Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: luxus am 05. Februar 2007, 21:02:20

Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: luxus am 05. Februar 2007, 21:02:20
Hi,

ich habe nichts genaues beim Suchen gefunden, deshalb stell ich jetzt mal meine Frage.

Ich zahle eigentlich jeden Monat 10€ Mahngebühren an eon. Ich verdiene leider nicht besonders viel(, aber eon an mir). Deshalb kann ich die Abschläge eigentlich nie pünktlich zahlen, ausserdem hänge ich sowieso immer etwas hinterher. Da ich keinen Dispo bekomme, werde ich auch dieses Mahngebührenfiasko nicht so schnell los.

Ich frage mich langsam, ob das alles rechtens ist. Ich habe heute mal wieder eine Mahnung über 292,00€ (2x Abschlag) bekommen, wovon 20€ Mahngebühren sind. Langsam regt mich das auf. Wenn ich die Mahngebühren einfach nicht überweise, verrechnen die meine Abschlagszahlung einfach mit den Mahngebühren.

Gibt es da Leidgenossen, bzw. gibt es da Beispiele (Rechtssprechung) in diese Richtung, auf die ich mich beziehen kann?

Vielen Dank,
Lucas
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: RuRo am 05. Februar 2007, 21:17:52
Wie ist denn das mit den Abschlägen - schickt die EON-Avacon jeden Monat eine Abschlagsrechnung, oder woraus soll der Verbraucher die Fälligkeit des Abschlags ersehen?

Fälligkeit der Abschläge ist der Zeitpunkt, den der Versorger angibt, frühestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung. Gerne vergeht zwischen Datum der Abschlagsrechnung und Zustellung an den Verbraucher schon mal eine Woche. Da mal ein Auge drauf haben und monieren.

Im Übrigen würde ich mal ein paar Stunden in das Thema "Unbilligkeitseinwand" investieren, kostet nur Zeit, kein Geld und stärkt die Verbraucherwehr  :wink:

So zum Einstieg: http://forum.energienetz.de/viewforum.php?f=36
alle Themenbereiche mit  :!: studieren.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: luxus am 06. Februar 2007, 00:52:32
Mit der Endabrechnung wird der Stichtag für den Abschlag festgelegt. Das ist bei mir jeweils der 11.

Zahlungsaufforderungen gibt es keine. Nur Mahnungen. Mahngebühren stehen immer drauf (mind. 10€). Ich habe noch NIE eine Abschlagsrechnung erhalten. Das waren immer Mahnungen mit Mahngebühren drauf.

Wenn ich den Text richtig verstehe, tritt Verzug ein, bzw. kann gemahnt werden, sobalt eine Zahlungsaufforderung oder Rechnung für den Abschlag bei mir eingegangen ist?! Vorher nicht?

Edit: Ich seh gerade: Witzigerweise variieren die Stichtage. Mal der 12. mal der 11. mal der 10., woher soll ich das eigentlich wissen.
Ich habe mir mal eine Buchungsübersicht der Avacon kommen lassen. Da sind mehr Mahnkostenpositionen drauf als alles andere. Das hat mich, seit dem ich da Kunde (01.12.04) bin 150€ Mahnkosten gekostet.

Was kann ich tun?

Danke im Vorraus.

PS: Der Aufrichtsratsvorsitzende heisst Geldmacher  :D
(Darf ich das hier schreiben?!)
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: DieAdmin am 06. Februar 2007, 08:28:12
Zitat von: \"luxus\"

PS: Der Aufrichtsratsvorsitzende heisst Geldmacher  :D
(Darf ich das hier schreiben?!)


Klar können Sie das. Ist doch auch auf deren Website veröffentlicht:

http://www.eon-avacon.com/Default.aspx?id=152
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: Cremer am 06. Februar 2007, 08:38:28
@luxus,

Sofern sie Probleme mit Abschlagszahlungen haben, sind Sie hier im falschen Forum.  Wir können keine Tips geben, wie man aus normalen Zahlungsrückständen rauskommt.

Da sollten Sie sich besser einen Anwalt nehmen oder sich mit dem  Versorger über einen Zahlungsmodus austauschen.

Hier geht es um unbillige Energiepreise und wie man da entgegentritt.

Aus Ihrem Posting entnehme ich, dass Sie noch keine Widerspruch eingelegt haben.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: luxus am 06. Februar 2007, 09:23:02
Also ich habe dem Forum nicht entnommen, dass es hier nur um ein Thema geht. Ausserdem geht es mir nicht darum aus Abschlagszahlungen herauszukommen, sondern um die Mahngebühren. Und bei 10€ pro Mahnung halte ich das genauso für Wucher wie die Gaspreise.

Anscheinend ist der Abschlag nicht mal mahnfähig, so wie ich RuRo verstanden habe, da keine Rechnung oder Zahlungsaufforderung ergangen ist.

Da Sie alle viel Erfahrung mit den Gasanbietern habe, dachte ich, dass ich hier mal nachfragen kann. Aber dann werde ich mich wohl wieder abmelden müssen.

Mfg,
Lucas
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: DieAdmin am 06. Februar 2007, 09:29:12
@Cremer,

Luxus ist in diesem Forum schon richtig, schließlich es das Forum des Bundes der Energieverbraucher.

Was du meinst, er ist in der falschen Kategorie bzw Unterforum, das fiel mir auch auf, bloß ich hab keine andere geeignete Kategorie gefunden, wo ich diesen Thread hinverschieben könnte.

Bitte achte genau, darauf, ob du "Forum" bzw "Unterforum" meinst. Das dies wieder mal zu Missverständnissen führt, konnte man ja an Luxus Beitrag erkennen.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: hollmoor am 06. Februar 2007, 10:09:03
@luxus
Da meine Vorgänger nicht auf deine Fragen eingegangen sind,melde ich mich mal zu Wort. :wink:
 

Nun zu deiner eigentlichen Frage:

10 Euro Mahngebühren f.die erste Mahnung halte ich für weit überhöht.
Kann man aber in den AGB,s deines Versorgers nachlesen.
(Bei uns veranschlagen sie 2,50 €,ist auch in den AGB,s so festgehalten)

In deiner Jahresrechnung ist zu sehen,wann die Abschläge und in welcher Höhe zu zahlen sind.Bei Einzugsermächtigung bucht der Versorger automatisch ab.Zahlst du selbst,mußt du dafgür sorgen,dass der Betrag pünktlich beim Versorger eingeht.Passiert dies nicht,kommt die Mahnung m.fälliger Mahngebühr.
Schau auf der HP deines Versorgers nach,ob dort in den AGB,s die Höhe der Mahngebühren aufgelistet wurde.

