Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => R => Stadt/Versorger => Regionalgas Euskirchen => Thema gestartet von: Dirk Berger am 14. Januar 2005, 15:09:54
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Die Reaktion der Regionalgas Euskirchen auf meinen Widerspruch hat mich ein wenig verunsichert:
Der Energieversorger teilte mir mit, dass sich seine Erdgasbezugspreise zum 01.07.2004 um 0,0198 Ct. , zum 01.10.2004 um 0,1186 Ct und zum 01.01.2005 um weitere 0,3970 Ct erhöht hätten. Insgesamt läge die Erhöhung der Ergasbezugspreise für die Regionalgas Euskirchen in 2004 bei 0,5865 Ct, wovon 0,05 Ct an den Verbraucher weitergegeben worden seien. Die Abschlagszahlungen werde man aufgrund meines Schreiben nicht erhöhen, gehe von einem sparsamen Gasverbrauch aus und kündigte zur Endabrechnung entsprechende Nachforderungen an.
Nun die Frage:
Genügt diese Information als Nachweis der Billigkeit aus oder nicht?
Was würden Sie tun?
Gruß,
Dirk Berger
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Hallo Herr Dirk Berger
Ihrer Schilderung kann ich nicht ganz folgen.
Haben sich seine Bezugspreise (Einkaufspreise) um 0,5865 Ct/kwh erhöht, wovon er nur 0,05ct/kwh an die Verbraucher weitergibt? Wie ist das zu verstehen? Ggf. Tippfehler?
Was sind die Erhöhungen in Prozent?
Sind die genannten absoluten Erhöhungen Nettopreise oder Bruttopreise (inkl. Mehrwertsteuer)
Enthalten die Preise auch die Mineralölsteuer?
Bitte genauer definieren.
Trotzdem schlage ich vor, schriftlich zu antworten.
1.) Herzlich zu bedanken über die Mitteilung seiner Bezugspreise :lol:
2.) Auf dem Widerspruch zu bestehen, sofern Erhöhung über 2% liegt.
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Hallo!
Der genaue Wortlaut des Schreibens, das auch ich heute als Antwort auf den Musterbrief erhielt:
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\"Sehr geehrter Herr ...
wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom .... und dürfen Ihnen zunächst versichern, dass auch wir die stärkere Erhöhung des Gaspreises ab 01.01.2005 bedauern.
Durch Presse und Anschreiben haben wir bekannt gegeben, dass sich die insbesondere ab Frühjahr 2004 stark gestiegenen Heizölpreise mit einer zeitlichen Verzögerung von einigen Monaten auf die Erdgasbezugspreise auswirken. Aufgrund der bestehenden Bezugsverträge haben sich die Erdgasbezugspreise wie folgt entwickelt:
01.04.2004 Anstieg Gasbezugspreis: 0,0502 Ct/kWh
01.07.2004 Anstieg Gasbezugspreis: 0,0198 Ct/kWh
01.10.2004 Anstieg Gasbezugspreis: 0,1186 Ct/kWh
01.01.2005 Anstieg Gasbezugspreis: 0,3979 Ct/kWh
Gesamter Anstieg der GBPe: 0,5865 Ct/kWh
Dagegen sind die Erdgasverbraucherpreise erst mit Wirkung ab 01.01.2005 in Höhe von 0,50000 Ct/kWh angehoben worden.
Gleichzeitig teilten Sie uns mit, dass Sie die monatliche Abschlagszahlung ab Januar 2005, die erstmals Anfang Februar 2005 fällig wird, zunächst unverändert belassen möchten. In Erwartung eines sparsamen Energieverbrauchs erklären wir uns bereit, ohne dass hieraus eine rechtliche Wirkung abgeleitet werden kann, den monatlichen Teilbetrag ab Monat Januar 2005 zunächst nicht zu verändern.
Wir müssen jedoch darauf aufmerksam machen, dass eine mögliche Nachzahlung bei der Jahresabrechnung sofort fällig wird. Gleichzeitig erfolgt dann eine Neufestsetzung der monatlichen Abschlagszahlungen nach dem tatsächlichen Jahresverbrauch.
Mit freudlichen Grüßen
REGIONALGAS EUSKIRCHEN
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Die wollen scheinbar (vorerst) nichtmal die 2 % Sicherheitsaufschlag und warten wohl die Endabrechnung ab. Empfinde ich eigentlich als keine befriedigende Antwort auf die Einwände in meinem Musterbrief.
Wie soll ich reagieren?
Gruß
MartinS
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Gut, dass endlich mal ein Gasversorger die Erhöhung seiner Einkaufspreise genannt hat. Allerdings sind die Größenordnung völlig unplausibel. Der behauptete Anstieg der Einkaufspreise würde bedeuten, dass sich der Einkaufspreis von ca. 1,5 auf 2 Ct/kWh erhöht hat, also um rund 30 Prozent. Eine Erhöhung in dieser Größenordnung widerspricht allen Informationen, die uns ansonsten vorliegen.
Bitten Sie darum, dass Ihnen Belege für die behaupteten Preissteigerungen vorgelegt werden oder dass ein Rechtsanwalt oder Notar Ihres Vertrauens diese Unterlagen einsehen kann.
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@ Dirk Berger
Der Versorger muss Ihnen die von ihm behaupteten Preiserhöhungen belegen, Ihnen also Belege vorlegen, damit Sie diese prüfen können.
Anscheinend hat Ihr Versorger mit Ihnen gemeinsam, dass er die Preiserhöhungen bedauert. Anders als Ihr Versorger setzen Sie sich hiergegen jedoch zur Wehr.
Fragen Sie deshalb, wie sich Ihr Versorger ggf. selbst zur Wehr gesetzt hat, ob er § 315 BGB eingewandt oder sich wegen des Preiserhöhungsverlangens des Vorliefranten an die zuständige Kartellbehörde gewandt hat, ggf. bitten Sie um eine Erklärung, warum er nicht entsprechend vorgegangen ist.
Fragen Sie weiter, wer der Vorlieferant ist, und ob bei Ihrem Versorger bekannt ist, ob der Vorlieferant bisher von einem Kartellverfahren betroffen ist, und ggf. welche Auswirkungen es hätte, wenn später noch festgestellt würde, dass es sich bei den drastischen Preiserhöhungen um die unzulässige Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung handeln sollte.
Beachtlich ist dabei, dass Ihr Versorger von Bezugsverträgen spricht. Er hat deshalb wohl nicht nur einen Vorlieferanten.
