Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Rainer67 am 06. Mai 2007, 14:01:51
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Hallo,
hat jemand bereits den neuen Vertrag unterschrieben eingereicht und dabei auf einen bestehenden Einspruch (§315) hingewiesen ?
Mich würde dabei die Form interessieren.
Ich persönlich "muss" den Vertrag wahrscheinlich einreichen, da er an eine Preisänderung gekoppelt ist (ca. 100 € günstiger pro Jahr) und ich im Falle einer für uns negativen Rechtssprechung die Nachzahlung reduzieren möchte.
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@Rainer67,
na, fallen Sie jetzt auf den Trick herein :wink:
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Also ich werde derzeit auch etwas wankelmütig.... :cry:
Nachdem nun mein Gasversorger mir schriftlich mitteilte das meine Widersprüche weiterhin bestand hätten.Grundsätzlich verschlechtere ich mich nun nich tmehr und es gibt für mich nur noch eine Frage.
Wieso legt er einem Sondervertrag die GasGVV zugrunde und nicht wie der Gesetzgeber festgelegt hat die AVBGasV?
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@Rainer67:
Na wenn ein Gericht zu dem Schluss kommen sollte, dass der Versorger Recht hat, bzw. die verlangten Preise billig sind, dann würde doch der vom EVU verlangte Preis gelten. Also auch alle stattgefundenen Preisänderungen wären im "schlimmsten" Fall wirksam.
Wo ist dann also das Problem?
Nicht unterschreiben!
ciao,
sh
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Wieso legt er einem Sondervertrag die GasGVV zugrunde und nicht wie der Gesetzgeber festgelegt hat die AVBGasV?
Die GasGVV lösen doch die AVBGasV ab. Warum sollte der Versorger dann weiterhin die alte Verordnung verwenden?
Davon aber mal abgesehen:
Meines Wissens (Achtung: bin kein Jurist!) kann der Versorger in seinen Vertrag alles reinschreiben und einbinden, was er möchte - ob AVBGasV, GasGVV oder auch Goethe\'s Faust.
Es kommt nur darauf an, ob Du mit den somit eingebundenen Vertragsklauseln auch einverstanden bist und dies mit Deiner Unterschrift bestätigst. Zu Deinem Schutz gibt es für solche Klauseln dann noch die Bestimmungen der §305,307 BGB (Transparenz, etc.).
Der Versorger kann Dir natürlich einen Vertragsentwurf vorlegen, der Dich besser stellt und seine vertragliche Position schwächt.
Ebenso kann Dich der Versorger aber auch mit gezielten falschen oder irreführenden Aussagen - insbesondere Halbwahrheiten - einseifen, um Dich zu einer Unterschrift zu bewegen.
Welche dieser Möglichkeiten hälst Du für wahrscheinlicher?
Mach\' Dir da nichts vor :!:
Gruss,
ESG-Rebell
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Ich bin derzeit immer davon ausgeganngen, dass die GasGVV nur für die "Allgemeinen" Tarife gilt und die AVBGasV weiterhin für alle Sondertarife.
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na, fallen Sie jetzt auf den Trick herein
naja, zumindest habe ich den Trick noch nicht anhand des neuen Vertrages entdeckt/durchschaut. Was genau sollte sich beim neuen Vertrag verschlechtern ?
- zumindest wenn ich in dem neuen Vertrag auf den bestehenden Einspruch verweise und auch den aktuellen Preis nicht akzeptiere ?
Ist das der Trick ? "Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung das Recht zu, den Vertrag ... außerordentlich auf das Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen."
Na wenn ein Gericht zu dem Schluss kommen sollte, dass der Versorger Recht hat, bzw. die verlangten Preise billig sind, dann würde doch der vom EVU verlangte Preis gelten. Also auch alle stattgefundenen Preisänderungen wären im "schlimmsten" Fall wirksam.
ist/wäre dem wirklich so !?
wenn ich drüber nachdenke eigentlich schon, denn es handelt sich ja um allgemein gültige Preise die ab einem gewissen Datum - wie auch Preiserhöhungen - gültig werden.
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Ich bin derzeit immer davon ausgeganngen, dass die GasGVV nur für die "Allgemeinen" Tarife gilt und die AVBGasV weiterhin für alle Sondertarife.
Wichtiger Hinweis vorab: Ich bin kein Jurist. Folgendes ist meine Schlussfolgerung aus diversen Äußerungen von Juristen.
Beide Verordnungen gelten nur für Tarifkunden, nicht für Sondervertragskunden.
Bei Sondervertragskunden kann die AVBGasV bzw. GasGVV bei Vertragsabschluss in den Vertrag einbezogen worden sein.
Besteht ein Sondervertrag ungekündigt fort und wurde die AVBGasV als Klauselwerk wirksam eingebunden, dann "gilt" diese für die Vertragspartner sozusagen weiter.
Gruss,
ESG-Rebell
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Aaaahhhh :idea: jetzt hab ich verstanden....wenn es richtig ist... :wink:
Also alle Sonderkundenverträge bleiben solange mit der AVBGasV gültig bis sie gekündigt werden. Für alle Neuverträge kann der Gasversorger für alle seine Verträge (allgemeine Tarife wie auch Sonderverträge) die GasGVV zugrunde legen.
Wenn nun aber, wie bei mir, der Versorger einem schriftlich bestätigt das der Widerspruch trotz Unterschrift bestehen bleibt, was hindert mich daran dann doch zu unterschreiben um ein Diskussionsfeld (hier Diskussion ob alter Vertrag weiter besteht oder ich in die allgemeinen Tarife geschoben zu werden) auszuräumen. Mit dem neuen Vertrag stelle ich mich nicht schlechter.
Letztlich zahle ich ja unter Vorbehalt einen von mir festgelegten Tarif und der ist ja definitiv unterhalb der jetzt gültigen Tarife.
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@ktown
Wenn man einen neuen Vetrag abschließt, einigt man sich grundsätzlich auf den Anfangspreis (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) so dass dann darauf § 315 BGB keine Anwendung findet, unabhängig davon ob man seinen Einsoruch aufrecht erhält oder nicht.
Ohne Einigung auf einen Anfangspreis in konkreter Höhe kommt - vorbehaltlich eines vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbetimmungsrechts - ein neuer Vertrag schon nicht wirksam zustande (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04 Rn. 35) !!!
Energielieferungsverträge unterliegen dem Kaufrecht.
Man wurde ja nicht gezwungen, das Angebot anzunehmen, zumal, wenn der Lieferant (e- wie - einfach) keine Mopolstellung mehr hat.
Auch der mit einem Monopolisten vereinbarte Preis unterliegt keiner Kontrolle gem. § 315 BGB (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1204).
Verträge bleiben so lange gültig, bis sie wirksam gekündigt werden, was regelmäßig ein wirksam vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht voraussetzt.
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Wie ist aber die schriftliche Bestätigung des Versorgers zu bewerten, dass der Widerspruch nach §315 weiterhin Bestand hätte und akzeptiert würde?
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@ktown
Wenn man einen neuen Vertrag abschließt, einigt man sich grundsätzlich auf den Anfangspreis (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06), so dass dann darauf § 315 BGB keine Anwendung findet, unabhängig davon ob man seinen Einspruch aufrecht erhält oder nicht.
Ohne Einigung auf einen Anfangspreis in konkreter Höhe kommt - vorbehaltlich eines vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbetimmungsrechts - ein neuer Vertrag schon nicht wirksam zustande (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04 Rn. 35) !!!
Ein Vertrag kann also ohne Einigung auf einen Anfangspreis allenfalls dann wirksam zustande kommen, wenn sich die Parteien von Anfang an darüber einig sind, dass der Lieferant auch schon den Anfangspreis einseitig bestimmt, auch dann, wenn der Kunde sich demgegenüber auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB beruft und dann bis zum Billigkeitsnachweis oder bis zur Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gar nichts schuldet, aber selbst Anspruch auf die Lieferung hat.
Welcher Versorger will denn einen solchen Vertrag ernsthaft abschließen ?!!!
Darf man dessen Erklärung dahingehend auslegen, dass er auch den Anfangspreis, gerade mit Rücksicht auf die bereits erhobene Einrede des § 315 Abs. 3 BGB einseitig bestimmen will ?
Im Zweifel nicht, so dass ohne Einigung auf einen konkreten Preis gar kein Vertrag wirksam zustande kommt.
Man sollte in jedem Falle nachfragen, was der Versorger denn nun meint, Einigung auf einen Anfangspreis oder aber von Anfang an einseitiges Leistungsbestimmungsrecht mit der Folge des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Das eine schließt das andere nämlich denknotwendig aus.
Bisherige Tarifkunden brauchen und sollten nach der öffentlichen Bekanntgabe der Vertragsumstellung auf die Bedingen der StromGVV/ GasGVV überhaupt keine schriftlichen Erklärungen abgeben !
Allein durch die öffentliche Bekanntgabe des Versorgers erfolgt die Anpassung der ungekündigt weiter laufenden Verträge.
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Heißt also letztlich das entweder die Aussage Gültigkiet hat und damit der neue Vertrag nicht gültig ist oder der Vertrag ist gültig und damit war die Aussage nur Bauernfängerrei.
Beides zusammen geht nicht....hab ich das richtig verstanden?
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@ktown
Es ist nicht vollkommen auszuschließen, dass der Versorger sich nicht auf einen Anfangspreis einigen will, sondern statt dessen lieber von Anfang an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbaren möchte.
Nur läge das bei betehendem Preiswiderspruch nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB vollkommen außergewöhnlich, weil der Versorger dann wissen muss, dass er aufgrund des neuen Vertrages selbst uneingeschränkt liefern muss, selbst jedoch bis zum Billigkeitsnachweis oder gar bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB keinen fälligen Zahlungsanspruch hat.
Es wäre außerordentlich ungewöhnlich und deshalb muss man nachfragen, wie man es verstehen sollte !!!
Schließlich hat keiner etwas davon, wenn sich nach Jahren herausstellen sollte, dass der Vertrag wegen § 154 Abs. 1 BGB gar nicht wirksam abgeschlossen wurde weil beide Parteien bei Vertragsabschluss etwas anderes meinten, es also keine gar keine zwei übereinstimmenden Willenserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB gab, die man für einen wirksamen Vertragsabschluss regelmäßig braucht.
Zwar besteht dann gar kein vertraglicher Zahlungsanspruch des Lieferanten gem. § 433 Abs. 2 BGB.
Dann hat der Kunde aber auch keinen vertraglichen Lieferanspruch und die Lieferung kann deshalb jederzeit eingestellt werden !
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Also dieses einseitige Leistungsbestimmungsrecht ist, so denke ich, schon im Vertrag mit drin.
Es steht folgendes drin:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gasanstalt in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 GasGVV zu Preisänderungen sowie zu Änderungen der Ergänzenden Bedingungen berechtigt ist.
Somit hätte ich ja beides.
Oder haben sie dieses einseitige Leistungsbestimmungsrecht auf den Anfangspreis bezogen?
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@ktown
Dem Kunden nutzt sein Einspruch nur dann etwas, wenn auch der Anfangspreis des neuen Vertrages einseitig bestimmt sein soll.
Die Übernahme der Vorschriften der GasGVV als AGB zu Preisänderungen dürfte regelmäßig an § 307 BGB scheitern, so wie bisher schon die Übernahme von § 4 AVBGasV in AGB eines Sondervertrages.
Dann sitzt man plötzlich da mit einem vereinbartem und deshalb nicht mehr kontrollierbarem Anfangspreis.
Beim Versorger nachfragen, was damit gemeint sein soll !!!!
Das kann niemand außer ihm wissen.
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OK ich hab es verstanden und bedanke mich :D
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@ktown
Das Landgericht Bremen hat in dem Urteil vom 24.05.2006 (ZIP 2006, 1301 ff.) zutreffend ausgeführt, dass "Preisänderungen" nach Vertragsabschluss denknotwendig nur dann möglich sind, wenn zunächst bei Vertragsabschluss überhaupt ein Anfangspreis in konkreter Höhe vereinbart wurde.
"Ändern" lässt sich demnach nur ein Preis, auf den sich die Parteien zunächst geeinigt hatten.
Demnach meinen Preisänderungsklauseln meist etwas anderes als ein seinseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss hinsichtlich des zu zahlenden Leistungsentgelts.