Mehr kann ich leider dazu nicht sagen.




Und ich denke schon,daß luxus hier im richtigen Forum/Thema ist.
Wo sollte er sonst fragen? :roll:
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: taxman am 06. Februar 2007, 11:49:45
Es besteht die Möglichkeit die Mahngebühren zu vermeiden. Informieren Sie sich bitte zu dem Thema "Unbilligkeitseinwand" hier im Forum.

siehe hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4664

Dies sowohl für Gas und auch für Strom.

Eben durch den Unbilligkeitseinwand wird gerade eine Zahlungsverpflichtung ausgehebelt und den Zahlbetrag können Sie ebenfalls bestimmen.

Falls Ihnen dieses Forum zu anonym ist gibt es eventuell in Ihrer Nähe eine Protestgruppe wo Sie, in einem persönlichen Gespräch, näheres zu unserer Sache hier erfahren können.

siehe hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/Protestgruppen/site__1716/

Mit freundlichen Grüßen
taxman
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: AKW NEE am 06. Februar 2007, 13:07:47
@luxus

Nach meiner Meinung sind Sie hier genau richtig! Wir sind hier in Lü-Dan. auch Kunde der Avacon. Unsere Mahnungen haben eine Gebühr von
5,00 €.

@ alle

Es handelt sich hier um ein öffentliches Forum des Bundes der Energieverbraucher mit der Namen:
Ich brauche dringend Hilfe...
Und die sollten wir allen geben, die sich im Konflikt mit den Versorgern befinden. Dies nennt Mensch in anderen Bereichen Servive und Kundenbindung. Wenn wir richtig nett sind, gewinnen wir eventuell einen neu/e Mitstreiter/in. Wem das zuviel ist, braucht auf solche Hilferufe einfach nicht zu reagieren, ist vielleicht schwer, geht aber.
Gruß
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: RuRo am 06. Februar 2007, 13:29:08
@luxus

Auszug aus EON-Avacon-Broschüre Erdgas

1. Die Abschlagsbeträge werden zu den schriftlich genannten Terminen fällig.

2. Für jede Anmahnung fälliger Rechnungen und Abschläge sind vom Kunden Mahnkosten in Höhe von 5 Euro (mehrwertsteuerfrei) und Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.

zu 1:

Das widerspricht § 27 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV.

Ich lese den Abs. 1, vielleicht mal wieder in eigenwilliger Weise, und sage, wenn ich nicht am Abbuchungsverfahren teilnehme, hat mir der Versorger monatlich die Fälligkeit schriftlich mitzuteilen. Der bloße Verweis in der Jahresrechnung reicht da nach meiner Einschätzung nicht.

zu 2:

§ 286 BGB

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhe-bung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Jetzt bin ich mal spitzfindig :wink: Nach Abs. 3 Satz 1 wird Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Aufstellung verlangt. Die Zahlungsaufforderung kann demnach nicht im Vorgriff (siehe zu 1) erstellt werden, sondern muss im Nachhinein erfolgen. Womit wir wieder inhaltsgleich bei § 27 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV wären.

@hollmoor

AGB\'s aber nur bei Sondervertragskunden, gell :wink: ansonsten GVV oder AVBGasV

@cremer

Warum so harsch, dass hilft luxus nicht weiter.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: luxus am 06. Februar 2007, 13:39:19
von luxus bevor er den Beitrag von RuRo gelesen hat:

Danke an die Fürsprecher  :D

Mir geht es im Endeffekt hierum:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2187&sid=d94791e96bea1c75b016a4a6f0aefd3f

Mich würde ehrlich gesagt mal die Meinung von RR-E-ft interessieren.

Ich werde heute Abend mal eine Auflistung fertig machen. Die berechneten Mahngebühren sind immer sehr merkwürdig. 5€ für eine Mahnung würde ich ja verstehen, aber es tauchen jedesmal zwei Mahnungspositionen für einen Abschlag (Strom+Gas) auf, wobei für die erste der Positionen nie eine Mahnung bei mir angekommen ist.

Das sieht also so aus:

Datum
von vor:
ca. 12 Tage  Gas
ca. 12 Tage  Strom
ca. 10 Tage  Mahngebühren
2-3Tage       Mahngebühren

(Ich kann es gerade nicht nachsehen. Mach ich heute Abend)

Ich hab es einfach satt denen meine schwerverdiente Kohle (Schmerzengeld für einen Azubi - Gehalt kann man das ja nicht nennen) in den Allerwertesten zu schieben.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: luxus am 06. Februar 2007, 13:50:10
@RuRo

Das hieße ja, dass allein nach der Avacon Broschüre das Vorgehen schon falsch ist, da auf jeden Abschlag zweimal Mahngebühren erhoben werden und das eine Mal sogor ohne das gemahnt wird.

Deine/Ihre (duzt ihr euch hier?) weitere Ausführung muss ich erst in Ruhe nachlesen.

@all

Danke für die bisherige Hilfe. Ich werde auf jeden Fall erst einmal Einspruch gegen alle und aktuelle Mahngebühren einlegen. Meint ihr es lohnt sich einen Anwalt zu konsultieren? Einen Anwalt aus Prinzip damit zu beauftragen kann ich mir eigentlich nicht leisten.

Aber wenn man mal den Beitrag aus der LZ liest, der mit dem verlinkten Beitrag gepostet wurde, kann man sich ja mal ausrechnen, was sich die Avacon da durch Mahngebühren in die Tasche schaufelt.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: Cremer am 06. Februar 2007, 14:46:56
@luxus,

Forschen Sie nochmals Ihre Mahnungen ggf. Abschläge durch.

Kann es sein, dass Sie 2 Monate im Rückstand sind/waren und deshalb 2 x 5 € Mahngebür, für jeden Monat eine, zahlen?


@RuRo,

Wird die Fälligkeit der zukünftigen Abschläge nicht in der letzten Jahresrechnung bereits schriftlich als Abschlagsplan mitgeteilt  :wink:
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: luxus am 06. Februar 2007, 15:09:07
@cremer

Dann wären es 4x5€ so wie im aktuellen Fall. Ich werde es nachher aber noch genau auflisten.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: RuRo am 06. Februar 2007, 15:44:16
@cremer

Werden Sie nicht stutzig, wenn Sie § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV lesen?

Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

Im Übrigen inhaltsgleich mit § 27 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV

Die Mitteilung in der Jahresrechnung ist die Angabe des Zeitpunkts. Steht dort nicht mehr, reicht das nach m.E. eben nicht. Es bedarf dann einer zusätzlichen monatlichen Zahlungsaufforderung.

Es soll Versorger geben, die das mittlerweile auch erkannt haben und so den Kontakt zu den Kunden pflegen :wink:
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: hollmoor am 06. Februar 2007, 15:48:13
@luxus                                                                                              


Vielleicht meldet sich Fidel mal zu Wort,der kommt auch aus Lüneburg u.hat demnach den gleichen Versorger.Vielleicht könnt ihr mal kommunizieren.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: hollmoor am 06. Februar 2007, 17:17:36
Zitat von: \"RuRo\"
@cremer

Werden Sie nicht stutzig, wenn Sie § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV lesen?

Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

Im Übrigen inhaltsgleich mit § 27 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV

Die Mitteilung in der Jahresrechnung ist die Angabe des Zeitpunkts. Steht dort nicht mehr, reicht das nach m.E. eben nicht. Es bedarf dann einer zusätzlichen monatlichen Zahlungsaufforderung.

Es soll Versorger geben, die das mittlerweile auch erkannt haben und so den Kontakt zu den Kunden pflegen :wink:



Ich habe mal meine Rechnung gecheckt.
Auf der Vorderseite  steht unter der Abrechnung:

Die vorgenannten Abschläge sind fällig am: und dann folgen die Daten

Auf der Rückseite unter "Hinweise für unsere Kunden und Erläuterungen zur Rechnung" steht unter Fälligkeiten:

Die Rechnung ist innerhalb 2 Wochen nach Erhalt zu begleichen.
Die weiteren Abschlagsbeträge werden zu der auf der Vorderseite angedruckten Zahlungsterminen fällig.
Bei Zahlungsverzug wird (einmal) gemahnt und eine Mahngebühr erhoben.Nach erfolgloser Mahnung ist außerdem mit der Einstellung der Versorgung zu rechnen.




@RuRo

Bin bisher davon ausgegangen,das Dieses so ok ist u.gehe nicht davon aus,das mir mein Versorger jeden Monat erneut eine Abschlagsforderung zuschicken muß.
Der Gebührenbescheid der Stadt über Abwasser u.Müll kommt auch einmal jährlich als Abrechnung u.neue Festlegung der Abschläge.
Wie sieht es denn da aus?Gibt es da rechtlich Unterschiede?


Vielleicht äußert sich mal der Fachmann dazu.Aber wahrscheinlich hat er die Nase voll von diesen Diskussionen,meines Erachtens Pippikram. :roll:
 
Viele hier scheinen den ganzen Tag nichts anderes zu tun zu haben,als in Gesetzestexten zu wälzen.
 
Ich bin der Ansicht: Überlasst das Tiefergehende mal den Anwälten :wink:

Da vermisse ich übrigens schon seit längeren einen bestimmten.Der hat wohl inzwischen keine Lust mehr,sich hier an den Diskussionen zu beteiligen.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: Cremer am 06. Februar 2007, 19:52:58
@RuRo,

muss mich der Argumentation von Hollmoor anschließen.

Sie sieht das auch so wie ich.

@taxman, Ihre Meinung?
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: RuRo am 06. Februar 2007, 20:51:26
@hollmoor

Immer sachte mit den jungen Pferden.

Ich denke dieser Meinungsaustausch ist nicht "Pippikram", der kann richtig ins Geld gehen, siehe luxus.

Schön das noch Vertrauen zum Versorger besteht  :roll: Unbilligkeitseinwand wurde dann wohl persönlich auch nicht geführt :lol:

In unserem Staat sind die Gesetze nunmal die Grundlage rechtmäßigen Handelns, doch nicht jeder richtet sich danach. Und ab und an soll ein Blick in selbige ja das Rechtsverständnis fördern.

Zu Abwasser und Müll
So wie es geschrieben wurde ist das ein gravierender Unterschied. :!:

Bescheid ist Bescheid und keine Rechnung, auch auf die Gefahr, dass ich mich wiederhole. Grundlage ist öffentliches Recht und damit eine Satzung, in der die Fälligkeit geregelt ist. In den GVV\'s oder AVBxxxV\'s finde ich keine entsprechende Regelung, ausser die, von mir bereits zitierte.

Zum Schluss:
Ich stelle hier meine Meinung zur Diskussion und zwar so, wie ich die zitierten Vorschriften verstehe. Die bisherigen Antwort sind enttäuschend und können mich nicht überzeugen.

Ich hätte mir eine ernsthaftere Auseinandersetzung erwartet.

@cremer
Ich verkneif\' es mir, sonst verstoss\' ich noch gegen die Forumsregeln.

Jemanden gezielt zu einem Posting anhalten, dass ist ja wohl jetzt richtiger Kinderkram. Steuern Sie doch mal einen aussagekräftigen Post bei und nicht immer diese monotone Stenographie oder Selbstbeweihräucherung mit "Wieviel spart ihr denn, ich spare x, wer bietet mehr"
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: eislud am 06. Februar 2007, 23:05:10
@RuRo
Ich schließe mich Deiner Meinung zum § 17 Abs. 1 Satz 1 GVVs vollumfänglich an, würde aber in einem Punkt noch darüber hinaus gehen.
Selbst wenn in einer Jahresrechnung bei den Zeitpunkten beispielsweise stehen würde, dass eine Zahlungsaufforderung zur Fälligkeit nicht notwendig ist, gilt die GVV und der § 17 Abs. 1 Satz 1 der GVV nach wie vor.
Ohne eine Zahlungsaufforderung zur Abschlagszahlung sollte grundsätzlich nichts fällig sein. Ohne Fälligkeit kein Verzug. Ohne Verzug keine Anwendung des § 17 Abs. 2.


Ich kann nichts Schlechtes dabei finden, auch schwierige Themen für sich erforschen zu wollen, seine Meinung zu äußern und auf eine Diskussion zu hoffen, die dann vielleicht mehr Klarheit schafft. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an einer Diskussion scheint mir nicht vorhanden, das ist vielmehr jedem selbst überlassen, und ich für meinen Teil mache regelmäßig davon Gebrauch.

Gruss eislud
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: luxus am 06. Februar 2007, 23:51:04
Auf meiner letzten Rechnung steht der neue Abschlag und die entsprechenden Daten für die nächsten 11 Monate. Aber kein Hinweis wie bei hollmoor, lediglich:

"Der Abschlag wird fällig zum 10.04.1006; 11.05.2006; [...]; 12.02.2007."

Könnte ich mich also dennoch auf § 27 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV beziehen, dass der Versorger mich auf die Fälligkeit gesondert hinweisen muss, bevor er mahnen kann (in Bezug auf § 286 BGB Abs. 3)?

EDIT: Ich glaube ich kann es ja schon fast selbst beantworten: Es ist eine Ankündigung auf die Fälligkeit, die in der Zukuft liegt, aber nicht der Hinweis auf die Fälligkeit einer Leistung. Right?

(Nur für den Fall: ;)
Ich erwarte keine Rechtsberatung, sondern lediglich eine Meinungsäußerung, und fasse diese auch nicht als Rechtsberatung auf!)

Gruß,
Lucas
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: hollmoor am 07. Februar 2007, 08:24:59
Zitat von: \"RuRo\"
@hollmoor

Schön das noch Vertrauen zum Versorger besteht  :roll: Unbilligkeitseinwand wurde dann wohl persönlich auch nicht geführt :lol:



@RuRo


Schon mal frühere Traeds der Mitglieder gelesen?Dann würde sich obrige Feststellung bzw.Frage gar nicht erst gestellt haben.
Aber einige hier "lesen" sich scheinbar seit einigen Wochen selber gern.
Viele wiederholte Themen,unendliche Diskussionen etc. :wink:

Das ist eine persönliche Feststellung meinerseits und es steht mir m.E.durchaus zu,dies hier kund zu tun.



Wo ist das Problem,monatlich seinen Abschlag pünktlich zu zahlen?
Warum muß man es ausreizen,auf eine Zahlungsaufforderung warten u.dann erst zahlen?
Und hinterher zahlreichen Schriftverkehr führen,weil man mit den Mahnkosten nicht einverstanden ist.Bei Teilnahme am Lastschrifteinzug wird auch automatisch abgebucht,da gibts auch kein Bekanntgabe bzw.Rechnung vorher.
GW,s oder AVBV,s in denen das geregelt sein soll,hin oder her,man kanns auch übertreiben und "Das" hat nix Vertrauen gegenüber dem Versorger zu tun.
Ich gebe zu,ich habe mich noch nicht  tiefergehend mit den GW,s u.AVB,s beschäftigt.Dies überlasse ich Leuten,die viel Zeit und Lust haben,sich damit zu beschäftigen.
Sollte es mal zu einem Rechtsstreit mit meinem Versorger kommen,wende ich mich an einen Anwalt meines Vertrauens. :wink:
Deshalb halte ich mich auch weitgehend aus den hier geführten § Reitereien raus.

Für mich gilt:

Schuster,bleib bei deinen Leisten oder auch,
mach das,was du gelernt hast und"Das" möglichst zu hundertprozent. :wink:



Tut mir leid,wenn die Antworten auf ihre Treads sie nicht in der erwarteten Form befriedigen können.Leider können wir hier nicht mit allzuvielen Fachleuten aus der Energiewirtschaftbrance aufwarten.Es gibt,bei Interesse, aber Seminare in dem Bereich,die man besuchen kann.

Ich glaube ernsthafte Auseinandersetzungen wollen wir doch hier vermeiden.

@eislud

Ich habe nichts gegen schwierige Themen und lese sie auch und wenn ich meine,das ich mitreden müßte,dann tu ich,s auch
oder lasse es.
Und jeder kann hier seine Meinung äußern,so wie ich jetzt.


Im übrigen glaube ich ich:
Die meisten Widersprüchler hier im Forum  zahlen monatlich unaufgefordert ihre Abschläge,wie lt.Jahresrechnung,am Ende ausgewiesen,natürlich jedoch nach eigener Berechnung lt.Widerspruch.
Wir alle wollen doch weniger Bürokratie.Monatliche Abschlagsrechnung bei Selbstzahlung bedeutet wieder mehr Verwaltungsaufwand u.Portokosten.
Wir wollen doch die Energie so kostengünstig wie möglich,oder? :lol:

Noch eine Anmerkung:
Bevor uns allen überhaupt die Möglichkeit des Widerspruches u.die Vorgehensweise gegen überhöhte Energiepreise klar war und dieses Forum noch nicht bekannt war,haben wir doch wohl alle schön brav unsere monatlichen Abschläge geleistet,ohne wenn u.aber,oder?
Wohl kaum einer hat sich damals darum geschert,was in den GW,s u.AVB,s steht.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: taxman am 07. Februar 2007, 09:12:55
Zitat von: \"Cremer\"
@taxman, Ihre Meinung?
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: AKW NEE am 07. Februar 2007, 09:25:29
Ausgangspunkt der Diskussion waren die Mahnungen und die darin aufgeführten Mahngebühren.

1. Der Versorger ist berechtigt monatliche Abschläge zu erheben.

2. Der Verbraucher ist verpflichtet Abschläge zu zahlen.

3. Ausnahme ergibt sich aus der Anwendung des § 315 BGB durch den      Verbraucher.

4. In der Regel gibt der Versorger in der Jahresabschlussrechnung Zahlungsziele für die einzelnen Abschläge an.

@ Cremer
Pro Mahnung kann der Versorger nur eine Mahngebühr erheben. Hierbei ist unerheblich wie viele monatliche Abschläge in der Gesamtsumme enthalten sind. Wir sind bereits 16 Monate mit den gesamten Abschlägen bei der Avacon in Verzug und erhalten Mahnungen mit einer Gebühr von 5,00 €. Natürlich haben wir den Einwand nach § 315 BGB erhoben.

Gruß
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: hollmoor am 07. Februar 2007, 09:51:59
Zitat von: \"AKW NEE\"
Ausgangspunkt der Diskussion waren die Mahnungen und die darin aufgeführten Mahngebühren.
Wir sind bereits 16 Monate mit den gesamten Abschlägen bei der Avacon in Verzug und erhalten Mahnungen mit einer Gebühr von 5,00 €. Natürlich haben wir den Einwand nach § 315 BGB erhoben.