Fraglich deshalb, warum Ihr Versorger nicht etwa den Gasbezug bei dem Vorlieferanten mit dem günstigsten Preis erhöht und den Gasbezug bei den Vorlieferanten mit den höheren Preisen entsprechend verringert.
So würde sich jeder \"homo oeconomicus\" verhalten. Ihr Versorger müßte sich ebenso verhalten, wenn sein Gasbezug tatsächlich im Wettbewerb stünde.
Um entsprechende Prüfungen anstellen zu können, müsste Ihnen Ihr Versorger also seine einzelnen Bezugsverträge und deren Preisentwicklungen offen legen.
Beachtlich ist dabei, dass das Bundeskartellamt nach Pressemitteilungen wohl gerade langfristige Gasbezugsverträge kippen will, um den Wettbewerb zu befördern:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=8807
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Langsam wird es aber doch sehr interessant.
Ich wiederhole mich: Gasversorger erfinden die HEL-Bindung nicht - nein, sie haben Sie (aus guten Gründen) explizit in ihren Bezugsverträgen vereinbart. Wofür schließt man in Deutschland privatrechtliche Verträge mit einer Preisanpassungsformel? Um dann, wenn der Preis steigt, die Billigkeit anzuzweifeln? Das ist grotesk und unseriös!
Es kann nicht sein, was nicht sein darf - ist das der Wahlspruch!? Der, dessen Bezugskostenerhöhung unter der tatsächlich weitergegebenen Preissteigerung lag, der muss sowieso Dreck am Stecken haben - oder ???
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@Hennessy
Die HEL- Preisbindung ist weder vom Staat noch sonst durch eine höhere Macht vorgegeben, kann also doch wohl nur eine \"Erfindung\" der Gasversorger sein, wobei etwa die Stadtwerke dabei am kürzeren Hebel gesessen haben dürften.
\"Erfindung\" bezieht sich nicht darauf, dass eine solche in den Bezugsverträgen gar nicht vereinbart wäre.
Jedoch macht es auch dabei einen Unterschied, ob es sich etwa um eine Preisgleitklausel oder eine Preisanpassungsklausel handelt. Bei einer Preisanpassungsklausel muss sich eine Preiserhöhung am Maßstab des § 315 BGB messen lassen. Es ist doch nicht anrüchig, einen entsprechenden Nachweis zu fordern.
Andernfalls würde allen Verbrauchern, die sich entsprechend berechtigt zur Wehr setzen auch schon unterstellt, sie handelten vollkommen unseriös, obschon sie lediglich von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Wenn der Versorger seinen Bezug bei einem günstigen Vorlieferanten erhöhen und bei einem teureren Vorlieferanten dementsprechend verringern kann, kommt es für die resultierende Kostensteigerung zudem auch nicht allein auf die Preiserhöhungen der Vorlieferanten an, sondern auch auf die Gewichtung der von diesen Vorlieferanten einzeln bezogenen Gasbezugsmengen bezogen auf den Gesamtbezug des Gasversorgungsunternehmens.
Wie soll der Verbraucher zudem sicher sein können, dass in der Vergangenheit auch entsprechende Preissenkeungen nach dem selben Maßstab an ihn weitergegeben wurden?
Mit \"Kundenvertrauen\" wird diese Frage nicht mehr zu beantworten sein.
Das Bundeskartellamt hinterfragt auch gerade diese HEL- Preisbindung.
Warum sollten also die Gasversorger der Endverbraucherstufe daran gehindert sein, die entsprechenden Regelungen ebenfalls in Frage zu stellen und ihre Verträge juristisch darauf \"abzuklopfen\", ob sie sich gegen Preiserhöhungen der Vorlieferanten zur Wehr setzen können.
Das ist auch nicht unseriös, sondern wirtschaftlich notwendig, wenn man selbst anhand der BAFA- Statistik den Eindruck gewinnt, dass die Erdgasimportpreise tatsächlich in 2004 gegenüber 2003 gesunken sind.
Jeder Versorger, der nicht sicher sein könnte, alle möglichen Preiserhöhungen des Vorlieferanten einfach auf seine Kunden weiterzuwälzen, würde im eigenen wirtschaftlichen Interesse sehr kritisch nachfragen (müssen).
Ich möchte nicht annehmen, dass die Importeure in ihren eigenen Bezugsverträgen eine HEL- Preisbindung vereinbart haben.
Was sollte denn die Förderländer der Preis für leichtes Heizöl in irgendeiner Region Deutschlands überhaupt interessieren?
Wenn eine solche Preisbindung auf der ersten Stufe der Gasversorgung bestünde, müssten sich doch wohl auch die vom BAFA veröffentlichten Erdgasimportpreise ganz anders entwickelt haben.
Nach alldem wären die Versorger der verschiedenen Stufen doch wohl sehr gut beraten, die Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten sehr kritisch zu hinterfragen und diese nicht kritiklos auf ihre eigenen Kunden weiterzuwälzen.
Andernfalls wäre der Endverbraucher wohl immer der Dumme, getreu dem Motto: \"Den letzten beißen die Hunde\", jedenfalls so lange, wie er seinen Versorger nicht wechseln kann, kein Wettbewerb besteht.
Die Versorger haben doch gerade auch eine Verantwortung ihren Kunden gegenüber, die Preise nicht mehr als absolut notwendig ansteigen zu lassen.
Dieser Verantwortung kann ein Gasversorgungsunternehmen wohl nur entsprechen, wenn es mit seinen Vorlieferanten entsprechend taff über Preisanpassungen verhandelt.
Sonst könnte sich der Eindruck aufdrängen, die Versorger steckten alle unter einer Decke, um die Kunden abzukassieren. Ein solcher Eindruck wird gerade auch durch die Beteiligungen der unterschiedlichsten Gasversorger untereinander verstärkt.
Um im Bild eines in letzter Zeit viel zitierten Satzes zu bleiben:
Wenn sich nur alle deutschen Gasversorger aller Verteilstufen ggf. über ihren Verband, entschließen, die Gaspreise nach Belieben zu bestimmen, ist wohl die OPEC nur eine kleine Skatrunde dagegen.
Im Übrigen kann weiter festgestellt werden:
Es bedarf eines belastbaren Nachweises des Versoprgers für die bei ihm gestiegene Kosten, die allein eine Preiserhöhung rechtfertigen können.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Den Nachweis hat die Regionalgas dementsprechend erbracht - oder nicht?
