Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 13. Juni 2007, 15:46:20

Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Juni 2007, 15:46:20
Pressemitteilung des BGH: Anwendung des § 315 BGB auf Gastarifpreise gem. § 4 AVBGasV (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2007&Sort=3&nr=40096&linked=pm&Blank=1) (Unbedingt lesen!)

Wer die Gastarifpreiserhöhungen seit 2004 immerwährend angegriffen hat und erhöhte Preise nicht oder nur unter Vorbehalt gezahlt hat, der hat Anspruch auf einen Billigkeitsnachweis für die erfolgten einseitigen Gaspreiserhöhungen.

Der Kläger scheiterte mit seiner Revision, weil er nur die einzlene Gaspreiserhöhung als unbillig gerügt und den Streitgegenstand deshalb gem. § 308 ZPO beschränkt hatte und weil er die von der Beklagten vorgelegten Kalkulationsgrundlagen nicht substantiiert angegriffen, sondern nur die Zulässigkeit der Ölpreisbindung angegriffen hatte.

Gaspreiserhöhungen in Ausübung eines gesetzlichen Preisänderungsrechts gem. § 4 Abs. 2 AVBGasV (beachte: gilt gem. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBGasV nur für echte Tarifkunden) unterliegen der Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB, ohne dass es dafür auf eine Monopolstellung des Versorgers ankommt.

Der Versorger muss die Billigkeit der Erhöhung des Gastarifpreises nachweisen, bevor er Zahlung verlangen kann.

Wenn Gaspreiserhöhungen in Ausübung eines gesetzlichen Leistungsänderungsrechts gem. § 4 AVBGasV der Billigkeitskontrolle unterliegen, so gilt dies ebenso für Strompreiserhöhungen gem. § 4 AVBEltV bzw. gem. § 5 GasGVV/ StromGVV.

Diese Frage wurde im Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rdn. 16 - noch offen gelassen.

Nicht enstchieden wurde darüber, welche Anforderungen an Preisänderungsklauseln in  Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Energielieferungsverträgen  gem. § 307 BGB zu stellen sind und ob etwa eine ergänzende Vertragsauslegung im Falle der Unwirksamkeit entsprechender Klauseln zur Anwendbarkeit des § 315 BGB führt.

Dagegen spricht, dass Stromversorger und Erdgaslieferanten nach der Rechtsprechung keine Monopolstellung einnehmen, die eine enstprechende Anwendung des § 315 BGB gebieten könnte.

Demnach gelten bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Grundsätze der Rechtsprechung zum Transparenzgebot gem. § 307 BGB (so schon LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden, LG Kassel und LG Essen, für Gaslieferungsverträge BGH NJW-RR 2005, 1717 und Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06).

Auch diese Entscheidung steht hinsichtlich der Frage, ob der vor Vertragsabschluss bekannte Tarifpreis Gegenstand einer Einigung (Vereinbarung) wurde und allein deshalb keiner Billigkeitskontrolle unterliegt, in einem gewissen Widerspruch zur Rechtsprechung des Kartellsenates (Urt. v. 18.10.2005- KZR 36/04 Rn. 9, 10; Urt. v. 07.02.2006- KZR 8/05 und KZR 9/05), wonach bei Preisbestimmungen in Form Allgemeneiner Tarife der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt ist als der Folgepreis.

Der Kartellsenat stellt dogmatisch saueber heraus, dass sich die Parteien bei Vertragsabschluss auch dann nicht auf einen Preis einigen, wenn dieser betragmäßig bekannt ist, sondern auf ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht, wenn der eine Vertragsteil im laufenden Vertragsverhältnis nach Vertragsabschluss die Tarife (jederzeit) einseitig neu festlegen kann.

Die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises lehnte der BGH deshalb ab, weil er meinte, es gäbe einen einheitlichen Wärmemarkt und auf diesem hätten die Gasversorgungsunternehmen keine Monopolstellung. Deshalb scheide die analoge Anwendung des § 315 BGB auf den Anfangspreis bei Vertragsabschluss aus.

Bei der Frage, ob es einen einheitlichen Wärmemarkt gibt, handelt es sich um eine Tatsachenfrage und nicht um eine Rechtsfrage.

Da es für die Entscheidung ganz offensichtlich darauf ankam, hätte der BGH die Sache wohl zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zunächst an das Berufungsgericht zurück verweisen müssen, so dass das LG Heilbronn zu klären gehabt hätte, ob es in Heilbronn einen solchen einheitlichen Wärmemarkt gibt und ob der Kläger an einem solchen überhaupt frei teilnehmen konnte.

Dabei wäre wohl aufgefallen, dass die Beklagte sowohl Erdgas als auch Fernwärme vertreibt und nicht abzusehen ist, dass beide Sparten gegegneinander Wettbewerb führen.

Diese Frage kann dann besondere Bedeutung erlangen, wenn etwa ein Stadtwerk, dass zugleich Fernwärme, Heizstrom und Erdgas anbietet, auf dem regionalen Wärmemarkt eine marktbeherrschende Stellung (die ab 1/3 Marktanteil vermutet wird) hat.

Dies kann insbesondere in vielen ostdeutschen Großstädten, in denen ein Großteil des Wohnungsbestandes an die Fernwärme angeschlossen ist, besondere Bedeutung erlangen.

Auch auf einem regionalen Wärmemarkt kann der Versorger eine marktbeherrschende Stellung haben. Der Restwettbewerb um Neukunden ist dann nicht geeignet, die Preise zu beeinflussen.

Dass man dem betroffenen Kunden gar entgegenhalten könnte, er hätte in einer solchen Stadt nicht siedeln müssen, ist fernliegend.

Zudem hätte geklärt werden müssen, welcher Marktpreis sich auf diesem Wärmemarkt wie in einem Wettbewerb herausgebildet hatte und wo die Beklagte mit ihren Gaspreisen nach der Erhöhung in Bezug auf diesen Marktpreis für Wärme auf dem ganz konkret sachlich, räumlich und zeitlich abzugrenzenden Markt stand.

Dabei hatte der Kartellsenat des BGH bereits in der Entscheidung \"Fernwärme für Börnsen\" im Jahre 2002 festgestellt, dass ein einheitlicher Wärmemarkt nicht besteht.


Erdgaskunden, die in die Grundversorgung abgeschoben werden sollen, ist tunlichst zu raten, die Grund- und Ersatzbelieferungstarife des Versorgers gem. § 315 BGB iVm. § 17 GasGVV sofort insgesamt als unbillig zu rügen, wenn sie vom enstprechenden Ansinnen des Versorgers erfahren.

Nichts anderes gilt für Stromkunden in der Grundversorgung oder Ersatzbelieferung.

Auch bei Erhöhungen sollten weiterhin die erhöhten Gesamtpreise als unbillig gerügt und darauf verwiesen werden, dass etwaig gestiegene Bezusgskosten durch Kosteneinsparungen an anderer Stelle, etwa durch abgesenkte Nezkosten infolge der Regulierung, ganz oder teilweise ausgeglichen sein können, so dass die Entwicklung der Gesamtkosten gar keine Erhöhung zu rechtfertigen vermag.

Über die Frage, ob solche vom Grundversorger einseitig festgelegten Tarife der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gem. § 2 EnWG und also der Billigkeit entsprechen, sind erstinstanzlich gem. § 102 EnWG die Kammern für Handelssachen an den Landgerichten ausschließlich zuständig, für die Revision ausschließlich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes gem. §§ 107, 109 EnWG.

Aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG könnte sich ergeben, dass die Preiskontrolle des (erhöhten) Gesamtpreises am Maßstab der §§ 1, 2 EnWG zu erfolgen hat.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: ESG-Rebell am 13. Juni 2007, 18:30:38
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises lehnte der BGH deshalb ab, weil er meinte, es gäbe einen einheitlichen Wärmemarkt und auf diesem hätten die Gasversorgungsunternehmen keine Monopolstellung. Deshalb scheide die analoge Anwendung des § 315 BGB auf den Anfangspreis bei Vertragsabschluss aus.

Bei der Frage, ob es einen einheitlichen Wärmemarkt gibt, handelt es sich um eine Tatsachenfrage und nicht um eine Rechtsfrage.

Dabei wäre wohl aufgefallen, dass die Beklagte sowohl Erdgas als auch Fernwärme vertreibt und nicht abzusehen ist, dass beide Sparten gegegneinander Wettbewerb führen.
Der Senat stellte mehrfach klar, dass ein Substitutionswettbewerb jedenfalls für Neukunden vorhanden ist und dass deren Wahlfreiheit bei Neubau oder Sanierung zu einem Preisdruck auf dem Markt und zu einem Wettbewerb zwischen verschiedenen Energieträgern führe.

Altkunden würden indirekt von diesem Preisdruck profitieren, weil sie zu denselben Tarifen beliefert werden wie Neukunden.

Desweiteren führte Richter Ball mehrfach unmissverständlich aus:
Gruss,
ESG-Rebell.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: ESG-Rebell am 13. Juni 2007, 18:34:51
BGH 13.06.07   11:10 bis 12:30

Der Termin fand diesmal im Saal 13 statt.
Neben ca. 80 Prozessbeobachtern waren weitere 20 Personen auf der Pressebank anwesend.

Richter: Vors. Ball, weitere wie gehabt.
GVU: SW Heilbronn, RA Dr. Krämer
Kunde: Waldeyer-Hartz, RA Dr. Schultz

Der Vorsitzende, Richter Ball, spricht sehr gut verständlich.
Beide anderen Anwälte nuschelten jedoch zeitweise so vor sich
hin, dass ich Satzteile oder ganze Sätze nicht verstehen konnte.

-------------------------------------------------------------
11:10 Ball:

Die Parteien haben auf die fünf Fragen des Senats ausführlich geantwortet.

Was ist Gegenstand des Einwands - nur die Erhöhung oder der Gesamtpreis?
Prozessualer Aspekt: Klagegegenstand ist die Erhöhung; so auch im AG-Urteil
festgestellt. Daraus folgt, dass zu entscheiden ist, ob die Erhöhung billig ist.

Materieller Aspekt: Der Gaspreis vor Mitte 2004 ist evtl. mit in die Betrachtung
zu ziehen, da Bezugspreiserhöhungen nicht oder nicht in vollem Umfang hätten
weitergegeben werden können. Beispiel: bei einer Erhöhung um 10 Punkte hätte der neue
Preis nur dann auf 110 Punkte gesetzt werden dürfen, wenn der Ausgangspreis
von 100 Punkten schon billig war. War aber nur ein Ausgangspreis von 95 billig, so
kann nach der Erhöhung auch nur ein Peis von höchstens 105 Punkten angemessen sein.

Diese Frage stellt sich aber nur, wenn der Preis vom 30.09.04 bereits billig war.
Ist §315 direkt anwendbar? Nein, wenn der Preis vereinbart war.
Ein bei Vertragsabschluss bereits veröffentlichter Preis - auch wenn dieser einseitig
festgelegt worden ist - wird durch den Vertragsabschluss automatisch zum vereinbarten
Preis.

Der Preis vom 30.09.04 ist aus dem Anfangspreis von 1980 und zahlreichen zwischenzeitlichen
Preiserhöhungen hervorgegangen. Sollte das GVU etwa die Billigkeit einer Preisfestsetzung
von 1984 jetzt noch nachweisen müssen? Der Senat erschreckt bei dieser Vorstellung.

Durch die Entnahme von Energie kommt ein Vertrag konkludent zustande und es wird
der zu dem Zeitpunkt veröffentlichte Preis konkludent vereinbart.

Wie wird aus einem Tarifpreis rechtlich denn ein vereinbarter Preis; insbesondere bei
langjährigen Vertragsvehältnissen? Dazu könnte man auf die Jahresabrechnung abstellen;
d.h. die Akzeptierung der Jahresabrechnung kann als nachträgliche Vereinbarung des damit
verlangten Preises gelten.


Falls §315 direkt nicht anwendbar ist, ist er dann analog anwendbar?
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Tarife eines Monopolunternehmens handelt und
dass es sich um Leistungen der Daseinsvorsorge handelt und der Kunde auf diese angewiesen ist.
Was lokale leitungsgebundene Versorger betrifft, so waren die SWH jedenfalls 2004 noch Monopolist.

Inwieweit gibt es einen Wärmemarkt mit Substitutionswettbewerb (SW)?
Ein SW besteht nur für einen Teil der Nachfrage, nämlich die Neukunden und solche,
die Sanieren oder Modernisieren. Reicht diese SW aus um die Monopolstellung des Versorgers
auszugleichen? Falls ja, so hätten Neukunden ein ausreichendes Wahlrecht.
Das dem so ist, darauf deutet hin, dass der Gesetzgeber auf eine Kontrolle der Gastarife
verzichtet hat.

Falls §315 anwendbar ist, was ist dann der Kontrollmaßstab?
Gab es 2004 irgendwo in Deutschland im gleichen lokalen Netz Wettbewerb verschiedener Anbieter?
Beide Parteien verneinten dies. Daraus folgt, dass ein sog. Wettbewerbspreis kein Maßstab
für eine Billigkeitskontrolle sein kann. Folglich muss ein Kostenpreis der Maßstab sein oder
man vergleicht die Preise verschiedener Monopolisten; was jedoch aufgrund des eingeschränkten SW
problematisch ist. Ausserdem soll die Energieversorgung laut §1 EnWG ja möglichst kostengünstig sein.

Falls eine Kostenkontrolle zu bejahen ist, dann ist ggf. eine Offenlegung der Kalkulation erforderlich.
Zu lösen ist dann natürlich der Konflikt zwischen dem Geheimhaltungsbedürfnis des GVU und dem
Offenlegungsinteresse der jeweiligen Daten. Vorrangig ist dabei, welche Daten ggf. offenzulegen sind.
Eine pauschale Forderung nach gänzlicher Offenlegung geht zu weit, wenn nicht der Basispreis einer
Prüfung zu unterziehen ist.

-------------------------------------------------------------
11:30 Dr. Schultz:

Prozessualer Aspekt ist zutreffend: Einwand gegen die Erhöhung begrenzt
die Prüfmöglichkeit des Senats auf diese.

Materieller Aspekt: Ein Versorger muss alle Aspekte offenlegen, die den Preis
bestimmen. Dies folgt aus dem Bestimmungsrecht des Versorgers und der fehlenden
Richtigkeitsgewähr.

Ein erhöhter Preis kann nicht billig sein, wenn der vorausgehende Preis unbillig
war, wie Ball in seinem Beispiel ausgeführt hatte.

Frage: Ist das Nicht-Angreifen einer Abrechnung automatisch eine Akzeptanz des
verlangten Preises? Nein wg. §812 BGB. Nuschel, Nuschel ...

Gibt es Fristen für einen Einwand nach §315? Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.

Wer am Anfang Gas entnommen oder ein Formular unterschrieben hat, schliesst sicher
nicht mit jeder Jahresabrechnung einen neuen Vertrag ab. Wie aber soll dann ein
fehlender Widestand gegen eine Abrechnung ein Vertragsabschluss sein?
Damit wäre §315 automatisch ausschliesslich auf das aktuelle Jahr beschränkt.

Hinweis auf §4 AVBGasV: Die Tarife werden erst mit der Veröffentlichung wirksam.
Erst anschliessend kommt irgendwann eine Abrechnung.

Fast so wie 839.3 ... Nuschel, Nuschel ...
Angenommen, es hätte irgendwann eine Zwischenfeststellung im Laufe einer Preiserhöhung
gegeben, so könnte man damit mit 812 Profit daraus schlagen.

Angenommen, die Zahlung der Rechnung stellte ein Anerkenntnis des Preises dar.
Dann müsste jeder Kunde trotz Zahlung jedesmal erklären, dass er nicht mit dem
verlangten Preis einverstanden sei.

Ist §315 nur auf Angewiesenheit und Daseinsvorsorge beschränkt?
Nein. ... Nuschel, Nuschel ...

Reicht der SW aus? Was Neukunden betrifft, ja. Bei Altkunden ist jedoch jeder
Einzelfall zu betachten. ... Nuschel, Nuschel ...

-------------------------------------------------------------
11:50 Ball:

Klarstellung: Der SW ist unbestritten nicht direkt vorteilhaft für Altkunden,
sondern nur indirekt. Da die Neukunden ausreichend Wahlfreiheit haben und für
Altkunden und Neukunden dieselben Tarife gelten, profitieren auch Altkunden
vom Preisdruck des SW auf die Tarife.

-------------------------------------------------------------
11:50 Dr. Krämer:

Freut sich, dass Ball den obigen Pluspunkt für die Versorger so mitträgt.

Hier ist - prozessual - nur die Preiserhöhung zu prüfen.
Mit der Entnahme von Energie kommt ein Vertrag zustande.

Materieller Aspekt: Ist dennoch der Basispreis zu prüfen? Nein, denn laut §2.2 AVBGasV
kommt ein Vertrag durch Entnahme zustande und dies hat eine Einigung auf den Anfangspreis
zur Folge.

Was passiert bei einer Preiserhöhung.
Der Kunde erfährt irgendwann davon, bezieht aber weiterhin Gas.
Folglich kommt ein neuer Vertrag nach §2.2 mit neu vereinbartem Preis zustande.

Zu § 242 BGB: Da es (hier 25 Jahre lang) keinen Widerspruch gegeben hat, ist
der bis 30.09.04 geltende Preis konkludent vereinbart worden. Daher kann er
auch nicht nachträglich überprüft werden.

Hinweis auf Massengeschäft: Einzelne Vertragsdokumentation sei nicht handhabbar;
dies müsse typisiert möglich sein.

Ist §315 analog anwendbar? Wiederholt Hinweis auf §19 GWB: Es gibt keinen Unterschied
zwischen der Billigkeitsprüfung nach §19 und §315, was die \"Schwellen\" betrifft.

Eine Regelungslücke, die für die Anwendung von §315 analog benötigt wird, wurde durch
die 6. GWB-Novelle geschlossen.

Der Strommarkt war bis vor kurzem reglementiert, der Gasmarkt jedoch nicht.
Es gibt keinen echten, vergleichbaren Wettbewerb bei Gas, aber dort herrscht eine
andere Situation.

Es gibt einen engen und einen weiten Marktbegriff.
Der enge Marktbegriff bezieht sich auf den leitungsgebundenen Wettbewerb.
Der weite Marktbegriff beschreibt den Wärmemarkt.

Dazu LG München (Kartell, Fernwärme): Eine Spaltung des Marktes in Alt- und Neukunden
ist sachwidrig, da die EVU ihre Preise an das Verhalten der Neukunden ausrichten müssen.
Die Aufhebung der Preisbindungsvorschriften durch den Gesetzgeber zeigt, dass dieser
einen ausreichenden Druck auf die EVU zu kundenfreundlichem Verhalten sieht.

Der SW führt zu einer Auffächerung auf dem Wärmemarkt, denn Gasneukunden können ausweichen.
Der §1 EnWG bezieht sich nicht auf ... Nuschel, Nuschel ...
Vielmehr erfordert der SW, dass §315 mit Rückgriff auf die Monopolstellung nicht zur
Anwendung kommt.

Falls §315 aber doch anwendbar ist, was ist dann der Maßstab? Wettbewerbspreis oder Kostenpreis?
Maßstab kann nur der Marktpreis sein.

Die GVU haben Kostenanteile in ökonomischer, jedoch nicht im juristischen Sinne.
§19 GWB nimmt Bezug auf das Verhalten der anderen Anbieter.
Das Problem der Vergleichspreise haben wir bereits ausführlich erörtert (Verweis auf Schriftsätze)
Fehlende Beanstandungen des Kartellamts stellen eine Genehmigung der Preise dar.

Falls Vergleichspreise fehlen, ... Nuschel, Nuschel ...

Der von den SWH verlangte Preis liegt unter denen anderer Anbieter.

Was liegt den Bezugspreiserhöhungen zugrunde? (Verweis auf Schriftsätze).

Beweisrechtlich: Unstrittig liegt die Darlegungs- und Beweislast bei den GVU. Wenn diese dem
aber ensprochen haben; was hier der Fall ist, dann muss der Kunde die Forderung in voller
Höhe begleichen oder seinerseits einen Gegenbeweis vorbringen.

Nochmal Hinweis auf Massengeschäft: Auch die Darlegung und Beweisführung muss typisiert
möglich sein; also mit Gutachten etc.

-------------------------------------------------------------
12:20 Dr. Schulz:

Resumiert nochmal seinen Vortrag.

-------------------------------------------------------------
12:23 Waldeyer-Hartz (nuschelt besonders):

Nuschel ... Nuschel ...
Eine Vereinbarung setzt einen freien Willen voraus. Dieser ist im Verhältnis mit GVU
jedoch nicht gegeben; insbesondere durch deren Verhalten.
Früher (2004 und vorher) waren sofortige Sperrandrohungen beim geringsten Ansatz von
Widerstand üblich. Ich selbst musste drei einstweilige Verfügungen erwirken.

Aus diesem Umstand kann man schliessen, dass das vorausgegangene Verhalten; nämlich
die Zahlung ohne Widerspruch keineswegs eine konkludente Akzeptanz darstellen kann.

