Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiebezug => Strom (Allgemein) => Thema gestartet von: DigIt am 15. Dezember 2006, 23:38:33
-
Hallo zusammen,
dies ist aus meiner Sicht ein sehr informatives Forum, und ich habe auch schon kräftig die Suchfunktion genutzt. Obwohl bereits einige Fragen zu verspäteter Rechnung diskutiert wurden, habe ich einen Aspekt dabei nicht gefunden und möchte diesen doch ansprechen.
Eigentlich ist alles ganz einfach: Ich habe vor mehreren Jahren dem alten Stromversorger gekündigt, mich mit Einzugsermächtigung beim lokalen Energieversorger angemeldet, und das war\'s. Keine Auftragsbestätigung, keine Mitteilung zur Abschlagszahlung, keine Rechnungsstellung, keine Abbuchung.
Lediglich der zugängliche Stromzähler muss jährlich abgelesen worden sein; einmal war ich zufällig anwesend und habe mir Ablesedatum und Zählerstand quittieren lassen. Kürzlich ist der Zähler ausgetauscht worden, und dann kamen in rascher Folge Nachfrage und Mitteilung Abschlagszahlung. Nun bin ich gespannt auf die Rechnung.
Mir ist klar, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, Strom entnommen wurde, bezahlt werden muss, Rücklagen dafür bestehen müssen (und bestehen) und Verjährung bei kürzlich erfolgter Rechnungsstellung uninteressant ist. Verwirkung, so möchte man sagen, ist auch unzutreffend, da es klar war, dass irgendwann eine Rechnung kommt.
Nun endlich der interessante Aspekt: In den AGB ist ein Abrechnungszeitraum von einem Jahr vorgesehen, im AVBEltV, das zu Vertragsbeginn galt, ebenso. Der gesunde Menschenverstand würde nun sagen, dass ein berechtigter Anspruch auf Bezahlung des gesamten Bezugszeitraumes besteht. Der sparsame Verbraucher würde sagen, es müsste den Umständen nach jederzeit mit einer Rechnung, aber nicht über den gesamten Zeitraum gerechnet werden. Ich würde mich über ein paar Meinungen dazu freuen ...
Vielen Dank
DigIt
-
@DigIt,
hier gelten die gesetzlichen Zeiträume
-
@Cremer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Bislang ist noch nichts eingetroffen, aber es tut in jedem Fall gut, mal die Meinung eines erfahrenen Nutzers dazu zu hören ...
Viele Grüße
DigIt
-
@DigIt
Ich lese und verstehe, habe aber eine Verständnisgegenfrage. Bist du Tarif- oder Sondervertragskunde? Bei ersterem gilt die AVBEltV, bei zweiterem gelten die AGB\'s - beides miteinander gibts nicht.
Bedeutet jährliche Abrechnung kalenderjährlich oder ist der Abrechnungszeitraum versetzt, z.B. März - Februar?
In jedem Fall bestimmen die AVBEltV oder die AGB den Fälligkeitstermin. Damit ist auch der Beginn der Verjährungsfrist definiert. Die Verjährung beträgt 3 Jahre und zwar gesondert für jeden Abrechnungszeitraum. Damit kann nach Ablauf des Happy Silvester 2006 gegen Forderungen aus 2003 und früher, erfolgreich der Einwand der Verjährung geführt werden.
-
@RuRo
das ist so nicht ganz richtig!
Denn, was noch nie berechnet wurde kann auch nicht Verjähren!
Somit ist dem Energieversorger keine Grenze gesetzt!!
Erst wenn etwas berechnet wurde und ein Fehler seitens des Energieversorgers gemacht wurde, greift die Verjährung.
Gruß
Lastprofil
-
@Lastprofil
Der Anspruch, ein Tun oder Unterlassen zu verlangen unterliegt der Verjährung.
Wir meinen vermutlich das Gleiche, drücken es aber unterschiedlich aus :wink:
Beispiel:
- Abrechnungszeitraum Mai 05/April 06
- Rechnungstellung ab Mai 2006 möglich, da jährliche Abrechnung (Anspruch)
- Versorger schickt die Rechnung für obigen Abrechnungszeitraum aber erst 2010
- Verjährung ist eingetreten, Rechnung muss nicht mehr bezahlt werden
-
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit.
Fälligkeit bei Tarifkunden bisher frühestens 2 Wochen nach Rechnungszugang, § 27 AVBV.
Deshalb kein Verjährungslauf und folglich keine Verjährung ohne Rechnungszugang beim Kunden.
Es kann jedoch Verwirkung eintreten, wenn eine Rechnung nicht gelegt wurde als sie gelegt werden konnte....
-
Hallo zusammen,
vielen Dank für die Diskussionsbeiträge!
@RuRo
Ich habe eine ganz normale Anmeldung für Privathaushalthalte getätigt (von daher würde ich sagen "Tarif"), im zugehörigen Vertragsvordruck wird verwiesen auf die AGB, und diese wurden ausgehändigt. Wie angesprochen haben diese aber, vermutlich beabsichtigt, im Punkt Abrechnungszeitraum ein Jahr (nicht Kalenderjahr) und anderen denselben Inhalt wie die AVBEltV.
Grüße
DigIt
-
@RR-E-ft
Ich bin wieder einmal verwirrt :roll:
Sind Sie absolut sicher, dass es so ist, wie Sie schreiben?
§ 27 AVBxxxV ist klar - ohne Rechnungstellung keine Fälligkeit.
Aber:
Die AVBxxxV regeln die jährliche Abrechnung. Das ist in meinen Augen der Anspruch des Verbrauchers auf zeitnahe Rechnungstellung - das Tun i.S. von § 194 Abs. 1 BGB. Unterlässt der Versorger über Jahre die Erstellung der Jahresrechnung, muss er sich das Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers gefallen lassen.
Folgt man Ihrer Argumentation, führt das Abstellen auf die AVBxxxV doch zu einem Ergebnis, das vom BGB gerade nicht gewollt ist. Womit sich mir zum wiederholten Male die Frage stellt "Ist der Energieversorgungsvertrag ein Kaufvertrag?"
Siehe auch:
http://www.abc-recht.de/topthemen/expertentipps/verjaehrung_von_anspruechen.php
-
@RuRo
Energielieferungsverträge unterliegen dem Kaufrecht, auch wenn es sich um sog. Verträge eigener Art (sui generis) handelt.
Deshalb ist auch der VIII. Zivilsenat am BGH dafür zuständig.
Die Frage des nicht begonnenen Verjährungslaufs wird durch den Geischtspunkt der Verwirkung ausgeglichen, st. Rspr.
Absolute Sicherheit gibt es nicht, nur gerechte Lösungen.
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/artikel/934/95839/