Der Grenzübergangspreis ist ein Mischpreis für die Versorgung von Kraftwerken, Groß- und Spezialindustrie, Gewerbe und Haushalt. Im Kraftwerksbereich könnte es beispielweise eine Preiskopplung von Erdgas an Kohle geben, in der Großindustrie an Schweröl und und und.... immer an den direkten Wettbewerber. Wenn der Grenzübergangspreis jetzt gesunken, ist im Vergleich zu 2003, bedeutet das noch lange nicht, dass die Preiskopplung an Heizöl im Haushalt- und Gewerbebereich unsinnig ist!?! Alleine schon ein anderer Zeitverzug der Preiskopplung führt zu auseinanderlaufenden Tendenzen!
Wenn Import- und Verkaufspreis der Vorlieferanten auseinanderklaffen - wie momentan passiert - beinhaltet dies nicht automatisch das Risiko, dass diese Schere sich auch in der anderen Richtung bewegen kann (=unternehmerisches Risikopotential)?
Ihre Argumentation für niedrigere Preise in Ehren, aber etwas, was 30 Jahre funktioniert hat wird nicht dadurch unseriös und rechtswidrig weil der Bund der Energieverbraucher aus vielerlei Unkenntnis (kein Vorwurf - nur Feststellung) 2% vom Himmel schießt und jeder Verband, jedes Ministerium und jeder Politiker seinen eigenen Vorteil im Rahmen der Diskussion um das neue Energiewirtschaftsgesetz sucht.
Trotzdem freundliche Grüße - auch wenn es langsam schwer fällt. :x
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Hallo!
Folgendes Schreiben habe ich jetzt aufgesetzt, um es an die REGIONALGAS zu senden:
______________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Antwortschreiben vom 13.01.2005. Auf dieses möchte ich mich wie folgt äußern:
Wie in Ihrer ersten Ankündigung der Preiserhöhung legen Sie auch in dem Antwortschreiben auf meinen Widerspruch zu meinem Bedauern keinerlei Belege für die von Ihnen behaupteten Preissteigerungen vor. Ohne deren Einsicht und Prüfung werde ich die Erhöhung der Energiepreise weiterhin nicht akzeptieren. Als Vergleichsbeispiel möchte ich Ihnen einmal das Verhältnis von Vermieter zum Mieter vor Augen halten: Wenn ich als Vermieter in der Betriebskostenabrechnung erhöhte Nachforderungen oder Abschlagszahlungen bezüglich der Nebenkosten geltend mache, so haben die Mieter selbstverständlich das Recht, Belege einzusehen, um sich zu vergewissern, dass die Abrechnung korrekt ist.
Sie als Gasversorger hingegen „behaupten“ anhand von mit Datum versehenen Zahlen oder nett anzusehenden Tabellen Preissteigerungen in einer Höhe, die ohne die Vorlage von Belegen oder Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage für den Vertragspartner in keinster Weise nachvollziehbar und überprüfbar sind.
Auch Sie „bedauern“ in Ihrem Schreiben die Erhöhung der Gaspreise. Daher möchte ich hiermit auch nachfragen, ob Sie selbst sich ebenfalls gegenüber Ihren Vorlieferanten mit dem Einwand des § 315 BGB bzw. der Einschaltung der zuständigen Kartellbehörde zur Wehr gesetzt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, so erlauben Sie mir die Frage, weshalb dies nicht geschehen ist.
Ferner wäre es für mich noch interessant zu wissen, wer Ihre Vorlieferanten sind, und ob diese bereits von einem Kartellverfahren betroffen sind.
Abschließend bitte ich Sie nochmals um die Zusendung einer Kopie der Vertragsunterlagen sowie einer Übersicht der möglichen Gas-Tarife.
Mit freundlichen Grüßen
______________________
Ist das so in Ordnung? Aschicken will ich es erst am Montag.
Bemerkenswert finde ich, dass der Gasversorger derzeit nicht einmal
die eingeräumten 2% Sicherheitsaufschlag möchte und die Abschlagszahlungen ganz unverändert lässt.
Ferner meine Frage, ob es zutreffend ist (wie in deren Antwort beschrieben), dass eine mögliche Nachzahlung bei der Jahresabrechnung
sofort fällig wird. Ist dies nicht durch den Einwand des § 315 BGB außer Kraft gesetzt?
Über die Antwort der Regionalgas werde ich dann in Kürze wieder berichten.
Grüße
MartinS
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@Hennessy
Der Nachweis ist bisher nicht erbracht. Bisher wurden nur Zahlen behauptet. Die kann doch bisher keiner nachprüfen. Die gestiegenen Kosten und deren gleichmäßige Wälzung auf alle Kunden muss nachvollziehbar nachgewiesen werden.
Es reicht auch nicht aus, die absolute Preiserhöhung einzelner Vorlieferanten nachzuweisen, da sich die Gewichtung des Bezuges zwischen einzelnen Vorlieferanten ändern könnte.
Das beeinflusst die maßgeblichen Kosten aber erheblich.
Wie die Entwicklung der Erdgasimportpreise hinlänglich bestätigt, stimmt etwas bei den Vorlieferantenpreisen nicht. Tatsächlih hat sich da eine Schere aufgetan. Die Politik hatte doch bereits im vergangenen Jahr - jedoch in anderem Zusammenhang - eine Mitnahmementalität kritisiert.
Tatsächlich haben wir es bei den Gaspreisen wohl mit sehr beachtlichen Mitnahmeeffekten zu tun.
Herr Dr. Pluge vom BGW konnt mir am 21.01.2005 in Paderborn auf die Frage, an welchen Ölpreis die Erdgasimportpreise gekoppelt seien, keine Antwort geben.
Zwar wurde von dieser Seite viel mit Preisen bei ALDI Nord und Süd argumentiert. Aber es wäre mir dann doch zu einfach, zu behaupten, die Erdgasimportpreise seien vielleicht an die Preise von Speise- oder Nähmaschinenöl bei solchen Discountern gekoppelt.
Tatsächlich liegt gar nicht offen, woran die Preise insoweit gekoppelt sein sollten. Entsprechende Nachweise gibt es schon gar nicht.
Das Bundeskartellamt will die langfristigen Verträge nunmehr nicht ohne Grund aufbrechen, da ein Marktverschluss konstatiert wird.
Selbst WINGAS hat sich entsprechend in die Diskussion eingeschaltet:
http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/GoArt!200012,200038,849615/SH/0/depot/0/
Auch die Verwendung von englischen Klauseln ist wettbewerbshindernd.
Die Ölpreisbindung bei den Endverbrauchern wird ebenfalls nicht nur durch das Bundeskartellamt in Frage gestellt, vgl. obigen Link.
