Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => H => Stadt/Versorger => HanseWerk => Thema gestartet von: akoerber am 31. Dezember 2006, 00:11:14
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Hallo,
Dringend ist es nicht, aber ratsuchend bin ich.
Ich habe vor ca. 6 Jahren mein Heuas bezogen in einem Gebiet, das nur mit Fernwärme erschlossen ist. Die Gemeinde hat ein zentrales Heizwerk für das Wohngebiet gebaut, und dafür einen langfristigen Vertrag mit (damals) HeinGas (heute E.On Hanse) abgeschlossen.
Damals bekamen wir unten stehenden Vertrag (Auszüge) zugesandt, den ich auch unterschrieben habe. Wohlgemerkt Eine anderweitige Heizversorgung war nicht möglich.
Meine Fragen
1. Ich bin also "Sondervertragskunde". Kann ich wegen der nicht gegeben Möglichkeit, anderweitig mit Heizenergie versorgt zu werden, dennoch die Billigkeit anzweifeln?
2. Was ist von der Preisänderungsklausel zu halten, die den Arbeitspreis an den Tarif des gleichen Versorgers aus einem anderen Vertrag bindet, dessen Partner ich nicht bin?
3. Sollte ich erst §4 [8] in Anspruch nehmen und die Preise darüber prüfen lassen?
Die Preisentwicklung beim AP war folgende (€/MWh; erste Werte umgerechnet aus DM/Pfg)
Jahr 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006
G1 (€) 2,1014 3,1239 3,2518 3,014 3,314 3,641 4,321 4,831
Dank im Voraus
Andreas
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WÄRMELIEFERUNGSVERTRAG
HEIN GAS Hamburger Gaswerke GmbH, Heidenkampsweg 99, 20097 Hamburg, nachstehend "HEIN GAS" genannt, schließt mit
[…]
wie oben
nachstehend "Kunde" genannt, einen Vertrag über die Lieferung von Wärme.
§1 Grundlage der Wärmelieferung
HEIN GAS liefert dem Kunden Wärme (für Raumheizung, ggf. Warmwasserbereitung u.a.) nach der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme" (AVBFernwärmeV), der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) sowie den Richtlinien von HEIN GAS (Wärme-R) in den jeweils gültigen Fassungen. Bei Widersprüchen haben die Bestandteile dieses Vertrages vor denen der allgemeinen Bedingungen den Vorrang. Sofern die Wärmelieferung aus einer Wärmeerzeugungsanlage von HEIN GAS erfolgt, die im Kundenbereich installiert ist, gilt dieser Vertrag nur in Verbindung mit der "Zusatzvereinbarung Heizzentralen".
§2 Lieferpflicht ,
[1] Der Wärmebedarf für das Objekt beträgt ...
[2] Der Beginn der Wärmelieferung ist für den ... vorgesehen.
[3] Der Vertrag ist von jedem Vertragspartner frühestens zum 30.09.2015 [geändert auf 2010] kündbar.
§3 Abnahmepflicht
Der Kunde verpflichtet sich, den gesamten Wärmebedarf - ausgenommen regenerativer Energien - ausschließlich durch HEIN GAS zu decken.
§4 Preise und Preisänderungen
[1 ] Der Preis für die gelieferte Wärme besteht aus einem Arbeits- und einem Leistungspreis und ist gemäß [3] und [4] veränderlich.
[2] Basis-Arbeitspreis (AP0) = 50,00 DM/MWh
Basis-Jahresleistungspreis (LP0) = 50,00 DM/kW
bzw. 2,50 DM/l/h
[3] Der Arbeitspreis (AP)) ändert sich wie folgt
AP1 = AP0 x (G1/G0)
In dieser Formel bedeuten
G0 = Basiswert 3,50 Pf/kWh (H0)
G1 = Folgewert jeweils gültiger Gaspreis der HEIN GAS in
Pf/kWh (H0) des Sondervertrages
Haushalt/Gewerbe bei einer Jahresmenge von
140.000 kWh.
[4] Der Leistungspreis (LP1) ändert sich wie folgt
LP1 = LP0 x ( 0,40 + 0,60 x (I1/I0))
In dieser Formel bedeuten
I1 = Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte
(Inlandsabsatz) für Deutschland, lfd. Nr. 5
- Investitionsgüterproduzenten -
l0 = Basiswert Durchschnitt I.Halbjahr 1990 = 91,9 Index
(1995=100)
[... inzwischen auf 2000 umgestellt ...]
[5] Etwaige Änderungen nach [3] und [4] werden jeweils zum und mit Wirkung ab 1. Oktober eines Jahres vorgenommen.
Als Folgewerte gelten
fürG1 = Der zum Zeitpunkt der Preisüberprüfung jeweils gültige
Gaspreis.
für I1 = Durchschnitt aus den veröffentlichten Werten für das 1. Halbjahr
des laufenden Kalenderjahres.
