Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => SWK Energie => Thema gestartet von: Bee1958 am 26. Februar 2007, 20:43:27
-
Hallo und guten Abend!
Ich habe mich am Wochenende entschlossen, nicht mehr nur unter Vorbehalt meine Gasabschläge zu zahlen, sondern auch tatsächlich einzubehalten. Hat schon jemand im Land mit der SWK entsprechende Erfahrungen? Muss ich hier mit einem "energischen" Durchgreifen rechnen?
Ich freue mich auf Erfahrungsberichte anderen Kunden dieses Versorgers.
-
Moin Bee1958,
hast Du denn schon den Unbilligkeitseinwand gem. 315 BGB (Tarifkunde) bzw. 307 BGB (Sondervertragskunde) an den Versorger gesendet?
Gruß aus den nahen Schwalmtal
-
Den Einwand der Unbilligkeit habe ich schon vor einigen Monaten geltend gemacht. Aber habe immer noch den Abschlag in der geforderten Höhe - allerdings unter Vorbehalt - gezahlt. Bin mal gespannt, was jetzt von dort kommt....
-
@Bee1958
Wegen des witterungsbedingt geringeren Verbrauchs hast Du wahrscheinlich zuviel bezahlt. Also werden die Leute Dir pflichtgemäß die Differenz zwischen der Summe der gezahlten Abschläge und der tatsächlichen Rechnung zurückerstatten.
Dabei werden sie ihre Preise ansetzen und über Deinen Vorbehalt schelmisch grinsen. Wenn Du mehr von denen haben willst, wirst Du das Geld herausklagen müssen. Viel Spaß!
Wer unter Vorbehalt zahlt, hätte sich den Vorbehalt besser verkniffen!
-
Hi Bee 1958,
wann gab es die letzte Jahresrechnung bzw. wie lautet deine Abrechnungsperiode?
Hat der Versorger eine Einzugsermächtigung?
Hast Du anhand des derzeitigen Zählerstandes schon eine Verbrauchshochrechnung und damit Rechungshochrechnung erstellt?
Vielleicht ist noch nicht alles Geld den Bach runter!
Gruß
Schwalmtaler
-
Ich habe mich vorher gründlich informiert, trotzdem danke für die guten Tipps hier. Ich wollte allerdings eher wissen, ob andere Kunden schon Erfahrungen mit meinem Versorger gemacht haben.
Dass ich von meinen unter Vorbehalt gezahlten Beträgen nix wieder bekomme, ist mir klar. Es geht zum einen um den Abschlag für die Zukunft und um die Nachzahlung für den vergangenen Abrechnungszeitraum.
Falls es interessiert, schreib ich hier, wie\'s weitergeht!
-
@Bee1958,
Keine Bange,
dann fangen Sie mal bei den SW KR an !
Tipps und Infos gibts hier genug.
-
Moin Bee1958,
solange die letzte Jahresrechnung nicht gerade erst erfolgte, ist noch nicht alles verloren. Aber um das beurteilen zu können benötige ich die Antworten auf meine Fragen.
Einer evtl. Nachzahlungsforderung würde ich aber auf keinen Fall nachkommen!
Notfolls melde dich per pn bei mir, falls nicht jeder deine Angeben lesen soll!
Gruß
Schwalmtaler
P.S.: Soweit mir bekannt ist, ist noch kein Kunde nach Unbilligkeitseinwand auf Zahlung vom Versorger verklagt worden. Sperrandrohungen gab es zwar schon, sind aber (solange es nur um die Unbilligkeistbeträge geht) zurückgenommen worden.
Also gibt es keinen Grund den Versorgern länger durch komplette Vorbehaltszahlungen zu beschenken!!!
-
Hallo Schwalmtaler,
danke für die angebotene Unterstützung. Aber das Schreiben an die SWK ist eh schon weg gewesen, bevor ich hier gepostet hatte. Da kann ich also jetzt eh nix mehr dran ändern. Ich warte mal ab, was von denen jetzt kommt.
-
So, die Stadtwerke haben mir geantwortet.
