Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Bayern => Thema gestartet von: nationalparkoetzi am 16. Januar 2007, 22:20:22
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Hallo, ich habe mich nun stundenlang durchs Forum gelesen,aber keine schlüssige Antwort gefunden. In der Energiedepesche 4/06 und auf Seite 1700 ist von Claus Richter berichtet, der zuviel gezahlte Abschläge der letzten 3 Jahre verrechnet hat??!! Laut zahlreicher Beiträge ist das nicht erlaubt - aber doch machbar :?: :!: Danke für die Antworten. Gruß
Norbert
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Hallo, ich habe mich nun stundenlang durchs Forum gelesen,aber keine schlüssige Antwort gefunden. In der Energiedepesche 4/06 und auf Seite 1700 ist von Claus Richter berichtet, der zuviel gezahlte Abschläge der letzten 3 Jahre verrechnet hat??!! Laut zahlreicher Beiträge ist das nicht erlaubt - aber doch machbar :?: :!: Danke für die Antworten. Gruß
Norbert
Es liegt am Versorger dies kulanterweise zuzulassen. Einen Rechtsanspruch hat man darauf nicht.
Aber probieren geht über studieren! :D
Grüße
taxman
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Hallo, danke für die Antwort, ich werd\'s probieren und über das Ergebniss berichten. Vielleicht ermutigt das den einen oder anderen zum gleichen Schritt.
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Hallo taxman
witziger Weise steht dies auch im aktuellen Flyer " Wer zahlt ist selber Schuld " auf Seite 3 so drin, siehste hier :
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/Aktionsflugblatt/site__1708/
Ich habe bisher auch immer angenommen, dass das gem § 31 AVBGasV verboten war.
Aber in der neuen GGVV steht auch nichts mehr von "unbestrittenem Guthaben"
Es stellt sich also die Frage, darf man verrechnen, oder darf man nicht ?
Gruß
Free Energy
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@Free Energy
Eindeutig NEIN
Siehe hier:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__390.html
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@RuRo
Zu dem Thema ist alles gesagt.
Der Hinweis auf § 390 BGB überzeugt indes nicht:
Es ist nicht ersichtlich, welche Einrede des Versorgers dem Anspruch auf Rückzahlung in Folge Überzahlung entgegenstehen könnte.
Daran liegt es nicht, sondern am Aufrechnungsverbot des bisherigen § 31 AVBV, nunmehr § 17 Abs. 3 GVV.
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Am Aufrechnungsverbot des bisherigen § 31 AVBV, nunmehr § 17 Abs. 3 GVV.
Ich denke, dass ich den Fragenden darauf aufmerksam gemacht habe!
Grüße
taxman
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Hallo,
ich habe nach einem Telefonat mit Herrn Richter ebenfalls die Abschlagszahlungen gekürzt. (Strompreis auf Basis 2004)
Die neuen Abbuchungen meines EVUs beginnen am 01.03.2007, ich sehe mich schon bei meiner Bank die Abbuchung zurück zu holen und nen Dauerauftrag einzurichten.
Bisher sprechen Sie mir jedenfalls die Anwendbarkeit des §315 auf meinen Vertrag grundsätzlich ab.
Bei unten stehendem Link habe ich mal deren Begründung aufgeführt.
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5480&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=
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Hallo,
ich habe die Jahresabrechnung für 2006 bekommen und in dieser wird der von mir einbehaltene Betrag aus der Jahresabrechnung 2005, mit den Abschlagszahlungen für 2006 von den Stadtwerken Neuss verrechnet. Da ich leider nicht aufgepasst habe und es leider zu einer Überzahlung(für 2006) gekommen ist, frage ich mich, ob ich nicht auch diese Überzahlung plus dem Betrag den die SWN mit den Abschlägen verrechnet hat, von der Forderung der SWN abziehen kann ?
Was meinen die Expert hier dazu ?
Gruß
neusser 2005
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@neusser2005
Die Frage ist schon oft beantwortet.
Es kommt darauf an, ob im Vertrag ein Aufrechnungsverbot vereinbart ist, welches der Aufrechnung entgegenstehen könnte.
Man muss eben tunlichst aufpassen, dass es zu keinen Überzahlungen kommt und auch die Abschlagszahlungen den Preisen und dem aktuellen Verbrauch anpassen.
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die Frage mag schon oft beantwortet sein aber da die Stadtwerke Ihre Forderungen aus der Jahresabrechnung 2005 mit den Abschlägen verrechnet müsste mir doch daselbe gestattet sein ! oder ?
Das ich zukünftig bei den Abschlagszahlungen besser aufpassen werde versteht sich von selber !
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@neusser2005
Bitte, gern geschehen.
Schön, wenn sich etwas von selbst versteht.
Das Aufrechnungsverbot, etwa gem. § 31 AVBV, betrifft Forderungen gegen Ansprüche des EVU, nicht umgekehrt.
Was dem einen recht ist, ist dem anderen mithin nicht unbedingt billig.
Deshalb gilt es zunächst zu prüfen, was diesbezüglich ggf. vertraglich vereinbart ist.
Bei Suche zum Thema Aufrechnungsverbot hätte sich die Frage möglicherweise erübrigt.