Preisänderungsvorbehalte verstoßen zumeist gegen § 307 BGB.
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So habe mal die Anfrage gestellt. Mal sehen was sie auf diesen Vorschlag hin sagen. :wink:
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Also es ist so gekommen wie sie vermutet haben. Sie gehen darauf nicht ein und lavieren sich verbal immer drum herum. Im Grunde belegen sie damit, was sie wirklich mit den neuen Verträgen bezwecken. Sie wollen das die Kunden mit der Unterschrift die jetzigen "Anfangspreise" akzeptieren um somit Tatsachen zu schaffen.
Werde jetzt am WE meinen Brief aufsetzen und nächste Woche abgeben. Bin dann mal gespannt ob sie den Vertrag dann von sich aus kündigen.
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@ktown
Wenn man besorgt, dass der Versorger seinen Kunden eine Finte einbaut, sollte man damit an die Presse gehen, um dies publik zu machen.
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Das gestaltet sich bei nur 1 Zeitung im Ort und den politischen Verstrickungen doch etwas schwierig. Ich gehe jetzt mal meinen Weg weiter und schaue was passiert.
Eventuell wird der Mail-Verkehr auch an die Landeskartellbehörde geschickt. Mal sehen was die dazu sagen.
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@ktown,
Landeskartelbehörde,
Schreiben Sie an die Referatsleiterin Frau Katharina Schwarz
oder nochbesser an den Herrn Minister Hendrik Hering
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@ Frike, @Cremer,
Erstaunlich was man im Forum alles zu lesen bekommt was an der lokalen Wirklichkeit vorbeigeht.
Die Initiative für faire Gaspreise bei der Gasanstalt Kaiserslautern, die vor 8 Monate gegründet wurde und zwischenzeitlich von über 5500 Gaskunden mit ihrer Unterschrift unterstützt wird, hat EINSTIMMIG beschlossen den Kunden die bisher keinen Widerspruch eingelegt haben die von der Gasanstalt vorgelegten Sonderverträge anzunehmen. Den anderen, diese Verträge ebenfalls anzunehmen und dabei ihre bisherige Widersprüche und anerkannte Preise noch einmal zu bekräftigen, entsprechend der Vorgaben des Bundes der Energieverbraucher und der Verbraucherzentralen.
Diese Entscheidungen wurden in einer mehrstündigen Sitzung des Initiatorenkreises EINSTIMMIG getroffen. Auch mit der Stimme von "KTOWN". Letzterer behielt sich lediglich vor einen eigenen individuellen Weg zu gehen. Was im auch zugestanden wurde.
Tatsache ist , dass die Gasanstalt "KTWN" gegenüber schriftlich, und der Initiative gegenüber mündlich bekräftigt hat, dass die bisherigen Widersprüche bestand haben. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Vorlage der Verträge um eine Finte handelt um den Gaskunden hereinzulegen. Solche Überlegungen sind nur angetan ein mühsam aufgebautes Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmen und der Initiative zu untergraben.
Tatsache ist, dass die lokale Presse (Die Rheinpfalz) die Bemühungen der Initiative immer wohlwollend begleitet hat. Sie hat immer objektiv und korrekt berichtet, sowie ihre Aktivitäten positiv kommentiert.
Die Initiative hat aufgrund ihres zielstrebigen aber immer fairen Vorgehens faire Gaspreise unter Berücksichtigung der Erhaltung von Arbeitsplätze und der notwendigen Bewältigung der Umweltprobleme eine enorme Resonanz in der Bevölkerung gefunden. Dies hat auch bewirkt, dass sie zu einem Gespräch mit Staatssekretär Dr. Carsten Kühl und Frau Katharina Schwarz vom Landeskartellamt empfangen wurde.
Die Initiative wird diese jetzt auch über die seitherige Entwicklung und die Angelegenheit "Sonderpreisverträge" ausführlich informieren.
Herr Cremer meinte vor kurzem im Forum, vor lauter Bäume den Wald nicht mehr zu sehen. Meinen Sie wie es da erst den Bürgern geht die sich ins Forum einlogen? Dies kommt aber auch davon, dass zu oft auf individuelle Belange mit Beratungen am Rande der Rechtsberatung eingegangen wird, die besser den regionalen Anwälte vorbehalten blieben, weil sie die örtlichen Gegebenheiten besser kennen. Darüber hinaus wäre auch darauf zu achten, dass für einige das Forum nicht nur noch zur reinen Projektionsfläche für ihrer Selbstbestätigung wird.
@ktown,
Landeskartelbehörde,
Schreiben Sie an die Referatsleiterin Frau Katharina Schwarz
oder nochbesser an den Herrn Minister Hendrik Hering
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@Zeus
Herzlichen Glückwunsch zum Erfolg hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmung vor Ort. Dass wer bewusst von Mehrheitsbeschlüssen abweicht oder gar die ihm großzügig zugestandenen Freiräume auch noch überschreitet, kann ich natürlich nicht wissen. :oops:
Ich möchte mich auch nicht erst über den Stand von Beschlusslagen informieren, die für wen ggf. wie bindend sind.
Allgemein gilt Folgendes:
Über die Rechtslage lässt sich schlecht in Gremien beschließen, es sei denn, es handelt sich um gesetzgebende Parlamente.
Ein Richter wird später wohl auch nicht danach fragen, was wer wann beschlossen hat.
Man muss selbst dafür Sorge tragen, rechtssicher unterwegs zu sein und sich nicht missverständlich zu verhalten bzw. objektiv aus der Sicht eines Richters später missverstanden zu werden.
So kann es im Einzelfall hilfreich sein, wenn es schriftliche Bestätigungen darüber gibt, dass sich Versorger und Kunde darüber einig sind, sich bei Abschluss eines neuen Vertrages nicht auf den Anfangspreis geeinigt zu haben, der Streit über die Angemessenheit der Preise weiter unter Berücksichtigung der vom Kunden bereits vorgebrachten Einwände (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) offen gehalten und ggf. später einer Klärung zugeführt wird.
Eine solche Regelung ist unter dem Gesichtspunkt der Beweissicherheit besser geeignet, später keine Unklarheiten aufkommen zu lassen.
Das gilt vollkommen unabhängig von irgend einer Region.
Auf mündliche Absprachen zwischen Interessengruppen und dem Versorger kommt es dabei nicht an.
Dies gilt insbesondere, wenn in schriflich neu abgeschlossenen Verträgen an irgendeiner Stelle der Passus enthalten sein sollte, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen.
Dann streitet der Inhalt der Vertragsurkunde dafür, dass sie alle Regelungen der Parteien bei Vertragsabschluss vollständig und abschließend enthält. Und nur auf die Vereinbarungen der Parteien bei Vertragsabschluss kommt es an und auf nichts sonst.
Und das werden Anwälte - wo auch immer - vor Ort sicher nicht viel anders beurteilen. Das hat nämlich gerade nichts mit regionalen Besonderheiten zu tun, auf deren Kenntnis es dabei ankommen könnte.
Man sollte indes getrost einen Anwalt vor Ort fragen, ob sich Rechtssicherheit für den Einzelnen etwa durch Mehrheitsbeschluss herbeiführen lässt. Möglicherweise verhält es sich in einer bestimmten Region ja wirklich besonders. Ich persönlich hielte dies aber für sehr unwahrscheinlich, würde mich selbst nicht darauf verlassen und würde auch niemandem sonst anempfehlen, sich darauf zu verlassen.
Damit soll indes nirgends ein gewachsenes Vertrauensverhältnis zwischen wem auch immer untergraben werden.
Trau schau wem.
Weiterhin viel Erfolg beim Engagement vor Ort.
Falls angemessene Gaspreise vor Ort ein Ziel sein sollten:
Ist man diesem Ziel bisher schon einen Schritt näher gekommen ?
Was kann man in anderen Regionen ggf. daraus lernen?
Richtig verstanden?
Der EINSTIMMIGE Beschluss führt dazu, dass Kunden, die bisher keinen Widerspruch eingelegt haben, empfohlen werden soll, den Anfangspreis des neuen Sondervertrages durch Einigung zu vereinbaren.