[6] Bei Vertragsbeginn gelten die Folgewerte der letzten Preisüberprüfung.
[7] Alle vorstehenden Preise verstehen sich ausschließlich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
[8] in Abständen von drei Jahren kann jeder Vertragspartner verlangen, dass die Angemessenheit der Preise und Preisänderungsklauseln überprüft und - falls Preisverzerrungen eingetreten sind - für die Zukunft geändert werden.
[9] ...
§5 Loyalitätsklausel
Sollten während der Vertragsdauer Umstände eintreten, insbesondere Gesetze und sonstige Regierungs- und Verwaltungsmaßnahmen erlassen werden, welche die wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages wesentlich berühren, die aber im Vertrag nicht geregelt sind oder an die bei seinem Abschluss nicht gedacht wurde, oder erweisen sich Bestimmungen dieses Vertrages für eine Partei als unzumutbar in Bezug auf diesen Vertrag, so soll diesen Umständen nach Vernunft und Billigkeit mit dem Ziel einer angemessenen Vertragsanpassung Rechnung getragen werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit dem Nachteil des einen Vertragspartners ein Vorteil des anderen gegenübersteht.
§6 Haftung
[1] ...
[2] ...
§7 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Abweichend von § 32 der AVBFernwärmeV wird eine Laufzeit von 15 Jahren [geändert auf 10 Jahre] vereinbart. Er kann jeweils zum 30. September - frühestens jedoch zu dem in § 2 [3] genannten Zeitpunkt - gekündigt werden. Er verlängert sich um jeweils 5 Jahre, wenn er nicht von einem Vertragspartner mindestens 9 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
§8 Schlussbestimmungen
...
---Ende---
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@akoerber,
Wenn ich das so richtig verstehe, ist Ihr Haus über eine Fernwärmeleitung angeschlossen, d.h. Sie haben ggf. einen Wärmetauscher im Haus wo Ihr "Heizungsssystem" (Rohrleitungen, Heizkörper) angeschlossen sind.
Zu 1.)
Billigkeitseinwand ist möglich, auch als Sondervertragskunde.
Zu 2)
Vertrgaslaufzeit ist recht lang bis 2015, m.E. nicht zulässig. 10 Jahre Vertragslaufzeit, sollte man überprüfen lassen.
M.E. ist sonst die Preisgleitformel i.O. Es werden immer Bezüge auf andere gleichartig lautende Tarife genommen. Bei Gas z.B. auf Preis "Heizöl Rheinschiene".
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Vielen Dank, Herr Cremer für die schnelle Antwort,
ich denke, ich werde eine Prüfung der Preise nach §5 (8) machen lassen, und dabei auf die Urteile über zu hohe Gaspreise und die Meldungen über sinkende Gaspreise hinweisen.
Wegen der Laufzeit
Unsere Gemeinde hat, wie geschrieben, ihrerseits einen langfristigen Vertrag mit HeinGas (nun E.On Hanse) geschlossen und mir auf Nachfrage im September 2000 folgendes mitgeteilt
"Sehr geehrter Herr Dr. Körber,
zu Ihrem ... Schreiben möchte wir Ihnen wie folgt mitteilen
Es ist richtig, dass die Gemeinde einen langfristigen Gestattungsvertrag für die Fernwärmeversorgung mit Hein Gas abgeschlossen hat. Diese Arbeiten sind damals vor Vergabe ausgeschrieben worden, hein Gas war der günstigste Anbieter. Der vertrag wurde im Jahr 1997 geschlossen und hat eine Laufzeit von 20 Jahren.
Zu dem zeitpunkt war von einer Liberalisierung des Marktes auch für Fernwärme noch keine Rede. Insofern konnte eine solche Auswirkung in dem Vertrag nicht berücksichtigt werden."
Ich habe also wahrscheinlich gar keine Möglichkeit, einen anderen Anbieter zu wählen. Könnte eine Kündigung meines Vertrages (etwa nach Anfechtung der Laufzeit) für mich bessere Konditionen ergeben (Tarifkunde)?
Gruß
A.Körber
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@akoerber,
Ein Wechsel wäre mal juristisch abzuklären.
Hier wurde bereits mehrfach darüber gesprochen, nutzen Sie mal die Suchfunktion.
Andererseits könnte H. Fricke nochmals in 2 Sätzen hierzu was schreiben.
Abgesehen davon, können Sie ja nicht einfach wechseln, da Sie ja Fernwärme über ein gemeinsames Kraftwerk beziehen, also keine eigene Wärme durch Hein Gas in Ihrfem Haus (Nahwärme) erzeugen.
Die Gemeinde hat einen Gestattungsvertrag, jedoch keinen Liefervertrag abgeschlossen.
Auch die Laufzeit von 20 Jahren wäre mal zu prüfen.