Die Behörde hat seit einiger Zeit alle beantragten Erhöhungen der Netznutzungsentgelte
abgelehnt. Diese sind also nicht nur heute sondern waren auch schon in der Vergangenheit
überhöht.

Der Kartellsenat hat unmissverständlich entschieden: Es gibt keinen Wärmemarkt.

Die SW Heilbronn gehören im übrigen zu einer der teuersten Versorger.

-------------------------------------------------------------
12:30 Ball:

Der Senat wird seine Entscheidung HEUTE, 15:00 verkünden.

-------------------------------------------------------------
15:00 Ball:

Siehe Pressemitteilung des BGH

Gruss,
ESG-Rebell.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Juni 2007, 19:47:36
@ESG- Rebell

Danke vielmals für den Bericht.

Ein wesentliches Problem lag darin, dass nur die Preiserhöhung selbst als unbillig angegriffen wurde und somit den Streitgegenstand gem. § 308 ZPO  bildete.

Die Existenz eines Wärmemarktes bleibt eine Tatsachenfrage, die im Falle des Bestreitens regelmäßig durch eine Beweisaufnahme zu klären ist.

Wie schon am 28.03.2007 so auch heute geht der Senat davon aus, dass durch die Entnahme eine Einigung auf einen Preis erfolge.

Diese Auslegung ist nicht zwingend.

In den Urteilen vom 30.04.2003 - VIII ZR 279/02 wurde zutreffend herausgestellt, dass zwar durch Entnahme ein Vertrag zustande kommt, damit aber gerade keine Preisvereinbarung auf den bekannten Tarif verbunden sei, sondern ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart sei, so dass deshalb auf den Anfangspreis § 315 BGB zur Anwendung komme.

Rechtsdogmatisch liegt deshalb ein Wertungswiderspruch vor.

Wird bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart (Auslegungsfrage im Einzelfall), so findet § 315 BGB direkte Anwendung, ohne dass es auf eine Monopolstellung ankommt (so auch BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 Rn. 9, 10).

Auf eine Monopolstellung kommt es nur für eine analoge Anwendung des § 315 BGB an.

In seinem Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 hatte der Senat entschieden, dass auch vorbehaltose- also beanstandungsfreie - Zahlungen auf Verbrauchsaberechnungen einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch infolge unbillig überhöhter Tarife nicht ausschließen, dieser Anspruch jedoch der Verjährung unterliegt.

Rechtsdogmatisch besteht auch dazu ein Wertungswiderspruch, wenn man beanstandungslose Zahlungen als Einigung werten wollte.

Zudem bedarf es für eine Einigung gem. § 145 ff. BGB zweier, jeweils empfangsbedüftiger, übereinstimmender Willenserklärungen, die sich schlecht konstruieren lassen. Solche wurden wohl nicht einmal ansatzweise geprüft. Deshalb überzeugt das Arguement nicht.

Was wenn eine Einzugsermächtigung, etwa zum Konto eines Dritten vorlag, und der Versorger die Beträge dort abbuchte?

Allenfalls wäre an Verwirkung gem. § 242 BGB zu denken, soweit Rückforderungsansprüche aus selbem Grunde verjährt sind.
Dafür bedarf es keiner schlecht konstruierten Einigungen, welche man Studenten in der Ausbildung wohl nicht durchgehen lassen würde.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: ESG-Rebell am 13. Juni 2007, 19:50:35
@RR-E-ft

Kurz gesagt - es bleibt spannend  ;)

Gruss,
ESG-Rebell
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Juni 2007, 20:18:52
Erste Infos zum ersten Gaspreis- Urteil des BGH (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=28337#post28337)

Die gleichen Grundsätze sind auf eine Billigkeitskontrolle von Erhöhungen der Stromtarifpreise gem. § 4 AVBEltV anzuwenden.

Die besondere Bedeutung des Urteils dürfte darin liegen, dass klarsgestellt ist, dass Preiserhöhungen aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts gem. §§ 4 AVBV/ 5 GVV vollkommen unabhängig von einer Monopolstellung der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB unterliegen.

Dies dürfte gerade für die laufenden Strompreiserhöhungen besondere Bedeutung erlangen:

Die erhöhten Preise insgesamt gem. §§ 315 BGB, 17 Abs. 1 Satz 3 GVV als unbillig rügen und den Billigkeitsnachweis verlangen und bis zu einem solchen Zahlungen auf Abschläge und Rechnungsbeträge  auf die bisher unbeanstandet gezahlten Preise kürzen.

Nach dem Urteil des BGH vom heutigen Tage zur Billigkeitskontrolle von Gastariferhöhungen steht fest, dass sich auch Stromkunden gegen Tariferhöhungen der Grundversorger mit § 315 BGB zur Wehr setzen können:


Bei Kunden außerhalb der Grundversorgung besteht kein gesetzliches Preisänderungsrecht, so dass Preiserhöhungen auch nicht auf ein solches gestützt werden können.

Gegenüber solchen Kunden außerhalb der Grundversorgung kommt es entscheidend darauf an, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lieferanten gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in die Verträge einbezogen würden und Preisänderungsvorbehalte innerhalb solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten den strengen Anforderungen der Rechtsprechung an das Transparenzgebot gem. § 307 BGB entsprechen:

BGH: Verhältnis § 307 BGB zu § 315 BGB (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4971)

Verstoßen Preisänderungsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Transparenzgebot und sind deshalb gem. § 307 BGB unwirksam, so können keinerlei Preiserhöhungen darauf gestützt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht \"der weite Spielraum der Billigkeit\" nicht den Anforderungen an eine Konkretisierung von entsprechenden Formularbestimmungen gem. § 307 BGB.
 
Die Landgerichte Bremen, Berlin, Dresden, Kassel und Essen hatten wegen Verstoß gegen § 307 BGB Preiserhöhungen der Versorger für unwirksam erklärt.

Die unwirksamen Klauseln ließen sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB ersetzen.

Eine Billigkeitskontrolle findet dabei wegen mangelnder Monopolstellung der Versorger nicht statt, wie der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 (Strom) und vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 (Gas) festgestellt hat.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: bjo am 13. Juni 2007, 22:30:09
hallo,
wie gehts jetzt weiter, hab das Urteil und alles drum rum gelesen,
versteh aber nur Bahnhof.

Kann mal jemande mit einfachen Worten erklären was jetzt angeraten ist!

weitermachen wie bisher oder was

Zahle nach Widerspruch nur noch den Preis vom 31.12.2004 / RWE
Abschläge dementsprechend gekürzt!
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: kamaraba am 13. Juni 2007, 22:59:17
@bjo

möchte hier RR-E-ft nicht vorgreifen.
Das Urteil betrifft \"Tarifkunden\" und nicht \"Sondervertragskunden\".
Wenn Sie mit \"weitermachen wie bisher\" folgendes meinen:
-Abschlagsbeträge anpassen
-Basis Preis Herbst 2004
-Widerspruch gegen Preiserhöhungen und den Gesamtpreis usw.
und das bei jeder Preisänderung wiederholen
.... dann ja
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: bjo am 13. Juni 2007, 23:54:55
Zitat
Original von kamaraba
@bjo

möchte hier RR-E-ft nicht vorgreifen.
Das Urteil betrifft \"Tarifkunden\" und nicht \"Sondervertragskunden\".
Wenn Sie mit \"weitermachen wie bisher\" folgendes meinen:
-Abschlagsbeträge anpassen
-Basis Preis Herbst 2004
-Widerspruch gegen Preiserhöhungen und den Gesamtpreis usw.
und das bei jeder Preisänderung wiederholen
.... dann ja

danke!

Kurz vermerkt
Verbraucherzentrale NRW empfiehlt das weitermachen
Grund hier, die Preisklausel!
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: Cremer am 14. Juni 2007, 00:01:11
@ESG-Rebell,

herzklichen Dank für den stenohaften Bericht

und

vor allem ein dickes Dankeschön für die Zeit die Sie geopfert hatten
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: Zeus am 14. Juni 2007, 00:30:28
Der BGH hat entschieden, dass wenn ein Versorger den Nachweis erbringt, dass seine Preiserhöhungen nur auf der Weitergabe höherer Bezugskosten basiert die Anhebung rechtens sei.
Bedeutet dies, dass diese Vorgabe erfüllt ist wenn ein Versorger für die Vergangenheit oder die Zukunft ein entsprechendes Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (z.B. AC christes & Partner oder PricewaterhouseCoopers) dem Gericht vorlegt? Und wie soll der Kunde
dann nachweisen, dass diese Bescheinigung nicht der Realität entspricht?
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: AlfredW am 14. Juni 2007, 04:01:57
Hallo habe dazu dies gefunden.
Hat sich dadurch nun der Unbilligkeitseinwand erledigt?
Und sollte man nun den vollen vom Versorger verlangten Betrag wieder zahlen?

Quelle:
http://www.rtl.de/news/rtl_aktuell_artikel.php?article=5325&pos=12

Preisanhebung kann rechtens sein

Unter Billigkeit verstehen Juristen einen angemessenen und gerechten Ausgleich von Interessen.

Weist der Versorger aber nach, dass er damit nur höhere Bezugskosten weitergegeben hat, ist die Anhebung rechtens. Eine gerichtliche Kontrolle des gesamten Gaspreises - über die einzelnen Erhöhungsschritte hinaus - lehnte das Karlsruher Gericht ab: Gasversorger seien keine Monopolisten, weil sie mit anderen Heizenergieträgern wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme im Wettbewerb stünden. (Az: VIII ZR 36/06 vom 13. Juni 2007).

Damit lehnte das Karlsruher Gericht die Klage des pensionierten Heilbronner Richters Klaus von Waldeyer-Hartz ab.
Die Heilbronner Versorgungsgesellschaft (HVG) hatte die Tarife zum 1. Oktober 2004 angehoben, so dass der Kläger
nach eigenen Angaben Mehrkosten von rund 800 Euro im Jahr hatte. Dem BGH zufolge hat das Landgericht festgestellt,
dass damit nur höhere Kosten des Unternehmens weitergegeben wurden. Damit sei die Preiserhöhung rechtens.
Bundesweit beziehen rund 17 Millionen Kunden Gas.

\"Ich bin nicht zufrieden mit dem Urteil\", sagte der Kläger nach der Verkündung. Zwar sei eine richterliche Kontrolle jetzt grundsätzlich möglich.

Allerdings sei es für die Unternehmen relativ einfach, die Billigkeit der Erhöhungen durch Rechnungen nachzuweisen.
Das Hauptanliegen - die Kontrolle des Gesamtpreises - habe der BGH nicht erfüllt. HVG-Anwalt Bernd Kuhnt dagegen begrüßte das Urteil. Damit stehe fest, dass die Bezugskosten rechtsfehlerfrei an die Kunden weitergegeben worden seien.

Streitpunkt in dem Verfahren, über das der BGH bereits Ende Dezember verhandelt hatte, war die Frage, ob Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Gaspreise anwendbar ist, wie dies der BGH früher beispielsweise bei Fernwärme, Wasserversorgung und Stromnetzentgelten angenommen hatte. Nach dieser Vorschrift können einseitige Preisfestsetzungen von den Gerichten auf ihre Billigkeit kontrolliert werden. Für Gas hat der BGH dies nun teilweise bejaht - allerdings nur für die einzelnen Tarifschritte.

Eine umfassende Preiskontrolle wäre dem Urteil zufolge dann möglich gewesen, wenn die Gasversorger eine Monopolstellung hätten.
Dies lehnte das Karlsruher Gericht nun auch für die Fälle ab, in denen - wie bei der HVG - eine Region nur durch einen einzigen Gasanbieter beliefert wird. Weil Gas auf einem «Wärmemarkt» in Konkurrenz zu anderen Energieträgern wie Heizöl, Strom, Kohle bis hin zu Holzpellets stehe, wirke sich der Wettbewerbsdruck zu Gunsten der Verbraucher auf die Preise aus.
«Darin sehen wir uns auch durch Äußerungen des Gesetzgebers bestätigt», sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung.

Preise bis zu 30 Prozent gestiegen

Nach Angaben des Verbraucherverbandes Bundeszentrale sind die Gaspreise in den vergangenen Jahren um 20 bis 30 Prozent gestiegen. In Zukunft soll die Wahl zwischen Gasanbietern deutlich erleichtert werden, womit eine richterliche Kontrolle der Preise weitgehend ausscheiden dürfte.
Erst vor kurzem hatte der BGH eine richterliche Kontrolle von Stromtarifen für den Regelfall abgelehnt, weil Energiekonzerne im liberalisierten Strommarkt keine Monopolstellung mehr hätten.

Der Bund der Energieversorger sieht das Urteil kritisch.
«Das ist sicher keine gute Entscheidung für die Verbraucher»,
sagte ein Sprecher des Verbands. Das eine gerichtliche Kontrolle des gesamten Gaspreises dem Urteil zufolge nicht möglich ist, weil Gasversorger keine Monopolisten sind, sei «nur schwer nachvollziehbar».
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: elmex am 14. Juni 2007, 08:20:15
Nein! Ein privates Gutachten ist vor gericht als Nachweis regelmässig ungeeignet. Darüber hinaus kann der Kunde das etwaige Vorbringen des Versorgers vor Gericht bestreiten, da dieser auch nach der neuerlichen Entscheidung die Beweislast trägt.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: ktown am 14. Juni 2007, 08:45:15
Meiner Meinung nach haben sie schon die Antwort gegeben. Wie soll man als Laie dies prüfen können. Letztlich wird ein Wirtschaftsprüfer den eigenen Auftraggeber nicht in die Pfanne hauen.
Die Überprüfung muß weiterhin von einer unabhängigen Stelle getätigt werden. Tja und am unabhängigsten sollte ein Gericht sein.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: wulfus am 14. Juni 2007, 10:14:00
http://www.welt.de/wirtschaft/article942828/Verbraucher_koennen_Gaspreise_anfechten.html

Na, denn, Prost!

Zitat
\"Kann das Unternehmen allerdings nachweisen, dass mit der Erhöhung lediglich ein höheres Bezugsentgelt weitergegeben wurde,
entsprechen die erhöhten Preise der Billigkeit und sind damit durch die Verbraucher nicht angreifbar.
Unter Billigkeit verstehen Juristen einen angemessenen und gerechten Ausgleich von Interessen.\"
Gratulation, nun können die GVU ihre Bezugskosten, juristisch abgesegnet, so manipulieren, wie sie sie für ihre Schröpfkampagnen brauchen;
so wie beim Strom auf dieser ominösen Leipziger Strombörse.
Für mich ist das Beschiss des Verbrauchers auf höchstem Niveau.
Ich bin gespannt, mit welchen Billigkeitsbeweisen mein GVU seine abgewehrten Preiserhöhungen einfordern wird.
Ich bin auch gespannt, welche Daten als \"Meßlatte\" für gestiegene Bezugskosten hergenommen oder anerkannt werden.
Dazu gehören doch sicher auch die neuen Netzentgelte, also weitere manipulierbare Kostenfaktoren.

Zitat
\"Gasversorger seien keine Monopolisten, weil sie mit anderen Heizenergieträgern wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme im Wettbewerb stünden.\"
Doll, die GVU-Bosse haben bestimmt die Sektgläser klingen lassen! Nun haben sie neben einigen Regierungspolitikern auch noch das höchste Bundesgericht auf ihrer Seite.
Sie haben es nun schriftlich, daß sie keine Monopolisten sind und daß sie tatsächlich in einem \"Wettbewerb\" stehen - mit ihren eigenen Energiebranchen.
Ganz schön blauäugig, die Herren BGH-Richter.
Und wir Verbraucher? Wir können ja wechseln! Wohin denn? Zum Öl-, Kohle- oder Holzlieferanten???
Sollen wir uns dafür z.B. drei verschiedene Heizanlagen oder Kombianlagen einbauen lassen und vorhalten?
Nur, um den \"Wettbewerb\" zu stärken?

Machen wir uns nichts vor - unser Vorkämpfer Richter a.D. Waldeyer-Hartz hat verloren ....wir alle haben verloren.

Ich bitte um Empehlungen, wie wir uns weiter gegen Gaspreiserhöhungen wehren
oder jetzt zu erwartende Klagen abwehren können.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: kamaraba am 14. Juni 2007, 10:47:13
Stimme da mit Wulfus überein.
Die Anzahl der Fragezeichen ist größer geworden  ?(
und von Kontinuität, wie anfangs des Beitrages von RR-E-ft
beschrieben, kann wohl keine Rede mehr sein.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: ktown am 14. Juni 2007, 11:05:31
Also ich denke  das BGH hat für beide Seiten nicht direkt Stellung bezogen. Was wichtig ist das es die grundsätzliche Anwendbarkeit von §315 ansetzt. Ärgerlich ist, dass es auf die Preiserhöhung begrenzt. Aber auch hier müßten bei jedem Versorger die Gerichte einzeln entscheiden. Tja und wie die Gerichte da entscheiden hat man schon in vielen Fällen gesehen.
Letztlich müßte jeder Versorger bis zur letzten Instanz gehen um die Billigkeit prüfen zu lassen. Ob sie das durchziehen werden (Kosten-Nutzen-Faktor) bleibt abzuwarten.
Ich gebe Wulfus Recht bezüglich der Aussage des Gerichts auf die Monopolstellung. Nach dieser Erklärung müßte ein Eigenheimbesitzer für alle Energiebranchen jeweils die Technik vorhalten um entsprechend reagieren zu können.
Was viel wichtiger ist, meiner Meinung nach hat das Gericht die Mieter vollkommen außen vor gelassen. Die haben nämlich kein Wahlrecht.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Juni 2007, 11:07:53
@Alfred W.

Zunächst stellt sich die Frage, ob man von dem Urteil überhaupt selbst betroffen ist.

Das ist dann nicht der Fall, wenn man zu einem Sonderpreis als Sondervertragskunde beliefert wird.

Ist man echter Tarifkunde und hatte den Erhöhungen widersprochen, so sind die Mehrforderungen nur dann verbindlich, wenn die Angemessenheit der Erhöhungen nachgewiesen wird.

Gestiegenen Beschaffungskosten sind infolge der Regulierung gesunkene Netzkosten gegenzurechnen.

Es müssen entsprechende Belege vorgelegt werden. Belegen lassen sich Bezugskostensteigerungen etwa mit den entsprechenden Gasbezugsabrechnungen des Vorlieferanten.

Geänderte Netzkosten lassen sich durch die Unterlagen des Genehmigungsverfahrens bei  der zuständigen Regulierungsbehörde nachweisen. Zumeist wurden die Netzkosten deutlich abgesenkt, teilweise um über 25 Prozent.

Ist man Sondervertragskunde, so erfolgt die Prüfung nach §§ 305 ff. BGB, was zumeist zur Folge hat, dass solche Klauseln unwirksam sind und gar keine Preisänderungsbefugnis besteht.

Darauf, warum der Lieferant dabei die Preise einseitig erhöhen wollte, kommt es dabei nicht an. Eine Billigkeitskontrolle findet dabei nach h.M. nicht statt.

Dies sollte man von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.


Zudem lassen sich Erhöhungen aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts immer auf ihre Billigkeit überprüfen. Eine Monopolstellung ist dafür gerade nicht erforderlich.

Deshalb lassen sich auch Erhöhungen der Grundversorgungstarife Strom/ Gas auf ihre Billigkeit überprüfen.

Vielen Kunden ging es nur um die Frage der Zulässigkeit und Angemessenheit der Preiserhöhungen, nicht jedoch um die Frage der Angemessenheit der erhöhten Preise.

Für echte Tarifkunden hat der BGH nun entschieden, dass einseitige  Preisänderungen zulässig sind, diese jedoch selbst angemessen sein müssen, was gerichtlich überprüfbar ist.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: uwes am 14. Juni 2007, 12:11:22
Zitat
In Zukunft soll die Wahl zwischen Gasanbietern deutlich erleichtert werden, womit eine richterliche Kontrolle der Preise weitgehend ausscheiden dürfte.
Erst vor kurzem hatte der BGH eine richterliche Kontrolle von Stromtarifen für den Regelfall abgelehnt, weil Energiekonzerne im liberalisierten Strommarkt keine Monopolstellung mehr hätten.

Man muss diese Pressemitteilung auf Richtigkeitsgehalt kontrollieren. Zwar ist das Urteil des BGH von vorgestern noch nicht veröffentlicht, jedoch lässt sich bereits jetzt grundsätzlich feststellen, dass der BGH eine direkte Anwendung des § 315 BGB auf Gas- und Strompreiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis vornimmt.

Im Rahmen einer solchen Überprüfung käme für Zeiträume, in denen die Abrechnungen  vom Kunden unbeanstandet geblieben seien, eine Billigkeitskontrolle  aber nicht (mehr)  in Betracht.

Soweit bis hier.

Uwes
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: Koch am 14. Juni 2007, 13:24:35
Zitat
Original von uwes
Zitat

...
Im Rahmen einer solchen Überprüfung käme für Zeiträume, in denen die Abrechnungen  vom Kunden unbeanstandet geblieben seien, eine Billigkeitskontrolle  aber nicht (mehr)  in Betracht.
...

Dieser Aspekt des Urteils ist für mich nicht nachvollziehbar.
Das Forum dokumentiert zahlreiche Fälle bei denen widersprechende Kunden mit Drohgebärden und Nötigungsversuchen eingeschüchtert wurden. Erst mit diesem Urteil wird doch für die verunsicherten Gaskunden das Widerspruchsrecht höchstrichterlich bestätigt.
Haben die Kunden, nur weil sie zu schwach waren, die Preise akzeptiert?
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: Cremer am 14. Juni 2007, 13:37:43
@k-town


Zitat
Original von ktown

Letztlich müßte jeder Versorger bis zur letzten Instanz gehen um die Billigkeit prüfen zu lassen. Ob sie das durchziehen werden (Kosten-Nutzen-Faktor) bleibt abzuwarten.

Ich kann da Ihnen nur zustimmen.

Und zwar sind für jeden Widerspürchler eigene Klagen durch den Versorger einzureichen.

Ferner wird jeder Fall bei den Versorgern anders liegen.

Bei unseren Stadtwerken Kreuznach spielt eben die Quersubventionierung (3,5 Mio. €)  die entscheidnede Rolle.

Und darauf haben wir auch unsere Widersprüche abgestimmt.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: wulfus am 14. Juni 2007, 15:13:02
Zitat
Fricke weiter oben:
Der Versorger muss die Billigkeit der Erhöhung des Gastarifpreises nachweisen, bevor er Zahlung verlangen kann.
Wem muß er diesen Nachweis erbringen? Dem Gericht, einer anderen neutralen Instanz? Oder jedem Verbraucher direkt?
Falls letzerem, hieße das, ganz naiv gedacht: mein GVU schickt mir ein paar Tage vorher seine neue Preiserhöhungsankündigung in´s Haus
mit wahrscheinlich besser überlegten Begründungen und evtl. mit Hinweisen auf seine eigenen gerichtsverwendbaren (!) Einkaufsbelege
oder sonstige stichhaltige Kostensteigerungsnachweise, die ich mir, wenn überhaupt, von ihm vorlegen lassen kann?
Wenn ich davon keinen Gebrauch mache oder machen kann (weil ich dessen Unterlagen als Outsider gar nicht bewerten geschweige denn widerlegen kann)
und trotzdem gem. §315 widerspreche, kriege ich eine nun ernstzunehmende Klageandrohung?
Und was hat der Kunde Otto Normalo von seinem nun vom BGH verbrieften Recht, bei Zweifel an der Billigkeit der Preiserhöhung den GVU zu verklagen?
... nur Ärger und Kosten, d.h. er wird kuschen - in beiden Fällen!

Halali!
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Juni 2007, 15:18:49
@kamaraba

Dass auch dieses Urteil eine  gewisse Kontinuität darstellt, lässt sich nachvollziehen in Energiedepesche Sonderheft; Seite 6, re. Spalte.

Nur stellen Kartellsenat und VIII. Zivilsenat die Weichen (seit kurzem)unterschiedlich:

Nach Auffassung des Kartellsenats ergibt die Auslegung bei Preisfestlegung in Form Allgemeiner Tarife, bei denen auf jeweils geltende Preisblätter verwiesen wird, dass  bei Vertragsabschluss keine Einigung auf einen Anfangspreis erfolgte, sondern ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde, so dass der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt ist als der einseitig festgesetzte Folgepreis.

Der Kartellsenat wendet deshalb auf den gesamten Preis § 315 BGB direkt an.

Folgt man der Auslegung des Kartellsenats, so kommt es auch für die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises nicht auf eine Monopolstellung an.

Der VIII. Zivilsenat sieht das ersichtlich anders, ohne dass dies rechtsdogmatisch überzeugt.

Wenn ein Kunde Gas aus dem Netz entnimmt und sich auf einen Preis einigt, wird der Versorger wohl Schwierigkeiten damit haben, eine Tarifänderung z. B. zwei Tage nach Vertragsabschluss zu rechtfertigen:

(Er müsste darlegen und beweisen, dass nach Vertragsabschluss unvorhersehbar  Umstände eingetreten sind, welche die Preisänderung rechtfertigen. Wohl außerordentlich schwierig).

Naheliegender ist deshalb die Auslegung, dass die Gaslieferungen nach einem vom Versorger jeweils einseitig festgelegten Gaspreis abgegolten werden, was die Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts bedeutet.

Zudem geht aus den Protokollen und Motiven zum BGB hervor, dass sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gar nicht zerteilen lässt, so dass ein Teil einer Bestimmung der Billigkeitskontrolle unterliegt, ein anderer Teil indes nicht.

Schließlich können auch nach der Rechtsprechung des X. Senats (Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II. 1 b) nur Tarife von Versorgungsunternehmen insgesamt der Billigkeit entsprechen oder aber unverbindlich sein.

In früheren Entscheidungen hatte der VIII. Senat noch herausgestellt, dass durch die Entnahme zwar ein Vertrag zustande kommt, damit jedoch keine Preisvereinbarung verbunden sei, vielmehr die Auslegung zum  (im Übrigen  inhaltsgleichen § 4 AVBWasserV) ergibt, dass ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht des Versorgers vereinbart sei (BGH, Urt. v. 30.04.2003 - VIII ZR 276/02)

Zuletzt hatte der VIII. Zivilsenat so noch im Urteil vom 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 ( Rn. 14/ 16, 28 ff.) entscheiden.

In Randnummer 16 dieses Urteils vom 15.02.2006 (!) führte der Senat noch explizit aus, dass ein konkludenter Vertragsabschluss ohne Preisvereinbarung erfolgen kann.

Der VIII. Zivilsenat beurteilt diese Frage wohl erst seit dem Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 anders, ohne bisher auch nur mit einem Wort darauf einzugehen, warum das so sein sollte.

Deshalb ist die Auffassung, dass der Anfangspreis deshalb keiner Billigkeitskontrolle unterliegt, weil keine Monopolstellung vorliegt, nicht zwingend. Im Urteil vom 15.02.2006 betreffend Fernwärmelieferungen spielte dies auch keine Rolle.

Rechtsdogmatisch problematisch ist die Ansicht, die vollständige Zahlung auf einen einseitig festgelegten Preis bei vereinbartem einseitigem Leistungsbestimmungsrecht stelle eine Einigung dar.

Bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht soll die Preisfestlegung gerade vollkommen unabhängig von einem Einverständnis des Kunden dann verbindlich sein, wenn diese der Billigkeit entspricht.

Sonst könnte sie im Falle eines Widerspruches umgekehrt auch dann nicht verbindlich sein, wenn sie der Billigkeit entspricht, weil der Kunde ja gerade erklärt hat, dass er mit dem neuen Preis nicht einverstanden sei.

Die Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt also nie zugleich ein einigungsfähiges Angebot dar, welches vom anderen Teil (ausdrücklich oder konkludent gem. § 151 BGB) angenommen werden könnte.

Dies stände auch im offenen Widerspruch zum Urteil des Senats vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02, wonach auch im Falle vorbehaltloser Zahlungen innerhalb offener Verjährungsfrist Rückforderungsansprüche wegen unbilliger Leistungsbestimmung geltend gemacht werden können.

Offensichtlich gibt es wohl Divergenzen zwischen verschiedenen Senaten des Bundesgerichtshofes und einen Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats.

@Cremer

Wenn Zahlungsklage erhoben wird, der Streitwert unter der Berufungssumme (600 EUR) liegt und die Berufung nicht besonders zugelassen wird, ist man nach der ersten Instanz bereits fertig.

Eine Revision erscheint allenfalls wegen divergierender Rechtsprechung des Kartellsenats  notwendig, so dass auch eine solche nach einer Berufung, wo diese zulässig sein sollte, womöglich regelmäßig nicht zugelassen werden wird.

Dann ist man nach der zweiten Instanz fertig.
 
Fraglich ist noch, ob ein Gasversorger gegen mehrere Kunden, die ihre Widersprüche inhaltlich abgestimmt haben, zugleich mit einer einzigen Klage vorgehen kann (so geschehen am Landgericht Dortmund).

So könnten die Mitstreiter sehr schnell zu einer einheitlichen Klärung kommen, ähnlich wie bei einer \"Sammelklage\" der Kunden.

Zu bedenken ist indes, dass das Urteil nur für echte Tarifkunden Bedeutung erlangen kann. Im AGB- Recht gelten wieder andere Grundsätze.


@Wulfus

Dem Vertragspartner gegenüber ist die Billigkeit nachzuweisen, was auch vor Gericht im Rahmen einer Zahlungsklage oder im Rahmen einer Feststellungsklage des Kunden erfolgen kann.

Wenn der Kunde den Nachweis als nicht erbracht ansieht und sich deshalb auf die Unverbindlichkeit beruft, bleibt nur eine gerichtliche Klärung. Darum ging es doch von Anfang an gerade.

Eine gerichtliche Klärung muss dann ergeben, ob die Bestimmung angemessen war oder nicht. Eine gerichtliche Klärung ist am Anfang immer ergbenisoffen.

Nachzulesen ebenfalls in Energiedepesche Sonderheft.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: AlfredW am 14. Juni 2007, 16:33:16
@RR-E-ft

Tarifkunde und Sondervetragskunde wurde ja schon in
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4664)
erklärt.

Was aber soll ein
echter Tarifkunde sein?
Gibt es auch unechte Tarifkunden?

Ich habe niemals etwas unterschrieben.
Nur telefonisch meinen Namen, Zählernummern mit Hinweis das ich der zukünftige Abnehmer bin.
Und erhielt so meine Rechnungen bzw. Zahlungshinweis.

Bin ich nun ein echter Tarifkunde? - auf meiner Endabrechnung steht \"Erdgas Classic\".  Habe ich selbst aber auch nicht gewählt.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Juni 2007, 17:06:05
@AlfredW.

Ob man ein echter Tarifkunde ist oder nicht, dass lässt sich nur nach der Vetragshistorie des Versorgers beurteilen. Wenn der Preis früher einmal \"Sonderpreis S\" hieß, spricht viel dafür, dass man Sonderkunde ist. Zudem muss ja der Versorger nachweisen, woraus er ein Recht zu einseitigen  Preisänderungen herleiten will. Eine entsprechende Frage sollte man im Thread des entsprechenden Versorgers stellen.

Also bitte an einer anderen Stelle weiter diskutieren!
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: uwes am 14. Juni 2007, 18:35:38
Zitat
Original von Koch
Dieser Aspekt des Urteils ist für mich nicht nachvollziehbar.

Für mich auch nicht. Es galt im sogenannten Nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr der eherne Grundsatz, kein Vertragsschluss durch Schweigen. Sicher kann man annehmen, dass ein Gaskunde durch das Bezahlen der Jahresrechnung dieselbe akzeptiert. Aber damit ist doch nicht gesagt, dass diese Preise auf ewig gleich und berechtigt bleiben können. Was ist, wenn sich die Einkaufspreise oder die Kostensituation des Versorgungsunternehmens nach unten orientieren und das Unternehmen seine Preise nicht senkt? Soll man dann ewig an die - dann überhöhten - Preise gebunden sein und auf das ungewisse Einschreiten der Kartellbehörden wrten müssen?

So kann und darf es doch nicht sein.
Zitat
Original von Koch
Das Forum dokumentiert zahlreiche Fälle bei denen widersprechende Kunden mit Drohgebärden und Nötigungsversuchen eingeschüchtert wurden. Erst mit diesem Urteil wird doch für die verunsicherten Gaskunden das Widerspruchsrecht höchstrichterlich bestätigt.
Haben die Kunden, nur weil sie zu schwach waren, die Preise akzeptiert?

Man wird wohl insgesamt nach diesem Urteil befürchten müssen, dass alle Kunden, die auf Widersprüche verzichtet und brav gezahlt haben, sich nur noch mit aktuellen Preiserhöhungen zum Zeitpunkt nach der letzten Jahresabrechnung befassen können.

Uwes
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: hwe am 14. Juni 2007, 19:04:04
Ich denke ganz EINFACH! Die Beiträge des Herrn RA Fricke tragen durch Ihre Überheblichkeit, Länge und durch ihre \"Rechtsunklarheiten\" nicht zum sachlichen Verständnis des aktuellen Rechtsstandes bei.
Gibt es hier keine weiteren Rechtsanwälte, die uns kürzer und klarer sagen könnnen, welche Schlussfolgerungen für die Energiepreisprotestbewegung aus diesem Urteil zu ziehen sind?
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: elmex am 14. Juni 2007, 19:53:25
Auch ich versuche, einfach zu denken. Die Materie ist aber nun mal sehr komplex. Und daher finde ich es -vorsichtig ausgedrückt- dreist, die Beiträge des Herrn Fricke als überheblich zu bezeichnen, da er sich immer wieder bemüht hat, Klarheit zu schaffen, auch wenn dies nicht jeder verstehen können wird. Dass er als zugelassener RA nicht sämtliche Rechtsberatung umsonst erteilen kann, sondern auch von etwas leben muss, versteht sich von selbst. Auch in anderen Sparten muss man für Erkenntnisse und Informationen (viel) Gekd bezahlen.

Nachdem die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, kann man eigentlich noch nicht viel sagen. Wie es scheint, will der BGH bei Tarifkunden keine Überprüfung bis in alle Zeiten zurück zulassen. Aber auch hier bin ich mal gespannt auf die genaue Begründung im Einzelnen...

Wie er aber beim Abschluss eines Grundversorgungsvertrages eine Einigung auf einen bestimmten Preis konstruieren will, obwohl eine solche de facto nicht existiert, ist mir noch schleierhaft. Auch da heisst es abwarten.

Man muss sich auch immer vor Augen führen, dass der Kläger nur eine Erhöhung isoliert angegriffen hat und den zuvor geltenden Preis wohl stillschweigend akzeptierte. Sofern dass so ist, scheint es vertretbar, wenn man dann im Nachinein keine vollumfängliche Preiskontrolle zuläßt. Wie bereits gesagt, spielt auch die Prozeßführung im Einzelfall eine entscheidende Rolle.

Ausserdem wird der BGH keine Grundsatzfragen entscheiden, die er aufgrund der konkreten Klage nicht entscheiden muss.

Bis dahin ändert sich eigentlich nichts...
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: DocTom am 14. Juni 2007, 20:46:39
@ hwe

RA Fricke hat u.a. eindeutig auf die Diskrepanzen alllein innerhalb des BGH in der Auslegung des § 315 hingewiesen. Wie soll allein aus diesem Grund und ohne Volltext des aktuellen Urteils eine konkretere Darstellung der Rechtssituation möglich sein ohne sich in Spekulation oder \"Kaffeesatzleserei \" zu üben??
Welche \"Rechtsklarheiten\" oder Kürze erwarten Sie bei dieser komplexen Materie von einem korrekt agierenden Juristen??
Aus den sehr dezidiert formulierten Beiträgen von Herrn Fricke gar \"Überheblichkeit \" abzuleiten, ist mir nicht nachvollziehbar.
Ich würde eine umgehende Klarstellung an Herrn Fricke für sehr angebracht halten.

freundliche Grüsse

DocTom
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Juni 2007, 21:17:17
@hwe

Einfache Antworten auf komplexe Fragestellungen liegen mir ersichtlich nicht. Ich selbst werde bei zu einfachen Antworten auch misstrauisch, bin also kein Freund von solchen.

Was unter anderem nicht einfach zu beantworten ist:

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine einseitige Leistungsbestimmung die Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragspartner erfordert.

So hatte es auch das Landgericht Heilbronn noch im Urteil vom 19.01.2006 auf Seite 15 unter 3 a) herausgestellt, dann jedoch nicht konsequent geprüft.

Um zu prüfen, ob die gegenläufigen - widerstreitenden Interessen - beider Vertragspartner hinreichend berücksichtigt wurden, muss man diese Interessen zunächst herausarbeiten, feststellen (so noch BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90).

Der Kunde eines Energieversorgungsunternehmens hat ein rechtlich anerkanntes Interesse an einer möglichst preisgünstigen Versorgung.

Dieses Interesse wurde schon in dem Urteil des LG Karlsruhe überhaupt nicht erkannt und gewürdigt.

So konnte auch keine Kontrolle eines notwendigen Abwägungsprozesses hinsichtlich der zu berücksichtigenden, gegenläufigen Interessen erfolgen.

Stutzig macht nun, wenn in der Pressemitteilung des BGH davon die Rede ist, der Gasversorger habe mit der Preiserhöhung sein berechtigtes Interesse wahrgenommen, Bezugskostensteigerungen weiterzugeben.

Ganz gewiss hatte dieser seine eigenen wirtschaftlichen Interessen wahrgenommen.

Davor soll § 315 BGB aber doch gerade schützen.

Eine der Billigkeit entsprechende Ermessensausübung soll ja gerade nicht die Wahrnehmung nur der eigenen (wirtschaftlichen) Interessen, sondern auch eine Abwägung mit den berechtigten Interessen des Vertragspartners beinhalten, was voraussetzt, dass man die Interessen des Vertragsprtners zunächst feststellt und würdigt.

Hierzu wieder kein Wort. Im Verwaltungsrecht würde man in einer solchen Situation wohl von einem Ermessensfehler reden.

Der BGH gibt ganz offensichtlich keine Antworten, die einmal in Marmor gemeißelt für alle Zeit Geltung beanspruchen. In jedem konkreten Fall wird neu entschieden. Recht ist nicht statisch, sondern dynamisch, ständigen Veränderungen unterworfen.

Eine einfache - gar allzeit gültige - Antwort wird sich also schlecht finden lassen. Ich habe eine solche nicht.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: Capo am 14. Juni 2007, 22:00:00
Ganz anders sieht das der Rechtsanwalt Gerhard Leverkinck aus Koblenz. Im SWR III \"Infomarkt\" um 21:00, gab er soeben eine Stellungnahme über das Gerichtsurteil ab. Nach seiner Aussage können die Gasrebellen auf Dauer gesehen  die Segel streichen. Angeblich brauchen die Versorger vom Vorlieferanten nur noch eine Rechnung über die entstandenen Kosten vorweisen.
Sollte das wirklich so einfach sein, dass über eventuelle Absprachen der Versorger mit dem Lieferanten die passende Summe am Ende raus kommt??
Bis dann...
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Juni 2007, 23:05:51
@Capo

Soweit mir bekannt ist, liegt der Urteilstext noch gar nicht vor.
Aber sei es drum.

Bei entsprechenden Rechnungen handelt es sich um Urkunden aus der Buchführung der Unternehmen.

Urkundenfälschung wird wohl niemand jemand anders unterstellen wollen.

Es spricht also rein gar nichts dafür, dass die Belege und Buchwerke des Versorgers und der Vorlieferanten aus der Vergangenheit manipuliert werden.

Zudem sind die zwischenzeitlich abgesenkten Netzkosten gegenzurechnen. Auch dazu bestehen Urkunden.

Abgesenkte Netzkosten spielten in dem Heilbronner Verfahren keine Rolle, weil die Regulierungsbehörde noch nicht soweit war.

Die Maßstäbe des BGH zur Billigkeitskontrolle einer einzelnen Preiserhöhung zu Grunde gelegt (egal wie man zu diesen steht), kann sich dabei ergeben, dass die Preiserhöhungen des einzelnen Versorgers  angemessen waren.

Auch das kann das Ergebnis einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle sein.

Aber auf diese Gewissheit kommt es doch allen an, welche sich auf die Unbilligkeit und Unverbindlichkeit berufen und die einen entsprechenden Nachweis verlangt haben.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: alx am 14. Juni 2007, 23:07:47
bevor hier der genaue Urteilstext nicht bekannt ist, gibt es natürlich viel Spekulation.

So einfach wie RA Leverkinck das sieht wird es hoffentlich für die Versorger nicht. Ist RA Leverkinck mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht ein Anwalt der Verbraucherzentralen?

We will see...
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: Schöfthaler am 14. Juni 2007, 23:10:18
@Capo:
... nicht nur eventuelle Absprachen der Versorger mit dem Lieferanten - die Lieferanten sind selbst meist mit gehörigen Anteilen an den Stadtwerken beteiligt.

Und hier liegt meiner Meinung nach die Krux, wenn das EVU angeblich tatsächlich einfach die erhöhten Bezugskosten weitergeben darf - diese Bezugskosten können unbillig sein (und sind es nach aller unserer Überzeugungen ja tatsächlich) und werden durch die Weitergabe der unbilligen Veränderungen an die EVUs (und damit an die Kunden) doch nicht plötzlich billig ... In anderen Branchen nennt man das Geldwäscherei.

Ist der BGH-Senat darauf nicht selbst gekommen?
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Juni 2007, 23:24:52
@Schöfthaler

Es ist unzutreffend, in diesem Zusammenhang von Geldwäsche zu sprechen.

Die Kritik geht zutreffend dahin, dass dann auch überhöhte Vorlieferantenpreise \"durchgewinkt\" werden könnten, was ja dem rechtlich anerkannten Interesse des Kunden an einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung widerspräche.

Nach diesem Interesse hat wohl eben niemand gefragt, vgl. oben.

Es ist indes nicht so, dass Gerichte an die Rechtsprechung des BGH gebunden wären.

Wer mit guten Argumenten überzeugt, kann also dafür Sorge tragen, dass in seinem konkreten Fall weitere Aspekte in das Blickfeld genommen werden. Richter sind unabhängig.

Nur fällt es schwerer, gegegen eine bestehende BGH- Rechtsprechung zu überzeugen. Aber die Rechtsprechung des BGH ist eben auch nicht statisch, vgl. oben.

Und wer über § 102 EnWG zum Kartellsenat des BGH gelangen sollte, der erfährt ggf. wieder etwas anderes.

Versorgeranwälte hätten es wohl gern, wenn der Widerstand aufgegeben würde - ganz ohne Billigkeitsnachweis -  wohl, weil den Verorgern weiterhin nicht an einer gerichtlichen Klärung gelegen ist:

Pressemitteilung FPS (http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=53813&pm=1)

Ich vermisse in dieser Stellungnahme den Hinweis, dass die Versorger einen entsprechenden Billigkeitsnachweis noch gar nicht gegenüber ihren Kunden außergerichtlich erbracht haben und wohl auch gar nicht daran denken, einen solchen nachvollziehbaren und prüffähigen Nachweis zu erbringen. Die Kunden sollten am besten auf ein freundliches Schreiben ohne jedweden Nachweis des konkreten Versorgers \"die Segel streichen\".

Ich meine, mich erinnern zu können, aus dieser Ecke gehört zu haben, eine Billigkeitskontrolle komme sowieso nur bei einer Monopolstellung in Betracht, weshalb bei Strompreisen nun nichts mehr ginge. Einseitige Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis  aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts unterliegen jedoch der Billigkeitskontrolle vollkommen unabhängig von einer Monopolstellung.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: Cremer am 15. Juni 2007, 07:32:04
Ich denke man sollte erst mal das Urteil in seiner Gesamtheit abwarten.

Es gibt bereits auch Wirtschaftsskanzleien, welche eigene Pressemitteilungen herausgeben.

So habe ich von der Wirtschaftskanzlei FPS (Fritz Paul Seelig) Herrn Rechtsanwalt Dorß gestern eine Mail erhalten mit anhang einer Pressemitteilung.

Diese schlägt sich eindeutig auf die Seite der Versorger.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: wulfus am 15. Juni 2007, 10:04:32
@Fricke, @Cremer, @alle
Na also! Meine Fragen/Befürchtungen (siehe weiter oben) werden bestätigt!

Aus Ihrem Presselink:
Zitat
Auch all jene, die Widerspruch gegen die Preise eingelegt haben und ihre Rechnungen unter Vorbehalt zahlen, sollten sich jetzt fragen,
ob sie diese Praxis aufrecht erhalten wollen, erläutert Gasmarktexperte Dorß. Denn diese Kunden setzen sich dem Risiko einer Feststellungsklage aus.
Zitat
Gasversorgungsunternehmen, die nach der BGH-Entscheidung mit ihren Erhöhungen auf der sicheren Seite sind,
werden auch vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtspflicht zur Gleichbehandlung der Kunden nicht länger in Ungewissheit bleiben wollen.
Entweder schreiben sie ihre Widerspruchs-Kunden freundlich mit der Bitte an, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu akzeptieren und den Widerspruch zurückzunehmen, warnt Dorß,
oder sie rufen die Gerichte mit dem Ziel an, die endgültige Zahlungsverpflichtung ihrer Kunden feststellen zu lassen.
Der tüchtige Herr RA Dorß warnt also uns Widersprüchler und empfiehlt sich bereits den GVU mit Vorgehensweisen gegen uns.
Ich bin sehr gespannt, welche Empfehlungen bzw. Möglichkeiten uns letztlich bleiben, wenn die juristisch vorbelasteten
Mitglieder im Forum sich bei der Interpretation des BGH-Urteils ausgetobt haben.
Auf die hoffentlich hier zum Besten gegebenen Schreiben unserer GVU bin ich ganz besonders gespannt!


wulfus  :D
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Juni 2007, 12:12:41
@wulfus

Solche Meldungen werden ja nicht umsonst gestreut.

In der Regel haben Kunden einen Billigkeitsnachweis gefordert.

Dieser könnte außergerichtlich erbracht werden, wurde er aber bisher nicht. Oder?



Der Billigkeitsnachweis:

In dem Heilbronner Verfahren war eine WP- Bescheinigung vorgelegt worden und der Kläger hatte deren Inhalt nicht substantiiert bestritten.


Ob und wie die Bezugskosten tatsächlich gestiegen waren, hatten die Gerichte deshalb nicht mehr zu prüfen. Eine Frage des Prozessverhaltens.

Zumindest würde ich selbst Kopien der Rechnungen des Vorlieferanten für die entsprechenden Zeiträume sehen wollen, aus denen die erhöhten Beschaffungskosten in Ct/ kWh eindeutig hervorgehen und die darauf geprüft werden können.

Bis dahin hat der Kunde gar keine Veranlassung zu einer Klage gegeben, so dass ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO möglich sein sollte, wenn erst mit der Klageschrift entsprechende Unterlagen vorgelegt werden. Das ist doch alles von Anfang an beschrieben.

Wenn in Heilbronn eine einzelne Preiserhöhung angemessen gewesen sein sollte, sagt dies nichts darüber aus, wie es sich mit den einzlenen Preiserhöhungen des eigenen Versorgers vor Ort verhielt.

Dies lässt sich wohl jeweils nur in entsprechenden Gerichtsverfahren klären, wenn der Streit darüber fortbesteht und geklärt werden soll.

Ich hielte indes gerade solche Feststellungsklagen der Versorger aus verschiedenen Gründen für völlig untunlich.

Früher hieß es im Falle eines Widerspruches : Dann wird gesperrt.
Einschüchterung gehört zum Geschäft.

Eine Klagewelle hatte E.ON Ruhrgas Chef Bergmann bereits im September 2004 im SPIEGEL in Aussicht gestellt. Hat sie einer gesehen?

Zumeist haben Kunden geklagt. Nun wird vielerorts gehofft, dass diese Kunden ihre Klagen zurücknehmen.

Wollte derjenige, der unter Vorbehalt zahlte, nicht selbst auf Rückzahlung klagen, um eine gerichtliche Klärung zu erreichen, oder kommt es ihm etwa gar nicht (mehr) darauf an ?

Wenn es ihm nicht (mehr) darauf ankommen sollte, könnte er es tatsächlich auch lassen, oder ?

Es war von Anfang an klar, dass kein Kunde, der unter Vorbehalt gezahlt hat, freiwillig etwas zurückbezahlt bekommen wird.

Zwar hatten einzelne Versorger, wie wohl die Bremer SWB und die Berliner Gasag solche Rückzahlungen in Aussicht gestellt und den Kunden erklärt, diese müssten deshalb selbst gar keinen Widerspruch einlegen, weil ein Urteil dann für alle Kunden gelte.

Als die Klagen für die Versorger in der I. Instanz verloren gingen, wollte man es plötzlich nicht mehr so verstanden wissen.

Die Enso war auch in der II. Instanz vor dem OLG Dresden unterlegen.

Die Stadtwerke Dinslaken unterlagen in der II. Instanz vor dem LG Duisburg. Kunden unterlagen in der II. Instanz vor dem LG Bonn und LG Magdeburg. Teilweise wurden  Revisionen zum BGH eingelegt.

Klar war auch, dass Kunden, die Rechnungsbeträge kürzen, damit rechnen müssen, verklagt zu werden, und dass dabei eine gerichtliche Klärung der Zulässigkeit und Angemessenheit der Preiserhöhungen und ggf. der Angemessenheit der erhöhten Preise erfolgen muss.

Es ist doch vollkommen egal, wer klagt, weil die Kosten die gleichen sind und sich auch am Procedere nichts ändert.

Wer die Rechnungen gekürzt hat, steht natürlich besser, weil er das Geld noch selbst in der Hand hält und für ein Verfahren auch keinen Prozesskostenvorschuss auf den Tisch legen muss.

Es mag regional unterschiedlich sein.

Nach meiner Einschätzuing sind die meisten Kunden, die mit Gas heizen, Sondervertragskunden, wo der Versorger schon kein gesetzliches Preisänderungsrecht hat. Als Tarifkunden werden oft nur diejenigen beliefert, die Gas nur in kleinen Mengen etwa zum Kochen beziehen.

Über die Wirksamkeit einseitiger Preisänderungsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Sonderverträgen gem. § 307 BGB hatte der BGH schon oftmals entschieden.

Ich kenne keine Entscheidung, wo ein solcher Vorbehalt wirksam war. Der weite Maßstab der Billigkeit soll nach Auffassung des BGH  den Anforderungen an eine Formularbestimmung gerade nicht genügen.

Eine Billigkeitskontrolle käme darüber hinaus nur in Betracht, wenn zwischen den Parteien ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Wo ein solches tatsächlich vereinbart worden sein sollte (Auslegungsfrage), ist auch der Gesamtpreis kontrollierbar.

Ob ein Versorger auch  in einem solchen Falle klagt, steht doch sehr zu bezweifeln. Völlig auszuschließen ist es indes nicht.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: Lernender am 15. Juni 2007, 14:54:17
@Capo

Du schriebst, Zitat:
\"Ganz anders sieht das der Rechtsanwalt Gerhard Leverkinck aus Koblenz. Im SWR III \"Infomarkt\" um 21:00, gab er soeben eine Stellungnahme über das Gerichtsurteil ab. Nach seiner Aussage können die Gasrebellen auf Dauer gesehen die Segel streichen. Angeblich brauchen die Versorger vom Vorlieferanten nur noch eine Rechnung über die entstandenen Kosten vorweisen.
Sollte das wirklich so einfach sein, dass über eventuelle Absprachen der Versorger mit dem Lieferanten die passende Summe am Ende raus kommt??
Bis dann...\"

Auch ich habe diesen Beitrag gesehen. Ich bin allerdings etwas gelassener. Meine Erfahrungen in den Medien, u. a. auf dem Gebiet Wohnungseigentums-Recht, sind dahingehend, dass sachliche Differenzierungen oft aufgrund der Beitragslänge (gerne 2:30, um ein Thema darzustellen), oft nicht gemacht werden. Von daher sehr oft ein falscher Tenor deutlich wird.

Meine ganz persönliche Einstellung zu der Frage \"Wie geht\'s weiter, wie aussichtsreich ist unser Widerspruch u. s. w.?\" ist folgende:
Erst mal Ruhe bewahren. Und den gesamten Urteilstext abwarten.

Wie ich den Bereich Recht verstehe gibt es nie eine wie auch immer %ige Sicherheit, dass man gewinnt. Aber das sollten wir doch alle vorher gewusst haben. Panik ist jetzt erstmal nicht hilfreich.

Lernender
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: lelas am 15. Juni 2007, 15:54:47
An alle:

Ich lese hier immer \"Der Versorger muss klagen ... ob er sich das angesichts Kosten/Nutzen leisten wird ... usw.\" - warum sollte er? Demnächst werden mehr oder weniger freundliche Schreiben bei den \"Rebellen\" eingehen und wenn dann nicht gezahlt wird, folgen unfreundliche Mahnungen und dann wird noch unfreundlicher das Gas abgestellt. Und dann entscheidet der Kunde, ob er eine meines Erachtens nicht mehr zu gewinnende Klage anstreben wird. Vielleicht gibt\'s noch nen pensionierten Richter mit Zweitkamin, der sich das dann noch leistet. Aber 99,9% aller \"Rebellen\" werden ruck-zuck die Rechnung begleichen, wenn die Bude und das Wasser erst mal kalt sind. Oder was?
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Juni 2007, 16:09:27
@lelas

An der Rechtslage hat sich nichts geändert. Schließlich hat der BGH die Billigkeitskontrolle bestätigt und die Verbraucherposition gestärkt. Bisher hieß es von den Versorgern oft, eine Billigkeitskontrolle finde gar nicht statt.

So lange Streit über die Zulässigkeit und Angemessenheit der Preiserhöhungen besteht, der nicht gerichtlich geklärt ist, besteht nach wie vor kein Recht zur Versorgungseinstellung, wenn der Kunde die am Anfang vereinbarten bzw. in der Vergangenheit unbeanstandet hingenommenen Preise weiter zahlt.

Ob eine weitergehende Zahlungspflicht besteht, muss dann erst gerichtlich geklärt werden (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV).

Auch daran hat sich nichts geändert.

BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II 1 b)

Die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.

Der Versorger muss im Falle von Rechnungskürzungen nach entsprechender Einrede also weiter auf Zahlung klagen.

Einem Kunden, der unter Vorbehalt vollständig gezahlt hat, kann sowieso keine Einstellung angedroht werden. Weshalb auch.

Der Vorbehaltszahler könnte allenfalls mit einer Feststellungsklage angegangen werden, vgl. oben.

Eine Zahlungsklage hat er nicht zu besorgen, sondern könnte im Falle einer Feststellungsklage des Versorgers seinerseits (ohne Prozesskostenvorschuss zahlen zu müssen) auf Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Beträge widerklagen. Dies auch und gerade dann, wenn etwa die Preisänderungsklausel in den AGB unwirksam war.

Das sollte sich der Versorger also vorher gut überlegen.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: ESG-Rebell am 15. Juni 2007, 16:27:35
Zitat
Original von RR-E-ft
Zudem lassen sich Erhöhungen aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts immer auf ihre Billigkeit überprüfen. Eine Monopolstellung ist dafür gerade nicht erforderlich.

Für echte Tarifkunden hat der BGH nun entschieden, dass einseitige  Preisänderungen zulässig sind, diese jedoch selbst angemessen sein müssen, was gerichtlich überprüfbar ist.

Und was ist mit Preissenkungen oder gar ausbleibenden Preisänderungen?

Was von mehreren Verbrauchern wohl implizit angenommen wird und sicherlich auch von den Versorgern so aufgegriffen werden wird ist der Eindruck, jeder Verbraucher sei sozusagen an seinem (ggf. hohen) Anfangspreis \"angetackert\" und könne zukünftig niemals mehr weniger zahlen, wenn nicht durch freiwillige Senkungen des Versorgers.

In diese Kerbe schlägt auch die Empfehlung des BdE, den zuletzt unbeanstandet gezahlten Preis weiterzuzahlen.

Meines Erachtens kommt man den GVU damit aber zu weit entgegen.

Im schlechtesten Fall lässt sich das Urteil so auslegen, dass Rückforderungen und Einwände für den jeweiligen Zeitraum per se ausgeschlossen sind.

Dennoch können Tarifkunden meines Erachtens aber für jeden neuen Abrechnungszeitraum die verlangten Preise wieder insgesamt als unbillig anzweifeln.
Auch wenn der Versorger keine Preiserhöhung vornimmt oder gar eine kleine Preissenkung zugesteht, kann es dennoch sein, dass er eine kräftige Preissenkung hätte vornehmen müssen.

Aus den Geschäftsberichten der Versorger lassen sich zahlreiche Indizien dafür ableiten.

Also - nicht verunsichern lassen!

Gruss,
ESG-Rebell
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Juni 2007, 16:40:11
@ESG-Rebell

Ein Sonderkunde kann nur Preiserhöhungen abwehren, wenn die AGB- Klausel unwirksam ist. An den vereinbarten Anfangspreis ist er gebunden, ebenso wie ein Yello- Stromkunde.


Bei Kunden in der Grundversorgung kann sich m. E. ein Anspruch auf (weitergehende) Preissenkung aus §§ 2 Abs. 1, 36 EnWG ergeben, denn auch wenn der Grundversorger sein Ermessen bei Kostensenkungen dahingehend ausübt, die Preise nicht (oder nicht vollständig) zu senken, ist dies Ermessensentscheidung gerichtlich überprüfbar. Das muss sich wohl als Kehrseite des Rechts des Grundversorgers auf einseitige Preiserhöhungen ergeben.

Das wäre dann ein Fall für die speziellen Gerichte, § 102 EnWG.

Das hatten Gerichte indes bisher nicht zu klären.

Bei dem vom BGH entschiedenen Fall wollte der Kläger nur die Angemessenheit einer einzelnen Preiserhöhung gerichtlich geklärt wissen. Mehr nicht.    

Der BGH ist kein Auskunftsbüro und entscheidet nur über die Fälle, die zu ihm gelangen....

Aber natürlich ist es weit einfacher, zu einem anderen, günstigeren Lieferanten zu wechseln, wenn ein solcher schon vorhanden ist.
Machen das alle Kunden, so wird nach drei Jahren ein anderer Lieferant zum Grundversorger gekürt, nämlich der, der die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet beliefert.

Teure Grundversorger lassen sich also - wenn der Wettbewrb einmal funktioniert - von den Kunden abwählen.

Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Es ist jedoch nicht möglich, dass ein Kohlenhändler zum Gas- Grundverorger wird, wenn alle Gaskunden in einem Netzgebiet auf Kohleheizung umsteigen. Der Wettbewerb hat also seine Grenzen.

Man sollt jedenfalls auch einen gesenkten Erdgaspreis insgesamt als unbillig rügen, wenn man die vorhergehenden, jeweils erhöhten Gaspreise als unbillig gerügt hatte.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: goofy3 am 15. Juni 2007, 21:15:41
habe nun recht viele, auch lange berichte zu dem thema gelesen, obwohl die bergruendung noch nicht veroeffentlich wurde.
verstehe die schwarzseherei noch nicht, bisher ist nicht einmal klar, wie es auszulegen ist.
einzig offensichtlich, es wurde nur gegen die erhoehung geklagt IMHO ein gravierender unterschied zu vielen anderen.
auch recht deutlich, die situation kann regional sehr unterschiedlich betrachtet werden, je nach versorgungsmoeglichkeit.

leider gehoerte ich auch zu den euphorischen, welche sich erhofften, das urteil wuerde eine klare aussage zum dem umfang der vorzulegenden nachweise der billigkeit bringen, dies ist leider nicht erfolgt, eigentlich klar, war schliesslich nicht gegenstand der klage.

festgestellt wurde offensichtlich bisher, immerhin entgegen der bisherigen meinungen der EVUs, es gibt ein anrecht fuer den nachweis der billigkeit.

den jetzigen medienmitteilungen ist kaum bedeutung beizumessen, wie oft reisserisch und verkuerzt, selten aus der materie heraus.
dem wer wird millionaer wurde angeblich auch gekuendigt und an die versteckten werbeartikeln in \"neutralen\" berichten, auch von EVUs erinnere ich mich noch zu gut.

glaube kaum, dass die lobby der \"rebellen\", den der versorger entspricht.

das wesentliche problem besteht genauso weiter, wie bisher, erreicht werden muesste eine wirkliche offenlegung der entstandenen  preise, solange dies nicht erreicht wird, ist IMHO eine billigkeit nicht nachgewiesen.
als bsp. waren die netzentgelte hier 10% zu hoch, nur werden diese vorher auch schon faellig und wurden auf den bezugspreis aufgeschlagen usw.

durch die angeblich oeffnung auf dem gasmarkt, sehe ich neue felder, hier liefern z.B. SW nur in EON bereiche und nicht in SW bereiche.

sicherlich zu einfach gedacht, vielleicht jedoch logischer, als manch juristerei.

dazu kommt auch die entscheidung, dass ein gerne genutztes argument (oelpreisbindung)  der EVU z.zt. rechtlich beanstandet wird, somit keinen grund darstellt.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: Wasnetgeht am 15. Juni 2007, 22:22:24
Hallo Hr. Fricke,
BGH Urteil vom 13.6. zeigt m.E. einen In-Sich-Widerspruch bei Öl/Gaspreissenkungen.
 
Wenn der zuletzt gezahlte Preis quasi durch den Verbraucher wie per Unterschrift anerkannt worden sein soll, wie verhält es sich dann in Zeiten von Gaspreissenkungen?
Der Versorger könnte sich dann auf einen Besitzstand des alten Preises auf ewig berufen, Preissenkungen (z.B. beim Importpreis des Gases, sinkenden Netzentgelten) völlig dem Verbraucher vorenthalten. In der Logik des BGH kann es dann nur Preiserhöhungen geben.  

Hier ist das BGH Urteil nicht schlüssig - ebenso wie bei der irreführenden und nicht per Gutachten gestützten Tatsachenbehauptung eines Wettbewerbs im Wärmemarkt. Was meinen Sie?
Mfg
Tilmann Haar, Gelnhausen
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Juni 2007, 22:43:38
@Wasnetgeht

In diesen Widerspruch ist der Senat offensichtlich geraten, weil der Kläger die Preiserhöhung als unzulässig angegriffen hatte.

Der Senat hat wie bei jedem anderen Vertragsverhältnis auch nach einem Preisänderungsrecht gesucht und dieses im Gesetz gefunden.

Dieses Recht ist indes anders als ein Preisänderungsvorbehalt in einer AGB- Klausel zu werten.

M. E. zutreffend erkennen die LG Hannover und LG Duisburg darin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das für das gesamte Vertragsverhältnis gilt. Nach dieser Vorschrift müssen Preise auch wieder abgesenkt werden. Die Preise sind also ständigen Schwankungen unterworfen und werden vom Versorger jeweils einseitig festgelegt. Weil das schon bei Vertragsabschluss jedem entsprechenden Kunden klar ist, einigt man sich gerade nicht auf einen Preis, sondern auf ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht.

Was will man auch sonst vereinbaren?

Jedem Tarifkunden ist klar, dass der Preis nicht für allezeit feststeht, sondern schon am Tag nach dem Vertragsabschluss durch einseitige Preisfestlegung erhöht oder abgesenkt werden kann. Nur dem Senat scheint das nicht klar gewesen zu sein.

Anders ist es, wenn man einen besonders günstigen Sonderpreis konkret vereinbart hat und sich ein Preisänderungsrecht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages ergeben muss.

Das ist ein Knackpunkt der Entscheidung.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: Energierebell am 15. Juni 2007, 23:00:58
Wenn das Urteil nur die Preiserhöhungen betrifft und hier auch nur die Erhöhungen, gegen die man Widerspruch eingelegt hat, ergibt sich doch folgendes Problem:
Ein Kunde legt 2006 Widerspruch gegen neue Erhöhungen und den Preis an sich ein und kürzt seine Zahlungen auf den Preis von 2004. Laut BGH hat man aber allen Erhöhungen, die man bezahlt hat, auch automatisch zugestimmt. Somit dürft der Kunde dann auch nur auf den Stand von 2006 vor der widersprochenen Erhöhung kürzen?

Kann das Urteil so ausgelegt werden und was bedeutet das für die Kunden?

Ein Urteil nur an die Erhöhungen zu binden ist meines Erachtens nach absoluter Humbug. Alle Senkungen der Bezugskosten gehen in die Taschen der Versorger und wenn die Bezugskosten wieder steigen, dürfen die Kunden wieder mehr zahlen. Und wenn der Ausgangspreis bisher zu hoch war kann der Kunde schön weiterzahlen, den laut BGH kann die letzte Erhöhung des Versorgers ja korrekt gewesen sein........eine Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises ist unverzichtbar!

Was ich als wirklich positiv erachte ist, dass das Urteil wohl auch auf den Strompreis angewendet werden kann, was bisher nicht wirklich sicher war.

Energierebell
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: UweHobohm am 16. Juni 2007, 01:10:43
Ich wage mal eine Zusammenfassung der aus meiner Sicht hier relevanten, im wesentlichen von Herrn Fricke (danke !!) genannten Punkte:

Im Urteil vom 13.6.07 hat der VIII.Senat des BGH die Anwendbarkeit von §315 BGB klar bestätigt (in der Klageerwiderung unserer Klage gegen die Badenova ergeht sich die Gegenseite auf 20 Seiten darüber, warum 315 nicht anwendbar sein soll) - das ist also vom Tisch - positiv .

In diesem Urteil lässt das Gericht die Billigkeitsprüfung nur für Preiserhöhungen zu, nicht für den vor der Erhöhung ungerügten oder per Jahresrechnung gezahlten und damit (angeblich) akzeptierten Preis - das ist schlecht, da bereits der Gaspreis, auf den die Erhöhung aufsetzt, nicht koscher ist (Ölpreisbindung, überhöhte Netzpreise, möglicherweise manipulierter Grenzübertrittspreis usw.).

Aber: es gibt mindestens vier andere, frühere Urteile des BGH, darunter auch mehrere des VIII.Senats, die genau diesen Punkt anders sehen:
Kartellsenat Urt. v. 18.10.2005- KZR 36/04 Rn. 9, 10;
Kartellsenat Urt. v. 07.02.2006- KZR 8/05 und KZR 9/05
VIII . Senat, Urt. v. 30.04.2003 - VIII ZR 276/02
VIII.Senat 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 ( Rn. 14/ 16, 28 ff.

Dann lasse ich mir diesen Satz auf der Zunge zergehen:
\"Es ist indes nicht so, dass Gerichte an die Rechtsprechung des BGH gebunden wären. Wer mit guten Argumenten überzeugt, kann dafür Sorge tragen, dass in seinem konkreten Fall weitere Aspekte in das Blickfeld genommen werden. Richter sind unabhängig.\"

und komme zu dem Schluss: alles halb so wild, eine Mehrheit von BGH-Urteilen lässt die Billigkeitsprüfung für den Gesamtpreis zu. Hier ein Beispiel für ein solches gutes Argument: In unserem Falle haben wir Hinweise, dass die Netzpreise noch viel mehr überzogen sind als von der Bundesnetzagentur festgestellt, wovon folgende Überschlagsrechnung Zeugnis ablegt:

1. Das Netz der Badenova ist etwa 220 Millionen Euro wert (Geschäftsbericht Badenova 2001)
2. Korrekte Netzkosten pro Jahr aus meiner Sicht wären etwa 22 Mio Euro (6% ROI, 2,3% Abschreibung, 2% Wartung, wobei man eigentlich sogar die Abschreibung vom ROI abziehen müsste)
3. Die Badenova hat 2005 17 Milliarden kWh Gas verkauft und
4. zieht pro kWh 1,22 Cent Netzkosten ein (Klageerwiderung Badenova, für gewerbliche Abnehmer dürfte es aber weniger sein)
5. sie nimmt also über den Daumen pro Jahr 209 Millionen Euro Netzkosten ein,
6. also fast 10x soviel wie es laut Punkt 2. sein dürften

Wer für seinen Gasversorger eine ähnliche Rechnung aufstellen möchte, kann die Netzerstellungskosten mit etwa 30000 Euro / km ansetzen (Geschäftsbericht Badenova 2001 für ein 261 km langes Teilstück aus Hochdruck-und Niederdruckleitung).

Angenommen, diese und ähnliche Rechnungen wären grössenordnungsmässig korrekt: ist damit nicht ein direkter Verstoss gegen §§1,2 EnWG mit Klagerelevanz gegeben, da massiv überzogene Netzkosten nicht in einen \"preisgünstigen\" Endpreis münden können ?

Eine persönliche Bemerkung: was mich frappiert ist die Weltfremdheit des Urteils in Bezug auf die angebliche Konkurrenz zwischen den Energieträgern (Substitutionswettbewerb). Strom ist zu teuer, Kohle nicht zeitgemäß, Fernwärme gibt es nicht überall, Öl ist prinzipiell als Konkurrenz ausgeschlossen wegen der Ölpreisbindung. Und selbst wenn es diesen Wettbewerb gäbe - wer kann denn alle naselang seine Heizung umbauen ?
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: wulfus am 16. Juni 2007, 09:23:53
Heute morgen schon in den TV-Nachrichten: Sprecher und Akteur der GWBH, Herr Iversen, tritt zurück!
mehr hier: http://beam.to/gaspreis-widerstand.de

So sollten wir nicht reagieren! Die GVU werden sich schon die Hände reiben.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: nomos am 16. Juni 2007, 09:58:12
Richtig wulfus!

Das Handtuch schmeissen ist die falsche Reaktion.
Den Handschuh werfen, das sollte man dem Bad Honnefer Rebellen empfehlen.

Am Ziel hat sich nichts geändert. Der Weg ist steinig und steil.
Dann ziehen wir halt die Steigeisen an.

Außerdem sollten wir jetzt die Veröffentlichung abwarten und zur Kenntnis nehmen, dass hier über einen Einzelfall aus Heilbronn geurteilt wurde und nicht über die ganze Sache.
 
Wem das Urteil letztendlich mehr nutzt ist noch nicht ausgemacht.
Bezahlbare, sichere und umweltverträgliche Energie ist eine Verpflichtung der Politik gegenüber ihren Bürgern.  Die Erfüllung werden wir weiter einfordern.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: Capo am 16. Juni 2007, 13:55:59
Kaum zu glauben!! Da gibt man jetzt schon auf bevor das Urteil überhaupt erst veröffentlich ist.
Schaun wir doch erst mal wer überhaupt vorm Kadi zieht.
Ich stelle mir das nicht so einfach vor.
Hier ist seitens der Versorger auch viel indirekte Propaganda im Spiel!! Hier sollen die nervenschwachen Protestler im Vorfeld schon eleminiert werden.
Bis dann....
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: Zeus am 16. Juni 2007, 16:38:15
@RR-E-ft

Vor drei Tage habe ich in diesem Thread die Frage nach der Relevanz von vorgelegten Gutachten (Testate) von renomierten Prüfungsgesellschaften (z. B. AC Christies & Partner, PricewarterhouseCoopers...) seitens der Versorger bezüglich der Weitergabe der Bezugskosten, gestellt.
Diese Frage wurde von \"ELMEX\" mit der Bemerkung abgetan: \"Nein! ein privates Gutachten ist vor Gericht als Nachweis regelmässig ungeeignet...\"
Nun entnehme ich bei Verivox der Stellungnahme der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig, dass \" Die über ein Gutachten belegte Weitergabe gestiegener Bezugspreise bewerteten die Karlshuher Richter nicht als unbillig gegenüber dem Kunden (VIII ZR 36/06, Urteil vom 13.6.07)\".
Hiermit sind doch wohl die von Versorgern vorgelegte und bezahlte Gutachten gemeint?
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: nomos am 16. Juni 2007, 18:23:58
Zitat
Original von Zeus
....
Hiermit sind doch wohl die von Versorgern vorgelegte und bezahlte Gutachten gemeint?

Sicher, aber ...

\"Judex non calculat\" (\"Der Richter rechnet nicht\")

Für diesen Fall war wohl ein simples Wirtschaftsprüfergutachten ausreichend. Bei einer einzelnen Preissteigerung nachzuvollziehen, ob die Steigerungen beim Einkauf mit den Preiserhöhungen beim Verkauf übereinstimmen ist ja kein Hexenwerk. Da reicht wohl jedes Wirtschaftsprüfergutachten aus. Da macht auch ein Gegengutachten keinen Sinn. Die Frage, wie das dann aussieht, wenn Beziehungen mit dem Vorlieferanten bestehen oder die Lieferungen innerhalb eines Konzerns erfolgen, wird wohl wieder vor Gericht landen. Außerdem hat die Rechnung noch mehr Bestandteile. Der Einkaufspreis ist wichtig, aber er steht nicht alleine.

Geklagt wurde hier wegen einer einzelnen Preiserhöhung in Heilbronn und über diesen Einzelfall wurde entschieden. Das Urteil wird noch veröffentlicht! Das war keine Entscheidung für die Ewigkeit und schon gar nicht über das gesamte Thema. Andere Fälle werden bei Gericht landen, die andere Aspekte aufzeigen und die wohl auch mehr in die Tiefe gehen! Da stellt sich dann die Frage der Gültigkeit von diversen Gutachten wieder.

Apropos Konzern:

“Wenn Manager Manager managen, managen Manager Manager.”
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: elmex am 16. Juni 2007, 19:56:59
Zitat
Original von Zeus
@RR-E-ft

Vor drei Tage habe ich in diesem Thread die Frage nach der Relevanz von vorgelegten Gutachten (Testate) von renomierten Prüfungsgesellschaften (z. B. AC Christies & Partner, PricewarterhouseCoopers...) seitens der Versorger bezüglich der Weitergabe der Bezugskosten, gestellt.
Diese Frage wurde von \"ELMEX\" mit der Bemerkung abgetan: \"Nein! ein privates Gutachten ist vor Gericht als Nachweis regelmässig ungeeignet...\"
Nun entnehme ich bei Verivox der Stellungnahme der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig, dass \" Die über ein Gutachten belegte Weitergabe gestiegener Bezugspreise bewerteten die Karlshuher Richter nicht als unbillig gegenüber dem Kunden (VIII ZR 36/06, Urteil vom 13.6.07)\".
Hiermit sind doch wohl die von Versorgern vorgelegte und bezahlte Gutachten gemeint?

Ich versuche es mal mehr oder weniger untechnisch auszudrücken: Im Zivilprozeß haben grundsätzlich die Parteien die Herrschaft über den Streitstoff. Dass heisst, dass die Parteien entscheiden, worüber gestritten wird und über was ggf Beweis zu erheben ist. Ein privates Gutachten eines der Parteien kann beispielsweise vom Gegner aktzeptiert oder unbestritten bleiben, was zur Folge hat, dass dessen Inhalt als zugestanden sprich als die \"reine Wahrheit\" gilt (egal ob dem wirklich der Fall ist). Das Gericht hat das zu aktezptieren. Einem Privatgutachten kann man sich jedoch als Streitpartei jederzeit widersetzen mit der Folge, dass es als prozessualer Beweis nicht tauglich ist. Sofern dann die zugrundeliegende Frage beweiserheblich ist, muss dass Gericht selbst Beweis (z.B. durch einen neutralen gerichtlichen  Sachverständigen) erheben.

Es kommt also immer darauf an, wie man reagiert, wenn der Gegner mit einem solchen Gutachten ankommt...
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: energienetz am 18. Juni 2007, 08:51:03
Professor Kurt Markert, früher im Bundeskartellamt der für die Strom- und Gasversorgung zuständige Abteilungsleiter, der im eid ?/06 bereits das Urteil des Landgerichts Heilbronn kommentiert hatte, meint zu dem BGH-Urteil:

Der klagende Gaskunde hat zwar für ihn sicher unbefriedigend seien Prozess endgültig verloren, aber für die zahlreichen anderen derzeit bei Gericht schon anhängigen und künftige weitere Fälle wichtige höchstrichterliche Klärungen erreicht.

Danach sind vom Lieferanten einseitige vorgenommene Preiserhöhungen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB auch dann unterworfen, wenn keine  entsprechende Preisänderungsklausel vertraglich vereinbart wurde, sondern der Lieferant sich auf ein gesetzliches Änderungsrecht nach der AVBGasV stützte. Dies gilt auch schon für vorangegangene Preiserhöhungen, allerdings nach Ansicht des BGH nur dann, wenn sie vom Kunden in den Jahresabrechnungen nicht unbeanstandet hingenommen wurden, also die Bezahlung der Rechnung nicht wenigstens mit dem Vorbehalt späterer gerichtlicher Nachprüfung verbunden wurde. Klargestellt hat der BGH auch, dass die Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB durch das Kartellrecht nicht ausgeschlossen wird und es dabei auf den Vergleich mit den Preisen anderer Gasversorger nicht ankommt.

Den bei Vertragsbeginn geltenden „Anfangspreis“ hält der BGH allerdings einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB nicht für zugänglich – offenbar auch dann nicht, wenn es sich um einen vom Lieferanten einseitig aufgestellten („diktierten“) allgemeinen Tarif handelt, über den mit den Kunden nicht verhandelt wird und den der Kunde ausdrücklich nur unter Vorbehalt akzeptiert hat. Jedenfalls in diesem Fall setzt sich der VIII. Zivilsenat erneut, wie schon in seinem die Strompreise betreffenden Urteil vom 28. März 2007, in Widerspruch zu dem Urteil des Kartellsenats des BGH vom 18. Oktober 2005 zur Beurteilung von Stromnetznutzungsentgelten nach dieser Vorschrift Ein weiterer Widerspruch zur Rechtsprechung dieses Senats, nämlich zur Entscheidung vom 13. Dezember 2005 im Fall Stadtwerke Dachau, und des OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 23. November 2005 – Mainova/Stadtwerke Aschaffenburg) sowie zur ständigen Verwaltungspraxis des Bundeskartellamtes liegt darin, dass der VIII. Zivilsenat bei der Frage einer etwaigen Monopolstellung des Lieferanten nicht auf den Gasmarkt, sondern auf den „Wärmemarkt“ unter Einbeziehung aller anderen zur Wärmeerzeugung geeigneten Energiearten abstellt. Diese Divergenzen zwischen zwei BGH-Senaten sind alles andere als glücklich.

Strom- und Gaskunden, die Zweifel an der Angemessenheit schon der ihnen ohne Verhandlungsmöglichkeit vom Lieferanten abverlangten „Anfangspreise“ oder jedenfalls  an späteren einseitigen Preiserhöhungen haben, sind nach dem BGH-Urteil gut beraten, rechtzeitig zu widersprechen, z. B. durch eine Vorbehaltserklärung oder in krassen Fällen auch durch eine angemessene Rechnungskürzung. Es empfiehlt sich auch, zur Abwehr überhöhter Preisforderungen künftig das Kartellrecht stärker ins Spiel zu bringen, zumal wenn der geplante neue § 29 GWB mit Beweislastumkehr voraussichtlich im Spätherbst dieses Jahres Gesetz wird. In jedem Fall aber sollte, das lehrt der Ausgang des Heilbronner Falles, immer der gesamte neue Preis zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt werden und nicht nur die letzte Preiserhöhung.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: energienetz am 18. Juni 2007, 08:54:20
Bundesgerichtshof entscheidet umstritten

Am 15. April 2005 erklärte das Amtsgericht Heilbronn die Gaspreiserhöhung der Stadtwerke Heilbronn für nichtig. Dieses Urteil hat Rechtsgeschichte geschrieben. Es stützte sich wesentlich auf die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs. Dass dieses Urteil vom Landgericht Heilbronn aufgehoben und diese Aufhebung nun sogar vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde, ist nur vordergründig ein Widerspruch. Ursache sind in erster juristische und prozesstaktische Gründe und weniger grundlegend unterschiedliche Bewertungen der Gerichte. Diese Übereinstimmungen sind positiv für Verbraucher:

   1.  Gaspreiserhöhungen für Tarifkunden unterliegen der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Die Maßsstäbe der Billigkeitskontrolle richten sich immer am Einzelfall aus und insbesondere daran, was die Prozessparteien im einzelnen vorgetragen und beantragt haben. Zwar erstaunt es zunächst, dass die Kalkulation des Preises nicht gerichtlich geprüft wurde. Dies folgt aber für das Landgericht Heilbronn schon daraus, dass vom klagenden Verbraucher nur die Gaspreiserhöhungen angegriffen worden sind. Dumm gelaufen, aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung. In einem anderen Verfahren könnten andere Anträge gestellt werden und dann wäre die Kalkulation offenzulegen.

   2.  Auf eine Monopolsituation kommt es für eine Billigkeitsprüfung nicht an. Deshalb ist das Urteil grundsätzlich auch auf Strompreise übertragbar.

Der Bundesgerichtshof ist wohl in diesem Fall der Ansicht, dass der einmal akzeptierte und bezahlte Basispreis später nicht mehr in Frage gestellt werden kann.

Drei Dinge sind in diesem Zusammenhang noch wichtig.

Erstens: Der Wortlaut des Urteils des Bundesgerichtshofs ist noch nicht bekannt. Deshalb kann man über die Entscheidungsgründe derzeit nur spekulieren.

Zweitens: Das Urteil weicht von anderen Urteilen des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen deutlich ab. Ein klare Linie lässt sich deshalb nicht ausmachen. Es ist durchaus denkbar, dass künftige Urteile oder andere Senate anderer Ansicht sind.

Drittens: Andere Richter in anderen Gerichten entscheiden unabhängig und sind nicht an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebunden. Die Wirkung dieses Urteils des Bundesgerichtshofs hängt also von seiner Plausibilität und Überzeugungskraft ab. Wo das Urteil unterstellt, der Verbraucher hätte einem Ausgangspreis zugestimmt, geht das Urteil offensichtlich in die Irre. Zahlreiche andere Gerichte und auch der BGH selbst sind in dieser Frage anderer Ansicht.

Hunderttausende von Protestkunden, die den geforderten Gas- und Strompreis nicht bezahlt haben, können nach dem Urteil aufatmen. Denn nach diesem Grundsatzurteil wird ein geforderter Gaspreis erst dann zur Zahlung fällig, wenn er der Billigkeit entspricht.

Die Konsequenz aus dem Urteil lautet: Verbraucher sollten bei Gas und Strom allen Preisanhebung und auch dem Gesamtpreis schriftlich widersprechen. Eine Kürzung des geforderten Preises auf den zuletzt widerspruchslos gezahlten Preis ist bis zum Nachweis der Billigkeit zu empfehlen und auch durch das jüngste Urteil des BGH gerechtfertigt.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: energienetz am 25. Juli 2007, 13:26:31
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1700&content_news_detail=6484&back_cont_id=4043
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Juli 2007, 19:19:14
Das bisher unveröffentlichte Gaspreisurteil des BGH vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 liegt den Parteien nun vor. Der Bund der Energieverbraucher hat auf seiner Internetseite die darin enthaltenen Leitsätze (http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1700&content_news_detail=6484&back_cont_id=4043) veröffentlicht.

Das Urteil selbst wird wohl bald unter http://www.bundesgerichtshof.de veröffentlicht.

Der BGH hat klar gesagt, dass sich gegenüber Gastarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Gasversorgers gem. § 315 BGB  aus der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ergibt.


In den Randnummern 16/17 des Urteils auf Seite 7 der Urteilsausfertigung wird dabei ausgeführt:

\"Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass eine von ihnen die Vertragsleistung bestimmen soll, so hat diese die Bestimmung im Zweifel nach billigem Ermessen vorzunehmen. Die getroffene Bestimmung ist für den anderen nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Der Vertragspartner, der sich der Bestimmung des anderen unterworfen hat, soll hierdurch gegen eine willkürliche Vertragsgestaltung durch den anderen geschützt werden. Dieser allgemeine Schutzgedanke ist auch dann heranzuziehen, wenn das Gesetz einer Vertragspartei das unter § 315 BGB fallende Leistungsbestimmungsrecht zuweist.

§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV stellt eine solche gesetzliche Regelung dar (Hanau, ZIP 2006, 1208; Fricke, WuM 2005, 547, 550; Held, NZM 2004, 169, 172; Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Stand 2000, § 4 AVBEltV/ AVBGasV, Rdnr. 11 Fn. 18; ....\"


 

Diese gesetzliche Regelung gilt aber wirklich nur für echte Tarifkunden.
Ohne dies zu sagen ist der erkennende VIII. Zivilsenat im Gegensatz zum Kartellsenat der Auffassung, dass der Anfangspreis bei Vertragsabschluss auch bei Preisen in Form Allgemeiner Tarife  vereinbart sei und nicht der Billigkeitskontrolle unterliege. Der Kartellsenat beurteilt diese Frage ersichtlich anders.


Im konkreten Fall hatte der Kläger auch nur eine konkrete Preiserhöhung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, nicht aber den Gesamtpreis. Deshalb war auch nur die streitgegenständliche Preiserhöhung gerichtlich zu prüfen. Der BGH betont in dem Urteil mehrfach, dass eine konkrete einzelne  Preiserhöhung streitgegenständlich war.

Der BGH stellt dies in Randnummer 12 auf Seite 6 der Urteilsausfertigung deutlich heraus.

Der BGH hat weiter klar gesagt, dass die einseitige Preiserhöhung gegenüber einem Tarifkunden wegen des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts (s. o.) der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt.

Weiter hat der BGH klargestellt, dass man bei der Billigkeitskontrolle einer einzelnen Preiserhöhung nicht allein auf Bezugskostensteigerungen abstellen kann, weil gestiegene Bezugskosten durch Kostensenkungen an anderer Stelle ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.

Im konkreten Fall hat der BGH das Urteil des LG Heilbronn bestätigt, weil der Kläger zwar zunächst bestritten hatte, dass die streitgegenständliche Tariferhöhung auf einer Bezugskostensteigerung beruhte, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.11.2005 aber die vom beklagten Gasversorgungsunternehmen weiter vorgelegten Unterlagen (Wirtschaftsprüfer- Bescheinigung) jedoch nicht in Zweifel gezogen, mithin sein Bestreiten insoweit nicht aufrecht erhalten habe !

Dies wird auf Seite 11 der Urteilsausfertigung in Randnummer 24 ausdrücklich so ausgeführt.

Auch einen bestehenden Substitutionswettbewerb zwischen Erdgas und anderen Energieträgern habe der Kläger nicht hinreichend bestritten, so dass das Berufungsgericht - anders als in einem früheren Fall - keine Monopolstellung des Gasversorgers festgestellt habe. Allein darauf beruhe,  dass nun auch der BGH nicht - wie im früheren Fall-  an eine Feststellung des Berufungsgerichts gebunden sei, dass der Gasversorger gegenüber einem Neukunden eine Monopolstellung einnehme.

Das Unterliegen des Klägers mit seiner Revision soll also allein am mangelnden Bestreiten des Klägers und nicht etwa daran gelegen haben, dass ein Gericht die tatsächlichen Kostenänderungen des beklagten Gasversorgers vertieft geprüft hatte. Einer solchen Prüfung der tatsächlichen Kostenentwicklung habe es wegen des fehlenden Bestreitens des Klägers nicht bedurft....

Es bleibt also jedem anderen betroffenen Gastarifkunden, der sich gegen einseitige Tariferhöhungen zur Wehr setzt, überlassen, besser zu bestreiten, so dass eine umfassendere gerichtliche Prüfung der tatsächlichen Kostenänderungen, auf denen eine einseitige Tariferhöhung beruhen soll, erfolgen muss.

Keinesfalls lässt sich deshalb aus dem Urteil des BGH herleiten, dass die Tariferhöhungen der Gasversorger, welche von den Tarifkunden jeweils als unbillig gerügt wurden, jeweils erforderlich und angemessen waren.

Vielmehr soll ein Kläger im konkreten Fall allein deshalb unterlegen sein, weil er sein Bestreiten in der mündlichen Verhandlung insoweit nicht aufrecht erhalten habe.

Wo Gasversorger etwas anderes behaupten sollten, betreiben sie reine Bauernfängerei. Dies gilt insbesondere dann, wenn Versorger behaupten, aus dem Urteil ergebe sich auch etwas für Gaskunden mit Sonderabkommen, obschon solche Rechtsfragen überhaupt nicht zur Entscheidung anstanden und entschieden wurden.

Das Urteil lässt sich allein auf Stromtarifkunden übertragen, weil § 4 AVBGasV und § 4 AVBEltV nahezu inhaltsgleich sind. Ebenso lässt es sich auf Kunden in der Grundversorgung übertragen, weil der BGH auch ausgeführt hat, dass sich das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nunmehr aus § 5 Abs. 2 Grundversorgungsverordnung ergibt.

Daran sieht man zugleich, dass sich auch ein Kläger, der lange selbst als Richter an einem Landgericht tätig war, in den Regelungen der Zivilprozessordnung verheddern und allein deshalb einen Rechtsstreit verlieren kann. Es ist also mehr als untunlich, wenn sich Verbraucher ohne anwaltliche Unterstützung eine solche rechtliche  Auseinandersetzung zumuten, wenn sie durch die Abgabe ungeschickter einzelner Erklärungen - auch schon vor einem Prozess - Fehler machen können.


Klar ist auch, dass dieses Urteil nicht für Sonderabnmehmer gilt.

Bei denen ergibt sich schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte aus einem Gesetz.

Gegenüber Sonderkunden besteht deshalb ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgungsunternehmens hinsichtlich der vom Kunden zu zahlenden Entgelte  nur, wenn ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bereits bei Vertragsabschluss- statt eines konkreten Preises - wirksam vereinbart wurde.

In einem solchen Fall der wirksamen Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts bei Vertragsabschluss unterliegen die Preise in ihrer Gesamtheit der Billigkeitskontrolle.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Juli 2007, 15:26:03
Auch vorhergehenden Beitrag lesen!

Urteilsbegründung BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&nr=40662&pos=0&anz=44)

Das Urteil des BGH betrifft einen Einzelfall eines Tarifkunden. Der Kläger hatte ausdrücklich nur eine einzelne Preiserhöhung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt  und damit gem. § 308 ZPO den Streitgegenstand für das Gericht bindend festgelegt (vgl. Rn. 12). Zudem soll der Kläger sein Bestreiten, dass die Erhöhung des streitgegenständlichen Tarifpreises auf einem entsprechenden Anstieg der Bezugskosten beruhte, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht aufrecht erhalten haben (vgl. Rn. 24).  

Zutreffend hat der BGH in der Regelung des § 4 AVBV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB erkannt. Weil diese Regelung gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBV vertragsgegenständlich ist, haben EVU und Tarifkunde ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des EVU hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte vereinbart. Es handelt sich um ein kraft normativer Einbeziehung vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des EVU


Eine solche einheitliche Preisvereinbarung soll nach der Rechtsprechung des Kartellsenats auch schon den bei Vertragsabschluss geltenden Preis (Anfangspreis) betreffen. Auch wenn der Preis dabei bereits betragsmäßig feststehe, soll nach der Rechtsprechung des Kartellsenats nicht dieser betragsmäßig bekannte Preis vereinbart sein. Es handele sich bei dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preis vielmehr um das Ergebnis des gleichen vertraglich vereinbarten Preisbestimmungsverfahrens, so dass der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt sei als ein nach Vertragsabschluss einseitig festgelegter Folgepreis (BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 = NJW 2006, 684 Rn. 9/10 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&nr=34761&pos=10&anz=43); BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05 = NJW-RR 2006, 915 Rn. 12 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&nr=36044&pos=7&anz=43)).

Ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eines gesetzlich zur Versorgung verpflichteten Energieversorgungsunternehmens ist keinesfalls schrankenlos. Die Preisbildungsschranke, die bei der Ermessensausübung der einseitigen Preisfestlegung zu beachten ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas gem. § 1 EnWG (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183 unter III. 1; BGH NJW 2006, 684 Rn. 13 a. E.).
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der gesetzlichen Verpflichtung des § 2 Abs. 1 EnWG seinen entsprechenden Willen deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV).

Der bei Vertragsabschluss geltende Preis ist deshalb auch kein für alle Zukunft feststehender Mindestpreis:

Sobald es die Kosten- und Erlöslage des EVU bei energiewirtschaftlich- rationeller, effizienter Betriebsführung zulässt, sind die Tarifpreise entsprechend abzusenken. Dies kann zB. dann der Fall sein, wenn durch die Regulierungsbehörde die Netzkosten abgesenkt werden oder wenn die Beschaffungskosten oder sonstige Kosten des gesetzlich versorgungspflichtigen Unternehmens sinken.

Diese energierechtliche Besonderheit hat der entscheidende Senat offensichtlich verkannt. § 4 AVBV ist eben keine Regelungen, die nur zu Preiserhöhungen berechtigt, sondern auch die entsprechende Verpflichtung zu Preissenkungen zur Folge hat, um jederzeit eine möglichst preisgünstige leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas im Interesse der Allgemeinheit sicherzustellen.

Nichts anderes gilt zu §§ 36, 2 Abs. 1 EnWG iVm. § 5 GasGVV.

Der entsprechende Preis, welcher der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas entspricht, muss also durch eine entsprechende Ermessensentscheidung des Grundversorgers von Zeit zu Zeit nach Neukalkulation der Preise insgesamt neu festgelegt werden, wobei alle preisbildenden Faktoren berücksichtigt werden müssen.  

Auch die Entscheidung eines Grundversorgers, eine erhebliche Absenkung der Netzkosten durch die Regulierungsbehörde nicht durch eine entsprechende  Preissenkung an die Kunden weiterzugeben, ist sicher eine Ermessensentscheidung, die einer Billigkeitskontrolle unterliegt.

Nicht anders muss es sich verhalten, wenn ein Grundversorger sich entscheidet, gesunkene Beschaffungskosten überhaupt nicht, nicht sofort oder nicht vollständig über die Preise an die Kunden weiterzugeben.

Auch dabei handelt es sich um entsprechende Ermessensentscheidungen, von denen die betroffenen Kunden jedoch schon regelmäßig nichts erfahren, von denen sie aber gleichwohl betroffen sind.

Nunmehr ist in §§ 102, 107, 108 EnWG angeordnet, dass über bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dem Energiewirtschaftsgesetz ausschließlich besondere Gerichte zur Entscheidung berufen sind, über entsprechende Revisionen der Kartellsenat des BGH entscheidet. Man sollte sich deshalb an der Rechtsprechung des Kartellsenats orientieren.

Die Ausführungen in Rdn. 16/17 und 32 des Urteils stehen deshalb auch in einem gewissen Widerspruch zueinander, als zum einen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, welches zur unmittelbaren Anwendung des § 315 BGB führt, bejaht und zum anderen - nur einige Seiten weiter -  ein eben solches verneint wird. Das Urteil erscheint also nicht frei von Wertungswidersprüchen.

Auch aus der zitierten Entscheidung BGHZ 97, 212 (http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=181) geht hervor, dass die einseitig festgelegten Entgelte, nicht aber nur eine Änderung der Entgelte einer Billigkeitskontrolle unterliegen. Führt die Billigkeitskontrolle der einseitig festgelegten Entgelte zu dem Ergebnis, dass die Entgelte unbillig sind, dann sind diese Entgelte geringer neu festzulegen. Werden die Entgelte nicht von dem Vertragsteil herabegsetzt, dem das einseitige Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte eingeräumt ist, so kann der andere Teil eine darauf gerichtete gerichtliche Entscheidung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB beantragen, ein der Billigkeit entsprechendes Entgelt gerichtlich festsetzen lassen.

Tarifkunden haben von Anfang an einen gesetzlichen Anspruch auf eine Belieferung zu allgemeinen Preisen, die einer möglichst preisgünstigen Versorgung gem. § 1 EnWG entsprechen.

Aus § 1 EnWG folgt sogleich, dass nicht sämliche Kosten, sondern nur diejenigen Kosten einer effizienten, energiewirtschaftlich-rationellen Betriebsführung in die Tarifpreise einfließen dürfen. Dies hindert es, Kosten in Ansatz zu bringen, die auf kartellrechtswidrigen Preisabsparechen mit Vorlieferanten beruhen, wie dies auch nach Auffassung des Senats beim bisher praktizierten sog. \"Anlegbarkeitsprinzip\" der Fall sein kann. Eine solche Preiskoppelung dürfte schon gegen den bisher geltenden § 2 Abs. 1 PaPkG verstößen und deshalb nichtig sein.

Nicht überzeugend ist die Auffassung, eine vorbehaltlose Zahlung auf ein einseitig festgelegtes Entgelt führe zu einer Vereinbarung des selben. Für eine entsprechende Einigung fehlt es schon regelmäßig an Angebot und Annahme durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen. Die Geltung des einseitig festgelegten und zur Abrechnung gestellten Entgelts soll auch aus der Sicht des EVU nicht davon abhängen, ob der Kunde mit diesem einverstanden ist. Vielmehr soll das einseitig festgelegte Entgelt für den anderen verbindlich sein, ohne dass es auf ein Einverständnis des Kunden ankommt. Das ist dann der Fall, wenn es der Billigkeit entspricht. Der vom EVU zur Abrechnung gestellte Preis ist und bleibt also ein einseitig bestimmter Preis.

Sonst ist es unverbindlich (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine \"soweit\"- Verbindlichkeit, also teilweise Verbindlichkeit, kennt die gesetzliche Regelung des § 315 BGB überhaupt nicht. Sie ist ihr fremd. Deshalb scheinen auch einige der gebildeten Leitsätze mit der insoweit ganz klaren gesetzlichen Regelung des § 315 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGB schwer vereinbar.


Nicht überzeugend ist die Abgrenzung zur früheren Gas-Hausanschlusskosten - Entscheidung in Rn. 34/35:

Die Frage, ob ein einheitlicher Wärmemarkt und auf einem solchen ein Substitutionswettbewerb besteht, und letztlich ein solcher die Erdgaspreise wirksam beeinflusst, ist eine Tatsachenfrage. Diese war zwischen den Parteien streitig.

Das LG Heilbronn hatte das Bestehen eines solchen Wettbewerbs verneint (vgl. Seite 14/ 15 der Urteilsausfertigung (http://www.lgheilbronn.de/servlet/PB/show/1193429/Gaspreis-Urteil.pdf)).

An eine entsprechende Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts wäre der BGH in der Revision, wie bei der früheren Entscheidung, gebunden gewesen.

Soweit es auf diese Tatsachenfrage für die Entscheidung ankam, hätte wohl eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erfolgen müssen. Hinzuweisen ist auf die \"Fernwärme für Börnsen\" - Entscheidung des Kartellsenats (BGH, Urt. v. 09.07.2002 - KZR 30/00, Seite 12 der Urteilsausfertigung  (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&nr=24360&pos=0&anz=1)), in der ausdrücklich festgestellt wurde, dass ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht besteht.

Durch die Zugrundelegung in der Vorinstanz nicht geklärter bzw. streitiger Tatsachen (u.a. Existenz eines einheitlichen Wärmemarktes und eines bestehenden Substitutionswettbewerbs, unbeanstandete Zahlung auf vorangegangene Verbrauchsabrechnungen) könnte der Kläger in seinem verfassungsrechtlich verbürgtem Recht auf rechtliches Gehör verletzt sein, so dass möglicherweise die Entscheidung des BGH im konkreten Fall auf entsprechenden Verfahrensfehlern beruht.

Die Entscheidung ist übertragbar auf Stromtarifkunden und Kunden in der nunmehrigen Grundversorgung mit Elektrizität und Gas.
 
Bei Sonderkunden besteht kein gesetzliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des EVU hinsichtlich des vom Kunden zu zahlenden Preises (vgl. BGH NJW 1998, 1640, 1642).

Gegenüber solchen Kunden besteht deshalb ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des EVU hinsichtlich der zu zahlenden Preise nur, wenn es bereits bei Vertragsabschluss - statt eines konkreten Preises - wirksam vereinbart wurde (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04  (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&nr=36328&pos=1&anz=5)).

Dafür, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der vom Kunden zu zahlenden Entgelte beim Vertragsabschluss wirksam vereinbart wurde, trägt das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast.

BGH, Urt. v. 17.02.2004 - XI ZR 140/03 unter II 2 a)

Die gesetzliche Regelung einseitiger Leistungsbestimmungsrechte in den §§ 315 ff. BGB entzieht die formularmäßige Einräumung solcher Rechte, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle. Diese Vorschriften ändern nichts daran, daß die Vertragsparteien sich im vom Gesetz vorausgesetzten Regelfall über Art und Umfang der Leistung sowie einer Gegenleistung einigen und dies im Vertrag festlegen. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB besteht daher nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde (BGHZ 90, 69, 72). Die formularmäßige Vereinbarung eines solchen Leistungsbestimmungsrechts unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle (vgl. BGHZ 82, 21, 23; 94, 335, 337 f.; 97, 212, 215; 118, 126, 130 f.; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 508

BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 (WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62) unter II. 6.:

Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).[/COLOR]


Im Falle der wirksamen Vereinbarung eines solchen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Lieferanten bezüglich der jeweils zu zahlenden Entgelte bei Vertragsabschluss unterliegt der jeweils einseitig festgelegte Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.


Thomas Fricke
Rechtsanwalt


Susanne-Bohl-Str. 3
07747 Jena

RA.Fricke(at)gmx.de
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 31. Juli 2007, 20:27:40
Gegen die Annahme eines wirksamen Wettbewerbs spricht die Begründung der Bundesregierung zur Änderung des GWB im Energiebereich (http://dip.bundestag.de/btd/16/058/1605847.pdf).

a) Verschärfung der Missbrauchsaufsicht im Energiesektor

Die den Energienetzen vor- und nachgelagerten Märkte haben sich seit der mehr als acht Jahre zurückliegenden rechtlichen Marktöffnung noch nicht zu funktionierenden Wettbewerbsmärkten entwickelt. Defizite sind insbesondere im Erzeugungsbereich von Elektrizität und – u.a. bedingt durch bislang nur unzureichend funktionierende Durchleitungsmodelle – im Haushaltskundengeschäft mit Gas festzustellen. Die Energiemärkte sind von einer starken vertikalen Integration und zunehmender Konzentration geprägt. Die Energiepreise sind auf ein volkswirtschaftlich bedenkliches Niveaus gestiegen, das mit der Entwicklung der Primärenergiekosten nicht mehr begründbar erscheint und industrielle Abnehmer sowie Endverbraucher über Gebühr belastet. Insbesondere mit Blick auf die nicht regulierten Märkte sollen deshalb die Eingriffsmöglichkeiten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegenüber marktbeherrschenden Energieversorgungsunternehmen verbessert werden.

Ziel des § 29 ist eine Schärfung des kartellrechtlichen Instrumentariums zur Bekämpfung missbräuchlich überhöhter Energiepreise mittels einer auf den Energiesektor zugeschnittenen Ausprägung der Generalsklausel des § 19 Abs. 1 GWB....

Der Terminus „Entgelte“ in § 29 entspricht dem Entgeltbegriff des § 19  Abs. 4 GWB. Er umfasst auch einzeln ausgewiesene und einer eigenen Preisbildung zugängliche Preise, z.B. Messpreise. Sie können einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden. Ebenso können einzelne Preisbildungsfaktoren und nicht nur die geforderten Entgelte als solche von Bedeutung sein. So hat der BGH (vom 18.10.2005 Lichtblick, KZR 36/04) zu § 19 GWB entschieden, dass zwar letztlich nicht die Art der Preisfindung, sondern deren Ergebnis den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstelle. Doch könne der Ansatz insbesondere einer Mehrheit von Preisbildungsfaktoren ein Indiz dafür sein, dass der so gewonnene Preis missbräuchlich überhöht ist, wenn anzunehmen ist, dass der auf ihrer Grundlage kalkulierte Preis bei wirksamen Wettbewerb auf dem Markt nicht durchgesetzt werden kann.

Nach Satz 1 Nr. 2 kann auch der absolut überhöhter Preis einen Missbrauchsvorwurf rechtfertigen. Damit wird die Möglichkeit, einen Ausbeutungsmissbrauch mit einer unangemessenen Kosten-Preis-Relation zu begründen, für den Bereich der Energiewirtschaft ausdrücklich klargestellt. § 29 kodifiziert insoweit die Prüfkonzepte der Kostenkontrolle und Gewinnbeschränkung für die Anwendung von § 19 Abs. 1, 4 Nr. 2 GWB und Art. 82 EG- Vertrag, die die Rechtsprechung insbesondere zu Art. 82 EGV bereits anerkannt hat (EuGH, vom 14.02.1978 United Brands, Rs. 27/76, Slg. 1978, 207).

Die Prüfung des Verhältnisses von Gewinn und Kosten orientiert sich an den üblichen Preisbildungsmechanismen im Wettbewerb. Maßstab der Angemessenheitsprüfung ist neben den Ordnungsprinzipien der Wettbewerbswirtschaft, wie sie sich aus dem GWB ergeben, gerade auch mit Blick auf die Nachfrager – das im EnWG normierte Ziel der preisgünstigen Energieversorgung.
...

Satz 2 stellt klar, dass das für den Ausbeutungsmissbrauch geltende Als- ob- Wettbewerbskonzept auch den Maßstab für die Ansetzbarkeit der Kosten bildet. Kosten, die ein Unternehmen bei funktionierendem Wettbewerb vermeiden oder nicht geltend machen würde bzw. nicht über die Preise abwälzen könnte, dürfen bei der Anwendung des § 29 nicht zugunsten des Normadressaten berücksichtigt werden. Das Gesetz verwendet keinen bestimmten Kostenbegriff wie etwa im Sinne von Durchschnittskosten. Die Kartellbehörden haben bei Anwendung des § 29 anerkannte ökonomische Theorien zu beachten, z.B. den Grundsatz, dass bei vollkommenem Wettbewerb die Preise den Grenzkosten entsprechen. Die Kartellbehörde kann gem. § 59 das Versorgungsunternehmen auffordern, Kosten, deren Aufschlüsselung und Kalkulationsgrundlagen darzulegen.“
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 07. August 2007, 19:13:08
Anmerkung im Magazin Baurechtsexperte (http://www.baurechtsexperte.de/315-bgb-motive-des-gesetzgebers/)
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 10. August 2007, 13:55:58
Anmerkung von RA Dr. Thomas Höch in der FAZ vom 08.08.2007, Seite 19 (http://www.faz.net/s/RubA5A53ED802AB47C6AFC5F33A9E1AA71F/Doc~E0300DB0B65C04014BF4AD1771E3B30AD~ATpl~Ecommon~Scontent.html)

Kollege Dr. Höch (http://www.apel-hoech.de/rechtsanwaelte/dr._thomas_hoech.htm) war zuvor bei RWE und Leiter der Rechtsabteilung der RWE Westfalen Weser Ems. Er vertrat wohl RWE in Gerichtsverfahren wegen Schadensersatzansprüchen der Kunden nach dem Stromausfall im Münsterland.

Dazu ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des BGH § 315 BGB nicht für alle Preiserhöhungen gilt.

Der VIII. Senat sieht ein Recht des Versorgers auf einseitige Preisänderung nur dort, wo sich ein solches Recht aus einem Gesetz ergibt. Dies betrifft nur Tarifkunden, für welche § 4 AVBGasV unmittelbar gilt, also jetzige Kunden in der Grundversorgung mit dem Preisänderungsrecht aus § 5 GasGVV. Wird eine Preisänderung hingegen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen gestützt, so erfolgt eine Kontrolle der AGB- Klausel nach dem Transparenzgebot gem. § 307 BGB (vgl. OLG Frankfurt (http://www.law.olnhausen.com/olg/olgffm-agb2.html)). Dabei hat der BGH wiederholt entschieden, dass der weite Spielraum der Billigkeit den Anforderungen an die notwendige Konkretisierung eines Preisänderungsvorbehalts gem. § 307 BGB nicht genügt (BGH KZR 10/03 unter II.6). Im Ergebnis sind solche Preiserhöhungen oft deshalb unwirksam, weil schon ein Rechtsgrund dafür fehlt, wie bereits mehrere Landgerichte entschieden haben (LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden, zuletzt LG Essen, Az. 19 O 520/06). Auf die Billigkeit kommt es dabei nicht an! Im Gegensatz zum VIII. Senat hält der Kartellsenat des BGH bei einseitigen Preisfestlegungen in Form Allgemeiner Tarife durch Verweis auf jeweils geltende Preisblätter eine Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises anhand der Kostenkalkulation für erforderlich (KZR 36/04, KZR 8/05).

RA Thomas Fricke, Jena
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 21. September 2007, 19:53:41
Die Düsseldorfer Hoffnung (http://www.freshfields.com/news/dynamic/Pressrelease.asp?newsitem=1217)
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 09. Oktober 2007, 14:58:18
Obschon noch weitere Gaspreisverfahren derzeit in der Revision vor dem VIII. Zivilsenat des BGH anhängig sind, hat sich dessen Vorsitzender auf einer an die Gaswirtschaft  gerichteten Veranstaltung zu den Auswirkungen des ersten Gaspreis- Urteils vom 13.06.2007 (http://www.euroforum.com/DATA/pdf/P1102360.pdf) geäußert.

Entsprechende Vorträge werden regelmäßig mit Honorar vergütet.

Leider stärkt es nicht das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz, wenn trotz anhängiger Revisionsverfahren beteiligte Richter durch die Gegend reisen und ihre Auffassungen  zu den womöglich auch erst noch zu entscheidenden Fragen auf solchen an die Energiewirtschaft gerichteten Veranstaltungen  zum besten geben.

Insbesondere die an der Veranstaltung maßgeblich  beteiligte Kanzlei Clifford Chance, insbesondere Herr Kollege Dr. Rosin, betreut als Prozessbevollmächtigte von Gasversorgern selbst entsprechende Verfahren.

Clifford Chance - Partner für die Energiewirtschaft (http://www.competence-site.de/energie.nsf/8BD20A7797B3FA6BC12571B6002CCB00/$File/interview%20clifford%20chance%20-%20partner%20für%20die%20energiewirtschaft.pdf)

Von einem Vorsitzenden Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts hätte ich persönlich erwartet, dass er sich nicht als Referent für eine derart beworbene (http://www.euroforum.com/DATA/pdf/P1102360.pdf)  Veranstaltung (\"Gute Chancen für Gasversorger bei Gaspreiserhöhungen!\") zur Verfügung stellt.

Allein die Besoldung als Bundesrichter sollte eigentlich sichere Gewähr dafür bieten, dass niemand auf eine solche Referenten- Tätigkeit angewiesen ist.

Leicht könnte sonst auch der Eindruck entstehen, die Rechtsprechung hinge davon ab, welche Auffassung  sich später auf den Marktplätzen für Vortragstätigkeiten wohl am besten an zahlungskräftiges Publikum in Form von Referaten gegen Honorar verkaufen ließe und diente dem erwerbswirtschaftlichen Fortkommen der Richterschaft.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: energienetz am 11. Oktober 2007, 12:52:57
Es wäre sehr gut, wenn die Gaswirtschaft mal aus berufenem Mund vernimmt, was das Urteil nicht aussagt. Das wird Herr Ball dort wohl referiert haben.
An der Unabhängigkeit des Gerichts oder seines Vorsitzenden wirft ein solcher Vortrag kaum Zweifel auf, auch wenn Herr Ball eine Einladung zu einem Vortrag auf einem Expertentreffen unseres Vereins bei üblicher Honorierung unter Berufung auf laufende Verfahren abgelehnt hatte - das war allerdings im Mai und das lässt sich nun mit der Situation nach dem 13.6. nicht vergleichen. Es wäre sehr aufschlussreich, den Vortrag von Herrn Ball zu kennen. Ich würde aber vor allzu grosser Personalisierung hier warnen.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 11. Oktober 2007, 14:29:15
Ich persönlich sehe es so:

Was das Urteil nicht aussagt, ergibt sich im Umkehrschluss daraus, was in dem Urteil drinsteht undzwar Satz für Satz mit Komma und Punkt. Letzteres kann jeder Interessierte selbst nachlesen. Wer selbst des Lesens nicht mächtig ist, kann es sich auch von einer Person des eigenen Vertrauens vorlesen lassen.  Was dabei  nicht vorgelesen wurde, steht auch nicht im Urteil drin. So einfach ist das.

Es geht nicht um eine Person. Es geht um ein Prinzip.

Gerichte und Richter haben nun einmal  ihre eigenen Urteile nicht nachträglich in privaten Veranstaltungen und Zirkeln auszudeuten und zu erklären, sicher auch nicht gegen Entgelt. Marktplätze dafür gäbe es sicherlich viele. Daran ändert auch nichts, wenn ein Urteil tatsächlich ausgesprochen neue \"Kunststücke\" beinhaltet, welche angetan sind, ein breites Publikum zu überraschen und in ungläubiges Staunen zu versetzen.

Es geht nicht darum, was dort unter der genannten eindeutigen Reklame mit der besonderen  Herausstellung eines einzelnen Referenten als \"Zugpferd\" und \"Verkaufshelfer\" im Sinne des Marketings referiert wurde.

Außerhalb eines öffentlich bekleideten und besoldeten Amtes ist ein Mund eben gerade nicht \"berufen\". Man kann ein entsprechendes Referat von der Privatperson, die zu dem Mund gehört, deshalb regelmäßig nur von dieser gegen Honorar einkaufen. Einkaufen lässt sich also wohl nur der Vortrag einer Privatperson, nicht aber der Vortrag eines öffentlich besoldeten Richters als solchem.  Allein die Möglichkeit des Einkaufens mögen einige sensible Zeitgenossen schon für bedenklich halten.

Aber womöglich unterbreiten die Verbraucherverbände aus gegebenem Anlaß auch noch einmal ein entsprechendes Angebot zur Honorierung eines Referates zum selben Thema an die gleiche Person. Es wird sich dabei wömöglich zeigen, wer ggf. aus welchen Gründen ein solches Referat kaufen kann und wer eben nicht. Einzelne betroffene Verbraucher haben dazu ganz gewiss wohl keine Chance.

Interessant ist dabei ggf. auch, dass auch der VIII. Zivilsenat des BGH als Spruchkörper durch Mehrheitsentscheid entscheidet, so dass es auf die Meinung eines einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers nicht gerade ankommt. Wie die einzelnen Mitglieder des Spruchkörpers aus welchen Erwägungen heraus in geheimer Abstimmung votiert haben, unterliegt dem strafrechtlich geschützen Spruchkammergeheimnis.

Wenig angängig erschiene es, wenn sich ein entsprechendes Referat zu erst noch zukünftig zu entscheidenden Streitfragen verhielte, weil dies eine Voreingenommenheit und somit Befangenheit bei der erst noch zu treffenden Entscheidung besorgen ließe. Deshalb war die Ablehung eines vom Bund der Energieverbraucher angefragten Referates vor dem Urteil vollkommen in Ordnung. Die Begründung lautete wohl, dass noch mehrere Verfahren beim Senat anhängig seien. Nur sind eben immer noch weitere Verfahren anhängig....

Was für den einen recht sein soll, sollte für den anderen wohl billig sein.

Dass es ein entsprechendes Referat auf einer, unter der Überschrift \"Strom- und Gaskunden können Rechnungbeträge nach Unbilligkeitseinrede mit gutem Erfolg kürzen!\" öffentlich beworbenen Veranstaltung der Verbraucherverbände  geben könnte, halte ich für ausgesprochen unwahrscheinlich. Es wäre auch nach meinem Dafürhalten völlig unangebracht. Aber die Geschmäcker sind bekanntlich verschieden.

Die Tatsache, dass ein Referat auf einer Veranstaltung gehalten wurde, die ausdrücklich  in Kooperation mit der Kanzlei Clifford Chance entstand, ist nicht unbedingt dazu angetan, in concreto einen besonders günstigen Eindruck zu vermitteln.

Eben aus dieser Großkanzlei Clifford Chance, die regelmäßig selbst Gasversorger in Billigkeitsprozessen vertritt, stammt bekanntlich das von der Energiewirtschaft beauftragte Gutachten (http://www.agfw.de/823.0.html) von Prof. Büdenbender zur Billigkeitskontrolle von Fernwärmepreisen nach § 315 BGB, welches die These vom angeblich einheitlichen Wärmemarkt und die These von der  angeblichen Preisbegrenzung durch einen  angeblichen Substitutionswettbewerb um Neukunden enthält, der angeblich auch Altkunden von Energieversorgungsunternehmen zu Gute kommen soll. Gewissheit besteht allein darüber, dass dieser Gutachter früher Vorstand des RWE war (vgl. nur SPIEGEL Nr. 41/ 2005, S. 110). In Hamburg gibt es einen Fischmarkt, in Jena einen Holzmarkt. Diese Märkte kann man mit einem Gericht in Augenschein nehmen. Einen Wärmemarkt sucht man hingegen bundesweit allerorten völlig vergebens, wobei wohl auch eine Vermisstenanzeige bei der Polizei keine Abhilfe schaffen wird. Dies sollte als gerichtsbekannte offensichtliche  Tatsache nicht erst eines Beweises bedürfen.

Ausweislich des Seminarprogramms soll der Vorsitzende Richter des Senats  zu einem Urteil, das er persönlich mit seinen Senatskollegen am 13.06.2007 gefällt hatte, eine Überprüfung angestellt haben (vgl. Referatsüberschrift \"Das Urteil des BGH auf dem Prüfstand. - Ausgangslage- Gründe- Inhalte- Konsequenzen\").  Es wurde doch wohl nicht etwa die Gefälligkeit dieses Urteils auf den Prüfstand gestellt. Der Eintrittspreis zu der 8 1/2- stündigen Veranstaltung einschließlich Pausen, Aperitiv und gemeinsamen Mittagessen betrug netto 1.349 EUR und stellte sicher, dass (Tarif-) Kunden diesem \"exklusiven Teilnehmerkreis\" (vgl. Seminarbeschreibung) fernbleiben. Das Honorar für den Beitrag dürfte jedenfalls in einer Größenordnung gelegen haben, in der fundierte Gedanken, richtungsweisende Diskussionsbeiträge, Praxistipps sowie die Bereitschaft, die von der Zuhörerschaft geäußerten Argumente zu reflektieren und darauf - bis hin zur vollständigen Übernahme - einzugehen, erwartet werden dürfen. Im Seminarprospekt wird ein Erfahrungsaustausch versprochen. Auch soll der Beitrag auf der Veranstaltung zur Diskussion gestellt worden sein. Der Zuhörerkreis ergibt sich zugleich aus dem laut Seminarprospekt angesprochenen exklusivem Teilnehmerkreis.

Mir selbst erschiene es nachvollziehbar, würde eine Partei der noch laufenden Verfahren bei dem Senat einen einzelnen Richter oder gar den gesamten Senat nunmehr wegen besorgter Befangenheit ablehen wollen.

Es sollte auch nicht der leiseste Ruch entstehen können, als hätten sich die Richter schon vor der mündlichen Verhandlung und der erst noch zu treffenden Entscheidung einzeln oder gemeinsam eine bereits  feststehende Meinung gebildet.

Einer solchen bedarf es wohl denknotwendig, um darüber gegen Honorar referieren zu können. Dies wird wohl auch vom Nachfrager eines Referats ersichtlich erwartet, weil man sich sonst ggf. eher den Vertreter eines Orakelortes als Referent ausgesucht hätte. Es bieten sich bekanntlich auch regelmäßig findige  Schamanen und Kaffeesatzleser gegen hohe Honorare als Referenten an.

Würde ein befasster  Amtsrichter auf einer entsprechenden Veranstaltung gegen Honorar referieren, stünde auch die Frage dessen Befangenheit im Raum. Bemerkenswert finde ich in diesem Zusammenhang, dass Richter an Landgerichten schon dann regelmäßig selbst eine persönliche Befangenheit besorgen, wenn sie nur selbst mit Gas heizen, auch wenn sie sich zu entsprechenden Rechtsfragen noch nie selbst öffentlich geäußert haben (so geschehen etwa am Landgericht Bremen). Dies zeigt wohl, dass auch innerhalb der Richterschaft unterschiedliche persönliche Maßstäbe bestehen.

Ich persönlich bin nun gespannt, ob auch Richter des VIII. Zivilsenates des BGH aus persönlicher Beurteilung heraus zu der Überlegung gelangen können, in weiter anhängigen und noch zu entscheidenden Verfahren nunmehr eine persönliche Befangenheit besorgen zu lassen, was ggf. dazu führen könnte, dass sich der Senat selbst ablehnt.

Einer solchen Selbstablehnung hätte  man ganz gewiss allerhöchsten Respekt zu zollen.

Manch einer ist infiziert vom   freien Geist von Speyer. (http://www.dhv-speyer.de/FORTBILD/020307.pdf)

In solchen prinzipiellen Fragen wertkonservativ zu sein, ist gewiss auch nicht falsch.


Freundliche Grüße
aus der Lichtstadt Jena (http://www.jena.de)



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 11. Oktober 2007, 21:07:07
Für die Jahrestagung des Instituts für Energie- und Regulierungsrecht Berlin e.V. am 3.Dezember 2007 ist ein Vortrag angekündigt zum Thema

\"Die Überprüfung von Energiepreisen gem. § 315 BGB und § 19 GWB, 29 RegE-GWB\"

Referent:

Herr Wolfgang Ball, Vorsitzender Richter des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes.

Soweit so gut.

Auch keine Veranstaltung, die sich unbedingt an betroffene Verbraucher richtet, jedoch von einem völlig anderen Format und nicht mit solch reißerischer Reklame. Auch liegen die Personalien offen. (http://www.vetek.de/personal.html)


Zitat
Vorstand des Vereins
Dr. Jürgen Kroneberg (Vorsitzender), Mitglied des Vorstandes der RWE Energy AG
Hans-Jürgen Cramer, Mitglied des Vorstandes der Vattenfall Europe AG
Dr. Ludger Mansfeld, Sprecher des Vorstandes der WIBERA Wirtschaftsberatung AG
Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Franz Jürgen Säcker, Direktor des Institutes für deutsches und europäisches Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht der Freien Universität Berlin
Prof. Dr. Matthias Schmidt-Preuß, Institut für Öffentliches Recht, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Erik von Scholz, Vorsitzender des Vorstandes der Electrabel Deutschland AG
Dr. Rudolf Schulten, Vorsitzender des Vorstandes der MVV Energie AG


Mag man dort noch den Anschein einer vordergründig wissenschaftlichen Befassung haben, so ist doch in keiner Weise der Antrieb dafür ersichtlich, weshalb am 27.09.2007 ein eigenes Urteil vor exklusivem  Auditorium quasi auf den Prüfstand und zur Diskussion stellte. Man muss sich wohl fragen, ob es das Honorar war oder man etwa Beifall und die Zustimmung von den Repräsentanten der involvierten Branche für seine Spruchpraxis  erheischen oder gar die Erwartungshaltung hinsichtlich weiterer Entscheidungen ausloten wollte. Aus Gründen der Unerschütterlichkeit eigener Grundüberzeugungen und - gewissheiten überhaupt nicht vertiefen möchte man den Gedanken darüber, ob die Bereitschaftserklärung zu diesem Auftritt und die vertragliche Vereinbarung darüber wohl vor oder erst nach der Urteilsverkündung am 13.06.2007 erfolgte.

Gerichte sollen souverän und ohne Rücksicht auf Stimmungen entscheiden. Der Gerichtsherr Pontius Pilatus soll für eine bemerkenswerte Entscheidung zuvor das Volk befragt und  hinterher seine Hände \"in Unschuld\" gewaschen haben. Aber das liegt lange Zeit zurück. Solche Richter wollen wir nicht.

Warum also? Was treibt einen exponierten Vertreter rechtsstaatlicher Ordnung dazu, ohne Not angekündigt als Vertreter seines Senats derart aufzutreten und dadurch ggf. das Vertrauen breiter Bevölkerungskreise in die unbedingte Unbefangenheit der dritten Gewalt, wohl eines ganzen Senats des Bundesgerichtshofes  zu erschüttern?

 Wo und  in welcher Verfassung leben wir denn eigentlich, so mag man sich wohl nach alldem beherzt fragen.

Es ist doch nicht Sache der Richterschaft, ihre eigenen Urteile außerhalb ihres Amtes gegen Entgelt oder unentgeltlich auf den Prüfstand und zur offenen Diskussion zu stellen.



Ich denke, dass für eine Entscheidung über den Streit darüber, ob die Preisgestaltung eines Energieversorgungsunternehmens gegen dessen gesetzliche Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas gem. §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG verstößt und deshalb gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unbillig und unverbindlich  ist, zukünftig gem. §§ 107, 108 EnWG ausschließlich der Kartellsenat des BGH zuständig ist.

Für die Frage, ob ein vereinbarter Energiepreis gem. §§ 19, 20, 33 GWB i.V.m. § 134 BGB kartellrechtswidrig und nichtig ist, entscheidet gem. §§ 94 Abs. 1 Nr. 3 iVm. 87 Abs. 1 GWB bereits jetzt der Kartellsenat.

Wer also zum Kartellsenat gelangen wollte, sollte schon immer die geforderten  Preise auch als kartellrechtswidrig rügen.

Der Kartellsenat ist dann auch für die Frage der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung zuständig, für die es für die Frage einer bestehenden Marktbeherrschung oder gar Monopolstellung ankommt.

Est ist nur konsequent, wenn beide rechtliche Prüfungen bei einem Senat des BGH konzentriert werden, um divergierende Rechtsprechung zur Preisgestaltung etwa ein und des selben Energieversorgungsunternehmens auch vor dem Bundesgerichtshof sicher auszuschließen.