Diese Kunden können dann fortan allenfalls versuchen, sich gegen spätere Preiserhöhungen zu Wehr zu setzen. Die Preisuntergrenze liegt somit für diese Kunden dann fest. Das kann man wohl aus dem Urteil des BGH vom 28.03.2007- VIII ZR 144/06 rauslesen, wonach ein Preis keiner Angmessenheitskontrolle unterliegt, auf den man sich bei Vertragsabschluss in konkreter Höhe geeinigt hat.
Mich würde interessieren, wie man nach langer Beratung ggf. zu der Feststellung gelangt ist, dass dieser jetzt angebotene Preis angemessen ist und man den Kunden deshalb empfehlen sollte, sich ohne jedweden Vorbehalt auf diesen zu einigen.
Konnte man etwa in Erfahrung bringen, weshalb ggf. die Verbrauchspreise vor Ort seit Mai 2003 stärker angestiegen sind als die Erdgasimportpreise in selber Zeit, obwohl nur die Preissteigerungen des Weltmarktes in der Lieferkette weitergegeben werden sollen und was die große Differenz zwischen Erdgasimportpreis und örtlichen Verkaufspreis rechtfertigen soll?
Was, wenn sich später herausstellen sollte, dass diese Preise weiterhin nicht angemessen sind und sich also erweisen könnte, dass man EINSTIMMIG beschlossen hatte, den Verbrauchern den Abschluss zu empfehlen und ihnen damit die rechtliche Handhabe gegen ein bisher überhöhtes Preisniveau genommen hat ?!
Immerhin ist diese Möglichkeit nicht völlig von der Hand zu weisen.
Warum also werden solche Empfehlungen abgegeben, wenn man deren Tragweite ggf. nicht bedacht haben sollte?
Solche Empfehlungen könnte man doch ggf. lieber den Kundenberatern der Versorger überlassen, die dafür bezahlt werden, oder?
Es hängen schließlich deren Arbeitsplätze daran, die Kunden ordentlich zu beraten. Die Mitarbeiter wissen vielleicht auch besser, wie es sich mit der Kalkulation ganz konkret verhält. :wink:
Und handelt es sich bei solchen Empfehlungen nicht vielleicht um Rechtsberatung im Einzelfall oder kommt dem sehr nahe, ohne dass man eine Haftung für die Folgen übernimmt bzw. für die Vielzahl der Fälle übernehmen kann und möchte?
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@Zeus,
Herr Cremer meinte vor kurzem im Forum, vor lauter Bäume den Wald nicht mehr zu sehen.
hatte ich zumindest in einem anderen Zusammenhang gemeint.
Nun, auch ich hatte mich mit K-town unterhalten.
Die Ausgangslage in Kaiserslautern ist eine andere als bei uns in Bad Kreuznach.
Wir von der Bürgerinitiative für faire Energiepreise sind bereits seit April 2005 aktiv und waren die erste in Rheinland-Pfalz.
Die Initiative in Kaiserslautern konkretisierte sich erst in 2006. Dort geht es um Gaspreise. Hier in Bad Kreuznach geht es um Gas- und Strompreise, jetzt auch noch um Wasserpreise.
Eine sachliche Vortragung der Argumente in Bad Kreuznach war leider aufgrund der starrsinnigen Haltung des Herrn Canis als Geschäftsführer nicht möglich.
Wir hatten am 29.6.2005 insgesamt 850 Unterschriften dem Oberbürgermeister Ludwig als Aufsichtsratsvorsitzneder überreicht und wollten im Anschluss daran auch mit Herrn Canis sprechen und ihm ebenfalls einen Satz Kopien der Unterschriften überreichen.
Er hat grundweg jedes Gespräch abgelehnt.
Insofern ist der "Fedehandschuh" von den Stadtwerken geworfen worden.
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Ich gehe davon aus das meine Antwort unter Bad-Kreuznach zu laufen hat. Spielt aber auch keine Rolle, sie wäre die selbe gewesen.
Ich verstehe Ihren Unmut. Auch wir haben uns zunächst einiges an den Kopf geworfen, auch in der Presse, was der Sache nicht dienlich war. Aber die Initiative hat den Weg gesucht dies zu überbrücken. Sie sollten immer noch an die 850 Bürger denken die ihnen damals ihr Vertrauen schenkten.
