Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => enviaM => Thema gestartet von: nachod am 23. Februar 2007, 17:15:39

Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: nachod am 23. Februar 2007, 17:15:39
Hallo,

In meinem Nachtstromsondervertrag steht folgendes

Vertragslaufzeit

Das Vertragsverhältniss läuft so lange weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt wird. Kündigt der Versorger so ist er verpflichtet, dem Kunden den zu diesem Zeitpunkt vom Versorger allgemein angebotenen Wärmespeicher-Sondervertrag anzubieten.

Das bedeutet für mich:

1. Ich lege widerspruch ein. (Erhöhung 15 %)
2. Mein Versorger kündigt mir meinen Vertrag.
3. Ich "darf" einen neuen Vertrag schließen, mit den dann gültigen höheren Preisen.

Ich meine, dann hätte ich auch gar nicht erst widersprechen sollen. Das ist doch ein Knebelvertrag. Damit ist für mich 307 und 315 nicht möglich.

Nachod
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Februar 2007, 17:31:29
@nachod

Eben aus diesem Grunde kann sich eine entsprechende Kündigung ja als treuwidrig und schikanös und deshalb unwirksam erweisen.

Das Amtsgericht Leipzig hatte dazu in seinem Urteil sehr gute Überlegungen angestellt.

Dazu gibt es auch ein Anerkenntnisurteil der E.ON Hanse vor dem LG Itzehoe.

Aus selben Grunde haben die Kartellbehörden solche Kündigungen für kartellrechtswidrig erklärt.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: nachod am 23. Februar 2007, 17:51:15
Hallo,

ja gut wie soll ich mich verhalten, wenn ich die Kündigung bekomme ?

Nachod
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Februar 2007, 18:22:52
@nachod

Weil den Versorgern die Einschätzung der Kartellbehörden bekannt ist, ist fraglich, ob überhaupt gekündigt wird.

Wenn gekündigt wird, muss man sich mit allen zu Gebote stehenden rechtlichen Möglichkeiten wehren, Kartellbehörden und Anwalt einschalten ....

Das konnten Sie sich bestimmt schon denken.

Was denn auch sonst?
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: nachod am 23. Februar 2007, 18:31:41
Hallo,

was ist wenn der Stromversorger kündigt und behauptet, das die Kündigung nichts mit meinem Widerspruch zu tun hat.

Er kündigt mir eben einfach.

Nachod
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Februar 2007, 18:37:54
@nachod

Dann wird sich zum Beispiel eine Kartellbehörde sicher nachweisen lassen wollen, dass es sich um keine "Sonderbehandlung" handelt.

Aus den kartellrechtlichen Vorschriften ergibt sich ein Diskrimnierungsverbot und Gleichbehandlungsgebot, so dass ein einzelner Kunde nicht einfach so und ohne Grund gekündigt werden darf.

Man wird also wohl Gründe nennen müssen.

Zudem, kann man, wenn ich es richtig verstanden habe, nach einer Kündigung und Neuabschluss eines Vetrages gar nicht schlechter stehen, als hätte man sich nicht zur Wehr gesetzt.

Deshalb ist nicht recht ersichtlich, wo das Problem liegen soll, ob man sich nun wehrt oder nicht.  Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: nachod am 23. Februar 2007, 18:40:12
Hallo,

danke für Ihre Hilfe. Ich glaube aber ohne Anwalt habe ich da als Laie wenig Chancen. Falls die Kündigung kommen sollte, informiere ich auf alle Fälle sofoert das Bundeskartellamt.

Nachod
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Februar 2007, 18:50:30
@nachod

Sie können getrost darauf verweisen, dass nach Auffassung der 8. Beschlusskammer des Bundeskartellamtes im Bereich der sog. Schwachlastergelungen marktbeherrschende Stellungen der örtlichen Stromversorger  bestehen.

Sie können auch gleich eine Stellungnahme des Bundeskartellamtes dem Widerspruch beifügen:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=748&file=dl_mg_1161767009.pdf

http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/nachrichten/energie-strom-verbraucher/75094.asp

Das gilt für Vertragskündigungen entsprechend. Schließlich ist die Vertragskündigung sogar noch weitergehend als die Androhung der Sperre.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: nachod am 26. Februar 2007, 05:54:45
Danke für dir Hilfe.