Wäre weiter der VIII. Zivilsenat zuständig, würde sich natürlich durch eine entsprechende Vortragstätigkeit wieder die Frage nach einer vorgefassten Meinung und somit Voreingenommenheit hinsichtlich anhängiger, noch zu entscheidender Verfahren stellen. Eine Meinung, die bereits Gegenstand einer öffentlichen Vortragstätigkeit war, ggf. schriftlich abgefasst wurde, wird man wohl als vorgefasst bezeichnen können.

Dies betrifft insbesondere die laufenden Gaspreis-  Verfahren Az. VIII ZR 351/06 (nach dem Urteil des LG Karlsruhe vom 03.02.2006), Az. VIII ZR 274/06 (nach dem Urteil des LG Bonn vom 07.09.2006), Az. VIII ZR 138/07 (nach dem Urteil des LG Duisburg vom 10.05.2007).

Für mich persönlich ist es schwer vorstellbar, dass ein Bundesrichter Vorträge zur Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes in noch zu entscheidenden, nicht abgeschlossenen Fällen verkauft, bei dessen Entscheidung  er ggf.  selbst mitwirken möchte bzw. soll. Einen Amtsrichter, von dem mir dies bekannt würde, würde ich gewiss wegen besorgter Befangenheit  ablehnen wollen. Gleiches Recht für alle.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Oktober 2007, 18:18:54
Ich meine, ein Vorwurf, welcher dem VIII. Zivilsenat des BGH zu machen ist, ist der, dass seine jüngere Rechtsprechung dazu führt, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich in das neue Energiewirtschaftsgesetz aufgenommene gesetzliche Verpflichtung der EVU zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas zu verbraucherfreundlichen, transparenten Bedingungen (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1, 36, 38 EnWG) faktisch leer läuft, weil sie für die von überteuerten Energiepreisen betroffenen Verbraucher nicht justitiabel ist.

Dies lässt einen Verstoß gegen Art. 20 III GG (Gesetzesbindung) und Art.19 Abs. 4 GG (Effektiver Rechtsschutz) besorgen.

Der gesetzliche Anspruch auf eine möglichst preisgünstige Energieversorgung wird somit ausgehebelt, weil die Verbraucher nur die überteuerten Preisangebote annehmen können, welche die Energieversorgungsunternehmen einseitig vorgeben.

Diese Rechtsprechung  entbindet die Energieversorger faktisch von dieser klaren gesetzlichen Verpflichtung. Damit setzt sich diese Rechtsprechung über den eindeutigen Willen des Gesetzgebers hinweg. Was nutzen aber die besten Gesetze, wenn Gerichte sie nicht berücksichtigen und anwenden ?!

§ 4 AVBEltV/ AVBGasV enthielten ganz klar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Energieversorgungsunternehmens gegenüber den Tarifkunden.

Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB  hinsichtlich der jeweils zu zahlenden Entgelte war in § 4 Abs. 1 AVBV  enthalten.

§ 4 Abs. 2 AVBV regelte lediglich die besondere Form der Ausübung dieses einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 2 BGB. Demnach bedurfte es nicht wie sonst des Zugangs einer einseitigen Gestaltungserklärung, sondern lediglich einer öffentlichen Bekanntgabe zur Neufestlegung der Tarifpreise.


Die einseitige Leistungsbestimmung bestand also in dem jeweils zuletzt insgesamt einseitig festgelegten Entgelt (Tarifpreis), bestehend aus Grund- und Abeitspreis, wie sie gem. § 4 Abs. 2 AVBV öffentlich bekannt gegeben wurde. Keinesfalls stellt nur der Änderungsbetrag die einseitige Leistungsbestimmung dar, weil es sich bei dem Änderungsbetrag (Delta) schon nicht um die einseitig bestimmte Leistung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB (nämlich das zu zahlende Entgelt, den Tarifpreis) handelt.

Und deshalb muss sich die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf den zuletzt einseitig  festgelegten Tarifpreis, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, als die einseitig bestimmte Leistung erstrecken.

Maßstab der Billigkeitskontrolle muss dabei die gesetzliche Verpflichtung der EVU zu einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas (vgl. §§ 1, 2 EnWG) sein, auf welche die Verbraucher (Tarifkunden/ Kunden in der Grundversorgung) einen gesetzlichen Anspruch haben.

Der gesetzliche Anpruch aus § 10 EnWG 1998 wie auch der gesetzliche Anspruch aus §§ 36, 38 EnWG betrifft eben nicht nur eine Versorgung mit Elektrizität und Gas schlechthin, sondern eine möglichst preisgünstige, effiziente Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen. Nur letztere wird der klaren gesetzlichen Verpflichtung der EVU gerecht.

Diese Rechtsprechung, die einen Verstoß gegen Art. 20 III GG und Art. 19 IV GG besorgen lässt, darf sich deshalb nicht weiter fortpflanzen, sondern muss wieder korrigiert werden.

Wenn nun aber ein Mitglied des Senats mit weiteren Vorträgen hervortreten sollte, die eine festgegossene Meinung und eben keine Bereitschaft zu einer kritischen Auseinandersetzung erkennen lassen, so sollte dies für noch laufende, erst noch zur Entscheidung anstehende Verfahren womöglich eine Voreingenommenheit und Befangenheit besorgen lassen.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 13. November 2007, 19:00:45
Nun ist es \"amtlich\":

Das Programm der  Jahrestagung am 3./4.12.2007 des Instituts für Energie- und Regulierungsrechts Berlin e. V. musste überarbeitet werden.

Den Eröffnungsvortrag wird nicht der Vorsitzende Richter des Achten Senats des Bundesgerichtshofs, Herr Ball, halten.

Aufgrund eines Spiegel- Artikels  (http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,512550,00.html) hat der Präsident des Bundesgerichtshofs, der im vergangenen Jahr auf der Jahrestagung gesprochen hat, die Richter des Kartellsenats und des Achten Senates gebeten, in nächster Zeit, solange nicht alle anhängigen Verfahren abgearbeitet sind, zum Fragenkomplex des § 315 BGB keine Vorträge zu halten. Die Richter der beiden Senate werden dieser Bitte folgen. Herr Ball hat dem Institut deshalb mit großem Bedauern eine Absage erteilt, wie zu erfahren war.

An seiner Stelle wird Herr Rechtsanwalt Dr. Kunth (Freshfields Bruckhaus Deringer) das Eröffnungsreferat halten wird. Herr Kunth  (http://www.freshfields.com/news/dynamic/Pressrelease.asp?newsitem=1217) ist seit vielen Jahren mit dem Problem der Preisanpassung im Energiebereich in der Praxis beschäftigt und hat auch die vom Achten Senat entschiedenen Fälle vor dem Bundesgerichtshof vertreten. Herr Professor Dr. Markert, Vorsitzender der für Energiefragen zuständigen 8. Beschlussabteilung  des Bundeskartellamtes a. D. wird dazu ein Koreferat halten.

Das ist doch auch viel besser:

Kollege Dr. Kunth wie immer mit der Auffassung der von ihm vetretenen Klientel, dagegen Herr Prof. Markert.
 

Zwischen beiden Auffassungen entscheiden mögen später die Gerichte, unvoreingenommen.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Dezember 2007, 17:28:55
Kollege Dr. Kunth hat seinen Vortrag am 03.12.2007  (http://www.vetek.de/material/2007/071203-04_kunth.pdf) in Berlin gehalten und dabei sein Unverständnis über die Berichterstattung des SPIEGEL geäußert. Insbesondere benannte er dabei einen Jenaer Rechtsanwalt und verwies darauf, dass dieser hier im Forum des Bundes der Energieverbraucher über 7.900 Beiträge verfasst habe. Wie ist es wohl nur möglich.....
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Januar 2008, 22:01:09
Urteilsanmerkung von Prof. Klaue - Mittleres Erdbeben (http://www.ewerk.hu-berlin.de/content/ewerk/ausgabe.php?type=info&message_id=544)

Die Entscheidung des OLG Celle vom 10.01.2008 wurde dabei als fast zwangsläufig vorhergesehen.

Dabei musste doch gerade auch dem VIII. Zivilsenat das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Verschärfung des Kartellrechts gegen Preismissbrauch im Energiebereich bekannt sein, dessen Wirkung und Absicht durch eine solche Rechtsprechung konterkariert wird.

Zitat
Eher beiläufig greift allerdings der Senat eine Frage auf, die zwar bisher in der Diskussion befindlich, aber noch nicht höchstrichterlich und ausdrücklich entschieden und von erheblicher kartellrechtlicher und praktischer Brisanz ist: Gibt es einen Wärmemarkt, in den alle Energiearten, wie Heizöl, Strom, Kohle, Fernwärme, Bioanlagen und Erdgas einzubeziehen sind und der VIII. Zivilsenat bejaht diese Frage.

Kartellrechtlich kommt dieses Urteil einer mittleren Revolution oder eines Erdbebens gleich, denn bisher war Doktrin, dass namentlich kommunale Stadtwerke als Anbieter von Erdgas mit einem eigenen Verteilungsnetz als marktbeherrschende Unternehmen im Sinne von § 19 GWB anzusehen sind und deshalb hinsichtlich ihrer Preise einer Missbrauchsaufsicht nach dieser Vorschrift unterliegen. Folgt man der Auffassung des VIII. Zivilsenates, ist im Prinzip die Missbrauchsaufsicht über die Erdgaspreise im kommunalen Bereich abgeschafft.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Januar 2008, 20:48:49
In einer Veranstaltung des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Uni Köln am 17.01.2008 hielt u.a. Herr Prof. Dr. Recknagel einen Vortrag, der sich mit dem Gaspreisurteil des BGH vom 13.06.2007 befasste.

Zitat
Professor Dr. Henning Recknagel, Rechtsanwalt in Celle, Honorarprofessor der Leibniz-Universität Hannover, Prozessvertreter in § 315er-Verfahren. Er berät nach langjähriger Tätigkeit in der Energiewirtschaft heute Unternehmen insbesondere in energie- und kartellrechtlichen Fragestellungen und deren Umsetzung.
(Quelle: BGW-Kongress GmbH)

Einzelne Interessengruppen von Verbrauchern nahmen nun Kritik nicht nur am Vorsitzenden des VIII. Zivilsenats des BGH, sondern auch am Inhalt des o. g. Vortrages von Herrn Kollegen Prof. Dr. Recknagel.

Die Kritik richtet sich dabei u. a.  gegen die nach Meinung der Verbraucher unzutreffend vorgenommene sachliche Marktabgrenzung (Wärmemarkt).

Aus dem persönlichen Werdegang und der jetzigen Tätigkeit als Prozessvertreter von Energieversorgungsunternehmen in entsprechenden Prozessen muss die von Herrn Prof. Recknagel dazu vertretene Auffassung niemanden verwundern. Stünde ich selbst heute etwa in Diensten der Energiewirtschaft, so würde ich womöglich aus verständlichen Gründen dessen Auffassung teilen.

Die persönliche Auffassung des Vorsitzenden des VIII. Zivilsenats des BGH kennt man nicht. Schließlich gilt das Spruchkammergeheimnis. Es ist deshalb durchaus denkbar, dass Herr Ball eine ganz andere Auffassung zur sachlichen Marktabgrenzung bei der Entscheidungsfindung vertreten hat, als sie im Urteil als Auffassung des Senats zum Ausdruck kommt. Denn die Entscheidung selbst ist eine Mehrheitsentscheiung, ohne dass abweichende Meinungen einzelner Senatsmitglieder kenntlich gemacht würden.

Wer meint, es komme bei der von einem Gericht zu treffenden Entscheidung entscheidend darauf an, ob die einseitige Leistungsbestimmung eines Energieversorgungsunternehmens mit dessen gesetzlicher Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung vereinbar sei, der muss dies bereits im eigenen Gerichtsverfahren von Anfang an einwenden.

Weil der Streit dann auch nach Rechten und Pflichten zu beurteilen ist, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben, sind für die Streitentscheidung gem. § 108 EnWG die in §§ 102 ff. EnWG genannten Gerichte ausschließlich zuständig (so ausdrücklich Hartmann in: Danner/ Theobald, Energirecht, Loseblattsammlung, Stand Januar 2007, Band II, § 1 B 1 Anschl/VersorgBdg VI, Rn. 14 m.w.N.; Salje, EnWG- Komm., 1. Aufl. 2006, § 102 Rnr. 7 ff.; OLG Koblenz, B. v. 09.02.2007 - W 50/07 Kart; AG Erfurt, B. v. 22.10.2007 - 6 C 943/07; AG Hainichen, B. v. 08.01.2008 - 1 C 1032/05; AG Reutlingen, B. v. 18.01.2008 - 14 C 1820/07; a.A. AG Eggenfelden, Urt. v. 21.01.2008 - 3 C 829/07). Ggf. muss die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts gerügt werden. Nach § 107 EnWG entscheidet über entsprechende Revisionen der Kartellsenat des BGH.

Es ist deshalb weder angebracht noch zielführend, wenn einzelne Initiativen den Bundesgerichtshof wegen der von ihnen besorgten Befangenheit einzelner Richter oder aber auch  Kollegen wie Herrn Prof. Dr. Recknagel wegen der von diesen vertretenen Auffassung, die man selbst nicht teilt, anschreiben und \"zutexten\". Verschiedene Auffassungen zu haben und zu vertreten, gehört in einer pluralistischen Gesellschaft einfach dazu. Es ist also die normalste Sache der Welt.

Die einen glauben an einen einheitlichen Wärmemarkt, andere an die Existenz des Yeti. Na und?

Wieder andere möchten sich allein mit einem Glauben nicht begnügen, sondern im Interesse der Aufklärung zumindest eine Filmaufnahme vom Yeti sehen, wenn sie ihm auch nicht sogleich selbst die Hand schütteln können bzw. zumindest einmal in einem Augenscheinstermin mit dem Gericht über den örtlichen Wärmemarkt schlendern, um dort ggf. die aktuelle Angebotspalette und das Marktübliche festzustellen.

Einige glauben den Inhalt gekaufter Wirtschaftsprüferbescheinigungen, andere zeigen sich demgegenüber aufgeklärter und wollen es deshalb eher wissen. Gegen mehr oder minder kleines Geld von Energieversorgungsunternehmen gekaufte Wirtschaftsprüferbescheinigungen können eben nichts anderes sein als allenfalls gekaufte Parteigutachten, aber eben keine tauglichen Beweismittel nach den Regeln der geltenden Zivilprozessordnung.

All dies sind m. E. keine Gründe für die eine oder andere Seite, zugeknöpft auf die Barrikaden zu gehen.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 12. Februar 2008, 01:12:55
Kollege Dr. Achim-Rüdiger Börner aus Köln sieht für die Versorgungswirtschaft in dem Urteil Licht und Schatten (http://www.agfw.de/typo3conf/ext/naw_securedl/secure.php?u=0&file=fileadmin/dokumente/rec/Aufsatz_Boerner_BGH-Urteil_130607.pdf&t=1202863408&hash=6c7f34a2f05885dcb525b4dae5a2c89e)

Das Gedankengebäude, welches hinter diesem Beitrag steht, scheint aus einer anderen Zeit zu stammen.

Kollege Dr. Börner plädiert für eine schnelle Abschaffung des § 17 Abs. 1 Satz 3 Grundversorgungsverordnung angeblich im Interesse einer \"Waffengleichheit\". Dabei war der Einwand der Unbilligkeit gegen einseitig festgesetzte Entgelte nach der Rechtsprechung des BGH noch nie durch § 30 AVBV ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2003, 3131). Der BGH hatte sogar entschieden, dass der Ausschluss des Einwandes der Unbilligkeit innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegen das elementare Gerechtigkeitsgebot des § 315 BGB verstößt und deshalb gem. § 307 BGB unwirksam ist (BGH NJW 2005, 2919). Mit anderen Worten: Durch den Ausschluss des Einwandes der Unbilligkeit gegen einseitig festgesetzte Entgelte wird die \"Waffengleichheit\" massiv verletzt. Dies sah auch der Gesetzgeber und hat gerade deshalb die entsprechende Klarstellung vorgenommen, wie sich aus der amtlichen Begründung und die Anmerkungen des Bundesrates ergibt.

Und ob die Aussage des Kollegen, dass die Versorgungsunternehmen die Kundengelder schlussendlich nur treuhänderisch verwalten, die Entscheidungsträger der Energiekonzerne wie E.ON wirklich überzeugt, darf stark bezweifelt werden. Die Konzerne verfahren mit den vereinnahmten Kundengeldern nach Belieben, was es nicht ausschließt, davon Milliardeninvestitionen im Ausland zu realisieren. Einem Treuhänder sollte dies nicht möglich sein. Die Energiekonzerne sind gewiss keine \"volkseigenen Betriebe\", die lediglich Kundengelder treuhänderisch verwalten. Sie unterliegen schon keiner Kontrolle wie ein Treuhänder.


Zitat
Für die Tarifversorgung gaben bisher § 4 I, II AVBGasV und gibt heute § 5 II GasGVV ein gesetzliches Recht zur Preisbestimmung, für dessen Ausübung § 315 BGB maßgeblich ist.

Exakt so ist es. Die dabei vom Versorgungsunternehmen einseitig bestimmte Leistung ist das Entgelt für die Energielieferungen. Dieses Entgelt als die einseitig bestimmte Leistung und nicht etwa dessen Veränderung (Delta) muss deshalb der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegen.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH (NJW 2006, 684 ff.) stellt es eine künstliche Aufspaltung der einheitlichen Preisvereinbarung dar, die zu willkürlichen Zufallsergebnissen führt, wenn man einen vereinbarten Anfangspreis von einseitig festgesetzten Folgepreisen unterscheiden wollte, weshalb das gesamte festgesetzte Entgelt der Billigkeitskontrolle unterliegt.

Kollege Dr. Börner sieht dieses Problem der willkürlichen Zufallsergebnisse offensichtlich wohl auch. Einem Tarifkunden, der am 30.08.2004 den Vertrag abgeschlossen hatte, könnte man schwerlich nachweisen, dass seit dem Vertragsabschluss und der Einigung auf einen Vertragspreis bei Vertragsabschluss unvorhersehbare Mehrkosten entstanden sind, die es erfordern konnten, am 31.08.2004 neue Entgelte festzusetzen und öffentlich  bekannt zu geben, die am 01.09.2004 in Kraft traten.

Könnte man gegenüber einem Bestandskunden die Entgeltneufestsetzung mit seit der letzten Entgeltfestsetzung zwischenzeitlich gestiegenen Kosten rechtfertigen, so wäre dies gegenüber einem Neukunden, der den Vertrag kurz zuvor abgeschlossen hatte denknotwendig unmöglich. Die Billigkeitskontrolle ein und der selben Leistungsbestimmung würde mithin für Bestands- und Neukunden rein zufällig und willkürlich zu unterschiedlichen Ergbenissen führen (müssen). Es handelt sich also um einen von Anfang an methodisch angelegten Fehler, worauf der Kartellsenat des BGH mit seiner Rechtsprechung zutreffend hingewiesen hat.

Bei Abschluss eines Tarifkundenvertrages will sich der Versorger gerade nicht mit dem Kunden auf einen Preis einigen, an den der Versorger kraft dieser Einigung dann gebunden ist. Vielmehr gehen die Vertragspartner entsprechend der gesetzlichen Regelung von Anfang an davon aus, dass der Versorger im Vertragsverhältnis berechtigt ist, die Preise einseitig festzusetzen.

Zudem ist der Tarifkunde nie in die Lage versetzt, Kostensenkungen nach Anlass und Umfang  (zB. durch den Wechsel zu einem günstigeren Vorlieferanten, Absenkung der Netzkosten durch die Regulierung, Wirkung interner  Kostensenkungsprogrammen) zu erkennen, so dass er nicht weiß, wann und in welchem Umfang nach § 315 BGB eine Verpflichtung besteht, die Entgelte abzusenken.

Der grundversorgte Tarifkunde könnte sich allenfalls dadurch behelfen, dass er anlässlich jedweder Verbrauchsabrechnung die Unbilligkeit der zur Abrechnung gestellten, einseitig festgestzten Entgelte sowie der einseitig festgesetzten Abschläge und Vorauszahlungen rügt und einen Billigkeitsnachweis durch nachvollziehbare und prüffähige Darstellung der Entwicklung bei allen preisbildenden Faktoren verlangt, jedwede Zahlungen - auch gekürzte- nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung leistet....

Der grundversorgte Kunde, der davon keinen Gebrauch macht, hat zu besorgen, dadurch Rechtsnachteile zu erleiden. Dies hat zur Folge, dass der Unbilligkeitseinwand gegen Verbrauchsabrechnungen und die Vorbehaltszahlung von grundversorgten Tarifkunden zum Standard wird.
Titel: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Februar 2008, 20:41:18
OLG Frankfurt: BGH- Urteil umstritten (http://www.vng.de/apps/news/details.php?lfd=3209)

Die von Professor Klaue festgestellte kartellrechtliche Revolution (http://www.ewerk.hu-berlin.de/content/ewerk/ausgabe.php?type=info&message_id=544) hat der Kartellsenat des BGH in den Entscheidungen KZR 33/06 und KZR 2/07 abgesagt. Ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht.