Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Widerstand/Protest => Bundesweit / Länderübergreifend => Thema gestartet von: RR-E-ft am 11. Januar 2007, 19:46:43
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http://www.mendener-zeitung.de/lokales/story.php?id=212850
Wer weiter ungekündigt einen wirksamen Vertrag hat, braucht aber gar keinen neuen.
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Es ist schon erstaunlich, dass solche Aktionen mit dem Erlass der GVV begründet werden. Hat doch die GVV überhaupt keine Wirkung auf Sonderverträge. Oder doch? Wenn ja, welche denn?
Als 2005 das EnWG verabschiedet oder novelliert wurde, hat sich bei den EVU nichts gerührt. Da hätte man unter Berufung auf §41 EnWG alle die Verträge anpassen sollen, die dessen Vorgaben nicht entsprochen haben.
Oder muss man da warten, bis der Verordnungsgeber seine Schulaufgaben gemacht hat?
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@jroettges,
wie bereits mehrfach von H. Fricke berichtet, finden die neuen GasGVV auf Sobderverträge keine Anwendung.
Da gelten die AVBGasV weiter. Deshalb sind schon keine neuen Verträge notwendig.
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@Cremer
Die AVBGasV galt also solche noch nie für Sondervertragskunden, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBGasV.
Womöglich wurde da etwas missverstanden.
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@Fricke,
nun, wenn es ausdrücklich im Vertrag drin steht, dann doch.
In Form als AGB dann allerdings ?
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@Cremer
Eine solche Diskussion hatten wir schon mal hier: neue Bedingungen?? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=22336#post22336)
Danach erscheint es ziemlich sinnlos eine komplette AVBV oder eine komplette GVV im Rahmen eines Sondervertrages zum Vertragsbestandteil zu erklären. Zumindest hatte ich das so verstanden. Es dürfte dabei auch keinen Unterschied machen, ob die Verordnungen im Vertrag oder in der AGB benannt werden.
Ein gelungenes Beispiel der Sinnlosigkeit war dabei wohl der § 37 der AVBGasV und eine Überlegung was dieser § 37 wohl dann zu bedeuten hätte.
Also - Es sollte nicht möglich sein, eine AVBV oder eine GVV innerhalb eines Sondervertrages wirksam zu vereinbaren.
(Dazu gibt es auch noch einen "Joke", der noch zur Beantwortung steht.)
Gruss eislud
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@Cremer
Hier auch gleich noch eine andere, gegensätzliche Meinung dazu.
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=340&content_news_detail=5766&back_cont_id=4045
Aus zwei mach vier
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Die Verordnungen gelten automatisch für alle Kunden, der Grundversorgung (früher Tarifkunden), die also vom Strom- oder Gasnetzbetreiber auch die Energie beziehen. Für alle anderen Kunden, zum Beispiel Stromkunden, die den Anbieter gewechselt haben, gelten die Regelungen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
Danach gelten die Verordnungen (GVVs) auch für Sondervertragskunden, wenn sie dort vereinbart wurden.
Das scheint ja nicht falsch zu sein, schließlich kann ja viel vereinbart werden. Die Frage ist aber, ob ein globaler Bezug einer GVV tatsächlich wirksam vereinbart werden kann.
Zumindest sieht es aber danach aus, als ob Sie mit Ihrer Meinung nicht alleine stehen. :)
Gruss eislud