Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: ttr am 12. Februar 2007, 16:08:57
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Hallo,
ich habe vor kurzem die Abschlussrechnung meines Gasversorgers erhalten und möchte gemäß den Empfehlungen im Forum erneut Einspruch samt eigener Rechnung zurückschicken.
Schon bei der Kündigung meines Vertrages ist mir aufgefallen, dass das Musterschreiben von energieverbraucher.de (http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/Musterschreiben_an_Versorger/site__1703/) nicht den Gesamtpreis, sondern nur Preiserhöhungen beanstandete.
Ich habe dazu in einem anderen Thread (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=22052#post22052) nachgefragt, wie das sein kann, aber keine Antwort bekommen. Auch scheinen mehrere andere Nutzer diese Frage unbeantwortet gestellt zu haben. (zumindest habe ich mit der Suche nichts finden können.)
Würde mich daher freuen, ob mir jemand sagen könnte, ob das Musterschreiben mittlerweile auf dem aktuellen, empfohlenen Stand ist: Dort ist von Preianpassungen, aber nie vom Gesamtpreis die Rede. Reicht das aus?
Und falls nicht: An welchen Stellen sollte/muss ich den zusätzlichen Hinweis auf den Gesamtpreis hinzufügen?
Danke,
ttr
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@ttr,
ich denke mit der Formulierung "Preisfestsetzung" kann die Preishöhe an sich als auch die Preissteigerung gemeint sein.
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@ ttr
Mit der Formulierung:
die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung
ist natürlich der neue Gesamtpreis gemeint!
Der in Ihnen mitgeteilte Preis setzt sich aus dem alten Gesamtpreis und der aktuellen Preiserhöhung zusammen. Zumindest bei uns wird bei einer Preisveränderung nur der neue Gesamtpreis öffentlich vom Versorger bekanntgegeben, nicht die Preiserhöhung in ct.
Richtig ist der Hinweis auf die zukünftigen Preiserhöhungen:
Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise.
Gruß
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Also nehme ich an, dass ich das Schreiben unverändert nutzen kann.
Danke!
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Ich muss doch noch mal nachhaken: Im "Brief während des Jahres" ist von Preistfestsetzung die Rede, beim "Brief als Antwort auf Jahresabrechnung" dagegen von Preisanpassung.
Auch auf die Gefahr hin, dass ich zu spitzfindig wirke: Macht das einen Unterschied? (insbesondere bzgl. der Gesamtpreis-Frage?)
Ganz abgesehen davon frage ich mich, ob es noch weitere Differenzen zwischen den beiden Briefen gibt, die man leicht übersieht, aber relevant sein könnten...
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@ttr
Im "Brief als Antwort auf Jahresabrechnung" wird ebenfalls auf den Gesamtpreis eingegangen.
Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder ...
Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach.
Das sollte also passen.
Gruss eislud