreiten und auf Weitererfüllung des fortbestehenden Vertrags pochen.

Vorsichtshalber sollten Sie außerdem die Preise des Grundtarifs, in den Sie von RWE eingestuft werden, von Anfang an als insgesamt als unbillig rügen.

Gruss,
ESG-Rebell.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Tilt am 20. August 2007, 19:10:09
Das klingt vernünftig ESG-Rebell - werde doch noch ein entsprechendes Schreiben aufsetzen.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: bjo am 20. August 2007, 19:55:48
Zitat
Original von ESG-Rebell
Zitat
Original von bjo
Ich habe nie einen derartigen Vertrag unterschrieben!
RWE muss mir erstmal beweisen das ich ein Sondervertragskunde bin dem man kündigen darf!

Ich werde weiterhin meine gekürzten Abschläge überweisen und eigene Jahresabrechnungen erstellen!
Es kann nicht schaden, wenn Sie anläßlich der Änderungskündigung durch RWE ein einseitiges Kündigungsrecht der RWE bestreiten und auf Weitererfüllung des fortbestehenden Vertrags pochen.

Vorsichtshalber sollten Sie außerdem die Preise des Grundtarifs, in den Sie von RWE eingestuft werden, von Anfang an als insgesamt als unbillig rügen.

Gruss,
ESG-Rebell.

guter hinweis werde ich machen!
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: DeepDiver01 am 05. September 2007, 23:40:40
Neue Vertragsangebote (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=31989#post31987)

Steht zwar bei RWE Westfalen-Weser-Ems, dort wurde das Thema schon früher besprochen.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: DeepDiver01 am 09. September 2007, 20:49:40
Ich hab da mal eine grundsätzliche Frage an die (Rechts-)Experten:

Die RWE AG hat mir mit dem letzten Schreiben mitgeteilt, dass (falls ich den neuen Vertrag nicht unterschreibe) ich ab dem 1.11.07 nahtlos nach den beigefügten Vertragsbedingungen (Sondervertrag) beliefert werde.

Ich hatte bisher verstanden, dass Sondervertragskunden nach Beendigung des Sondervertrages als Tarifkunden beliefert werden (müssen)? Dies bietet mir RWE (wie vor 17 Jahren schon) wieder nicht an (lt. Homepage wäre das der Tarif Optimo mini)!

Auf welche §§ kann/soll ich mich den nun berufen (307 und/oder 315 - beides?), wenn ich RWE den nächsten Brief schicke?

Ist es vielleicht besser gar keine Reaktion auf den letzten Brief zu schicken oder ist es zwingend (Fristen, Anerkenntnis) erforderlich meinen Standpunkt erneut gegenüber RWE schriftlich darzustellen?

Ich hatte an folgende Formulierung gedacht:

Sehr geehrte Damen u. Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 3.9.07 bezüglich eines gesetzlich notwendigen Neuabschlusses meines Gasliefervertrages (u.a. wegen des neuen Energiewirtschaftsgesetzes und der neuen Gasgrundversorgungsordnung).

Ich nehme Ihren Wunsch mich zu einem neuen Vertragsabschluss zu bewegen – ohne rechtliche Anerkennung – zu Kenntnis, zumal der Gesetzgeber bei der Änderung von AVBGasV zu GasGVV nicht von einem neuen Vertragsabschluß, sondern nur Ergänzungen bzw. Anpassungen spricht.

Ich kann Ihr Vertragsangebot leider nicht unterzeichnen, da ich befürchten muss hierdurch meine bisherige rechtliche Position zu verschlechtern (insbesondere die Anerkenntnis Ihrer Erdgaspreisliste vom 1. Juli 2007 durch Unterzeichnung des neuen Vertrages, die im krassen Gegensatz zu meinen Widersprüchen nach §315 BGB zum grundsätzlichen Lieferpreis für Erdgas und die letzten Erhöhung dieser Preise stehen und die ich hiermit erneut rüge und ausdrücklich nicht anerkenne).

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Was haltet ihr davon?

Gruß

Deepdiver01
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: DeepDiver01 am 11. September 2007, 20:52:40
Hat niemand einen Kommentar?
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: bjo am 11. September 2007, 21:15:38
hallo,
ebenfalls RWe Kunde, bisher bis auf das Verlängerungschreiben nix bekommen!

ich werde wie folgt vorgehen!
- bestreiten das ich Sonderkunde bin, hab nix unterschrieben
- Musterschreiben für alle infrage kommenden Tarife
- weiterhin eigene Abschläge und Jahresabrechnungen!
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Tilt am 13. September 2007, 23:00:40
Hi,

ich habe nun mal im Vorfeld schon widersprochen und auf Weitererfüllung des Vertrages gepocht wie folgt:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,  

wir nehmen Bezug auf Ihr oben genanntes Schreiben u. Ihre damit verbundene Änderungkündigung.

Wir dementieren aufs heftigste den von Ihnen gehegten Anspruch auf ein einseitiges Kündigungsrecht zu gänzlich neuen u. überteuerten Konditionen und bestehen ausdrücklichst auf Weitererfüllung des bestehenden Vertrages.

Ihre Preise des „RWE Erdgas Optima maxi“ Tarifs und des Grundtarifs rügen wir hiermit schon im Vorfeld als unbillig im Sinne des Paragrafen § 315 BGB.

Ihren Kunden unter dem Vorwand einer Gesetzesnovellierung mit einer Änderungskündigung dermaßen unter Druck zu setzen und Ihre Preise auf diesem Wege aufgrund des offenbar immer stärker werdenden Widerstandes in der Öffentlichkeit durchzudrücken erachten wir als Schikane nach § 226 BGB.

Denn laut § 23 GasGVV ist von einer Änderungskündigung aufgrund der Gesetzesnovelierung des AVBGasV GasGVV keinerlei Rede und somit unadequat.
Lediglich von einer Anpassung wie zu ersehen ist:
§ 23 Übergangsregelung
1Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. 2Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.

Den beiliegenden Vertrag werden wir Ihnen demzufolge nicht zurücksenden.

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen,


Daraufhin kam f. Antwort:

ungefährlicher ;) Download-Link:
Antwort RWE (http://rapidshare.com/files/55476083/Antwort.RWE.Widerspruch.Vertragsaenderung.20070907.public.zip)

Download wie siehe oben beschrieben!

Es ist von konkludentem Verhalten die Rede und dass man auf jeden Fall an der Kündigung festhält.
Ich habe auch noch mal die AGBs gelesen, welche mir die RWE anlässlich eines der letzten Geplänkel zugeschickt hatte auf meine Aufforderung hin:

Denn lt. \'Verordnung ü. AGB für die Gasversorgung von Tarifkunden - d.h. schon mal: ich bin solch einer - besteht wohl ein einseitiges Kündigungsrecht:
Zitat
§32 - Kündigung
1) Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von 1 Monat auf das Ende eines KM gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig.
2) Ändern sich die allg. Tarife o. ändert das Gasversorgungsunternehmen im Rahmen dieser Verordnung seine allg. Bedingungen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweicwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden KMs kündigen.
3) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit mit 2wöchiger Frist auf das Ende eines KMs zu kündigen.
4) Wird der Verbrauch von Gas ohne ordnungsgemäße KÜndigung eingestellt, so haftet der Kunde dem Gasversorgungsunternehmen für die Bezahlung des Grundpreises und des Arbeitspreises für den von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch u. für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verplichtungen.

Punkt 4 verstehe ich dabei nicht und klingt verquert.

Was meint Ihr nun dazu?

Gruß,
Tilt
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Tilt am 13. September 2007, 23:40:51
Hi Deepdiver,

ich finde die Formulierung v. reinen Menschenverstand her klasse und super. Und Du hälst Dir jedes weitere Tor offen, so wie ich das sehe.
Nur befürchte ich, dass Du dann noch ein SChreiben der Art wie ich bekommen wirst.

Aber wenn wir hier schon ein solch professionelles Forum haben wäre noch akkurateres Feedback sicher hilfreich  8)

Es gibt einfach zu viele Extrafragen zu beantworten:
Was für ein Kunde bin ich?
Was für Kündigungsklauseln habe ich im Vertrag bzw. in meinen AGBs  u. sind diese überhaupt valide?
Inwiefern greift dann §315 weiterhin (was an sich soweit geklärt ist)?
usw.

Aber in letzter Konsequenz, so glaube ich, werden viele nicht an einem Anwalt vorbeikommen.

Gruß,
Tilt
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Cremer am 14. September 2007, 07:21:41
@Tilt,

mit Punkt 4 ist gemeint, wenn Sie keinen Gasbezug mehr haben, also die Gasheizung abstellen, ohne zu kündigen, dann zahlen Sie den Grundpreis weiter und den dabei ggf. entstehenden Verbrauch.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Tilt am 15. September 2007, 16:57:35
HI Cremer,

*Blink* da ging ihm ein Licht auf.

Jetz\' iss klar.

danke.

Gruß,
tilt
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: scheukett am 18. September 2007, 17:14:04
s.u.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: RR-E-ft am 18. September 2007, 18:55:19
@scheukett

RWE hat ganz sicher keine Grundversorgungsverträge gem. § 36 Abs. 1 EnWG gekündigt, weil  solche Verträge schon gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV gar nicht gekündigen werden dürfen.

Gekündigt werden kann allenfalls ein bisher bestehender Sondervertrag.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: DeepDiver01 am 18. September 2007, 19:18:58
... und trotzdem beruft sich RWE bei der Begründung für den neuen Vertragsabschluss (Sondervertrag) auf die neuen gesetzlichen Regelungen. So wie ich das jetzt verstanden habe, hätte RWE ohne Nennung von Gründen jeden Sondervertragskunden (mit entsprechender Frist) kündigen und auf Grundversorgung umstellen können.

Es ist und bleibt in meinen Augen eine Unverschämtheit und eine miese Masche.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: RR-E-ft am 18. September 2007, 19:23:47
@DeepDiver01

Ein Sonderbvertrag kann nur dann vom Lieferanten ordnungsgemäß  gekündigt werden, wenn  bei Vertragsabschluss ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Lieferanten überhaupt vereinbart worden war..... Man sollte die wirksame Einbeziehung entsprechender AGB gem. § 305 Abs. 2 BGB ggf. bestreiten. Wurden keine AGB und mithin auch kein Kündigungsrecht in den Vertrag einbezogen, kann der Lieferant den Vertrag auch nicht ordnungsgemäß kündigen. In Betracht kommt dann allenfalls eine außerordentliche Kündigung unter den sehr engen Voraussetzungen der §§ 313, 314 BGB.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Tilt am 18. September 2007, 20:42:34
Hi RR-E-ft,

und was bedeutet das in meinem FAlle Deines Erachtens?:

Unser Gasverbrauch ist > 10.000 KWh, d.h. ich wäre Sonderkunde.
Und in den wohlgemerkt erst auf meine Anfrage gelieferten AGBs (2005) ist - siehe mein vorletzter Beitrag - ein einseitiges Kündigungsrecht benannt.

Wenn dieses Kündigungsrecht Bestand hat, so könnte bei mir sehr wohl von konkludentem Verhalten ausgegangen werden, sollte ich dann nach dem Kündigungstermin weiterhin Gas von dem Betreiber verbrauchen.

In meiner Nähe ist ein im BdEV-Register gelisteter Anwalt. Dort werde ich mir im Zweifelsfall einen Termin machen.

Die ganze Sache stinkt zum Himmel u. sollten in D nochmals Demos sein, weil ein Sack Reis in China umgefallen ist, dann sollte man die Menschen mal langsam besser darauf hinweisen bereits im eigenen Land für ihre Interessen und Rechte zu kämpfen - ich meine gerade im Hinblick auf die Energieversorger-Mafia ...

Die Infos der Bundesnetzagentur bringen mich keinen Deut weiter bzw. sagen nicht wirklich etwas was hier noch nicht bekannt ist m.E.

Greetz,

T|Lt

F.I.G.H.T.4.Your.R.I.G.H.T.S.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: bjo am 18. September 2007, 22:23:46
Hallo,
mein Verbrauch ist auch höher als >10.000 KWH.
Ich habe in keinem Dokument von RWE gelesen das ich Sondervertragskunde bin. ich selber habe nie etwas unternommen solch ein Kunde zu werden.
ich werde der Veränderungskündigung wiedersprechen.
- allen Tarifen über 10.000 KWH wiedersprechen
- eigene Abschläge zahlen
- eigene Jahresrechnung
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Cremer am 18. September 2007, 23:04:37
@bjo,

ob man Sondervertragskunde ist oder nicht, sollte man sich zunächst mal schlau machen, wass die Tarife der Versorger hergeben.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: bjo am 18. September 2007, 23:55:08
Hallo,
im einzigen Preisblatt was ich von RWE bekommen habe steht folgendes

ALLGEMEINE Tarife für Versorgung mit RWE...
gültig ab 1. April 2002

dann kommen die Preisgruppen
< 3000 KWH RWe naturgas Optimo mini
(Kleinverbrauchstarif KT)

>3001 und < 10.000 KWH
(Grundpreistarif GT)

...

> 30.000 KWH
RWEnaturgas Optimo maxi plus
(Vollversorgungstarif Preisregelung 2)

Überführung in dieses Preismodell war Zwangsweise.
Es gilt die Bestabrechnung d. h.
Einstufung in die Tarifgruppe je nach zu bezahlendem Verbauch!

brauch ich z. B. durch Einbau einer Solaranlage weniger als 30.000 KWH
dann werde ich nach Optimo maxi abgerechnet.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: RR-E-ft am 19. September 2007, 14:07:09
@bjo

Wenn man grundversorgter Kunde zu den Grundversorgungstarifen ist, bedarf es keinerlei schriftlicher Erklärungen, vgl. § 23 GasGVV. Die bestehenden  Verträge in der Grundversorgung  werden automatisch mit öffentlicher Bekanntgabe angepasst. Kunden in der Grundversorgung zahlen die gem. § 36 I EnWG veröffentlichten Grundversorgungspreise.

Ist man hingegen Sonderkunde dann gelten für Allgemeine Geschäftsbedingungen die besonderen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB.


Es ist kleinesfalls schlecht, wenn man Sondervertragkunde ist, hingegen kein schriftlicher Sondervertrag besteht. Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=32317#post32317)

Möglicherweise jammert man über an sich glückliche Umstände.


@Tilt

Was das für Ihren konkreten Fall bedeutet, erschließen Sie sich bitte ggf.  selbst oder lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten. Dann machen Sie sich also einen Termin oder bitten Sie einfach darum, einen solchen zu bekommen.

Dabei sollte man der Frage nachgehen, ob der Lieferant überhaupt ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung hat, ob solche AGB bei Vertragsabschluss gem. § 305 Abs. 2 BGB überhaupt wirksam einbezogen wurden.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: scheukett am 19. September 2007, 16:08:22
Hi,

nachdem auch ich schon seit über 2 Jahren keinerlei Erhöhung der Gaspreise seitens der RWE gebilligt habe, möchte diese mich in einen neuen Vertrag drängen. Deshalb habe ich an die Bundesnetzagentur geschrieben und folgende Informationen erhalten:

>>>>>>>>>>>>>>
Sehr geehrter Herr XXXX,
vielen Dank für Ihre erneute Anfrage an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur. Sie beschreiben, dass Ihr Energielieferant RWE Rhein-Ruhr Sie zu neuen, teureren Konditionen versorgt. Sie beklagen, dass Sie keine \"Wahlmöglichkeit\" haben.
Grundsätzlich haben Sie als Verbraucher die Wahlmöglichkeit zwischen dem Grundversorgungstarif und verschiedenen Sondertarifen Ihres Anbieters, oder können zu einem anderen Anbieter zu wechseln.

>> Anmerkung: Habe ich leider nicht

Die Grundversorgung ist die allgemeine Versorgung zu allgemeinen Bedingungen und Preisen in Niederspannung oder Niederdruck. Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden sowie Gewerbe- und Landwirtschaftskunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 10.000 kWh, gemäß § 36 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 3 Nr. 22 EnWG. Die Grundversorgung wird vom Grundversorger durchgeführt. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert, gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die gesetzlichen Regelungen zur Grund- und Ersatzversorgung sind in der Stromgrundversorgungsordnung (StromGVV) bzw. Gasgrundversorgungsordnung (GasGVV) enthalten.

Die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) ist am 08. November 2006 in Kraft getreten. Sie löst die bisherige Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) ab. Die GasGVV regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen der GasGVV sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrags zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Die Grundversorger haben die bestehenden Verträge mit Haushaltskunden spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der neuen GasGVV an diese anzupassen.
Die von der RWE Rhein-Ruhr daneben angekündigte Veränderung der Versorgungstarife steht mit dieser Vertragsanpassung nicht im Zusammenhang. Sie ergibt sich nicht aus der Einführung der GasGVV.
Bei den Verträgen im Haushaltskundenbereich ist zwischen den sogenannten Grundversorgungsverträgen und Verträgen außerhalb der Grundversorgung (so genannte Sonderkundenverträge) zu unterscheiden.

Der örtliche Grundversorger ist gemäß § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) grundsätzlich dazu verpflichtet, jeden Haushaltskunden in dem örtlichen Netzgebiet zu allgemeinen Bedingungen und Preisen zu versorgen. Wer sich nicht um den Abschluss eines anderen, oftmals preiswerteren (Sonderkunden-)Vertrages kümmert, wird im Regelfall grundversorgt. Für einen neu entstehenden Grundversorgungsvertrag gilt je nachdem, ob es sich um die Lieferung von Strom oder Gas handelt, die StromGVV bzw. die GasGVV. Die Bestimmungen der entsprechenden Verordnung werden automatisch Bestandteil eines Grundversorgungsvertrages.

Wir hoffen, diese Informationen sind Ihnen hilfreich.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
mailto:Verbraucherservice-Energie@bnetza.de
17.09.2007
<<<<<<<<<<<<<<<<<

Fogende Fragen waren dann noch offen, bzw Punkte sollten dann noch geklärt werden:
[Es mag zwar stimmen eine theoretische Wahlmöglichkeit zu haben, doch habe ich noch keinen Anbieter gefunden, der mich beliefert. So gesehen besteht hier praktisch keine Möglichkeit den Anbieter zu wechseln.]
und
[Heißt das, das der Gasgrundversorger nun berechtigt ist den Grundversorgungsvertrag zu kündigen, oder darf er diesen nur anpassen?]
und
[Ist somit die ausgesprochene Kündigung nicht rechtens?]


Daraufhin habe ich eine weitere Antwort erhalten:
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

Sehr geehrter XXXXXXXXXXXX,

vielen Dank für Ihre E-Mai mit der Sie sich erneut an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden. Gern versuchen wir noch bestehende Unklarheiten auszuräumen.

Gestatten Sie, dass wir zu Ihren Fragen direkt eingehen.

Ein Wechsel des Gaslieferanten steht Ihnen rechtlich zu. Welche Lieferanten derzeit in Ihrem Versorgungsgebiet Haushaltkunden mit Gas beliefern, können Sie beispielsweise beim Bundesverband Neuer Energieanbieter e. V. (Tel: 030/ 400 548-0; E-Mail: mail@bne-online.de) in Erfahrung bringen.

Die Markteintrittsentscheidung neuer Wettbewerber gegenüber den etablierten Gasversorgungsunternehmen ist allerdings den Marktteilnehmern selbst überlassen. Mit dem Energiewirtschaftsrecht sowie dessen inhaltlicher Umsetzung werden die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen, die einen solchen Markteintritt auf der Grundlage des unternehmerischen Handelns unterstützen. In letzter Zeit sind erste alternative regionale und auch bundesweite Gasanbieter aufgetreten.
Grundsätzlich hat die Bundesnetzagentur keine Möglichkeit Beschwerden, die z.B. Vertragskündigungen betreffen, nachzugehen, da sich die Regulierungstätigkeit lediglich auf die Netznutzung bezieht (Zivilrecht).

Die Überprüfung einer Preiserhöhung fällt nur dann in den Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörden, wenn sie sich aus einer Erhöhung des Netzentgelts ergibt. Denn die Regulierungsbehörden sind nur für die Regulierung der Netzentgelte zuständig.
Der Gaspreis setzt sich zusammen aus:
* Netzentgelt einschließlich Entgelt für Messung und Abrechnung (Zuständigkeit der Bundesnetzagentur oder der Landesregulierungsbehörden),
* gesetzliche Steuern und Abgaben (Konzessionsabgabe, Mineralölsteuer, Mehrwertsteuer etc.) sowie den
* Kosten für die Erdgasförderung bzw. -beschaffung und den Vertrieb.
Die Netzentgelte machen ca. 22 % des Gaspreises für den Haushaltskunden aus.
Die Überprüfung von Gasrechnungen und die Kontrolle der Endkundenpreise insgesamt fallen dagegen nicht in den    Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörden. Einwände gegen überhöhte Preise für Endverbraucher werden weiterhin vom
   Bundeskartellamt
   Kaiser-Friedrich-Str. 16,
   D-53113 Bonn

   Telefon: 0228/ 94 99 - 0
   Fax:       0228/ 94 99 - 400
   E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de bzw. von den
   Landeskartellbehörden
   Landeskartell- und regulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen
   c/o Ministerium für Wirtschaft Mittelstand und Energie
   des Landes Nordrhein-Westfalen
   Referat 421
   Haroldstraße 4
   40213 Düsseldorf
   Tel.: 0211-837-2496
   Fax: 0211-837-2756
   Email: info@strompreisaufsicht.nrw.de
   oder den Zivilgerichten geprüft.

Gestatten Sie hier abschließend die Aufgaben der Behörde im Energiebereich kurz zu erläutern.

Mit Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie den dazugehörigen Rechtsverordnungen im Juli 2005 haben die    Regulierungsbehörden des Bundes (Bundesnetzagentur) und der Länder (Landesregulierungsbehörden) Aufgaben im Bereich der    Regulierung des Strom- und Gasmarktes übertragen bekommen.

Zu unterscheiden ist der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes durch einen Netzbetreiber von der Lieferung der Energie durch einen Energieversorger, wobei die Bundesnetzagentur bei missbräuchlichem Verhalten der Netzbetreiber tätig werden kann. Eine    Überprüfung des konkreten Versorgungsvertragsverhältnisses zwischen Ihnen und Ihrem derzeitigen Energieversorger fällt nicht    in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur.

Anfragen, die nicht ein missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers zum Inhalt haben, können von hier aus nicht   abschließend beantwortet werden, da eine Rechtsauskunft seitens der Bundesnetzagentur für diese Fälle leider nicht erfolgen    kann. Unverbindlich kann Ihnen daher nur empfohlen werden, sich Rechtsrat bei einer Verbraucherschutzorganisation oder einem    Rechtsanwalt einzuholen, da die Bundesnetzagentur nicht befugt ist in diesem Bereich rechtsberatend tätig zu werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
mailto:Verbraucherservice-Energie@bnetza.de

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Meines erachtens ist die Kündigung des Grundversorgungstarifes durch die RWE unzulässig. Der Vertrag kann lediglich angepasst werden.

