Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Maffy am 09. März 2007, 15:14:58
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Hallo.
Ich habe auf der Homepage der Stadtwerke Völklingen GmbH folgenden Text (auszugsweise) gefunden:
„Entgelte für Messung und Abrechnung ….. Die Preise beinhalten: …Messung …… Plausibilitätsprüfung ……"
Was ist unter dem Begriff Plausibilitätsprüfung zu verstehen?
Danke, Maffy
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Vielleicht mal den Versorger fragen?
Der sollte es doch am besten wissen!
Lutz
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Was ist unter dem Begriff Plausibilitätsprüfung zu verstehen?
Danke, Maffy
Im Zweifel weiß es Wiki: http://de.wikipedia.org/wiki/Plausibilisierung
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Fraglich nur, was man dafür bezahlen sollte, wo doch eine exakte Abrechnung erfolgen muss.
Überschlagsrechnung brauchte man nur früher, als man für die Abrechnung noch mit dem Rechenschieber im Rennen war....
Ist aber wohl schon eine Weile her. Wobei, wer weiß :wink:
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Überschlagsrechnung brauchte man nur früher, als man für die Abrechnung noch mit dem Rechenschieber im Rennen war....
Ist aber wohl schon eine Weile her. Wobei, wer weiß :wink:
Wenn die Überschlagsrechnung zur Abrechnung benutzt wird, würde das natürlich die hohen Preise erklären, wobei Mitarbeiter (im Osten) ab meinem Jahrgang mit den Rechenschieber überfordert sein dürften. Wir hatten schon Taschenrechner in der Schule :lol:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechenschieber
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Danke für die Antworten, insbesondere für den Wikipedia-Link.
Mein Energieversorger ist zwar nicht die Stadtwerke Völklingen GmbH, aber die Plausibilitätsprüfung sollte ja wohl auch für andere Versorger gelten.
Maffy
(Es geht um einen ausgebauten Zähler. Gemäß der Abrechnung sollen in einem 55 qm Büro innerhalb von 91 Tagen 1.641 kWh im HT und 3.414 kWh im NT verbraucht worden sein. Ich habe weder das Geld für eine Zählerprüfung noch für einen Anwalt)
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@Maffy,
In der AVB\'s ist festgelegt, wann und wie eine Zählerprüfung erfolgen kann.
Wenn der Zähler weg ist, dann hat man jetz halt schlechte Karten.
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@Cremer
Der Versorger trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der in Rechnung gestellte Verbrauch tatsächlich angefallen ist.
Ausgebaute Zähler sind auch nicht weg. Sie gelangen regelmäßig in ein Lager, in dem sie eine zeitlang aufbewahrt werden. Bevor sie an anderer Stelle wieder in den Einsatz gelangen, werden sie einer Befundprüfung unterzogen, ggf. neu kallibriert.
Was bei diesen internen Befundprüfungen regelmäßig herauskommt, wurde bisher nicht veröffentlicht.
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@Fricke,
nun, wenn ein Zähler ausgebaut wurde, ist er zunächst einmal für den Kunden "weg".
Ich weis auch, dass dieser wiederverwendet wird. Aber zunächst wird der Versorger argumentieren, "Zähler ist weg, gibt es nicht mehr"
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@Cremer
Der Zähler darf so lange nicht weg sein, wie es Streit um die Verbrauchsabrechnung hinsichtlich des in Rechnung gestellten Verbrauchs geben kann. Wenn das EVU grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Verbrauch trifft, gerät dieses doch ins Hintertreffen, wenn der Zähler bei diesem abhanden kommen sollte und gerade nicht der Kunde.
Dagegen lässt sich auch nichts argumentieren. Schließlich geht es um Tatsachenfeststellungen und nicht um Meinungen.
Man sollte nicht so tun, als wüsste man schon immer vorher, was der Versorger entgegnen werde. Hellseher?
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@fricke,
meistens kommt aber das "dicke Ende" für den Kunden nach Tausch des Zählers und dann der Kunde keine Zugriffsmöglichkeit mehr.
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@Cremer
Es wird aus genannten Gründen kein Ende dicker.
Ich kann mich natürlich noch zig mal widerholen.
Gut beraten ist, wer seinen Zähler mindestens einmal im Monat abliest, den Zählerstand notiert und den Verbrauch auf Pausibilität prüft. Eine Zugriffsmöglichkeit auf seine Aufzeichnungen und die vorangegangenen Abrechnungen sollte man natürlich immer haben.
Auf den Zähler hat man als Kunde wohl nie eine Zugriffsmöglichkeit:
Den hat man nämlich tunlichst verblombt so hängen zu lassen, wie er ist. :wink:
Man darf allenfalls von Zeit zu Zeit einen Blick drauf werfen und Staub vom Gehäuse wischen. :lol: