Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: hg.intemann am 21. Dezember 2004, 19:13:59
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Kann auch wegen der vorletzten Rechnung, mit welcher ebenfalls Preiserhöhungen berechnet wurden, die Unbilligkeit erklärt und der Nachweis gefordert werden?
Wer hat Erfahrung, oder wo kann was nachlesen?
Frohe Weihnachten
H.G.I.
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@ hg.intermann
ich glaube da haben Sie kein Glück und werden nichts mehr unternehmen können. Ich bin kein Jurist, denke jedoch, dass normalerweise Rechnungen, hier Jahresrechnung, nach Leistung der Zahlung nur noch für einen kurze Zeit anfechtbar sind und zwar auch nur dann, wenn offensichtlich ein Rechnenfehler vorliegt. Mit der uneingeschränkten Zahlungsleistung der Rechnung erkennt man die Forderung an, es sei denn man hat unter Vorbehalt gezahlt und auch dann ist zeitnah eine Begründung (Widerspruch) nachzuliefern.
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danke für die Antwort - Aber
Aus dem Musterbrief (siehe den Zahlungsvorbehalt) habe ich entsprechendes gefolgert. Ich habe auch Zweifel, aber der Verfasser muss sich ja etwas gedacht haben, wenn er die alten Preise dort erwähnt.
H.G.I.
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Gehen Sie mal auf die Seite der Verbraucherzentrale Thüringen unter
www.vzth.de
Lesen Sie dort die Beiträge zu den Gaspreisen.
Wenn in Ihrem Vertrag keine oder eine unwirksame Preiserhöhungsklausel enthalten sein sollte, dann wären die Preiserhöhungen der Vergangenheit auch schon unberechtigt gewesen, ohne dass es auf die Billigkeit überhaupt ankäme.
Dann können Sie auf den letzten vereinbarten Preis abstellen und tatsächlich nur diesen als alten Preis weiter bezahlen.
Das erfordert aber mehr Mut, als das, was hier sonst vorgeschlagen ist.
Sie würden dann nicht nur eine Preiserhöhung verweigern, sondern Ihren Preis aus Sicht des Versorgers senken. Das ist aber nicht vollkommen ausgeschlossen. Immerhin heißt die Aktion auch energiepreise-runter.de und nicht energiepreise-stabil.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt