Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepolitik => Fossile Energie / Atomkraft => Thema gestartet von: RR-E-ft am 09. Januar 2007, 19:56:56
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http://www.freies-wort.de/nachrichten/regional/resyart.phtm?id=1070705
In anderen Branchen würde man wohl auf einen heftigen Umsatzrückgang mit einem "Schlussverkauf" und mit einer Rabatt- Schlacht reagieren.
Nicht so bei Erdgas. Preissenkungen bei E.ON Thüringen werden auf einen frühest möglichen Termin (?!) hinausgezögert.
Ärgerlich:
Man kann die Margen noch so hoch kalkulieren.
Ohne Absatz lassen sie sich nicht erwirtschaften.
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Einen Anspruch darauf gebe es jedoch nicht.
Gemeint ist die Kürzung der Abschläge bei geringerem Verbrauch.
In der GVV §13 Abs 1 steht:
"Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen."
Nun kann man darüber streiten, wann der Verbrauch "erheblich geringer" ist, eine grundsätzliche Ablehnung einer Kürzung kann damit aber wohl nicht begründet werden.
Wie gut haben es doch die Leute, die ihrem GVU die Rechnung selbst auf machen. Die können auch das berücksichtigen. :D
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Zum Thema Abschläge möchte ich anmerken , dass es in keinem Fall sein kann, dass hier ausschließlich das EVU einseitig die Höhe willkürlich festlegen kann, da es sich ja um pauschale Vorauszahlungen handelt, die wohl auf der Basis des progostizierten Verbrauchs als auch der geltenden Preise, ... nachvollziehbar angepasst sein müssen.
Sonst wäre hier einem potentiellen Missbrauch ( z.B. "zinslose Darlehen") Tür und Tor geöffnet.
Umgekehrt ist sicherlich vom Kunden eine gewünschte Absenkung (geringerer Verbrauch, § 315 BGB, ...) sicherlich ebenso zu begründen.
Ich bitte um kritische Anmerkungen oder Gegenmeinungen.
freundliche Grüsse
DocTom
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Zum Thema Abschläge möchte ich anmerken , dass es in keinem Fall sein kann, dass hier ausschließlich das EVU einseitig die Höhe willkürlich festlegen kann, da es sich ja um pauschale Vorauszahlungen handelt, die wohl auf der Basis des progostizierten Verbrauchs als auch der geltenden Preise, ... nachvollziehbar angepasst sein müssen.
Sonst wäre hier einem potentiellen Missbrauch ( z.B. "zinslose Darlehen") Tür und Tor geöffnet.
Umgekehrt ist sicherlich vom Kunden eine gewünschte Absenkung (geringerer Verbrauch, § 315 BGB, ...) sicherlich ebenso zu begründen.
Ich bitte um kritische Anmerkungen oder Gegenmeinungen.
freundliche Grüsse
DocTom
das sieht RWE aber anders
8 Familienhaus mit 500 EUR Guthaben bei Abrechnung 2005 / 2006
trotzdem eine Erhöhung der Pauschale um 40 % für 2006 / 2007.
Die Kostenpflichtige Hotline lies sich nicht überreden auch nicht von folgenden Argumenten
- Guthaben vorhanden
- Wärmedämmmaßnahmen
erst nach langem Drohen hat man sich auf die von uns ermittelte Pauschale geeinigt!
Da wir den Gasverbrauch genau prokollieren kann ich schon jetzt sagen das wir das Guthaben aufzehren und eventuell einen kleinen Betrag nachzahlen müssen.
Anmerkung : Rechnungen werden nicht BGB gekürzt!
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@bjo: Warum kürzt Ihr die Vooarsuzahlungen gem. § 315 nicht ? Habt Ihr so einen niedrigen Gaspreis oder verbraucht Ihr einfach weniger ?