Nach alldem dürfte sich die über 30 Jahre \"bewährte Praxis\" schlicht überlebt haben. Vergessen wird ja dabei auch, dass in der Zwischenzeit zwei Kartellrechtsnovellen verabschiedet wurden. Unbeeindruckt davon machte die Branche einfach nach dem vorherigen Muster unversdrossen weiter.
Schon durch die Energierechtsnovelle 1998 sollten geschlossene Versorgungsgebiete abgeschafft und Quersubventionen ausgeschlossen werden.
Herr Dr. Pluge vom BGW hat am 21.01.2005 im HNF in Paderborn ausgeführt, mit dem neuen Energiewirtschaftsgesetz werde sich sehr viel verändern. Fast hatte man den Eindruck, dass EnWG werde nur auf Betreiben des BGW nunmehr novelliert...
Es war jedoch der Bund der Energieverbraucher, der sich in Brüssel wegen der verspäteten Umsetzung der EU- Richtlinien in Deutschland beschwerte. Entsprechende Beschwerden der Branche sind insoweit - jedenfalls mir - nicht bekannt geworden.
Von Zeit zu Zeit sollte man auch einmal über grundlegende Änderungen nachdenken. Von wenigen Ausnahmen abgesehen- hat sich ja auch ansonsten die Welt in den letzten 30 Jahren grundlegend verändert, Stichwort \"Tapetenwechsel\".
Es ist doch nur zu begrüßen, dass nun Schwung in die entsprechende Diskussion kommt.
Die Verbraucher haben durch ihren vielfachen Protest dazu beigetragen, dass die Kartellbehörden ihre Aufgaben wahrnehmen, die Politiker sich nun auch Gedanken machen und zwar nicht nur in Kreisen, die von der Lobby der Energieversorger beraten (und manchmal auch bezahlt - Beirätewesen) werden.
Der Verglich hinkt, wie jeder Vergleich:
Von der DDR behaupteten auch deren Protagonisten, diese habe sich sogar über 40 Jahre \"bewährt\". Die Mehrheit der Betroffenen sah das bekanntlich anders, und hat dieses Produkt schlicht nicht mehr nachgefragt.
Es gibt nun einmal mehr Energieverbraucher als Energieversorger.
In einem demokratischen Gemeinwesen entscheidet die Mehrheit.
In einer funktionierenden Marktwirtschaft entscheiden die Konsumenten.
Voraussetzung jeder Entscheidungsfindung ist eine beginnende, offene Diskussion.
Und auch wir diskutieren doch hier miteinander in einer Form, die man wohl zutreffend als sachlich bezeichnen kann.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@MartinS
Sehr gut.
Wenn Ihr Versorger die zwei Prozent bei den Abschlägen nicht will, nun denn.
Die Jahresverbrauchsabrechnung kann nur hinsichtlich des Rechnungsbetrages, der sich nach den alten Preisen vor der Erhöhung ergibt, fällig werden. Im Übrigen steht ja der Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB der Fälligkeit bisher entgegen.
Sie können auch gegen die alten Gaspreise den Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB erheben, sollten jedoch den Rechnungsbetrag, der sich nach den alten Preisen ergibt, weiter zahlen.
Dann muss Ihr Versorger nicht nur die Angemessenheit der Preiserhöhungen, sondern auch die Billigkeit der bisherigen Preise vor Gericht nachweisen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo!
Wie versprochen möchte ich hier über die Antwort der Regionalgas Euskirchen auf das folgende Schreiben berichten:
______________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Antwortschreiben vom 13.01.2005. Auf dieses möchte ich mich wie folgt äußern:
Wie in Ihrer ersten Ankündigung der Preiserhöhung legen Sie auch in dem Antwortschreiben auf meinen Widerspruch zu meinem Bedauern keinerlei Belege für die von Ihnen behaupteten Preissteigerungen vor. Ohne deren Einsicht und Prüfung werde ich die Erhöhung der Energiepreise weiterhin nicht akzeptieren. Als Vergleichsbeispiel möchte ich Ihnen einmal das Verhältnis von Vermieter zum Mieter vor Augen halten: Wenn ich als Vermieter in der Betriebskostenabrechnung erhöhte Nachforderungen oder Abschlagszahlungen bezüglich der Nebenkosten geltend mache, so haben die Mieter selbstverständlich das Recht, Belege einzusehen, um sich zu vergewissern, dass die Abrechnung korrekt ist.
Sie als Gasversorger hingegen „behaupten“ anhand von mit Datum versehenen Zahlen oder nett anzusehenden Tabellen Preissteigerungen in einer Höhe, die ohne die Vorlage von Belegen oder Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage für den Vertragspartner in keinster Weise nachvollziehbar und überprüfbar sind.
Auch Sie „bedauern“ in Ihrem Schreiben die Erhöhung der Gaspreise. Daher möchte ich hiermit auch nachfragen, ob Sie selbst sich ebenfalls gegenüber Ihren Vorlieferanten mit dem Einwand des § 315 BGB bzw. der Einschaltung der zuständigen Kartellbehörde zur Wehr gesetzt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, so erlauben Sie mir die Frage, weshalb dies nicht geschehen ist.
Ferner wäre es für mich noch interessant zu wissen, wer Ihre Vorlieferanten sind, und ob diese bereits von einem Kartellverfahren betroffen sind.
Abschließend bitte ich Sie nochmals um die Zusendung einer Kopie der Vertragsunterlagen sowie einer Übersicht der möglichen Gas-Tarife.
Mit freundlichen Grüßen
______________________
Antwort:
Sehr geehrter Herr ... ,
wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 21.01.2005.
Bereits mit unserem Schreiben vom 13.01.2005 haben wir Ihnen die Erhöhung unserer Bezugspreise in detaillierter Form dargelegt und bedauern sehr, wenn diese reinen Einkaufspreisverteuerungen nicht nachvollziehbar sind.
Erdgasbezugsverträge sind sehr umfangreiche und komplexe Vertragswerke mit langjährigen Laufzeiten. Trotz häufiger Bedenken halten wir die vertragsgemäße Anlehnung der Erdgasbezugspreise an die Entwicklung der durchschnittlichen Heizölverbraucherpreise für alle Beteiligten von Vorteil. Die Preisbindung Heizöl/Gas hat sich seit vielen Jahren bewährt und führt zu der langfristig erforderlichen Planungs- und Investitionssicherheit bei der Gasbeschaffung auch vor dem Hintergrund, dass rd. 80% des deutschen Erdgases aus dem Ausland bezogen werden. Gleichermaßen bietet sie Gewähr dafür, dass sich bei fallenden Ölpreisen der Erdgaspreis nicht entgegengesetzt zur Entwicklung der Heizölpreise bewegen kann.
Erdgaspreise sind Marktpreise, die sich immer im Wettbewerb gegen andere Energieträger behaupten müssen. Die Regionalgas ist ein eigenständig am Markt operierender Erdgasversorger mit der Aufgabestellung, die Kunden zu marktgerechten und vergleichbaren Gaspreisen zu versorgen.
Auch wir hoffen sehr, dass sich die maßgeblichen Heizöl-Durchschnittswerte in den kommenden Monaten reduzieren werden, so dass dies dann auch wieder zu einer entsprechenden Entlastung der Erdgasbezugsprese und zu einer Neufestlegung der Verbraucherpreise führen wird. Auch nach der Erhöhung sind die Gaspreise der Regionalgas im Vergleich immer noch günstig.
Die Regionalgas bezieht Erdgas zu 85 % von e.on-ruhrgas und zu rd. 15 % von RWE Rhein-Ruhr. ...
Mit freundlichen Grüßen
REGIONALGAS EUSKIRCHEN
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Zur E.on Ruhrgas ist bekannt, dass die Preise zum 01.10.2004 um 4 % erhöht wurden und zum 01.01.2005 um 12 % erhöht werden sollten.
Die Preisentwicklung von RWE Rhein-Ruhr sollte sich auch irgendwo nachvollziehen lassen, so dass schon einige Anhaltspunkte bestehen.
Der Vertrag mit der Rhurgas könnte wegen der langen Vertragsbindung und der hohen Bezugsquote bereits kartellrechtswidrig und somit unwirksam sein, vgl. unter \"Neuigkeiten\".
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Die o.g. Antwort der Regionalgas möchte ich hiermit noch etwas aus meiner Sicht kommentieren:
Bereits mit unserem Schreiben vom 13.01.2005 haben wir Ihnen die Erhöhung unserer Bezugspreise in detaillierter Form dargelegt und bedauern sehr, wenn diese reinen Einkaufspreisverteuerungen nicht nachvollziehbar sind.
Eine wirklich detaillierte Auflistung von Preissteigerungen (Zahlen, Tabellen) ohne jeden Beleg.
Erdgasbezugsverträge sind sehr umfangreiche und komplexe Vertragswerke mit langjährigen Laufzeiten.
Möglich, aber soll das nicht eher heissen: Der Kunde ist ohnehin nicht fähig, ein derart komplexes Vertragswerk und Belege zu prüfen oder prüfen zu lassen? Daher ist wohl die Gewährung einer Einsicht in den Augen der Regionalgas von vornherein überflüssig.
Trotz häufiger Bedenken halten wir die vertragsgemäße Anlehnung der Erdgasbezugspreise an die Entwicklung der durchschnittlichen Heizölverbraucherpreise für alle Beteiligten von Vorteil.
Insbesondere wohl für die Versorger.
Die Preisbindung Heizöl/Gas hat sich seit vielen Jahren bewährt und führt zu der langfristig erforderlichen Planungs- und Investitionssicherheit bei der Gasbeschaffung auch vor dem Hintergrund, dass rd. 80% des deutschen Erdgases aus dem Ausland bezogen werden.
Gemeint ist sicher die Planungssicherheit der Gewinne.
Was hat der Heizölpreis mit Investitionssicherheit bezüglich Gasbeschaffung aus dem Ausland zu tun ??? Wenn ich richtig informiert bin, besteht in den meisten anderen Ländern keiner derartige Bindung.
Gleichermaßen bietet sie Gewähr dafür, dass sich bei fallenden Ölpreisen der Erdgaspreis nicht entgegengesetzt zur Entwicklung der Heizölpreise bewegen kann.
Warum denn eigentlich nicht? Wenn es einen große Spanne gibt, dann kann der Kunde doch selbst wählen, ob er Heizöl oder Erdgas bezieht.
Weshalb muss ein Produkt ggf. künstlich verteuert werden, wenn ein anderes im Preis steigt?
In meinen Augen wird dem Verbraucher bewusst das Wahlrecht genommen, damit die Umsätze sowohl der Erdgas- als auch der Erdölindustrie gesichert sind und es auch bleiben.
Erdgaspreise sind Marktpreise, die sich immer im Wettbewerb gegen andere Energieträger behaupten müssen. Die Regionalgas ist ein eigenständig am Markt operierender Erdgasversorger mit der Aufgabestellung, die Kunden zu marktgerechten und vergleichbaren Gaspreisen zu versorgen.
Und genau das tun sie ja nicht. Die Preise scheinen nach den hinreichend bekannten fachkundigen Ansichten eben nicht marktgerecht zu sein.
Und von Eigenständigkeit und Wettbewerb mit anderen Energieträgern kann keine Rede sein, solange es Absprachen im Sinne einer Preisbindung gibt.
Auch wir hoffen sehr, dass sich die maßgeblichen Heizöl-Durchschnittswerte in den kommenden Monaten reduzieren werden, so dass dies dann auch wieder zu einer entsprechenden Entlastung der Erdgasbezugsprese und zu einer Neufestlegung der Verbraucherpreise führen wird. Auch nach der Erhöhung sind die Gaspreise der Regionalgas im Vergleich immer noch günstig.
Das kann auch der Gasversorger ruhigen Gewissens hoffen, denn die Gewinnspannen bleiben ja schlimmstenfalls nur gleich.
Ferner: Wer einmal \"günstig\" war, der wird es auch bleiben, da alle anderen \"Mitbewerber\" ja nachziehen.
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Abschliessend muss ich feststellen, dass viele von mir gestellte Fragen erneut nicht oder nur mit dem üblichen allgemeinen \"BlaBla\" beantwortet wurden. Wiederum keine Möglichkeit der Nachprüfung und auch keine Antwort auf die Frage, ob seitens des Gasversorgers § 315 BGB im Verhältnis zu den Vorlieferanten eingewandt wurde.
In diesem Sinne
Grüße
MartinS
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Ich habe von der Regionalgas einen Brief mit gleichem Inhalt schon einige Tage zuvor erhalten und ins Netz gestellt. Sollte die Regionalgas im nächsten Schritt nicht nachweisen, dass der Versorgervertrag zwischen der Ruhrgas AG und der Regionalgas Euskirchen überhaupt rechtswirksam im Hinblick auf das Schreiben des Bundeskartellamtes vom 25.01.2005 ist? Die Regionalgas hat zwar nette Schreiben mit viel blabla an uns versandt, aber offengelegt hat sie bislang nichts.
Wie sieht unser nächster Schritt aus?
Gruß,
Dirk Berger
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@Dirk Berger
Das Forum hier ist - vollkommen zurecht - interessant für viele.
Nicht nur Hennessy verfolgt die Diskusion mit Interesse.
Strategien sollten deshalb vielleicht besser per pnp ausgetauscht werden.
Es wäre ja interessant, wenn es ein ebenso öffentlich zugängliches Forum der Versorger gäbe, in denen deren weitere Strategie zum Vorgehen gegen \"renitente\" Kunden besprochen wird.
Dass entsprechende Absprachen wohl erfolgen kann man wohl daran erkennen, wenn man die Schreiben der einzelnen Versorger an deren Kunden zusammenschaut....
Über die entsprechenden inhaltlichen Übereinstimmungen in den Schreiben von Versorgern aus allen Teilen Deutschlands kann man immer wieder nur verblüfft sein.
Anscheinend gibt es einen regen Markt für Mustertextbausteine.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo!
Ja, leider sind hier mittlerweile gleich drei Threads bezüglich REGIONALGAS EUSKIRCHEN vorhanden. Mein erstes Thema wurde wohl anfangs etwas übersehen.
Vielleicht sollten sich die hieran Interessierten in Zukunft in einer Rubrik weiter schreiben. Ggf. kann man wichtige Beiträge ja auch per \"Copy & Paste\" kopieren.
Zur eigentlichen Frage:
Eigentlich wüsste ich derzeit nicht, weshalb ich mich in den nächsten Monaten auf einen permanenten Briefwechsel einlassen sollte. Die Antwortschreiben lassen ja nicht vermuten, dass der Gasversorger irgendwelche Belege vorlegen wird.
Der Widerspruch ist eingelegt und bleibt bestehen.
Ich werde somit jetzt wohl bis zur Jahresabrechnung abwarten.
Denn erst dann wird die Regionalgas ihr Geld haben wollen.
Und dann schauen wir weiter.
Möglicherweise haben sich bis dahin auch im übrigen Bundesgebiet neue Situationen ergeben wie Ermittlungsergebnisse von Kartellbehörden, erste Klagen oder Rückzieher von Gasversorgern.
Ich werde den gesamten Verlauf jedenfalls weiterhin beobachten.
Grüße aus dem Vorgebirge..
MartinS
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Habe heute auch wieder ein typisches Antwortschreiben (es ist inzwischen das 5.) von Thüga erhalten. Es ist wirklich interessant wie sich die Phrasen mit vielen der hier zitierten Formulierungen gleichen. Als würden Textbausteine aus einem Katalog verwendet. Natürlich geht man nicht auf Details und Argumente ein, und es werden abenteuerliche Aussagen getroffen. Es ist wie Ping Pong. Aber ich bin es jetzt leid und werde nach der Landeseichdirektionauch die Presse und Landesenergiebehörde einschalten, sowie versuchen weitere Verbraucher mit ähnlich ominösen Verbrauchssteigerungen zu mobilisieren, die sich der Willkür von Thüga ebenfalls nicht mehr länger beugen wollen.
Wer ist denn ausser mir noch Thüga Geschädigter?
Gruß
Wopeni
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Hallo wopeni !
In diesem Thread wirst Du zu Deiner Frage nicht sehr viele Antworten bekommen, da das Thema Thüga kaum jemand hier vermuten wird.
Am besten eröffnest Du (wenn noch nicht vorhanden) ein neues Thema mit dem Titel Thüga. Dann ist die Wahrscheinlichkeit auch größer, dass sich \"Leidensgenossen\" finden lassen.
Grüße
MartinS
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Hallo!
Nach meinen vorherigen Schreiben (vgl. oben) erhielt ich nun die Jahresrechnung der Regionalgas für zwei Liegenschaften. Hierzu ist zunächst folgendes zu sagen:
Der Abrechnungszeitraum umfasst leider nicht exakt das Kalenderjahr, sondern läuft bei einem Objekt bis 3. Januar, bei dem anderen bis zum 5. Januar. Da ja zum 1.1.2005 die Preiserhöhung erfolgen sollte, sind die Zeiträume gesondert aufgeführt: Bis 31.12.2004 nach altem Tarif, ab 1.1.2005 nach neuem Tarif.
Da die Rechnung in beiden Fällen ein Guthaben aufwies, ergibt sich für mich schon folgende Situation:
Obwohl ich der Preiserhöhung per Musterbrief wiedersprochen und noch keine höheren Abschlagszahlungen geleistet habe, sind vom Energieversorger jetzt 3-5 Tage im Jahr 2005 nach dem neuen Tarif abgerechnet worden. Resultat: Die Preiserhöhung wurde mit dem Guthaben der alten Abschlagszahlungen verrechnet, es wird mir weniger Guthaben überwiesen (wobei es sich dabei um Differenzbeträge von 0,24 € und 6,50 € handelt).
Meine Frage: Ist dies statthaft, und wie kann ich mich dagegen wehren ?
Ferner bin ich jetzt auf folgende Problematik aufmerksam geworden:
Da über die Regionalgas in unserer Stadt auch Wasser und Abwasser läuft, zahle ich keine Einzelabschläge, sondern einen Gesamtabschlag, der auf der Rechnung in Gas, Wasser und Abwasser unterteilt ist.
Problem: Wie kann ich verhindern, dass eventuell beim Wasserverbrauch entstandenes Guthaben mit der Preiserhöhungs-Nachzahlung beim Gas vom Versorger verrechnet bzw. einbehalten wird ?
Kann ich auf eine separate Rechnung und Abschlagszahlung bestehen ?
Abschliessend wurde mir in der Rechnung dann der neue Abschlag mitgeteilt, gegliedert in Gas, Wasser, Abwasser und Gesamtabschlag.
Ich habe daraufhin (ausgehend vom Verbrauch des abgelaufenen Jahres) nachgerechnet und bin zu folgendem Ergebnis gekommen:
Die Abschläge für Wasser und Abwasser sind in der Höhe m.E. in Ordnung. Es wurde auf den vollen Euro aufgerundet, maximal auf den zweiten vollen Euro.
Obgleich ich sagen muss, dass der Arbeitspreis und Grundpreis für Wasser in unserer Stadt jetzt ebenfalls angehoben wurde. Mit dem Thema habe ich mich allerdings noch nicht befasst.
Die Abschläge für das Gas wurden m.E. (wohl in Hinblick auf die Preiserhöhung) erhöht angesetzt. Vom Verbrauch her wären in einem Fall 112 €, im anderen Fall 173 € angemessen (nach alten Preisen). Stattdessen setzte man den Abschlag im ersten Fall auf 126 €, im zweiten Fall auf 193 € fest.
Meine Frage: Wie verhalte ich mich jetzt? Soll ich der Regionalgas noch einmal schreiben, die Lastschrift begrenzen und dabei die genauen Zahlen für Gas, Wasser und Abwasser nennen? Wie hoch sollen / dürfen die Abschlagszahlungen eigentlich sein ?
Erneut vielen Dank für die Hilfe hier im Forum !
Grüße
MartinS
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Keiner eine Idee zu meinen Fragen ??
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@MartinS
Hallo,Martin,meine Stadtwerke halten es auch so,alles auf einer Rechnung,
da sie alles liefern!
Ich habe aber auf Grund meines Musterschreibens in Bezug-Gas- den
Lastschriftauftrag für Gas gekündigt.Daraufhin teilte man mir eine neue
Kundennummer mit,die nur die Gasrechnung betrifft und ich überweise
seit Februar den von mir errechneten Abschlag f.Gas nach dem Verbrauch
von 2004 u.altem Preis + 2 %.
Wasser u.Strom buchen die Stadtwerke wie gehabt ab.
Die Differenz aus Rechnung-alter Preis-neuer Preis würde ich vom Abschlag abziehen.Habe ich auch so gemacht,da mir meine Stadtwerke
ab 1.10.04 schon eine Preiserhöhung in Rechnung gestellt haben u.ich
auch noch Guthaben hatte,welches natürlich nach deren Berechnung
ausgezahlt wurde.
Ab 1.10. bis Ablesedatum 14.12.04 wurde der Gasverbrauch geschätzt
und dann nach neuem Preis abgerechnet.
Da ich meinen Zählerstand aber am 1.10. notiert habe,stellte ich fest
daß sich der geschätzte Stand zu Gunsten der Stadtwerke in der Berechnung auswirkte.(So auch bei Strom)
Und Dieses,glaube ich,passiert häufig!!!Meine Devise nunmehr ist:
Ich werde zukünftig bei Bekanntgabe von Preiserhöhungen meine Zähler
ablesen u.bei der jährlichen Ablesung bekanntgeben.
Durch die Schätzungen fließen den Versorgern nochmals nette Sümmchen
in die Taschen.
Gruß aus der Lüneburger Heide
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Hallo!
Erstmal vielen Dank für die guten Tips.
Ich habe mich jetzt entschlossen, das folgende Schreiben an Regionalgas zu senden, in dem ich eine Anpassung der Abschläge fordere und zusätzlich meine Einzugsermächtigung widerrufe:
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Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG
Postfach 11 46
53861 Euskirchen
20. Februar 2005
Anpassung der Abschlagszahlung ; Widerruf der Einzugsermächtigung
Kundennummern: abc und xyz
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor einigen Tagen erhielt ich von Ihnen die Jahresabrechnung für die o.g. Liegenschaften. Bei der Berechnung der neuen Abschlagszahlungen bezüglich Gas haben Sie – obwohl der von mir geltend gemachte Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB von Ihnen bisher nicht ausgeräumt wurde – offensichtlich die neuen Preise zugrunde gelegt. Dies ist unzulässig, da die Höhe der Abschläge sich nach § 25 AVBV bis zum Nachweis der Billigkeit an dem bisherigen Verbrauch zu den alten Preisen orientieren muss.
Aufgrund der Ihnen bekannten Verbrauchswerte aus dem Vorjahr verlange ich hiermit von Ihnen eine entsprechende Anpassung der Gas-Abschlagszahlung für die o.g. Liegenschaften. Meinen Berechnungen zufolge (gemessen am Verbrauch) ist für die Kundennummer abc eine Abschlagszahlung in Höhe von 176 € und für die Kundennummer xyz ein Abschlag von 114 € angemessen. Diese beinhalten (aufgerundet) schon 2 % Sicherheitsaufschlag, den ich – wie Ihnen bekannt ist - unter Vorbehalt zu leisten bereit bin.
Gleichzeitig widerrufe ich hiermit die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung für das Konto 123456789 bei der Kreissparkasse Köln (BLZ: 386 500 00) bezüglich der o.g. beiden Kundennummern.
Fällige Gesamtabschläge werde ich in Zukunft auf Ihr Konto überweisen.
Abschließend bitte ich Sie um eine kurze schriftliche Bestätigung meines Schreibens unter Bestätigung der korrigierten Abschlagszahlungen.
Mit freundlichen Grüßen
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Das ist wohl die beste Möglichkeit, in Zukunft Überzahlungen und zinslose Kredite zu vermeiden. Oder wie seht Ihr das?
Ausserdem kann ich (wie ich hoffe) das falsch berechnete Guthaben aus dem Vorjahr (vgl. Beitrag weiter oben) mit dem ersten Abschlag verrechnen. Oder darf ich das nicht ?
Wie ich manch anderen Beiträgen entnehme, scheint die Problematik und Vorgehensweise bei Guthaben / Neuberechnung der Abschlagszahlungen nach den ersten versandten Jahresabrechnungen jetzt in das Interesse vieler Kunden gerückt zu sein.
Grüße aus dem Vorgebirge
MartinS
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@ MartinS
Schreiben ist aus meiner Scht in Ordnung so.
Ich denke auch, dass der erste Abschlag mit dem Guthaben aus dem vergangenen Jahr/Abrechnung verrechnet werden kann. Bei uns machen es die Stadtwerke Kreuznach ebenfalls so. Ich hatte bei beiden Liegenschaften auch Guthaben (ca. 560 und 391 €), welche jeweils mit dem ersten Abschlag für den Januar verrechnet wurde. Ist zwar nicht explizit genannt worden, da die alten Abschläge mit 1.12.2004 endeten und mit 1.2.2005 beginnen, also immer nur 11 Abschläge in einem Jahr. Da wird seitens der Stadtwerke garnicht genannt, dass der Guthabenbetrag bereits um den ersten Abschlag gekürzt wurde.
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@ MartinS
Zu Ihrer Frage am Dienstag 15.2.05 noch eine Anmerkung
Gemäß dem Entwurf § 10 Abs. 3 des neuen Energiewirtschaftgesetzes (EnWG) sollen künftig vertikal orientierte Unternehmen, siehe § 3 Nr. 38, getrennte Rechnungen für die einzelnen Leistungen (Strom, Gas, Wasser, ggf. Abwasser) erstellen, damit es dem Endkunden transparenter ist.
Link zum Entwurf des EnWG:
http://www.udo-leuschner.de/energie-chronik/040702d1.htm#p03
Insbesonderen ist der Teil 4 § 36 bis § 42 interressant.
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Hallo!
Durch Zufall habe ich jetzt diese Pressemitteilung der Regionalgas vom 05.03.2005 entdeckt:
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Landeskartellbehörde bestätigt Preiserhöhung der Regionalgas
Der Anstieg der Energiepreise auf den Weltenergiemärkten im vergangenen Jahr hat auch vor den Erdgaspreisen nicht halt gemacht. So haben zum 01. Januar 2005 viele Erdgasversorger ihre Preise erhöht. In diesem Zusammenhang hat auch die Regionalgas in Euskirchen ihre Preise um 0,5 Cent/kWh erhöhen müssen.
Aufgrund der aktuellen Diskussion haben einige Kunden der Regionalgas die Landeskartellbehörde um Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Preiserhöhung gebeten.
Wie die Regionalgas jetzt mitteilte, kommt die Landeskartellbehörde zu dem Ergebnis, dass die Gaspreiserhöhung zum 01. Januar 2005 auf jeden Fall mit dem Kartellrecht in Einklang steht. Weiter heißt es in der Stellungnahme der Kartellbehörde, dass die Regionalgas ihre Bezugspreiserhöhungen im Jahre 2004 zunächst nicht an die Verbraucher weitergegeben hätte. Die vorgenommene Preiserhöhung zum 01.01.05 fiel dann geringer aus, als die kumulierten Bezugspreiserhöhungen, die die Regionalgas zu tragen hatte. Schon deshalb sei ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug auf das Erhöhungsverlangen ausgeschlossen.
Die Preisstellung der Regionalgas wurde somit bestätigt. Sie teilt weiter mit, dass aufgrund der zeitlichen Verzögerung der Erdgaspreise an die Entwicklung der Heizölpreise ein weiterer Anstieg der Erdgasbezugspreise zum 01. April 2005 ansteht. Aus heutiger Sicht will sie diese Erhöhung aber nicht an ihre Kunden weitergeben. Die Geschäftsführung hofft auf fallende Bezugspreise in der zweiten Jahreshälfte.
Quelle: http://www.regionalgas.de/aktuelles_3_2_1.htm
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Die angesprochene Stellungnahme der Kartellbehörde lässt sich allerdings nirgends finden. Von daher weiß ich nicht, was ich davon halten soll.
MfG
MartinS
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@MartinS
Fordern Sie Ihren Versorger doch einfach auf. Ihnen die genannte Stellungnahme der Kartellbehörde in Abschrift zur Verfügung zu stellen, damit Sie sich selbst einen Eindruck verschaffen können.
Im Übrigen Sie zum Beispiel hier:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=834
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Liebe Mitstreiter!
Nachdem es in den letzten Monaten - nach erfolgtem Widerspruch - um die Regionalgas Euskirchen etwas ruhiger geworden ist, möchte ich dieses Thema wieder um einen \"Infobrief\" bereichern.
Mit Schreiben vom 25.08.2005 teilte uns der Versorger folgendes mit:
Sehr geehrter Herr ... ,
nach der bereits zu Beginn des Jahres 2005 erfolgten Überprüfung der Gaspreise durch die Landeskartellbehörde hat auch das Amtsgericht Euskirchen mit Urteil vom 05.08.2005 (AZ: 17 C 260/05) bestätigt, dass die vorgenommene Erhöhung der Gaspreise zum 01. Januar 2005 nicht unbillig und somit auch rechtlich nicht zu beanstanden ist.
In der Urteilsbegründung wurde eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB aufgrund des bestehenden Subventionswettbewerbs mit anderen Energien auf dem Wärmemarkt ausgeschlossen. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass die Regionalgas die Bezugspreiserhöhungen ihrer Vorlieferanten zunächst selber getragen und die Steigerung erst ab Januar 2005 noch nicht einmal in voller Höhe an ihre Kunden weitergegeben habe. Im Übrigen habe die Regionalgas in der Vergangenheit auch zu Gunsten der Kunden die Preise reduziert, als die Vorlieferanten die Bezugspreise gesenkt hatten.
Gleichzeitig bitten wir zu berücksichtigen, dass aufgrund des weiteren Anstieges der Energiepreise auf den internationalen Beschaffungsmärkten auch die Erdgaspreise spätestens zum 01.10.2005 erneut angehoben werden müssen, sodass sich hieraus bei verringerten Abschlagszahlungen noch höhere Nachzahlungsbeträge ergeben würden.
Mit freundlichen Grüßen
REGIONALGAS EUSKIRCHEN
Das angesprochene Urteil (vgl. http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1307) wird demnach wie ein (endgültiger) Sieg des Versorgers über den Verbraucher gefeiert.
Wir selbst werden die Diskussion weiter verfolgen und auf eine weitere Preiserhöhung wiederum mit einem Widerspruch reagieren.
Abschliessend hätte ich noch eine Frage bezüglich der wiedersprochenen Gaspreiserhöhung im Verhältnis zu Mietern:
In Kürze steht bei uns die jährliche Betriebskostenabrechnung (Abrechnungszeitraum bis September 2005) in einem Mietshaus an. Diese wird durch eine externe Firma erstellt. Als Vermieter habe ich der Preiserhöhung widersprochen, wovon ich die Mieter allerdings noch nicht in Kenntnis gesetzt habe.
Welche Zahlen soll ich als Berechnungsgrundlage angeben? Die erhöhten Preise oder die gekürzten?
Ich selbst tendiere zu den erhöhten, da ich sonst - im Falle einer Niederlage - Gefahr laufe, Nachzahlungen eintreiben zu müssen, d.h. meinem Geld hinterher zu laufen.
Für einen Tip bezüglich dieser Problematik wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
MartinS
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@MartinS
In der einen Liegenschaft, wo mit Gas die Heizung betrieben wird, sind alle Mietparteien in unsere Bürgerinitiative eingetreten, auch deshalb, weil mit Gasetagentherme Warmwasser erzeugt und mit Gas gekocht wird.
Ich lege den verminderten Preis zugrunde, habe mir aber trotzdem in einem Schreiben vorbehalten, die Abrechnung abzupassen, wenn die ggf. richterliche Entscheidung anders ausfallen sollte. Dies läßt sich einfach per Dreisatz im Nachhinein umrechnen, auch wenn die Abrechnung drch firma Minol erfolgt sein wird.