Nachod
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: zimpel am 06. März 2007, 21:19:11
Zitat
Sie können getrost darauf verweisen, dass nach Auffassung der 8. Beschlusskammer des Bundeskartellamtes im Bereich der sog. Schwachlastergelungen marktbeherrschende Stellungen der örtlichen Stromversorger bestehen.

@RR-E-ft
Gibt es ein diese Auffassung unmittelbar belegendes Dokument?
Zitat
Sie können auch gleich eine Stellungnahme des Bundeskartellamtes dem Widerspruch beifügen:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=748&file=dl_mg_1161767009.pdf

@RR-E-ft
Dem Dokument im o.a. Link entnehme ich keine direkte Bezugnahme auf Schwachlastregelungen (Wärmespeicherstrom).
Ich habe beim selben Versorger wie nachod einen Sondervertrag und bekam heute wieder mal eine Mahnung mit Sperrandrohung. Bei vorherigen Mahnungen hatte ich mich jeweils mit einer Beschwerde an die 8. Beschlussabteilung gewandt und zunächst auch eine dem Wortlaut des hinter dem o.a. Link liegenden Dokumentes genau entsprechende Antwort bekommen. Zuletzt erhielt ich aber nach Rücksprache der 8. Beschlussabt. mit dem EVU Bescheid, dass sie sich die Kartellbehörde bei Sonderverträgen nicht in der Lage bzw. zuständig fühlt, die Anwendbarkeit des § 315 BGB festzustellen und hat mich diesbzgl. an die Zivilgerichte bzw. auf die Möglichkeit der Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung verwiesen.

Über eine mir hierzu weiterhelfende Antwort, würde ich mich sehr freuen. Seit meinem Widerspruch ist mittlerweile mehr als ein Jahr vergangen und die Sache ist nicht einen einzigen relevanten Schritt in eine Richtung vorangekommen, die mir etwas Rechtssicherheit bietet.
--
Mit freundlichem Gruß.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: RR-E-ft am 06. März 2007, 21:25:20
@zimpel

Rechtssicherheit kann nur erreichen, wer den Rechtsweg beschreitet, also Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sperrandrohung, ggf. Feststellung in einem Hauptsacheverfahren, dass ein Recht zu Preiserhöhung etwa wegen unwirksamer Klauseln gem. § 307 BGB nicht besteht und weitergehende Fordereungen, derer sich das Versorgungsunternehmen berühmt, nicht geschuldet sind.

Solche Schritte sollte man aber in keinem Falle ohne einen Anwalt unternehmen.

Zahlung unter Vorbehalt ist demgegenüber nicht nur untunlich, sondern unsinnig, weil man auf Rückzahlung klagen muss und dadurch für die Zukunft immer noch keine Rechtssicherheit hat, man klagt also zurück, derweil man immer weiter erhöhte Preise unter Vorbehalt zahlt, die man dann ebenso wieder zurück klagen muss. Warum zahlt man sie dann erst, muss man sich ggf. fragen lassen, wenn man doch weiß, dass sie nicht geschuldet sind. Böse Falle.

Siehe etwa das Urteil des LG Itzehoe zu E:ON- Preisanpassungsklauseln in Heizstromverträgen.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: Cremer am 06. März 2007, 21:52:09
@zimpel,

wie lautet denn die Sperrandrohung?

Ist diese denn konkret genannt worden (Termin)?

Ich vermute mal nicht
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: zimpel am 06. März 2007, 21:55:54
@RR-E-ft
Zitat
Rechtssicherheit kann nur erreichen, wer den Rechtsweg beschreitet,
Das ist mir bewusst. Leider bin ich da in gewissem Sinne auch auf das EVU angewiesen. Die bisherigen Mahnungen wurden nach meinem Widerspruch aus formellen Gründen (falscher Betrag, falsches Fälligkeitsdatum) jeweils stillschweigend zurückgezogen, so dass ein in diese Richtung führender Schritt bisher schließlich überflüssig war.
Zitat
Solche Schritte sollte man aber in keinem Falle ohne einen Anwalt unternehmen.
Dies werde ich ebenfalls beherzigen. Da das EVU bisher die von mir gesetzte Frist zur Zurücknahme der Sperrandrohung ignoriert hat und ich dies erst durch Rückfrage im Callcenter erfahren habe, könnte ich diesmal den Erlass einer EV anstreben. Schließlich ist die von mir zurückbehaltene Summe marginal, meine Bonität und sonstiges Zahlungsverhalten völlig in Ordnung und wegen Minderverbrauch durch die geleisteten Abschläge die ggf. bestehende Forderung mehr als gedeckt. Im Gegensatz dazu bedeutet die Versorgungseinstellung für meine Familie und mich ein existentielles Risiko. Deshalb ist die Sperrandrohung nach meinem Dafürhalten eine reine Einschüchterungs- bzw. Willkürmaßnahme. In diesem Sinne hatte ich schon im vergangenen Jahr eine Schutzschrift beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt, dies geschah seinerzeit noch ohne anwaltliche Hilfe.
Zitat
Zahlung unter Vorbehalt ist demgegenüber nicht nur untunlich, sondern unsinnig,
Sehe ich genauso und war insofern auch über diesen Rat der Beschlussabteilung verwundert.

Haben Sie noch einen Tipp bzgl. einer zitierbaren Stelle, an der das Bundeskartellamt die marktbeherrschende Stellung der örtlichen Stromversorger bei Schwachlastregelungen darlegt? Ich habe bei einer Suche dazu nur dies im alten Forum entdeckt (leider nicht mehr ganz aktuell):

Bundeskartellamt antwortet auf Heizstrompreiserhöhung in KL (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=906)

@Cremer
Zitat
wie lautet denn die Sperrandrohung?
Ist diese denn konkret genannt worden (Termin)?
"Falls Sie die angeforderte Zahlung nicht leisten, werden wir unsere Lieferung auf Grund unseres Zurückbehaltungsrechtes vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens einstellen."

--
Viele Grüße.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: Cremer am 06. März 2007, 22:02:51
@Zimpel,

na dann ist es die übliche Masche einer nicht ernstlich gemeinten Sperrandrohung.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: zimpel am 06. März 2007, 22:09:56
Zitat von: \"Cremer\"
na dann ist es die übliche Masche einer nicht ernstlich gemeinten Sperrandrohung.

Mmhh, das Gefühl habe ich auch und es stimmt mit den bisherigen Erfahrungen überein. Nur würde ich lieber Ernst machen, um zu einer EV zu kommen (siehe obige Antwort an RR-E-ft). Die Sperrung ist aus meiner momentanen Sicht die einzige verbleibende Drohkulisse, alles andere, einschließlich Kündigung des Sondervertrages sollte sich adequat beantworten lassen.
--
Viele Grüße und danke.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: RR-E-ft am 06. März 2007, 22:10:31
@Cremer

Vier Wochen nach Zugang ist ein klares Datum, wenn das EVU einen Zugangsnachweis hat, etwa weil ein Mitarbeiter oder Bote das Schreiben eingeworfen hat.

Wieviel genauer will mann denn noch eine Sperrandrohung erwarten?

Man denke nur an die Rechtsbehelfsbelehrungen der Ministerialbürokratie.... Da geht es auch nur um Wochen nach Zustellung.


Da muss man handeln, wenn man nicht plötzlich ohne Versorgung dastehen will.

Allerdings lässt die relaiv lange Frist einige Optionen, die Kuh noch anders vom Eis zu bekommen.

Nur wenn es wenige Wochen später schon wieder los gehen sollte, ärgert man sich vielleicht, dass man nicht gleich gerichtlich für klare Verhältnisse gesorgt hat.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: zimpel am 06. März 2007, 22:23:26
@RR-E-ft
Zitat
Vier Wochen nach Zugang ist ein klares Datum, wenn das EVU einen Zugangsnachweis hat, etwa weil ein Mitarbeiter oder Bote das Schreiben eingeworfen hat.

