Forum des Bundes der Energieverbraucher

Sonstiges => Jokes => Thema gestartet von: RR-E-ft am 05. Januar 2007, 10:25:40

Titel: AGB in Energielieferungsverträgen
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Januar 2007, 10:25:40
In vielen Verträgen noch inzident enthalten "Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen der AVBGasV  [also auch § 37 AVBV] entsprechend."

Aber was bedeutet nun die entsprechende Anwendung etwa des § 37 AVBGasV/ AVBEltV tatsächlich?
Titel: AGB in Energielieferungsverträgen
Beitrag von: eislud am 17. Januar 2007, 20:12:28
Weiss nicht - was bedeutet sie denn?
Titel: AGB in Energielieferungsverträgen
Beitrag von: taxman am 17. Januar 2007, 20:51:21
Zitat von: \"eislud\"
Weiss nicht - was bedeutet sie denn?


Wenn es lustig ist interessiert es mich auch!  :D

Grüße
Titel: AGB in Energielieferungsverträgen
Beitrag von: gastrom am 20. Juli 2007, 22:33:40
@eislud,
@taxmann

Es könnte natürlich sein, dass es sich zumindest bei der AVBGasV vielleicht doch nur um einen Aprilscherz gehandelt hat, denn es hies da:

\"Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft.\"

(Ein Glück, dass es keiner gemerkt hat, wenn es denn wirklich einer war.)

Mit lustigen Grüßen
gastrom