Ich denke meine Reaktion wird sein:
Widerspruch der Kündigung, Zahlung der Gasrechnung mit Grundlage Gaspreise vom Zeitraum des Einspruchs.

Gruß
scheukett
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: RR-E-ft am 19. September 2007, 19:15:01
@scheukett

Siehe schon  oben.

Die Kündigung eines Grundversorgungsvertrages ist gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 Strom/ GasGVV unzulässig.

Die Anpassung eines Vertrages in der Grundversorgung erfolgt ohne Kündigung und ohne Unterschrift automatisch durch äöffentliche Bekanntgabe gem. § 23 StromGVV/ GasGVV.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: bjo am 19. September 2007, 21:29:49
ich habe einen Bekannten  der ist Grundversorgter < 5000 KWH (1 Person nur Warmwasser). Er bekam das selbe Schreiben wie ich!
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: scheukett am 20. September 2007, 08:26:34
@all
Gibt es noch weitere Mitstreiter in Kerpen und Umgebung? So als Einzelkämpfer (siehe auch hier) http://www.ksta.de/html/artikel/1190059901461.shtml ist zwar nett, doch auf Dauer eher mühselig.
Gruss
Scheukett
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: RR-E-ft am 20. September 2007, 20:56:26
@Scheukett

Herzlichen Glückwunsch zu dem Artikel in der Zeitung, der ggf. auch andere Kunden aufrütteln wird !!!
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: DeepDiver01 am 20. September 2007, 21:01:14
Zitat
Original von scheukett
@all
Gibt es noch weitere Mitstreiter in Kerpen und Umgebung? So als Einzelkämpfer (siehe auch hier) http://www.ksta.de/html/artikel/1190059901461.shtml ist zwar nett, doch auf Dauer eher mühselig.
Gruss
Scheukett

Ja, ich bin hier - direkt in Kerpen! Wir haben doch auch schon fleißig Mails ausgetauscht!
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: RR-E-ft am 20. September 2007, 21:40:14
@Scheukett

Der Versorger hat wohl recht damit, dass bei Sonderverträgen keine Billigkeitskontrolle stattfindet. Das ist jedoch überhaupt nicht tragisch.

Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=32665#post32665)
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: scheukett am 24. September 2007, 12:08:01
Nachdem die RWE ja die Kündigung der Grundversorgung ausgesprochen hat, habe ich folgendes Schreiben versandt:

Ihr Schreiben vom 03.09.07
Kündigung der Grundversorgung

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Sehr geehrter Herr Südmeier,

mit Erstaunen haben wir Ihr Schreiben vom 03.09.07 zur Kenntnis genommen. Sie verweisen darin auf die Gesetzesänderung, aufgrund dessen Sie die Gaslieferverträge anpassen müssen.
Bezugnehmend darauf haben Sie uns einen Sondervertrag angeboten, mit dem Hinweis, dass dieser unterschrieben werden müsste. Wenn der Sondervertrag nicht unterschrieben wird, kündigen Sie den Vertrag der bisherigen Versorgung. Da wir bis dato keinen Sondervertrag mit Ihnen abgeschlossen haben, erhalten wir die Grundversorgung von Ihnen.
Nach unserer Rückfrage bei der Regulierungsbehörde zu der neuen Gasverordnung wurde uns mitgeteilt [Die von der RWE Rhein-Ruhr daneben angekündigte Veränderung der Versorgungstarife steht mit dieser Vertragsanpassung nicht im Zusammenhang. Sie ergibt sich nicht aus der Einführung der GasGVV.]
Sie können die Grundversorgung nicht kündigen, lediglich Anpassungen vornehmen. Somit widersprechen wir dieser Kündigung.
Alle unsere bisherigen Einsprüche bleiben nach wie vor bestehen.

MfG
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

So veil dazu, Gruß Scheukett
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: RR-E-ft am 24. September 2007, 13:00:15
@scheukett

Wenn der Versorger einen Vertrag kündigen will, dann kann es sich bei diesem Vertrag nicht um einen Grundversorgungsvertrag handeln, § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV.

Der Versorger ging ersichtlich davon aus, dass die bisherige Belieferung aufgrund eines Sondervertrages erfolgte.

Man fährt eigentlich gut damit, wenn die Belieferung aufgrund eines Sondervertrages erfolgt, wenn der Versorger die wirksame Einbeziehung von AGB gem. § 305 II BGB nicht nachweisen kann,  der bisherige Sondervertrag jedenfalls keine an § 307 BGB gemessen wirksame Preisänderungsklausel enthält, deshalb keinerlei einseitige Preiserhöhungen zulässig waren und bei dem zudem fraglich ist, ob überhaupt ein Kündigungsrecht des Versorgers besteht.....

Sie haben nun aber anscheinend dem Versorger zu erkennen gegeben, dass Sie eine Versorgung in der Grundversorgung zu den möglicherweise teureren Allgemeinen Preisen wünschen, die der Versorger nicht kündigen darf.

Sie hatten selbst darauf hingewiesen, dass ein für Sie günstigerer Sondervertrag nie abgeschlossen wurde....

Dann brauchen Sie sich auch nicht zu wundern, wenn der Versorger die Belieferung zu diesen höheren Preisen als den Sonderabkommen- Preisen abrechnet. Der Versorger hätte damit sein Ziel erreicht.

Schade deshalb ggf. um den Aufwand, den Sie bisher betrieben hatten. Möglicherweise stellt sich ja nun heraus, dass der Versorger zu geringe Preise (nämlich nicht die Allgemeinen Tarife) zur Abrechnung gestellt hatte und ggf. noch eine entsprechende Nachforderung aufmachen kann....

Das zeigt, dass man doch besser den Weg zu einem Anwalt suchen sollte.

 Was möglicherweise überhaupt nicht verstanden wurde. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=32578#post32578):rolleyes:
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: scheukett am 25. September 2007, 13:12:36
@ RR-Eft
Ich habe und hatte  nicht die Möglichkeit der Wahlfreiheit. Bei Kauf des Objekts wurde ich mit Gas beliefert und entsprechend abgerechnet (2001). Somit hat der Versorger mich \"grundversorgt\".

Sollte es sich dann aber nicht um eine Grundversorgung zu handeln- dann aber ohne meines Wissens. Siehe dazu auch Deinen Link
So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=32317#post32317)

Gruss scheukett
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: RR-E-ft am 25. September 2007, 14:58:49
@scheukett

Viele Sonderverträge sollen durch eine entsprechende Einstufung des Versorgers zustande gekommen sein. Das hat die Branche \"kraft eigener Wassersuppe\" ungefragt so gemacht.

Ist doch prima, weil der Versorger jedenfalls  nun Schwierigkeiten damit haben wird, nachzuweisen, dass etwa AGB in diesen Vertrag einbezogen wurden, aus denen sich  ein Preisänderungsrecht und auch ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung  überhaupt nur ergeben könnte....
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: bjo am 25. September 2007, 16:36:02
Zitat
Original von RR-E-ft
@scheukett

Viele Sonderverträge sollen durch eine entsprechende Einstufung des Versorgers zustande gekommen sein. Das hat die Branche \"kraft eigener Wassersuppe\" ungefragt so gemacht.

Ist doch prima, weil der Versorger jedenfalls  nun Schwierigkeiten damit haben wird, nachzuweisen, dass etwa AGB in diesen Vertrag einbezogen wurden, aus denen sich  ein Preisänderungsrecht und auch ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung  überhaupt nur ergeben könnte....

RWE rechnet nach der Bestabrechnung ab d. h. man surft durch alle Tarife je nach Jahresverbauch!
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: RR-E-ft am 25. September 2007, 16:59:48
@bjo

Nicht man surft (aktiv), sondern man wurde gesurft (passiv). :tongue:

Das machten andere Versorger auch.

