Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 28. März 2007, 23:26:17
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OLG Hamm: Wer nicht kürzt, verliert sein Recht aus § 315 BGB (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=5993)
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RR-E-ft schrieb
Merke:
Nach dem OLG Hamm darf man auf die erhöhten Preise keine Zahlungen leisten, um seiner Rechte nicht verlustig zu gehen !
RR-E-ft schrieb auch
(Anders gewendet: Wer weiter zahlt, verliert den Anspruch auf Billigkeitskontrolle und somit auch auf Rückforderung !)
siehe auch hier:
Einstellung der Versorgung (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=25358#post25358)
Auch wenn/gerade weil das OLG den beschriebenen Kardinalfehler beging...wird zumindest diese These bestätigt: Auf hoher See und vor Gericht bist Du in Gottes Hand.
Könnte es aber nicht vielleicht sein, dass die Argumentation des OLG Hamm, abgesehen und unabhängig von der Nichtbeachtung des Abstraktionsprinzips, auch unter dem Gesichtspunkt des § 814 BGB betrachtet werden könnte?
§ 814
Kenntnis der Nichtschuld
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Diese Überlegung kam mir im Zusammenhang mit Rückforderung/Verjährung und unwirksamen Preisklauseln nämlich ebenfalls, siehe auch hier:
Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=23080#post23080)
In diesem Beitrag schrieb ich:
Wer also mit 307 argumentiert hat, aber trotzdem auf die Forderung des Versorgers über die vertraglich vereinbarten Preise hinaus leistet, dürfte dann nämlich hinsichtlich einer Rückforderung Probleme bekommen.
Und zwar unabhängig von der Verjährung.
Für mich ergibt sich hier ein Verständnisproblem :?:
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@Kampfzwerg
Mit viel Phantasie könnte einiges möglich sein.
OLG Hamm meinte indes, es wäre zu einer Einigung gekommen und deshalb eine Biligkeitskontrolle und in deren Folge ein Rückerstattungsanspruch ausgeschlossen.
Punkt.
Mancher wähnt sich den ganzen Tag in Gottes Hand, etwa im Straßenverkehr. Das bedarf aber hier keiner Vertiefung.
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@RR-Eft
Wenn Sie eine Diskussion sofort abwürgen wollen, stellt sich die Frage warum Sie das Urteil nicht einfach nur unter "Gerichtsurteile" haben stehen lassen :(
Dann hätte sich j e d e Vertiefung erübrigt.
Ich hatte nicht die Absicht das Thema Strassenverkehr zu vertiefen.
Und ohne Phantasie gibt es gar keine Diskussionen.
Erst recht keine weiterführende. ..... Punkt.
Dieses Unterforum heisst aber immer noch Grundsatzfragen.
Diskussionspunkt ware Ihre o.g. Zitate bzw. die Auswirkung einer analogen Interpretation des Urteils und Ihrer Zitate in Bezug auf
1. SV-Kunden, die mit 307 argumentieren
und vor allem
2. SV-Kunden, die mit 307 und 315 argumentieren.
Diese könnten nämlich (nach dem Urteil OLG Karlsruhe) ebenfalls am Thema interessiert sein.
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Mancher wähnt sich den ganzen Tag in Gottes Hand, etwa im Straßenverkehr. Das bedarf aber hier keiner Vertiefung.
@RR: Na denn bin ich aber froh das mein Wagen 4 Räder und ein Lenkrad hat und einen Fahrersitz auf dem ich sitze.... :D