Sie verweisen auf eine Entscheidung des BGH, aus der sich ergeben soll, dass eine Billigkeitsprüfung ausgeschlossen ist, wenn eine automatische Preisgleitklausel vereinbart ist. Genau schreibt der BGH dazu:
Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB ist aber stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entsprechenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Parteien vertraglich die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung im Einzelnen so bestimmen, dass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum des Energieversorgungsunternehmens nicht besteht (sogenannte automatische Preisgleitklausel)
Ich muss noch mal genau meine Vertragsbedingungen durchlesen, aber ich hab nicht in Erinnerung, dass meine Stadtwerke den Preis NICHT einseitig bestimmen würden und auch keinen Ermessenspielraum hätten. Insofern wäre es jetzt ganz schön, wenn noch andere "Krefelder Widersprecher" Kontakt mit mir aufnehmen könnten. Die Vertragsbestimmungen sind halt schon sehr unübersichtlich......
Weiter schreibt die SWK, dass falls die Billigkeit dennoch zu prüfen sei, dann aber auf gar keinen Fall eine Offenlegung der Kalkulation notwendig sei. Dazu verweisen sie auf ein Urteil des LG Magdeburg, dass aber ausdrücklich zur Revision zugelassen wurde, also noch nicht rechskräftig ist. Allerdings hatte dort das beklagte Unternehmen seine Gewinn- und Verlustrechnungen von zwei Jahren schon vorgelegt. DAS hab ich von meinen Stadtwerken noch nicht gesehen! Da gibt es nur ein Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit allgemeinen Schaubildern....
-
@Bee1958
Dass bei automatische wirkender Preisgleitklausel (genaue mathematische Berechnungsformel mit vereinbarten Anpassungszeitpunkten) die Billigkeitskontrolle nur ausnahmsweise stattfindet, kann man etwa schon in Energiedepesche Sonderheft nachlesen.
Zum Stand der Dinge am BGH:
Quelle: http://www.pr-inside.com/de/print65042.htm
BGH verhandelt am 13. Juni erneut über Klage gegen Gaspreiserhöhung
Karlsruhe (ddp). Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 13. Juni erneut darüber, ob Gaspreiserhöhungen gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüft werden können.
Das teilte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats des BGH, Wolfgang Ball, am Mittwoch in Karlsruhe mit. Das Verfahren dürfte weit reichende Auswirkungen für Gaskunden und Energieversorger haben.
Geklagt hat der als «Gaspreis-Rebell» bekannt gewordene frühere Richter Klaus von Waldeyer-Hartz aus Heilbronn. Er wehrt sich dagegen, dass die Heilbronner Versorgungs-GmbH zum 1. Oktober 2004 den Gaspreis um rund zehn Prozent angehoben hat - von 3,47 auf 3,84 Cent pro Kilowattstunde. Nach Auffassung des Klägers soll der BGH feststellen, dass diese Erhöhung des Gaspreises unbillig und daher unwirksam ist. Das Amtsgericht Heilbronn hatte der Klage stattgegeben. In der Berufung wies dann aber das Landgericht Heilbronn die Klage ab. Dagegen legte Waldeyer-Hartz Revision ein.
Der 8. Zivilsenat hatte bereits am 20. Dezember 2006 in der Sache verhandelt und wollte ursprünglich an diesem Mittwoch sein Urteil verkünden. In der Beratung habe sich aber gezeigt, dass einige wichtige Fragen «bisher nicht ausreichend erörtert wurden», sagte Richter Ball. Zu klären sei etwa, ob bereits die Ausgangspreise vor dem 1. Oktober 2004 «unbillig erhöht» waren. Die Preiserhöhung ab 1. Oktober 2004 könnte dann deswegen unangemessen gewesen sein. Die Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 könnte aber auch angemessen gewesen sein, wenn sie letztlich eine vorherige unbillige Erhöhung ausgeglichen hätte und diese damit nicht voll an die Kunden weitergegeben worden wäre.
Die bisherige Auffassung des Senats, dass es auf den Ausgangspreis nicht ankomme und nur die Erhöhung zum 1. Oktober 2004 Streitgegenstand sei, gelte nun wohl nicht mehr, sagte Ball. Der Senat wolle aber «nicht mit verdeckten Karten spielen» und habe deswegen erneut eine mündliche Verhandlung angesetzt.
(AZ: VIII ZR 36/06)
ddp.djn/dmu/hwa
Siehe auch hier:
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2007-03/artikel-7901301.asp
So erläuterte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball, dass Gastarife auch dann unbillig sein könnten, wenn die Preiserhöhung zwar nachvollziehbar seien, aber bereits die Ausgangspreise zu hoch waren.
