Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => H => Stadt/Versorger => HanseWerk => Thema gestartet von: Eddy am 12. Juni 2007, 20:25:08
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Kann ich eigentlich meinen Wärmepumpen Sondertarif kündigen und die Wärmepumpe auf den normalen Zähler klemmen lassen und dann den billigsten Anbieter im Internet nehmen ? Ersparnis bei 10000kwh 300€ .Meß und Schaltpreis 15€/mon. spare ich. Billigster Anbieter Teldafax ist bei 15,9 Cent so wie Envia M den Wärmepumpenstrom verkauft plus Meß und Schaltpreis.
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@Eddy,
ich glaube nicht!
Es gibt Anschlußbedingungen Ihres Versorgers.
Lesen Sie diese mal bitte durch.
\"Änderungen sind unverzüglich mitzuteiln\" lautet eine allgemeine Floskel
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Ich ändere doch nichts möchte nur die WP über den Normalen Tageszähler laufen lassen.
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@Eddy,
Wärmepumpenstrom wird getrennt gemessen und abgerechnet, so die Versorger
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Wen interessiert das wenn ich die WP auf den Tagstromzähler laufen habe. Die wollen doch ihr Zeug los werden. Ich spare doch den Meß und Schaltpreis von 15 € pro Monat das sind bei 20cent/kwh schon 75 kwh und im Jahr 900 kwh.
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kündigen ist möglich!
vorgehensweise
- WP Zähler Rundsteuerempfänger durch Fachfirma demontieren lassen
- Anlage auf einen Zähler umstellen
- Fachfirma meldet den Zähler ab
- das wars!
Achtung auf die Termine!
- ein anderer Anbieter kann dich erst Nach Umstellung auf einen Zähler nehmen
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@Eddy,
Der Bezug von Wärmepumpenleistung wird im Jahr sicherlich über 900 kWh liegen.
Dann zahlt man mit dem normalen Haushaltsstrom sicherlich mehr als mit dem Tarif \"Wärmepumpenstrom\"
Es gibt aber auch AGB\'s von Versorgern, darin steht, dass Wärmepumpen und nachtstrom übder eigene Zähler/Tarife laufen müssen.
Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.
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Da der Wärmepumpenstrom so teuer ist wie der billigste Tagstrom und ich da keinen Meß und Schaltpreis zahlen muß bin ich doch auf der sicheren Seite finanziell oder??
Und außerdem zieht jeder Durchlauferhitzer beim duschen ca 24kw und meine WP nur 4kw. Meine alte Kreissäge hat auch 4 kw und dafür brauche ich keinen extra Zähler.
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der Tarif für Nachtspeicher oder Wärmepumpen ist kein muss. Es ist nach der BTOElt, die nebenbei gesagt morgen endet, eine Angebotspflicht des Versorgers gewesen, die einen preislichen Vorteil darstellte. Da die BTO außer Kraft ist, werden solche (Sonder)Tarife bestimmt bald verschwinden.
Als Kunde hatte und habe ich immer die Wahl, ob ich das nutze oder nicht. Ich kann eine Wärmepumpe auch über den normalen Zähler laufen lassen, das ist ganz allein meine Entscheidung.
Der Elektriker meiner Wahl braucht dann die Installationsanlage ändern und diese Geräte auf den normalen Zähler umklemmen. Dann kann ich den Wärmepumpenzähler abmelden, um auch die Gebühren dafür zu sparen.
Gruß aus Meck-Pomm
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@Gridpem
Wer so einen Vertrag (Schwachlastregelung) in der Vergangenheit abgeschlossen hat, dem kann ein solcher Vertrag nur gekündigt werden, wenn ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Lieferanten überhaupt wirksam vereinbart wurde.
Wo dies nicht der Fall ist, bleibt der Lieferant an den bestehenden Vertrag gebunden.
Ob es solche Verträge dann noch weiter angeboten werden, damit Neukunden diese abschließen können, ist dafür vollkommen ohne Belang.
Im bestehenden Vertrag stellt sich zudem die Frage, ob ein Recht zur einseitigen Preisänderung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart wurde.
Es handelt sich dabei wohl nicht um die Grundversorgung gem. § 36 EnWG. In der Grundversorgung gilt gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 StromGVV, dass der Grundversorger bestehende Verträge grundsätzlich nicht kündigen darf.
Nur deshalb weil der Grundversorger grundsätzlich nicht zur Kündigung befugt ist, ist für diesen in § 5 StromGVV ein Recht zur einseitigen Preisänderung vorgesehen, dessen Ausübung gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt.
Wo hingegen für den Lieferanten ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung vereinbart wurde, fehlt für ein einseitiges Preisänderungsrecht innerhalb von AGB wohl schon die sachliche Rechtfertigung. Zudem ist § 307 BGB bei einseitigen Preisänderungsvorbehalten in AGB zu beachten.
Bevor man also solche Überlegungen anstellt, am satus quo etwas zu ändern, sollte man sich überlegen, wie denn überhaupt die derzeitige Vertragslage aussieht, ob einseitige Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis überhaupt zulässig sind. Wo dies nicht der Fall ist, fährt man mit dem alten Vertrag womöglich recht gut.
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der Tread begann damit, ob ich als Kunde den Vertrag kündigen kann und die Wärmepumpe über den normalen Zähler laufen lassen kann.
Und das kann ich als Kunde definitiv
Gruß aus Meck-Pomm