Da ich fristgemäß Widerspruch gegen die im gleichen Schreiben enthaltene Mahnung einlegen muss, bin sogar ich selbst derjenige, der den Zugang des Schreibens bestätigt.
Zitat
Allerdings lässt die relaiv lange Frist einige Optionen, die Kuh noch anders vom Eis zu bekommen.

Welche Optionen sind das aus Ihrer Sicht?
Zitat
Nur wenn es wenige Wochen später schon wieder los gehen sollte, ärgert man sich vielleicht, dass man nicht gleich gerichtlich für klare Verhältnisse gesorgt hat.

Das ist der Punkt. Mittlerweile 17 Schreiben ans EVU verfasst, -zig Urteilsbegründungen gelesen etc. Ich möchte eigentlich, dass die Sache eine Richtung bekommt, bei der wenigstens ein \'vorläufig stabiler Zustand\' absehbar ist. Dass ich deswegen kampflos das Feld räume ist für mich allerdings keine Option.
--
Danke für die bisherigen Antworten.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: Cremer am 07. März 2007, 07:25:07
@zimpel,

Sie hatten ja Widerspruch nach § 315 eingelegt.

nacdh den Ausführungen von h. Fricke würde ich ggf. den Widerspruch nochmals unter hinweis von LG Köln und Hannover bekräftigen.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: RR-E-ft am 07. März 2007, 15:15:10
@Cremer

Es gilt nicht, einen Widerspruch zu bekräftigen, sondern zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die sofortige schriftliche  Rücknahme der Sperrandrohung zu fordern und im Fall der Weigerung selbst eine einstweilige Verfügung wie in den Fällen der LG Koblenz und Köln zu erwirken, damit Schluss ist mit immerwährenden Androhungen.

Danach kann man die strittigen Zahlungsansprüche in einem ordentlichen Gerichtsverfahren klären, wenn der Versorger für die Vergangenheit auf Zahlung klagt oder aber mit einer eigenen Feststellungsklage auch für zukünftige Zahlungsverpflichtungen für Klarheit sorgen.

Einen Widerspruch lediglich zu bekräftigen, ist deshalb untunlich.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: zimpel am 07. März 2007, 15:52:17
Zitat
zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die sofortige schriftliche Rücknahme der Sperrandrohung zu fordern und im Fall der Weigerung selbst eine einstweilige Verfügung wie in den Fällen der LG Koblenz und Köln zu erwirken,

@RR-E-ft
Ich habe dies mit einer Fristsetzung bis 31.03.07 gefordert. Ein Ignorieren der Frist werde ich als Weigerung auffassen und dann über einen Anwalt den Erlass einer EV beantragen lassen. Das kann bzw. sollte ich sicher schon vor Fristablauf mit dem Anwalt vorbereiten, damit die Zeit dann nicht plötzlich knapp wird? Ist es notwendig bzw. sinnvoll, hierzu schon einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der auf Fragen des Energierechts spezialisiert ist?
Zitat
Danach kann man die strittigen Zahlungsansprüche in einem ordentlichen Gerichtsverfahren klären, wenn der Versorger für die Vergangenheit auf Zahlung klagt oder aber mit einer eigenen Feststellungsklage auch für zukünftige Zahlungsverpflichtungen für Klarheit sorgen.

@RR-E-ft
Worauf müßte eine spätere Feststellungsklage ggf. abzielen - Unbilligkeit der Preiserhöhung nach §315 BGB oder Unzulässigkeit der Preisanpassungsklausel im Sondervertrag und damit Ungültigkeit der Preiserhöhungen oder beides zusammen oder gar ein anderes Klageziel?

Kann eine solche Klage, auch wenn ein wie auch immer geartetes Urteil zu meinen Gunsten ausffallen sollte, im Nachhinein zum Bumerang werden? Ist es nach einer solchen Auseinandersetzung wahrscheinlicher, dass ich die \'ordentliche\' Kündigung oder eine \'Änderungskündigung\' meines Sondervertrages bekomme?

Ich nehme an, dass eine willkürliche Kündigung des Sondervertrages unabhängig von einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechtswidrig ist. Kann sich das EVU zur Begründung einer (hypothetischen) Kündigung ggf. auf so etwas wie ein \'zerrüttetes Verhältnis zum Vertragspartner\' aufgrund der (hypothetisch) stattgefundenen juristischen Auseinandersetzung berufen?
--
Viele Grüße und danke für die Antworten.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: RR-E-ft am 07. März 2007, 16:21:03
@zimpel

Man fordert immer die unverzügliche  Rücknahme von Sperrandrohungen (ohne schuldhaftes Zögern) und setzt also keine langen Fristen dafür. :roll:

Was Ihre Fragen zu Möglichkeiten in  gerichtlichen Verfahren betrifft, besprechen Sie dies bitte mit Ihrem gewählten Rechtsanwanwalt, der sicher Geld damit verdienen möchte und soll, Sie umfassend zu beraten.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: Cremer am 07. März 2007, 19:01:09
@Zimpel,

Die Frist ist zu lange

Angebracht ist bis zum 12.3.07 bei Ihnen eingehend!!
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: zimpel am 13. März 2007, 11:38:49
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Man fordert immer die unverzügliche  Rücknahme von Sperrandrohungen (ohne schuldhaftes Zögern) und setzt also keine langen Fristen dafür. :roll:
Ich habe die Rücknahme der Sperrandrohung natürlich umgehend, also ohne schuldhaftes Zögern gefordert. Eine in diesem Zshg. wie auch immer gestaltete Fristsetzung kann doch kein schuldhaftes Zögern meinerseits sein!?

Bei einer zu knapp bemessenen Frist bestand aus meiner Sicht das Risiko, schnell unter Zeit- bzw. damit verbundenen Handlungsdruck zu geraten. Schließlich habe ich als Folge des Verstreichens der Frist ohne schriftliche Rücknahme der Sperrandrohung rechtliche Schritten meinerseits angekündigt und ich möchte mich hierbei nicht wie das EVU gebärden und heiße Luft produzieren.

Alternativ kann man m.E. nur die sofortige Rücknahme der Sperrandrohung  fordern, ohne hierzu ausdrücklich eine Frist zu setzen. Dann hat man den Spielraum, um rechtzeitig vor dem angekündigten Termin der Sperrung die richtigen Maßnahmen einzuleiten, dafür aber bis zum Verstreichen des Termins der angedrohten Sperrung ggf. keine neueni Information zum Status der Angelegenheit (im besten Fall aber eine EV).
--
Gruß.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: RR-E-ft am 13. März 2007, 12:32:07
@zimpel

Wenn man die unverzügliche Rücknahme fordert, ist die Frist länger als "sofort" und in jedem Falle nicht zu kurz, weil die Burteilung sich ja gerade danach richtet, was dem anderen zugemutet werden kann: ohne dessen schuldhaftes Zögern.

Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung liegen dann regelmäßig die Voraussetzungen vor, Antrag nicht ohne Anwalt allein wegen des notwendigen Vortrags zu Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sowie die notwendigen Glaubhaftmachungen gemäß der Zivilprozessordnung.

Keinesfalls darf man damit bis zum angedrohten Sperrtermin warten.

Wenn eine einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen wird, muss diese noch vor dem angedrohten Sperrtermin mit einem Gerichtsvollzieher beim Gegener zugestellt werden, um wirksam zu werden.

Ist die Energiezufuhr unterbrochen, nutzt eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Unterbrechung nichts mehr, weil sie sich bereits mit der erfolgten Unterbrechung erledigt hat.

Man braucht dann ggf.  eine weitere einstweilige Verfügung auf Wiederaufnahme der Versorgung, die wiederum erst mit Zustellung über einen Gerichtsvollzieher wirksam wird.

Deswegen ist die Eile geboten, um noch vor dem Sperrtermin eine Unterlassungsverfügung zustellen zu können....

Mancher denkt, er hätte alle Zeit der Welt und die Fertigung von Schriftsätzen und die Arbeit der Justiz selbst würden keine Zeit beanspruchen, fällt dann schon einmal deshalb auf die Nase.

Schließlich will man auch genug Zeit haben, die bestehenden Möglichkeiten vorher mit dem Anwlt zu besprechen. Das geht schlecht am Tag der angedrohten Versorgungseinstellung.