In der ersten mündlichen Verhandlung im Dezember 2006 habe der Senat diese Rechtsfrage noch für unbeachtlich gehalten und nur die Preiserhöhung erörtert.
-
@Bee1958,
da bin ich mal gespannt, was in ihrem Vertrag steht und was die SW unter einer "automatischen Preisgleitformel" verstehen?
Etwa wohl doch nicht die Referenztermine zum Anpassen der Preise?
-
@Cremer
Per pn Termin ausmachen, nach Krefeld fahren, Vertragstext gemeinsam durchlesen oder aber zufaxen lassen. :wink:
-
Ich komm wahrscheinlich nicht mal am WE dazu, die Vertragsbedingungen zu studieren. Aber die SWK hat sich ja auch Zeit gelassen mit der Antwort!
;-)
Danke jedenfalls für das informative Feedback!
-
@Fricke,
das bräuchte ich noch nicht einmal.
Ein guter Freund wohnt in Krefeld, der hat auch die Vertragstexte, allerdings erst seit Ende 2005, da er Neukunde ist.
-
@Cremer
Glück gehabt.
Sonst kann es schon sehr aufwendig sein, seine Neugierde zu befriedigen. :wink:
-
Jetzt hab ich mir die Vertragsbedingungen mal vorgenommen - und siehe da - ich hab wohl so eine Preisanpassungsklausel im Vertrag. Regelmäßige Erhöhungen des Leistungspreises sind zum 01.04. und 01.10. jeden Jahres danach möglich, wenn sich bestimmte Bezugsgrößen ändern (Investitionsgüterindex und Lohnbasis). Außerdem ist für den Arbeitspreis eine Bindung an den Preis für leichtes Heizöl festgeschrieben. Die entsprechenden Formeln lassen sich hier - wegen der enthaltenen Brüche nicht wirklich darstellen.
Wen es interessiert, dem kann ich den Passus auch per PN mal rüberschicken (ich hab das als jpg).
Ich werde den Versorger wohl nur auf die anstehende Entscheidung des BGH verweisen können, die sich dann auch über die Billigkeit des Ausgangspreis verhalten soll, oder wie seht ihr das?
-
@Bee1958,
so oder so ähnliche Preisanpassungsmöglichkleiten gibt es in fast allen Verträgen der Versorger
Steht in Ihrem Vertrag auch die Grundlage wie der Preis angepasst wird ==> Referenzperiode z.B. 6/3/3 ?
-
Hallo Bee,
ich bin ebenfalls kunder der SWK-Krefeld und kämpfe mich gerade durch. Morgen geht das Einschreiben an das Amtsgericht raus!
Erzählst Du mir mal bitte Schritt für Schritt, was bisher bei Dir so ablief, und über welchen Zeitraum sich das Ganze so entwickelt hat?
Bei mir haben die 5 Wochen nach meinem Einzug (letztes Jahr April) ohne Vorankündigung (und obwohl vorab telefonisch der Zählerstand bei Einzug durch gegeben wurde) eine Ablesung durchgeführt und mich daraufhin auf 45,- Euro mtl. runter gestuft, vorher (also für April und Mai 2006) zahlte ich denen rund 95,- € mtl., und das bei einem 5-Personen-Haushalt. Da ich keine Vergleichsmöglichkeiten hatte (da der vorherige Vermieter den Strom selbst erzeugte und dieser somit günstiger war), zahlte ich fleißig 62,- € pro Monat in der Hoffnung, noch einen Teil zurück zu bekommen. Pustekuchen ... eine Nachzahlung wollen Sie nun von fast 1000,- € obwohl mtl. recht gleichbleibender Stromverbrauch.
Da ich bei den Stadtwerken, für die neue Wohnung in der ich nun seit einem guten Jahr wohne, auch keinerlei Vertrag oder sonstiges unterschrieben, und die mich ja auf 45,-€ runter stuften, was ja eindeutig deren Fehler war, frage ich mich nun, ob ich diese Endabrechnung nun überhaupt zahlen muss. Bisherige Gespräche mit der SWK verliefen für mich negativ. So dass ich nun auch den Weg der Unbilligkeit gehen will.
LG
-
@Muckelchen5,
Sie haben Strom entnommen, also sind Sie zur Zahlung verpflichtet.
Welche Abschlagshöhe gerechtfertigt ist, bleibt dem Versorger und dem Kunden letztlich überlassen.
Natürlich müßte der Versorger aus Erfahrung wissen, wieviel ein 5 Personenhaushalt benötigt unter Angabe der Endgeräte (Herd, E-Boiler, Waschmasch, Spülmasch, Trockner, etc.)
Die Angaben hatten bei Vertragsbeginn genant werden müssen.
-
@Cremer
Wenn man Strom aus dem Netz entnommen hat, ist man dem Grunde nach zu Zahlung verpflichtet.
Zur Höhe der Zahlungsverpflichtung kommt es darauf an, ob am einen konkreten Preis bei Vertragsabschluss vereinbart hat. Wenn der Vertrag allein durch Entnahme aus dem Netz zustande kam und zugleich verschiedene Tarife nebeneinander bestanden, ist nicht klar, auf welchen man sich geeinigt hat.
Dann ordnet der Versorger den Kunden in einen seiner verschiedenen bestehenden Tarife ein und bestimmt somit die Höhe des zu zahlenden Preises einseitig.
In einem solchen Fall greift § 315 BGB, anders wenn man sich auf einen konkreten Preis geeinigt hat (Auslegungsfrage).
Erhöht der Versorger nach Vertragsabschluss aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts den Preis einseitig, so liegt insoweit eine einseitige Leistungsbestimmung vor, die der Billigkeitskontrolle unterfällt.
Ich wäre lange nicht so mutig, solche Einschätzungen wie Sie abzugeben. Dafür weiß man von den konkreten Umständen zu wenig.
Sie sollten sich deshalb auch mit solchen pauschalen Aussagen zurückhalten. Schließlich waren Sie nicht dabei.
@Muckelchen5
Sicherlich könnte ein Anwalt weiterhelfen, der die Sache konkret prüft, und feststellen kann, ob und inwieweit ggf. eine einseitige Leistungsbestimmung vorliegt und § 315 BGB überhaupt greift.
Wer das Geld noch selbst in der Hand hält, hat die besseren Karten, als derjenige, der möglicherweise schon zuviel bezahlt hat. Darüber sollte man sich deshalb nicht unbedingt beschweren. Man kann jeden Monat anhand des Zählerstsndes leicht ausrechnen, was verbraucht wurde und welche Rechnung auf einen zukommen wird.
-
Danke,
ich habe mir nun die Rechnung noch einmal angesehen.
Bei mir wurde ein Teil der Rechnung geschätzt, ein anderer Teil durch eine Ablesung festgestellt.
Wie gesagt, ich habe keinen Vertrag bei der SWK unterschrieben, es wurde auch nicht detailiert über vorhandene Geräte oder Tarife oder der gleichen mit mir gesprochen. Somit besteht auf jeden Fall die einseitige Preisbestimmung durch die SWK.
Dann hat man mich zum 01.01. ohne mich zu informieren vom Haushalt Eintarif in den SWK Klassik Strom-Tarif umgestellt, und auch mich hat man nicht über die Preiserhöhung von 2,02 % informiert, eben so wenig darüber, dass eine Leistungspreis- und Verrechnungspreis-Pauschale in Höhe von 78,- € pro Jahr zu zahlen sei.
Bei meinem Einzug wurde mir von den Nachbarn geraten, den Strom-Zählerstand des Vormieters bei der SWK an zu geben, damit ich nachher nicht seinen Verbrauch zahle. Lediglich das habe ich getan, und habe denen am Telefon damals auch gesagt, dass ich nun neuer Mieter bin und ebenfalls einen Stromanbieter brauchen würde. Die haben mir dann nur gesagt, dass ich nichts weiter machen müßte. \"Wir machen das schon!\" ... Das war so ziemlich alles, worüber man am Telefon sprach. Eine Einzugermächtigung haben die zum Glück nicht ...
Nun überlege ich auch, ob ich denen wegen der Jahresabrechnung einen Teilbetrag in Höhe von 13,814 % zahlen soll, oder ob ich das Geld erst mal fest halten und mir Rat von einem Anwalt holen soll (aber das dauert ja bekanntlich ewig, bis man da ein Ergebnis hat) ... was meint Ihr? LG
-
@Muckelchen5,
H. Fricke an doch im Beitrag davor geschrieben, wie man es machen soll.
Letztlich Widerspruch gemäß § 315 einlegen.