Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Anonymous am 21. Dezember 2004, 13:59:56

Titel: Korrespondenz mit dem RWE w Strompreiserhöhung
Beitrag von: Anonymous am 21. Dezember 2004, 13:59:56
Aufgrund der allgemeinen Diskussion zu den in Aussicht gestellten
Preiserhöhungen habe ich an das RWE geschrieben, dass ich die
angekündigte Preiserhöhung zunächst nicht akzeptieren kann und um eine
Offenlegung der Preisfindung bitte.
Dieser Bitte wurde nicht entsprochen sondern mir nahegelegt, im Rahmen
des §315 BGB eine gerichtliche Klärung herbeizufügen.
Im gleichen Schreiben habe ich den Stromversorger darauf hingewiesen,
dass ich die Einzugsermächtigung entziehe und alle Zahlungen nur unter
Vorbehalt leisten werden.
Darauf wurde ebenfalls im gleichen Schreiben geantwortet, dass die
Einzugsermächtigung gelöscht wurde und ich wurde aufgefordert, die vom
RWE kalkulierte Jahresbezugsmenge Anfang Januar 2005 vorab in voller zu
bezahlen.
Ist diese Vorgehensweise statthaft ? Haben Ihre Mitglieder auch schon
davon gehört ?
Rein aus finanzieller Sicht ist diese Forderung einer Unverschämtheit
und würde dem RWE neben der Preiserhöhung einen weiteren Zinsvorteil in
Höhe der üblichen Jahreszinsen verschaffen.
Vielleicht kann mir einer einen Tip geben wie ich mich am besten verhalten soll.
Titel: Korrespondenz mit dem RWE w Strompreiserhöhung
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Dezember 2004, 17:35:29
Das Versorgungsunternehmen kann regelmäßig nur Abschlagszahlungen gem. § 25 AVBV verlangen.

Vorauszahlungen gem. § 28 AVBV oder Sicherheitsleistung gem. § 29 AVBV dürfen nur in ganz engen Grenzen gefordert werden.

Diese liegen gerade nicht vor, da Sie mit den neuen Preisen nicht in Verzug geraten können und deshalb auch keine Zahlungsverpflichtung im Sinne des § 33 Abs. 2 AVBV verletzen können. Sie sind gerade kein \"säumiger Zahler\".

Die Rechtsausführungen verkennen die Urteile des BGH vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02.

Lesen Sie mehr auf der Seite unter \"Fragen und Antworten rund um § 315 BGB\".


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt