Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepolitik => Dies & Das => Thema gestartet von: Fidel am 05. Juni 2007, 11:00:27
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http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2007-06/artikel-8359218.asp
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Hallo Fidel.
Sollte es soweit kommen,dürfte § 315 BGB bzw.§ 307 BGB nicht mehr angewendet werden können, mit den entsprechenden Folgen?
Freundliche Grüsse
joebi
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@joebi
Das hat mit § 315 BGB rein gar nichts zu tun:
§ 315 BGB greift immer dann, wenn und soweit der eigene Vertragspartner bei oder nach Vertragsabschluss den Preis einseitig (neu) festlegen darf und von diesem vertraglich/ gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch macht, also den Preis einseitig festsetzt.
Erst recht hat das Ganze nichts mit § 307 BGB zu tun.
Beide Paragraphen handeln schon nicht vom Energie- oder gar Strommarkt. Sie gelten in jedem Vertragsverhältnis, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, also auch beim Zeitungsabo, dem Kabelfernsehen usw. usf.
Hintergrund Stromverbund (http://www.zeit.de/news/artikel/2007/06/07/2316746.xml)