Ich möchte dies aber hier nicht weiter vertiefen da ich der Auffassung bin, dass jeder Einzelne zunächst einmal vor seiner eigenen Tür kehren sollte und versuchen sich so wenig wie möglich in die Angelegenheiten des anderen einzumischen. Wir können dies ja auch bei unserem abgesprochenen Meinungsaustauch noch vertiefen.
quote="Cremer"]@Zeus,
Herr Cremer meinte vor kurzem im Forum, vor lauter Bäume den Wald nicht mehr zu sehen.
hatte ich zumindest in einem anderen Zusammenhang gemeint.
Nun, auch ich hatte mich mit K-town unterhalten.
Die Ausgangslage in Kaiserslautern ist eine andere als bei uns in Bad Kreuznach.
Wir von der Bürgerinitiative für faire Energiepreise sind bereits seit April 2005 aktiv und waren die erste in Rheinland-Pfalz.
Die Initiative in Kaiserslautern konkretisierte sich erst in 2006. Dort geht es um Gaspreise. Hier in Bad Kreuznach geht es um Gas- und Strompreise, jetzt auch noch um Wasserpreise.
Eine sachliche Vortragung der Argumente in Bad Kreuznach war leider aufgrund der starrsinnigen Haltung des Herrn Canis als Geschäftsführer nicht möglich.
Wir hatten am 29.6.2005 insgesamt 850 Unterschriften dem Oberbürgermeister Ludwig als Aufsichtsratsvorsitzneder überreicht und wollten im Anschluss daran auch mit Herrn Canis sprechen und ihm ebenfalls einen Satz Kopien der Unterschriften überreichen.
Er hat grundweg jedes Gespräch abgelehnt.
Insofern ist der "Fedehandschuh" von den Stadtwerken geworfen worden.
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@RR-E-ft
Vielen Dank für die grosse Mühe die Sie sich geben bei der Beantwortung Ihrer Emails, das sieht man schon an der sechsmalige Überarbeitung Ihrer Antwort an mich. Herzlichen Dank auch für Ihre viele Anstösse in der Vergangenheit die sicher den Initiativen eine grosse Hilfe waren.
Zugleich muss ich aber auch feststellen, dass viele Ihrer Kollegen oft anderer Auffassung sind als Sie. Dies ist auch verständlich bei einer so schwierigen Materie. Nur sind die Verbraucher des ewigen juristischen Hickhacks überdrüssig, und dies führt auch zu den Problemen die die eine oder andere Initiative antrifft. Sagen Sie jetzt nicht " die einen sehen es halt so und die anderen so", oder die "Anwälte und die Gerichte müssen auch Geld verdienen". So richtig solche Feststellungen sein mögen, sie sind halt auch Ausdruck eines auch in der Bevölkerung weit verbreiteten Gefühls:
TRAU SCHAU WELCHEM JURISTEN.
Über den Sondervertrag brauchen wir nicht mehr zu diskutieren, der Einreichungstermin ist heute abgelaufen.
Nur soviel: Diskussionen jeglicher Art die sich nicht an den lokalen Gegebenheiten orientieren laufen ins Leere. Eine solche Gegebenheit ist zum Beispiel, dass die Gasanstalt Kaiserslautern eine AG ist die in Konkurrenz zur Fernwärme der Stadtwerke steht...
Die Initiative für faire Gaspreise bei der Gasanstalt Kaiserslautern ist mit einem ehrgeizigen Programm angetretten. Gleichzeitig : faire Gaspreise für alle Kunden erreichen, die Arbeitsplätze beim Unternehmen erhalten, Beiträge leisten zur Bewältigung der Umweltprobleme und Hilfen schaffen für in Not geratenen Gaskunden ( Arbeitslosigkeit, Scheidung, Tod eines Partners.... Diesem letzteren Punkt sind wir schon einen grossen Schritt näher gekommen. Demnächst wird ein Nothilfefond gegründet an dem der Vorstand der Gasanstalt ohne lange zu zögern zugesagt hat sich zu beteiligen. Bei der Realisierung der o.A Ziele bedarf es auch der Hilfe der Presse und der Politik. Und deshalb haben uns die nicht zutreffende Aussagen in diesem Thread- für die Sie nicht verantwortlich sind- so geärgert.
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@Zeus
Der Wettbewerbsdruck ist sicher dort am größten, wo die Verbraucher zugleich über einen Gas- und Fernwärmeanschluss sowie eine Ölheizung und auch einen wahlweise mit Holz oder Kohle befeuerbaren Kamin verfügen und von Tag zu Tag neu entscheiden, was sie nun jeweils gerade zum Heizen einsetzen.
Leider ist diese Situation sehr selten.
In vielen Städten gibt es keinen Wärmemarkt oder er hat gerade geschlossen, wenn man was braucht.
Oft gibt es sogar nur Brennstoffe zu kaufen, wenn man hinkommt.
Haben viele Kunden zugleich einen Fernwärme- und einen Gasanschluss und sind die Gaspreise durch den Wettbewerb günstiger als in anderen Regionen, wo Fernwärme und Gas aus einer Hand geliefert werden (was ja auch Synergieeffekte zeitigen kann) ?
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@all,
da ich in diesem Forum früher schon mal des öfteren irrtümlich mit "Zeus" angesprochen wurde, möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich mit dem Forenmitglied "Zeus" nichts zu tun hab.
Es gibt sehr viele Dinge, die "Zeus" heißen. Bei Google werden 17.400.000 Ergebnisse angezeigt und ich hab damals ein 10 Wochen altes Hundebaby so genannt
Und nun hab ich noch ne kleine Geschichte, was einem passieren kann, wenn man zu viel und zu lange Vertrauen zu Unternehmen hat.
Ein namenhaften Kreditinstitut hatte eine Filiale in einer thüringischen Kleinstadt. Eines Tages kam ein Kreditwilliger herein, und wollte sich Geld borgen.
Der freundliche Mitarbeiter prüft natürlich die Absicherung, und sagte demjenigen, er bräuchte Bürgen.
Ganz blauäugig waren die gefundenen Bürgen nicht, und fragten nach, ob es möglich ist, zusätzliche Vereinbarungen zu treffen.
Freundlich wie man dort war, ja das wäre möglich. Und weil der Kreditnehmer und die Bürgen im Formulieren solcher Dinge nicht so fit sind, erklärte sich der Mitarbeiter gern dazu bereit.
Unter anderen war in dem Zusatz vereinbart worden, dass der Kreditnehmer das Geld für einen bestimmten Zweck verwenden musste.
In der Annahme, nun gut abgesichert zu sein, unterschrieben alle den Vertrag. Aber es kam wie es kommen musste:
Der eigentliche Schuldner gab das Geld für andere Dinge aus, und führte es nicht den Zweck, der in dem Zusatz vereinbart war, zu. Und konnte auch nicht mehr die Raten zahlen.
Nun bekamen die Bürgen freundliche Post, nicht von den netten Mitarbeiter vor Ort, sondern aus der Zentrale.
Man erklärte im Antwortschreiben (sinngemäß), da der Schuldner das Geld nicht zweckgebunden verwendet hat, braucht man auch nicht dafür aufkommen.
Irgendwann kam dann gerichtlicher Mahnbescheid. Dadurch veranlasst (und leider erst zu diesem Zeitpunkt) einen RA den Vertrag zu zeigen, der bestätigte, dass es strittig ist, ob der Zusatz überhaupt gültig ist.
Man widersprach den Mahnbescheid fristgerecht und kurze Zeit später hatte man ein freundliches Telefonat mit einem Mitarbeiter aus der Zentrale. Der informierte sie (die Bürgen) darüber, dass sich die Sache erledigt hat, da der eigentliche Schuldner inzwischen wieder etwas zahlt. Und dann kam nochmal ein Mahnbescheid vom AG (wegen Aktenzeichenfehler o.ä.) der nun aufgrund der telefonischen Aussage ignoriert wurde.
Lange passierte nichts, bis dann plötzlich und unerwartet der Gerichtsvollzieher mit dem Titel vor der Tür stand.
Und jetzt waren die Klänge des Kreditinstituts nicht mehr so freundlich. Jetzt war die Forderung nicht mehr strittig.
Hier ist sehr viel schief gelaufen, weil man Vertrauen den Aussagen der Mitarbeiter schenkte.