Darauf kommt es nicht an:

Man kann nur entweder Tarifkunde oder Sondervertragskunde sein.
Dazwischen gab es nichts.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: bjo am 25. September 2007, 19:00:22
Zitat
Original von RR-E-ft
@bjo

Nicht man surft (aktiv), sondern man wurde gesurft (passiv). :tongue:

Das machten andere Versorger auch.

Darauf kommt es nicht an:

Man kann nur entweder Tarifkunde oder Sondervertragskunde sein.
Dazwischen gab es nichts.

wollt ja nur noch mal auf das vorgehen von RWE hinweisen!
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: RR-E-ft am 25. September 2007, 19:20:16
@bjo

Ich wollte doch auch nur darauf hinweisen, dass es darauf nicht ankommt.  ;)
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: DeepDiver01 am 29. September 2007, 14:27:46
Habe am 17.09.07 meinen Widerspruch gegen den neuen Gas-Liefervertrag (Sondervertrag) an RWE geschickt.
Heute kam folgende Antwort:

\" ...
Wie wir bereits mitteilten, erfolgt die Vertragsumstellung aller Strom- und Gaskunden auf Grund des neues EnWG und der neuen GVV für Gas und Strom.
Die Gründe für die Vertragsumstellung sowie die Vorteile zum bestehenden Vertrga sind Ihnen bereits in frühreren Schreiben mitgeteilt worden.
Wir versichern Ihnen nochmals, dass wir davon ausgehen, dass Sie Ihre Bedenken hinsichtlich unserer Preisgestalltung (§315 BGB) auch für den neuen Vertrag aufrecht erhalten. Daher nehmen wir diese - ohne rechtliche Anerkennung - zur Kenntnis.
Wir hoffen, dass wir Sie von der Rechtmäßigkeit des neuen Vertrages überzeugen können und bitten Sie, diesen unterschrieben zurück zu senden.
...\"

Was sagen den die Experten zu dieser Antwort? Würde nicht durch die Unterschrift §315 BGB hinfällig, da es sich eindeutig um einen Sondervertrag handelt?

Ich habe nicht vor, den neuen Vertrag zu unterschreiben. Meinetwegen kann RWE mich \"automatisch\" auf den neuen Vertrag umstellen, mein Widerspruch wird dadurch ja nicht aufgehoben.

Gruß

Jürgen
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: bjo am 29. September 2007, 15:17:28
hallo,
ich hab meinen Widerspruch gegen die RWE Umstellung noch nicht abgeschickt. Werde aber wohl das gleiche Schreiben bekommen.
Die RWE schreibt ja deutlich \"ohne rechtliche Anerkennung\" d. h. nach meinem Laienverständnis mit Unterschrift unter den neuen Vertrag ist aus RWE Sicht alles vorbei was du bisher erreicht hast.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Tilt am 30. September 2007, 00:59:44
Hi,

ich möchte für micht persönlich - nach bestem Wissen u. Gewissen - als Endergebnis meiner anwaltlichen Beratung für alle Leser ff. darlegen. Ich bin kein Jurist, deshalb mag einiges holprig formuliert sein, vlt. auch nur halbrichtig. Deshalb: Verwendung auf eigene Gefahr quasi :D

Fakt ist:
- Der Gesetzgeber ist eindeutig Schuld an dieser Misere: durch Einführung der StromGGV u. GasGGV v. 26.10.2006 als zukünftige neue Vertragsgrundlage
- Damit sind sämtliche existierenden Unterlagen zu AVBGasV und AVBEltV nutzlos und nichtig als Vertragsgrundlage
- Ob das nun Blödheit der Regierung oder Lobbyarbeit war ist egal. Jeder Kunde - auch Nichtwidersprecher wg.  §315 - muss (eine Änderung mag vlt. zwar ausreichend sein) vertraglich umgestellt werden wg. den neuen Verordnungen.
- Ich bin Sondervertragskunde: demzufolge hat die RWE ein reguläres Kündigungsrecht.
- Macht Sie davon gebrauch (siehe mein letzter Upload) u. beendet meinen Vertrag u. stuft mich zu den neuen, günstigeren Vertragskonditionen als Sondervertragskunde ein, besteht für die Zukunft, wenn ich nur die alten Preise weiterzahle sicherlich eine sehr wackelige Konstellation, welche mit höherer Wahscheinlichkeit zu Gunsten der RWE ausgeht.
- Macht Sie davon Gebrauch und stuft mich sogar in den Grundtariv ein, lege ich sogar drauf, wie allg. bekannt ist.
- In beiden Fällen wiederrum habe ich für die Zukunft natürlich auch die Möglichkeit die Billigkeit des Preises anzuzweifeln bei erneuten Preiserhöhungen - nun aber (leider :( ) eine neue, schlechtere preisliche Ausgangsbasis
- Aus dem folgt, dass ich den neuen Vertrag unterschreiben werde.
- Aber gesondert noch mal auf Fortbestand meines Widerspruches in Sachen §315 auf die alten Preise des alten Vertrages aufrecht erhalte und mir eine  Verrechnung etwaiger daraus vermeintlicherweise resultierenden Zahlungsrückstände  ggü. der RWE  ausdrücklichst verbitte.
Das sollte wohl der Fall sein, da Neuvertrag. Aber wer weiß...
Habe keine Lust auf Basis des neuen Vertrages auch noch darauf achten zu müssen. Wird mir aber bis auf weiteres erst mal nicht erspart bleiben. :evil:

Meine Konklusion:
Viel Jammern und wehklagen hat hier leider wenig Sinn m.E. Der Versorger sitzt hier am längeren Hebel.
Übrigens muss die RWE im Umgang mit \'uns Querulanten\' in dieser Sache noch echt zahm sein. Im Raum Worms u. noch wo in meiner Nähe muss es einen Energieversorger geben, welcher schon Massenklagen rausgeschickt hat. Habe noch nichts darüber gelesen. Wird sich aber noch finden.

Genau wie es sich jetzt schon wieder beim massiven Erhöhen der Gelbußen abzeichnet - als ehrlicher Arbeitnehmer u. Steuerzahler wird man in diesem Lande - im wahrsten Sinne des Wortes - ständig gef... ähh an den Melkschemel geführt. Ich bin es einfach so unendlich Satt mit unserem Gevatter Staat. Wenn das so weiter geht u. noch schlimmer wird, nehm ich meine Kohle u. meinen Job und wander aus - je nach dem.

Grüße u. viel Glück an den Rest.

T|Lt
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: RR-E-ft am 30. September 2007, 01:38:33
Zitat
Ich bin Sondervertragskunde: demzufolge hat die RWE ein reguläres Kündigungsrecht.

Ich frage mich nur, wo ein solches \"reguläres Kündigungsrecht\" geregelt sein sollte.

Ich habe alle einschlägigen Gesetze in der mir eigenen gründlichen Art mehrmals  von vorne nach hinten und wieder zurück geblättert und nichts dergleichen gefunden.

Ein solches Kündigungsrecht könnte sich allenfalls aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, wenn solche überhaupt vor Vertragsabschluss bekannt waren und man sich bei Vertragsabschluss mit deren Geltung einverstanden erklärt hatte.

Im übrigen gibt es kein reguläres Kündigungsrecht, weder im Energiewirtschaftsgesetz, noch im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Die GasGVV gilt ausdrücklich nur und ausschließlich für die Grund- und Ersatzversorgung mit Gas, vgl. § 1 GasGVV (http://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/__1.html).

Dafür, dass einige die Gesetze wohl nicht lesen (im Sinne von inhaltlich richtig verstehen) können, sollte man nicht unbedingt dem Gesetzgeber die Schuld geben.

Für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (gem. § 41 EnWG) besteht zwar in § 41 Abs. 2 EnWG eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung auch für diese Kunden.

Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat aber der Verordnungsgeber bisher überhaupt gar keinen Gebrauch gemacht, so dass es hierzu auch keine neue Verordnung gibt, an welche bestehende Verträge überhaupt angepasst werden könnten.

Nachdem Sie sich von einem Anwalt beraten lassen haben, können Sie bei diesem nochmals nachfragen, woraus er meint, dass sich sich ein \"reguläres Kündigungsrecht\" überhaupt ergeben soll. Bitte lassen Sie dabei nicht locker und lassen sich ganz genau erklären, wo dieses reguläre Kündigungsrecht ganz konkret geregelt sein soll, also Gesetz, Paragraph, Absatz, Satz. Das wäre für alle Kunden wichtig und wohl auch für den Anwalt, der die Beratung vorgenommen hat, und dessen Haftpflichtversicherung. ;)

Weder gibt es etwas zu jammern, noch zum Wehklagen.

Wenn wir ganz genau sein wollen:

Konklusion (http://www.rhetorik-netz.de/rhetorik/konklus.htm)

Schlussfolgerung (http://de.wikipedia.org/wiki/Schlussfolgerung)
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: jroettges am 30. September 2007, 10:19:37
Hallo Herr Fricke,

genau das sind auch für mich die Knackpunkte.

In meinem Vertrag von 1995, den wir damals ohne Unterschrift aber doch wohl wirksam ( durch Entnahme von Gas ) geschlossen haben steht:

Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen Ihnen und uns ist die Bundeseinheitliche Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen. Ein Exemplar dieser Bedingungen ist beigefügt. Bei Lieferung zu Gas-Sondervereinbarungen gelten auch die Allgemeinen Versorgungsbedingungen als Vertragsgrundlage.

Ein Exemplar der AVBGasV mit Stand vom 21. Juni 1979 war beigefügt.

Unter §1 Gegenstand der Verordnung heißt es da:

(1)...
(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.


Weiter gibt es einen §32 \"Kündigung\" in dem es unter heißt:

(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig.

Wir sind, ohne dass wir das akzeptiert haben, aus der Sondervereinbarung S1 in die Grundversorgung G II gekündigt worden, weil wir die neuen Vertragsbedingungen nicht hingenommen haben. Wir kürzen konsequent.

Hat das GVU (hier die EWE) in dieser Konstruktion ein Kündigungsrecht?
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: RR-E-ft am 01. Oktober 2007, 21:16:23
@jroettges

So hat eben jeder seinen Knackpunkt.

Ich tippe mal darauf, dass es sich dabei um den Inhalt eines sog. \"Begrüßungsschreibens\" handelt, welches damals nach Vertragsabschluss vom Versorger übersandt wurde.

Solche hat das Unternehmen auch dem LG Frankfurt vorgelegt und behauptet, diese seien nach Vertragsabschluss an die Kunden übersandt worden. Wenn man darauf nicht gerade sofort schriftlich geantwortet hatte: \"So soll es sein.\"  (Amen) dann wurden solche AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Denn Schweigen hat im nichtkaufmännischen Bereich keinen Erklärungsgehalt.


Dazu hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=32317#post32317) lesen.

Oft liegt der Vertragsabschluss so lange zurück, dass man selbst gar keine Erinnerung mehr an die genauen Umstände hat. Man sollte in einer solchen Situation, dass man sich selbst gar nicht mehr erinnern kann, vorsorglich bestreiten, dass man vor Vertragsabschluss entsprechende AGB kannte und sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt hatte.

Womöglich verfügt der Versorger noch über Zeugen, die eine gesicherte Erinnerung an alle Einzelheiten haben. Wunder gibt es immer wieder.

Zitat
Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen Ihnen und uns ist die Bundeseinheitliche Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen.

Der Versorger hat wohl noch nicht einmal darauf hingewiesen, dass es sich dabei überhaupt um seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen handeln soll. Eines solchen deutlichen Hinweises bedarf es aber (Warnfunktion).

Eine solche \"bundeseinheitliche Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen\" gab es gar nicht. Es gab nur eine solche Verordnung für Tarifkunden. Für andere Gaskunden aber gerade nicht. Ebenso verhält es sich nunmehr gem. § 1 GasGVV.

Kannte man also diese AGB nicht vor Vertragsabschluss und hatte man auch nicht bei Vertragsabschluss erklärt, mit der Einbeziehung einverstanden zu sein (muss alles der Versorger nachweisen), wurden solche AGB schon nicht wirksam  in den Vertrag einbezogen.

Mithin besteht dann auch kein Kündigungsrecht, welches innerhalb solcher AGB geregelt gewesen sein sollte.....

Der Versorger ist allenfalls in dem Glauben, er habe AGB wirksam in den Vertrag einbezogen. Ob er die entsprechenden Tatsachen aber auf Bestreiten auch beweisen kann, steht auf einem anderen Blatt. Der Glaube allein hilft eben nicht immer, auch nicht, um die Richter an einem Landgericht in Trance zu versetzen.

Leider sind einige Kollegen wohl ersichtlich geneigt, die rechtliche Prüfung zu §§ 305 II BGB, 2 Abs. 2 AGBGB zu oberflächlich zu betreiben.

Wer sich mehr für das Thema AGB und deren Einbeziehung interessiert, kann hier lesen. (http://www.nuernberg.ihk.de/ihk_nbg/IHK_NBG/Home/Geschaeftsbereiche/Recht__Steuern/Handels-_und_Gewerberecht/allgemeine.jsp)

Zu beachten ist auch dabei, dass Konditionenkartelle gem. § 1 GWB grundsätzlich verboten sind. Ein solches Konditionenkartell stellt es auch dar, wenn eine Branche über ihren Verband Allgemeine Geschäftsbedingungen untereinander abstimmt, gegenüber der Marktgegenseite (Kunden) einheitlich verwendet. Schon allein eine entsprechende Empfehlung kann genügen, um gegen § 1 GWB (http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__1.html) zu verstoßen.

Das sollte man eigentlich wissen undzwar bei jedem Versorger.

Eigentlich sollten deshalb einige Verbände der Energiewirtschaft ein deutliches Problem haben..... Allein schon, wenn  ein Versorger davon zu schwadronieren beginnt, dass diese Vertragsbedingungen branchenüblich seien, sollte beim Bundeskartellamt in Bonn ggf. schon das Telefon klingeln und das Faxgerät zu surren beginnen....

EWE hat übrigends einen eigenen Thread.  ;)
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: jroettges am 01. Oktober 2007, 22:58:55
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für Ihre klaren Worte.
Ich möchte hier unseren Fall nicht vertiefen (wir sind eine Gemeinschaft).
Der wird wohl irgendwann vor Gericht landen.

Hätte nichtsdagegen, wenn diese Beiträge in den EWE-Faden geschoben oder kopiert werden.
Es gibt ja genug Leute in ähnlicher Situation im EWE-Land.

Ihre Beiträge sind aber von grundsätzlicher Bedeutung auch für alle außerhalb des EWE-Landes.
Dazu haben Sie ja einen Link dort gesetzt.

Danke
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Tilt am 04. Oktober 2007, 23:24:34
Hi RR-E-ft und Boardies,

Attachment:
Sondervertrag (http://rapidshare.com/files/60305346/Sondervertrag.Text.2.2.2000.zip)

hier die Korrespondenz dazu - von unten anfangen zu lesen:

Ich verstehe das Schreiben des RWE so, dass kein ausdrücklicher Vertrag zustande gekommen ist, sondern ein Vertrag durch Energieentnahme. Das Zustandekommen eines solchen Vertrages ist in der AVBGasV  geregelt. Dann gilt diese doch auch ohne Zusendung. Sonst hätten Sie gar keinen Vertrag mit dem RWE und hätten sich dann ja ggf. strafbar gemacht.
Sorry, aber bei Vertragabschluss durch Energieentnahmen gilt immer die AVBGasV.

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Anwalt@t-online.de  
Gesendet: Donnerstag, 4. Oktober 2007 09:53
An: Tilt (GMX)
Betreff: Re: Wichtig: Sondervertrag // kein Verweis m.E.

Hallo Anwalt,
 
das ist es ja gerade.
In dem Schreiben der RWE vom 2.2.2000 wird auf keinerlei AvBGasV verwiesen, geschweige denn auf ein etwaiges Kündigungsrecht. (Siehe Anhang)
Also greifen hier doch die §305 Abs. 2 und §307.
Also stehen die Dinge in meiner Sache besser als zuerst angenommen und ich kann die Dinge weiterlaufen lassen wie bisher zu den alten Konditionen.
Oder?
 
Hier hat die RWE doch keinerlei Handhabe gegen mich (bzw. uns) in der Hand.
Welche Gefahren würden denn noch drohen?
 
mit freundlichen Grüßen,
Mandant
 
 
 
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Anwalt@t-online.de
Gesendet: Dienstag, 2. Oktober 2007 14:41
An: Tilt (GMX)
Betreff: Re: Wichtig: Sondervertrag


Hallo Mandant,



Ihr \"alter\" Sondervertrag liegt mir nicht vor. Falls dieser keinen Verweis auf die AvBGasV hat, müssen die Kündigungsmöglichkeiten im Sondervertrag geregelt sein. Falls Verweis auf die AVBGasV:  §32 I AVBGasV: \"Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.

Heute § 20 GasGVV: \"Grundversorgung kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. \"



Hilft Ihnen das weiter ?

mfg

Anwalt





-----Original Message-----
Date: Sun, 30 Sep 2007 17:50:12 +0200
Subject: Wichtig: Sondervertrag
From: \"Tilt \\(GMX\\)\"
To: Anwalt@xy.mail


Hallo Anwalt,
mir stellt sich doch noch ein paar Fragen bzgl. des Kündigungsrechts, welche es evtl. Wert ist näher durchleuchtet zu werden für mich als Sondervertragskunde: Woher leitet sich denn noch mal konkret das Kündigungsrecht der RWE ab? Aus welchem Paragrafen kann ich das ableiten?
Denn in dem Schreiben vom 2.2.2000 (in dem ich durch Gasentnahme automatisch zum RWE Kunden wurde) ist zwar die Rede davon, dass uns die entsprechenden Verordnungen auf Wunsch gerne zur Verfügung gestellt würden, wir diese zu dem Zeitpunkt aber gar nicht hatten.
Wurden solche AGB bei Vertragsabschluss gem. § 305 Abs. 2 BGB überhaupt wirksam einbezogen im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Kündigungsrecht ? (Tip aus dem Forum von vor unserem Termin)
Ich habe noch von anderer Seite einen Hinweis erhalten, dass wenn mir zu \"Vertragsabschluss\" die Kündigungsbedingungen nicht vorlagen, diese lt. §307 unwirksam wären?
Können Sie das im Kontext mit meinem Fall nachvollziehen? Ist es evtl. nicht doch Wert zuzusehen im alten Vertrag zu bleiben?
Ich möchte in dieser Sache nicht stur, aber doch alle Möglichkeiten ausschöpfen.

Mit freundlichen Grüßen,
Mandant
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Oktober 2007, 23:52:08
@Tilt

Wie und warum ich es so sehe, wie ich es sehe, habe ich - hoffentlich einigermaßen nachvollziehbar - dargetan.

Es ist sicher nicht Gegenstand dieses Forums, die Aussagen Ihres Anwalts zu kommentieren.

Zitat
Das Zustandekommen eines solchen Vertrages ist in der AVBGasV geregelt.

Das kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die AVBGasV zu solchen Sonderverträgen von sich aus überhaupt nichts regelt.

Es ist ganz gewiss so, dass gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV nur ein Tarifkundenvertrag zustande kommen konnte, weil diese Vorschrift schon nur für Tarifkunden galt (§ 1 AVBGasV).

War Huhn oder Ei zuerst da?

Der Abschluss eines Sondervertrages gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV verstößt schon gegen elementare Denkgesetze.

Darauf kommt es indes schlicht und ergreifend nicht an, wenn jahrelang ein Sonderabkommen praktiziert wurde und die Abrechnung als Sonderabkommen erfolgte. Beide Parteien gehen ersichtlich übereinstimmend davon aus, dass ein Sonderabkommen besteht. Es ist einfach so und eben nicht anders.

Weil schon der Versorger vom Bestand des Sonderabkommens  ausgeht, braucht man diese Tatsache ja nicht in Frage zu stellen. Fakt ist auch, dass die AVBGasV für Sonderabkommen - und darum handelt es sich nun einmal nach den Aussagen des Versorgers  - nicht gilt (§ 1 AVBGasV).

Dafür dass und ggf. welche AGB bei Vertragsabschluss des Sonderabkommens einbezogen wurden, trägt der Versorger die Darlegungs- und Beweislast.

Man sollte sich also nicht den Kopf des anderen Vertragsteils zerbrechen, wenn es doch so einfach sein kann.

Es besteht also kein reguläres Kündigungsrecht, wenn ein solches nicht ausdrücklich bei Abschluss des Sondervertrages vereinbart wurde. Dafür, dass ein solches vereinbart wurde, trägt wiederum der Versorger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er sich darauf berufen wollte. Kann er eine entsprechende Behauptung nicht beweisen, hat er Pech gehabt.

Apropos Hi:

Denn ein Haifisch ist kein Haifisch, wenn man´s nicht beweisen kann. :rolleyes:
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Tilt am 05. Oktober 2007, 00:20:05
Hallo äh Hai-RR-E-ft,
;)
danke für Dein deutliches Statement - welches ich in der Form fast nicht anders erwartet habe.
Jedem dürfte nun meine Situtation klar sein u. sollte seine sehr ähnlich sein, so sollte der Thread hier sich als richtungsweisend herausstellen.

\"Again it\'s over ...\"

Gruß,
T|Lt
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Oktober 2007, 00:34:43
@Tilt

Bildlich gesprochen:

Wenn man alle Wunder in Frage stellen wollte, hätten wir auch kein Weihnachten mehr zu feiern.

So ähnlich verhält  es sich  hier:

Nur wer der Mysterien der deutschen Gaswirtschaft nicht in Frage stellt, darf weiter auf die reiche Beschenkung hoffen und sich daran erfreuen. Das ist wie im wirklichen Leben. :D

Fängt man erst an, darüber nachzudenken, will sich die rechte Freude nicht mehr einstellen.

Komme also bitte niemand mit dem Argument, man müsste nun die Weihnachtsgeschenke zurückgeben, weil es gar keinen Weihnachtsmann gibt, womöglich habe man gar dem alten Mann mit der Larve Jahr für Jahr etwas geklaut und sich dadurch ggf. strafbar gemacht. Immerhin hatte man dem Zausel ja auch immer sein Gedicht aufzusagen. Es bestand also jahrelang Einvernehmen: Erst das Gedicht und ggf. noch ein kleines Ständchen, dann aber auch die Gaben.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: pippo am 05. Oktober 2007, 01:24:11
Als Kunde von RWE Westfalen-Weser-Ems habe ich seit 2004 gegen alle Preise und Preiserhöhungen Einspruch eingelegt (mit den hier bekannten Formschreiben) und meine Jahresrechnungen immer nur mit dem Arbeitspreis von 2004 beglichen bzw. die Abschlagszahlungen auf diesen Arbeitspreis angepaßt.

Nun habe ich von RWE zunächst zwei Schreiben mit neuen Sonderverträgen bekommen, die ich ignoriert habe. Dann kam nun das dritte Schreiben mit der Kündigung des alten Vertrages zum 30.11.2007. Diesmal war allerdings ein Grundversorgungsvertrag dabei, den ich unterschreiben soll. Das liegt wohl daran, das im letzten Jahr erstmals mein Verbrauch unter die Marke vom 10000kwh gesunken ist und ich nun Tarifkunden bin (so wurde ich auch in der letzten Jahresrechnung vom September abgerechnet).

Der Vertrag mit RWE stammt ebenfalls aus dem Jahr 2004. Damals war folgende Formulierung für Neukunden üblich (habe ich schon bei zwei weiteren Verträgen aus der Zeit so vorgefunden):



Gaslieferungsvertrag
Zwischen
xxx

und

yyy

Für die Gasversorgung von:

Sonderkunden: auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Sonderkunden (AVB-SK)

Tarifkunden: auf der Grundlage der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)

Für die Anwendung der jeweiligen Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung ist der im Rahmen der Abrechnung festgestellte Gasverbrauch maßgeblich. Die jeweiligen Allgemeinen  Bedingungen für die gasversorgung sind Bestandteil dieses Vertrages und wurden dem Kunden ausgehändigt.
...
Die Gaslieferung erfolgt zu den in den jeweils gültigen Preisblättern der RWE Westfalen Weser Ems AG aufgeführten Konditionen.
...



Dieser Vertrag musste unterschrieben an RWE zurückgesandt werden. Das habe ich gemacht, obwohl ich keine der Allgemeinen Bedingungen erhalten habe.

Ich habe auch bisher nirgends eine AVB-SK von RWE gefunden. (Bei anderen Gaslieferanten habe ich so etwas schonmal gesehen. Dort wird dann aber wieder auf die AVBGasV verwiesen, was ja vollkommen unsinnig ist.)

Aber laut letzter Abrechnung bin ja sowieso jetzt Tarifkunde und somit gilt ja die AVBGasV und die läßt in §32 ja bekanntlich eine Kündigung zu.

Wie ich das sehe, macht für mich ein Anzweifeln der Rechtmäßigkeit der Kündigung nun keine Sinn.

Beantworte ich das Schreiben aber gar nicht, dann überführt mich RWE automatisch in den neuen Vertrag und setzt. mein Einverständnis voraus.
Damit würde ich dann ja auch stillschweigenund den Preis akzeptieren.

Macht es Sinn nun schonmal im voraus gegen die Preise des neuen Vertrages zu widersprechen bzw. gegen den ganzen Vertrag ???

@RR-E-ft

Da Ihre Beiträge an mancher Stelle doch recht heftig kritisiert werden, möchte ich hier mal ausdrücklich ein Lob aussprechen. Ich als nicht-Jurist lese die Beiträge immer mit grossem Interesse und merke dadurch immer wieder das man eben nicht mit gesundem Menschenverstand allein weiterkommt.
Also Besten Dank für die vielen Beiträge.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Oktober 2007, 13:35:08
@pippo

Wenn im Jahre 2004 ein Sonderabkommen bestand, d.h. zu diesem abgerechnet wurde, dann ist es eben so, vgl. oben.

Dieser Sondervertrag gilt so lange weiter, bis er beendet wird. Die Beendigung setzt die wirksame Kündigung oder den Wegfall eines Vertragspartners, etwa durch den Tod, voraus.

Ob der Versorger ein ordnungsgemäßes Kündigungsrecht hat, hängt davon ab, ob ein solches konkret bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, die AVBGasV gilt nicht. Was sonst üblicherweise mit Neukunden vereinbart wurde, ist auch unbeachtlich, weil es darauf ankommt, was mit dem konkreten Kunden vereinbart wurde, § 305 II BGB.

Wenn also bei Abschluss des konkreten Vertrages in 2004 kein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung vereinbart wurde (dass ein solches vereinbart wurde, muss der Versorger beweisen), so lässt sich dieser Vertrag durch den Versorger auch nicht ordnungsgemäß kündigen.

Ob man Tarifkunde ist, ergibt sich also nicht aus der letzten Abrechnung. Diese ist ggf. falsch, weil die falschen Preise zur Abrechnung gebracht wurden, wenn in 2004 ein Sonderabkommen abgeschlossen wurde.

Schließlich ist es auch möglich, dass ein Sonderabkommen eine Bestpreis- Abrechnung vorsieht. Kommt nach dieser Bestpreis- Abrechnung zufällig der Tarifkundenpreis zur Anwendung, wird man dadurch trotzdem nicht zum Tarifkunden, sondern bleibt Sondervertragskunde.
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: scheukett am 05. Oktober 2007, 14:40:07
Hi @ Deepdiver und RR-E-ft  

Auf mein Schreiben (siehe dazu auch 19.09.07 hier im Forum (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=32774#post32774)) hat sich die RWE (Herr Südmeier) nun telefonisch bei mir gemeldet. Der Tenor war: Wir (die RWE und ich) kommen uns derzeit nicht näher und können keinen Konsens finden. So bleibt derzeit alles wie es ist (Einspruch von 2005 inkl. Abrechnungsstand). Wir werden uns wieder kontaktieren, wenn es eine neue Gesetzeslage gibt.

So kann es auch kommen, man mag es kaum glauben.

Dennoch gehe ich davon aus meine Jahresabrechung  korrigieren zu müssen.
Mal schauen, wie es weiter geht.

Aber hier nochmals eine Empfehlung an alle: Unterschreibt keinen Sondervertrag.

Also RR-E-ft war mein Schreiben wohl nicht komplett überflüssig... :-)
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: Tilt am 07. Oktober 2007, 20:56:39
@Scheukett: Super - das freut mich ehrlich!

Ich habe mich auch dazu entschieden den Sondervertrag NICHT ( :D glatt vergessen 1x edit) zu unterschreiben. Ich mache gar nichts mehr außer meine mtl. Raten zu zahlen.


Gruß,
T|Lt
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: bjo am 07. Oktober 2007, 21:51:04
Zitat
Original von Tilt
@Scheukett: Super - das freut mich ehrlich!

Ich habe mich auch dazu entschieden den Sondervertrag NICHT ( :D glatt vergessen 1x edit) zu unterschreiben. Ich mache gar nichts mehr außer meine mtl. Raten zu zahlen.


Gruß,
T|Lt

was anderes werde ich auch nicht machen !

- eigene Abschläge
- eigene Jahresrechnung!
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: pippo am 20. Oktober 2007, 21:27:32
Hallo,

Ich habe der RWE geschrieben, das ich den Vertrag nicht unterzeichnen kann, da ich fürchten muss, das meine rechtliche Situation sich dadurch verschlechtert und ich die Energiepreise vom Preisblatt 2007 damit akzeptieren würde. Mehr erstmal nicht.
Dann habe ich für meinem derzeitigen Vertrag darum gebeten, mir die für diesen Vertrag gültige AGB zuzusenden (also falls RWE meint ich sei Sonderkunden, wäre das die AGB-SK, oder wenn Sie meint ich sei Tarifkunden, dann halt die AVBGasV.) und eindeutig darzulegen, welche \"Art Kunde\" ich bin.

Eigentlich wollte ich auch gar nichts antworten, aber dann dachte ich mir, es kann ja nicht schaden, mal Klarheit über meinen aktuellen Vertrag zu bekommen.

ansonsten werde ich auch weiterhin meine Abschläge und Rechungen auf den Preis von 2004 kürzen (bzw. habe es gerade für meine letzte Rechnung gemacht).

es scheint wir sind uns alle einig ;-)
Titel: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
Beitrag von: smilish am 23. Oktober 2007, 09:49:04
Hi!

Was ich nicht verstehe: RWE begründet die Kündigung der Verträge doch mit der Umstellung auf \"GasGVV\".

Ich hab mal in meinen Unterlagen gekramt und dort ein RWE-Schreiben von März 2007 gefunden in dem eine Mitteilung über die \"Umstellung des bestehenden Vertrags auf GasGVV\" steht. Demnach sollte die Anapssung der Verträge doch längst erfolgt sein.

Hat das Schreiben niemand sonst erhalten? Oder hab ich da etwas falsch verstanden?

mfg