Kommt man auf den letzten Pfiff, könnte der Anwalt wegen Arbeitsüberlastung gehindert sein, das Mandat noch zu übernehmen.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: zimpel am 13. März 2007, 13:06:59
RR-E-ft
Danke für die ausführliche Antwort, welche mir die Zusammenhänge nochmal klarer gemacht hat. Die anwaltlichen Aktivitäten bzgl. EV laufen gerade an.
--
Viele Grüße.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: nachod am 13. März 2007, 17:09:20
Hallo,

also ich würde gegen die Sperrandrohung überhaupt nichts unternehmen. Für gewöhnlich hat man den Hausanschlußkasten sowie Zähler für Tag und Nachtstrom im Haus. Reinlassen braucht man keinen. Wenn die auf die Idee kommen vorm Grundstück zu buddeln und Verbindung kappen sofort einstweilige Verfügung zur Widerherstellung des Stromes beantragen. Sie haben 2 Zähler und 2 Verträge. Der EV kann nur alle beide oder gar nichts sperren. Den Normaltarif darf der EV gar nicht sperren. Also wenn Sie keinen reinlassen sperrt auch keiner.

Ich glaube nicht das bei Ihnen der Strom gekappt wird, solange Sie pünktlich zahlen. (Erhöhungen natürlich nicht)

Nachod
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: RR-E-ft am 13. März 2007, 17:16:53
@nachod

Glauben und Hoffen sind nicht unbedingt unsere Kategorien in diesem Forum.

Es gab schon Sperrungen mit dem Bagger und es dauerte bis zur gerichtlichen Klärung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dann mehr als zehn Tage, die nur mit einem teuren Notstrom-Aggregat überbrückt werden konnten.

Gewiss hatten auch dort die Kunden gehofft, man werde sich an Recht und Gesetz halten. Vielleicht hatten sie es sogar geglaubt.

Möglicherweise glaubte der Versorger auch, im Recht zu sein oder hoffte dies zumindest.

Wem diese Phase im Fall der Fälle nichts ausmacht, wer so etwas locker wegsteckt, der braucht nichts weiter unternehmen als zu hoffen und auf die Festigkeit in seinem Glauben vertrauen. :roll:
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: nachod am 13. März 2007, 17:51:17
Hallo, O.K. man darf natürlich keine schwachen Nerven haben. Bei mir liegt mitten auf meinem Grundstück eine Muffe, wo der Nachbar mit dranhängt. Sollten die außerhalb meines Grundstückes totlegen, hat mein Nachbar ebenfalls Stromsperre. Eventuell eine bessere Ausgangslage. Letztlich muß das jeder für sich entscheiden. Meine Meinung ist jedenfalls, das der EV nur Droht, wie immer.

Nachod
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: RR-E-ft am 13. März 2007, 18:40:41
@nachod

Es war im geschilderten Fall keinerlei Frage der Nervenstärke der Kunden.
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: zimpel am 14. März 2007, 07:08:15
Zitat von: \"nachod\"
also ich würde gegen die Sperrandrohung überhaupt nichts unternehmen.
Aus meiner Sicht: Was kann passieren, als dass ich im schlimmsten Fall keine EV erwirke? Solange der Widerspruch nicht ausgeräumt ist, wird der Versorger (zumindest glaube ich das) den Sondervertrag nicht ohne wichtigen Grund kündigen, weil das missbräuchlich wäre. Somit gelange ich in der Angelegenheit wenigstens zu einem neuen Status und kann Anwalt + Gericht schon mal \'testen\'. Außerdem sieht der Versorger, dass er mich ernst nehmen sollte.

@RR-E-ft
Vor mir liegt das Buch "§315 BGB: Streit um Versorgerpreise" von Zenke/Wollschläger. Man muss sich auch mit der Gedankenwelt der Gegenseite auseinandersetzen, meine ich. Danke, dass sie dieses (Mach-)werk hier im Forum erwähnt haben.
--
Gruß
Titel: Kündigung Sondervertrag
Beitrag von: nachod am 14. März 2007, 16:17:37
Hallo,

ist einleuchtend. Wenn Sie Sich jetzt über Anwalt wehren, merkt der Ev das Sie es ernst meinen. Vielleicht ist das doch ganz gut.

Nachod