Gruß


@AKW NEE


Diese Vorgehensweise muß jeder für sich in Erwägung ziehen und entscheiden.Siehe auch RR-E-ft.
Irgendwann einmal zahlt man dann und ich hoffe,die bis dahin einbehaltenen Beträge haben dann noch ordentlich Zinsen gebracht. :D
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: eislud am 07. Februar 2007, 15:56:09
@luxus
Sofern Sie grundversorgt werden, sollten Sie gemäß § 27 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV für die erste Zahlungserinnerung keine Mahngebühren zahlen müssen.  

Bei Sonderverträgen müßte man zuerst die Frage klären, ob die Bedingungen der AVBGasV bzw. der GasGVV im Vertrag wirksam vereinbart wurden. Ausweichend könnte hier aber der § 286 BGB in Betracht kommen, wie @RuRo bereits ausgeführt hat.

Ich hatte es etwa 8 Jahre lang derart gehandhabt, dass Abschläge weder per Dauerauftrag noch per Einzugsermächtigung an den Versorger übermittelt wurden. Ich wartete auf eine Erinnerung, eben die Zahlungserinnerung, um dann anschließend meine Abschläge zu überweisen. Mahnkosten sind dafür nie angefallen, es sei denn, ich hatte die Zahlungserinnerung verpennt - kam schon mal vor. Das ist natürlich kein Beweis, stützt aber die Meinung von mir und anderen.  

Gruss eislud
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: Cremer am 07. Februar 2007, 19:02:58
@AKW NEE,

ich hatte für jede monatliche Mahnung 5 € berechnet bekommen. Ab 1.10.06 stellten die SWK endlich die Mahnungen ein. Auf der Jahresrechnung tauchten auch nur 5 x 9 Monate = 45 € Mahnkosten auf.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: Wintersonne am 19. Februar 2007, 15:30:40
Die Beiträge habe ich mit Interesse gelesen. Auch das Thema "Unbilligkeitseinwand" habe ich gelesen. Hier gibt es einen Download "Musterschreiben Mahngebühr".
Auch ich habe ein Problem mit Mahnungen möchte aber kein neues Thema eröffnen ( :idea: Darf man glaube ich auch nicht??), da es sich um ein ähnliches Problem handelt und mit meiner Frage und einer Antwort dazu, hoffentlich auch zur Klärung der Ausgangsfrage beigetragen wird.

Auch ich erhalte Mahnungen mit Mahngebühren und Mahngebühren auf die Mahngebühren von den Stadtwerken München.

Kann ich einen "Unbilligkeitseinwand" erheben auch wenn die Strompreise angemessen sind? Gibt es eine Frist ab Eingang der Jahresrechnung? Damit werden die Mahngebühren nicht fällig, wenn ich das richtig verstanden habe, da sie einer Grundlage entbehren. Ist das auch Rückwirkend möglich sprich die Mahngebühren sind rückwirkend unwirksam?
Das Problem ist auf meiner Stromrechnung steht "Arbeitspreis - Eintarif allgemein" 15,01 Ct/kWH  dazu kommt ein Grundpreis, ein Verrechnungspreis und die Umsatzsteuer damit bin ich immer noch knapp unter dem angemessenen Strompreis (wenn ich richtig gerechnet habe).

Tausend Dank für Ihre /Eure Hilfe.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: Kampfzwerg am 19. Februar 2007, 19:37:58
@RuRo
Zitat
@hollmoor
AGB\'s aber nur bei Sondervertragskunden, gell :wink: ansonsten GVV oder AVBGasV

 :roll: Wie bitte?
Bei Sondervertragskunden gelten Sonderbedingungen.
Gerade bei diesen stellt sich doch wohl als erstes die Frage ob die meist in den Sonderbedingungen erwähnten AGB überhaupt wirksam vereinbart worden sind!
Und selbst wenn das der Fall sein sollte, greift die Inhaltskontrolle nach
§ 307 BGB.
Außerdem heisst es in der Regel bei den EVU: Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden!!!
Weiterhin beinhalten die AGB in der Regel 1 zu 1 die GVV oder AVBGasV, gerade weil diese für SV-Kunden nicht anwendbar wären.
Sozusagen durch die Hintertür!!!


@all
Davon abgesehen geht BGB immer über AGB!
AGB´s kann sich jeder ausdenken, das heisst noch lange nicht, dass sie auch rechtswirksam sind.
Wie auch anhand von §315 eindrucksvoll bewiesen ist.


@eislud
Zitat
Bei Sonderverträgen müßte man zuerst die Frage klären, ob die Bedingungen der AVBGasV bzw. der GasGVV im Vertrag wirksam vereinbart wurden. Ausweichend könnte hier aber der § 286 BGB in Betracht kommen, wie @RuRo bereits ausgeführt hat.

Bei SV-Kunden kommen o.g. überhaupt nicht in Betracht!



Mir erscheint die Diskussion insgesamt ehrlich gesagt ein wenig wirr, mit Sicherheit ist sie aber auch irreführend für Neueinsteiger.


Zu Mahngebühren siehe auch hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4554

Wenn in den AGB Mahngebühren für verspätet geleistete Abschlagszahlungen gefordert werden ist m.E. als erstes zu prüfen, ob die entsprechende Klausel nicht gegen den BGB verstößt.

Noch einmal: Abschlagszahlungen sind VORAUSZAHLUNGEN auf eine später folgende Forderung = d.h. es folgt eine Jahresendabrechnung.

Das ist nicht dasselbe wie "Abschlagszahlungen sind fällige Forderungen" = (Jahresendab-)Rechnungen = Fälligkeit (natürlich ohne Einwand nach §315)

vgl. §286 BGB:
(1)Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch Mahnung in Verzug.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: Cremer am 19. Februar 2007, 19:44:49
@Wintersonne,

unter "Ich brauche Hilfe" können Sie ruhig Themen eröffnen.

Sie können auch gegen die Strompreise den Unbilligkeitseinwand erheben.

Woher wollen Sie wissen, dass die Strompreise der WM angemessen sind? :shock:
Haben Sie hellseherische Fähigkeiten :wink:

Legen Sie Widerspruch gegen die Preise 2005 ein
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: eislud am 04. März 2007, 13:02:27
@Kampfzwerg

Zitat von: \"Kampfzwerg\"

Zitat
@eislud
Zitat:
Bei Sonderverträgen müßte man zuerst die Frage klären, ob die Bedingungen der AVBGasV bzw. der GasGVV im Vertrag wirksam vereinbart wurden. Ausweichend könnte hier aber der § 286 BGB in Betracht kommen, wie @RuRo bereits ausgeführt hat.


Bei SV-Kunden kommen o.g. überhaupt nicht in Betracht!

Das ist so nicht richtig.

Die Verordnungen als solche können nicht Bestandteil von Sonderverträgen sein, ja.
Die Bedingungen der Verordnungen aber sehr wohl, eben dann wenn sie wirksam im Sondervertrag einbezogen wurden. Und ausschließlich darum ging es hier.

Wenn es sich also um einen Sondervertrag handelt in dem die Bedingungen eben wirksam vereinbart wurden, dann sollte identisch wie bei Tarifverträgen mit § 27 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV argumentiert werden können.

Was an der Argumentation zu diesen §§ irreführend ist, kann ich im Moment nicht nachvollziehen - bitte erläutern.  

Gruss eislud
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: Kampfzwerg am 06. März 2007, 18:48:50
@eislud
Zitat
Die Verordnungen als solche können nicht Bestandteil von Sonderverträgen sein, ja.
Die Bedingungen der Verordnungen aber sehr wohl, eben dann wenn sie wirksam im Sondervertrag einbezogen wurden.

Eben. Aber nur mittels AGB durch die Hintertüre!
Weil die Vordertüre AVBGasV bzw. der GasGVV abgeschlossen ist, da diese für SV-Kunden offiziell nicht in Betracht kommen sondern nur für Tarifkunden.

Zitat
Wenn es sich also um einen Sondervertrag handelt in dem die Bedingungen eben wirksam vereinbart wurden, dann sollte identisch wie bei Tarifverträgen mit § 27 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV argumentiert werden können.

Falls AGB wirksam vereinbart wurden schliesst das eine Unwirksamkeit der Klauseln gem. § 307 BGB (insbesondere der Preisänderungsklauseln) noch lange nicht aus, der id.R. bei SV-Kunden wesentlich besser anzuwenden ist als 315, da der Ermessenspielraum nach 315 größer, bzw. ein solcher nach 307 ausgeschlossen ist.
Wenn also 307 greift, kommt es auf 315 i.d.R. nicht mehr an.
Das ist hier allerdings nicht wirklich das Thema, stimmt.
Zum Thema Mahngebühren bei SV-Kunden ergibt sich m.E. allerdings daraus, dass eine soche schon gar nicht rechtens sein kann wenn die Preisänderungsklausel an sich schon unwirksam ist und der Kunde sich darauf beruft und kürzt. Da auf eine unwirksame Preisänderungsklausel nun einmal keine Preisänderungen gestützt werden können gilt das in Folge auch für Mahngebühren für "ohne Rechtsgrundlage erhobene Forderungen".
Wieso also sollte dann bei SV-Kunden mit § 27 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV argumentiert werden?

Hinzu kommt, dass nach Einwand von 315 eine soche Mahngebühr mangels fälliger Forderung bzw. fehlendem Verzug definitiv unzulässig ist, was wiederum sowohl für SV-Kunden als auch Tarifkunden zutrifft.

Des Weiteren ist m.E. wie bereits erläutert, eben zu prüfen ob eine AGB-Klausel "Mahngebühren" bei Tarif-Kunden nicht gegen §286 BGB verstößt.
Ich denke daher nicht, dass Mahngebühren generell rechtens sind, darin sind wir uns klar einig.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: eislud am 06. März 2007, 20:23:35
@Kampfzwerg

Das ist ja soweit alles ok, es ist aber etwas am Thema vorbei. :-)

Im Ausgangsartikel wurden keine Einwendungen gemäß § 307 oder § 315 gegen den Versorger geführt, deshalb kann hier auch nicht damit argumentiert werden. Es geht einfach nur darum, ob Mahngebühren gerechtfertigt sind oder nicht, oder unter welchen Umständen Mahngebühren gerechtfertig sind. Dazu muss man also den Gasprotest mal beiseite schieben.

Sofern § 27 Abs.1 AVB bzw. § 17 Abs. 1 GVV zur Anwendung kommt, sollte meines Erachtens folgendes gelten:
- Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
- Ist keine Zahlungsaufforderung erfolgt, ist der Abschlag nicht fällig.
- Ohne Fälligkeit kein Zahlungsverzug.
- Ohne Zahlungsverzug können Mahngebühren nicht gerechtfertigt sein.

Das war so die Idee (allerdings nicht von mir).

Gruss eislud
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: Cremer am 06. März 2007, 21:11:48
@Leute,

das hatten wir doch schon einmal.

Künftige Abschlagstermine werden doch in den Jahresrechnungen genannt.

Dann kommt nach Überschreiten von 14 Tagen eben eine Mahnung.

Basta !
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: eislud am 09. März 2007, 19:36:23
@Cremer
Es geht genau darum, ob die Nennung der Abschlagstermine in der vergangenen Jahresabrechnung ausreichend ist.

Haben Sie sich mal die Mühe gemacht, den § 17 Abs. 1 GVV zu lesen?

Dann erklären Sie mir doch bitte, warum etwa keine Zahlungsaufforderung notwendig sein sollte. Sollte etwa die vergangene Jahresabrechnung als Zahlungsaufforderung für alle 11 oder 12 notwendigen Abschlagszahlungen herhalten müssen?

Ein Basta ohne Begründung dient wohl eher selten einer Klärung, oder?
Warum schnappen Sie sich nicht anstatt dessen meine Argumentation und zerschmettern sie mit eigenen Argumenten?

Gruss eislud
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: luxus am 11. März 2007, 18:31:43
Genau das ist der Punkt. Reichen die in der Jahresendabrechnung angebenen Fälligkeiten der Abschläge oder muss eine Zahlungserinnerung her, bevor gemahnt werden kann.

(Das dreiste ist ja auch, dass im Prinzip 5€ für die nicht eingegangene Zahlung berechnet wird und 5€ für die Mahnung selbst. Aber das ist ja Nebensache.)

Letztendlich werde ich das lösen, indem ich wahrscheinlich zu "E wie einfach wechseln" werde, sofern mich nicht noch etwas davon abhält. Die verschicken nämlich Zahlungserinnerungen (laut AGB). Bleibt dann zwar e.on, aber wenigstens ohne avacon ^^
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: DieAdmin am 11. März 2007, 18:55:22
Zitat von: \"luxus\"
Letztendlich werde ich das lösen, indem ich wahrscheinlich zu "E wie einfach wechseln" werde, sofern mich nicht noch etwas davon abhält. Die verschicken nämlich Zahlungserinnerungen (laut AGB). Bleibt dann zwar e.on, aber wenigstens ohne avacon ^^


@luxus, schon mal nach "E wie einfach" hier im Forum gestöbert?

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5513
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: Kampfzwerg am 11. März 2007, 19:46:22
@eislud
Zitat
Es geht einfach nur darum, ob Mahngebühren gerechtfertigt sind oder nicht, oder unter welchen Umständen Mahngebühren gerechtfertig sind. Dazu muss man also den Gasprotest mal beiseite schieben.

Zitat
Sofern § 27 Abs.1 AVB bzw. § 17 Abs. 1 GVV zur Anwendung kommt, sollte meines Erachtens folgendes gelten:
- Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

Zitat
- Ist keine Zahlungsaufforderung erfolgt, ist der Abschlag nicht fällig

Ich denke ohne Berücksichtigung von 307 u. 315 hilft ein Blick in 286 BGB Abs. 2 u. 3:
§ 286
2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.  
http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html

Zitat
- Ohne Fälligkeit kein Zahlungsverzug.
- Ohne Zahlungsverzug können Mahngebühren nicht gerechtfertigt sein

Das ist im Allgemeinen korrekt, aber unter Berücksichtigung und im Zusammenhang mit dem o.g. Sachverhalt - und unter Beiseitelegung des Gaspreisprotestes- liegt hier nach 286 ein Verzug vor, heisst können MG erhoben werden, unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Zitat
Es geht genau darum, ob die Nennung der Abschlagstermine in der vergangenen Jahresabrechnung ausreichend ist.


M.E klares ja, unter der Voraussetzung....s.o.

Ich sagte doch, dass sich die Frage nicht generell beantworten lässt, wie so oft im Leben :lol:
jetzt im Thema? :wink:
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: RuRo am 11. März 2007, 20:07:29
@Kampfzwerg

Ich denke, man kann sich den Blick auf § 286 BGB schenken, denn es gelten die AVB\'s oder GVV\'s.

Und genau die dort beinhalteten Regelungen sind es, um die es geht, wie bereits verschiedentlich hier ausgeführt.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: Kampfzwerg am 11. März 2007, 20:30:53
@RuRo

Ach ja?
und warum hast Du dann selbst in diesem thread auf 286 hingewiesen, wenn man sich das doch schenken kann?
Nur unsere Interpretation ist unterschiedlich. :wink:
Und BGB geht doch wohl immer noch über AVB und GVV, oder siehst Du das anders?
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: Cremer am 11. März 2007, 22:17:41
@eislud,

ich denke, dass in der Jahresrechnung die Abschläge genannt werden und dann hat man danach zu handeln.

Sollte dies nicth der Fall sein, so wird garantiert in dem Antrag auf Stromversorgung drinstehen, dass monatliche Abschläge zu leisten sein werden.

zu guter Schluß dann der Hinweis § 286 von Kampfzwerg

Kompliment an Kampfzwerg
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: RuRo am 12. März 2007, 12:43:06
@Kampfzwerg

In dem angesprochenen Beitrag geht es mir um die inhaltlichen Unterschiede von § 17 xxxGVV und § 27 AVBxxxV zu § 286 BGB (z.B. zwei Wochenfrist zu 30-Tage-Frist).

Ja, ich sehe das anders - vertragliche Regelungen gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor. AVBxxxV bzw. xxxGVV sind Vertragsbestandteile, womit wir eben nicht zu § 286 BGB kommen.

Versetz dich in die Lage der 80-jährigen Lieschen Müller. Glaubst du wirklich, dass die alte Dame alle ihre Abschlagstermine auf Anhieb parat hat – ich ehrlich gesagt nicht, was natürlich auch für gleichaltrige Männer gilt. :wink:

Wollte es der Gesetzgeber so gehandhabt wissen, wie hier teilweise vertreten wird, würde es doch der Ergänzung "frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig" gar nicht bedürfen.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: Kampfzwerg am 13. März 2007, 18:59:11
@RuRo
Zitat
Ja, ich sehe das anders - vertragliche Regelungen gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor. AVBxxxV bzw. xxxGVV sind Vertragsbestandteile, womit wir eben nicht zu § 286 BGB kommen.

Nach dieser Argumentation wäre doch aber ein Einwand nach § 315 BGB, oder § 307, gar nicht haltbar bzw. ad absurdum geführt, da ja AVB und GVV immer Bestandteil der Verträge sind, entweder direkt oder über die ABG.
Und dass 315 und 307 greifen ist doch wohl unbestritten, also kommen wir im Umkehrschluss wiederum zu der Erkenntnis, dass BGB über AVB und GVV geht.
Unwirksame Klauseln sind auch Vertragsbestandteil, sind sie deswegen gültig: Nein! eben wegen BGB. :wink:

Zitat
Wollte es der Gesetzgeber so gehandhabt wissen, wie hier teilweise vertreten wird, würde es doch der Ergänzung "frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig" gar nicht bedürfen

§ 286 BGB:
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Die 30 Tage nach gesetzlicher Regelung gelten doch nur, wenn ansonsten kein Termin angegeben ist.
Der Zahlungstermin für die Abschläge ist aber angegeben, und zwar in der
gleichwertigen Zahlungsaufstellung , heisst Jahresendabrechnung, vgl. 286 Abs.3
und zweitens ist der Zeitpunkt der Leistung bestimmt, vgl. 286 Abs.2 S.1

Alos immer noch klares JA auf die Ausgangsfrage vorbehaltlich der Berücksichtigung der Umstände. :wink:
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: eislud am 15. März 2007, 20:45:47
@Kampfzwerg
Zitat von: \"Kampfzwerg\"
Nach dieser Argumentation wäre doch aber ein Einwand nach § 315 BGB, oder § 307, gar nicht haltbar bzw. ad absurdum geführt, da ja AVB und GVV immer Bestandteil der Verträge sind, entweder direkt oder über die ABG.
Und dass 315 und 307 greifen ist doch wohl unbestritten, also kommen wir im Umkehrschluss wiederum zu der Erkenntnis, dass BGB über AVB und GVV geht.
Unwirksame Klauseln sind auch Vertragsbestandteil, sind sie deswegen gültig: Nein! eben wegen BGB.

Ihre Argumentation ist nicht einleuchtend.

Ich kann zum Beispiel einzelvertraglich eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche vereinbaren. Diese einzelvertraglichen Vereinbarungen gelten obwohl im Gesetz anderes vorgesehen ist.

Das gleiche Vorgehen bestätigen Sie doch auch hier:
Zitat von: \"Kampfzwerg\"
Die 30 Tage nach gesetzlicher Regelung gelten doch nur, wenn ansonsten kein Termin angegeben ist.

Einzelvertragliche Vereinbarungen in AGB gelten, sofern nichts anderes dagegensteht. Im Falle der Billigkeit oder des Transparenzgebotes von Preisklauseln steht der 315 bzw. der 307 dagegen.

Wenn Sie mit Ihrer Argumentation recht hätten und der § 286 BGB hier zur Anwendung käme, wann sollte denn dann der § 17 Abs. 1 GVV oder § 27 Abs. 1 AVBV überhaupt zur Geltung kommen?  


Nur nebenbei: AVBV oder GVV müssen nicht immer Bestandteil von Verträgen sein. In Verträgen außerhalb der Grundversorgung müssen Sie wirksam über die AGB einbezogen werden. Häufig wird überhaupt kein Versuch unternommen, sie wirksam einzubeziehen und selbst wenn der Versuch unternommen wird, dürfte sich dieser Versuch regelmäßig als unwirksam erweisen.
Sofern sie also nicht wirksam einbezogen wurden, stände der Anwendung des § 286 BGB meines Erachtens nichts im Wege, wobei ich mit Ihrer Auslegung dann aber auch nicht konform gehe.  

Gruss eislud
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: Kampfzwerg am 16. März 2007, 19:16:09
@eislud

Wir sind doch gar nicht so weit voneinander entfernt,
ehrlich gesagt kann ich Ihre Argumentation/bzw. Ihr Problem auch nicht so ganz verstehen, da ich offensichtlich lediglich missverstanden wurde:

Ich schrieb:
Zitat
Unwirksame Klauseln sind auch Vertragsbestandteil, sind sie deswegen gültig: Nein! eben wegen BGB.

RuRo schrieb aber:
Zitat
vertragliche Regelungen gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor.

Und das gilt m.E. eben nur dann, wenn die Einbeziehung der vertraglichen Regelungen bzw. AGB bzw. Klauseln zum Einen nach 305 wirksam und anderseits der Inhaltskontrolle nach 307 standhalten.
Oder des Weiteren gegen keine anderen §§ des BGB verstoßen.
Wenn das nicht der Fall ist, also kein Verstoß gegen BGB vorliegt, sind sie doch selbstverständlich auch gültig.

Zitat
Ich kann zum Beispiel einzelvertraglich eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche vereinbaren. Diese einzelvertraglichen Vereinbarungen gelten obwohl im Gesetz anderes vorgesehen ist.

Natürlich geht das. Ich habe nie etwas anderes gesagt.
Das sehe ich nicht anders, unter der Voraussetzung, dass diese eben nicht gegen z.B. 307 BGB oder andere §§ des BGB verstoßen.
Dann sind sie auch wirksam.
Verstoßen sie aber gegen z. B. 307 BGB sind sie allerdings unwirksam und gelten nicht.
Deswegen halt BGB hierarchisch über AVBGas oder GVV oder AGB!!!

Zitat
Einzelvertragliche Vereinbarungen in AGB gelten, sofern nichts anderes dagegensteht. Im Falle der Billigkeit oder des Transparenzgebotes von Preisklauseln steht der 315 bzw. der 307 dagegen.

Das Gegenteil habe ich nie behauptet. Auch hier gehen wir konform. Unter der Voraussetzung, dass die Einbeziehung der AGB nach § 305 rechtwirksam stattfand und die einzelnen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 standhalten, also nichts anderes dagegensteht nämlich irgendein § des BGB!!

Zitat
Wenn Sie mit Ihrer Argumentation recht hätten und der § 286 BGB hier zur Anwendung käme, wann sollte denn dann der § 17 Abs. 1 GVV oder § 27 Abs. 1 AVBV überhaupt zur Geltung kommen?  

Ehrlich gesagt, haben Sie mich mit dieser Interpretation völlig missverstanden.
Ich habe lediglich gesagt, dass ein Blick in §286 vielleicht hilfreich wäre, aber niemals, dass §27 AVBGas etc. nie zur Geltung kämen!
Im Gegenteil, ohne Einwand nach 315 oder 307 und bei rechtswirksamer Einbeziehung der AGB kommt er sehr wohl zur Geltung, was sich bei genauerer Betrachtung gerade aus 286 BGB ableiten lässt, so wie ich diesen  interpretiere.
Anders gesagt: ohne Einwand wird 17 GVV und 27 AVBGas sogar durch 286 BGB gestützt!

Zitat
Nur nebenbei: AVBV oder GVV müssen nicht immer Bestandteil von Verträgen sein. In Verträgen außerhalb der Grundversorgung müssen Sie wirksam über die AGB einbezogen werden. Häufig wird überhaupt kein Versuch unternommen, sie wirksam einzubeziehen und selbst wenn der Versuch unternommen wird, dürfte sich dieser Versuch regelmäßig als unwirksam erweisen.
Sofern sie also nicht wirksam einbezogen wurden, stände der Anwendung des § 286 BGB meines Erachtens nichts im Wege, wobei ich mit Ihrer Auslegung dann aber auch nicht konform gehe.  

Ach was?
Entschuldigung, aber das habe ich in vorherigen Beiträgen ebenfalls bereits geschrieben.
Nur mit anderen Worten.
Also bitte: was soll das jetzt?
Wollen Sie mich vielleicht missverstehen, oder haben Sie meine vorherigen Beiträge entweder auch schon missinterpretiert, oder auch erst gar nicht gelesen? :cry:
Wie auch immer, für mich ist das Thema jetzt erschöpfend besprochen.
Titel: Mahngebühren eon Avacon
Beitrag von: AlfredW am 15. Juni 2007, 16:53:11
Hallo.

Frage.
Wenn der Versorger, so wie in meinem Fall, nur telefonisch beauftragt wurde und nie ein schriftlicher Vertrag gemacht wurde.

Kommt da nicht §312c BGB zum tragen (Unterrichtung des Verbrauchers)
ehemals Fernabsatzrecht?

Dort heißt es:
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar

2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.

Wer hat jemals die AGB’s seines Versorgers in Textform erhalten?
Ich zumindest kann mich nicht daran erinnern.

Deshalb sind die AGB’s meiner Meinung nach Gegenstandslos, und die dort genannten Regelungen der Mahngebühren genauso?

Ich bin jedoch kein Jurist, dies ist nur eine Überlegung!