Forum des Bundes der Energieverbraucher
Zuhause => Bauen & Renovieren => Thema gestartet von: HG24 am 15. Dezember 2006, 20:38:48
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Hallo,
kann von einem Versorger (Strom, Gas, Wasser, Wärme oder Kabel-TV etc.) nach Beendigung des Liefervertrages ein kostenloser Rückbau der Versorgungsleitungen verlangt werden?
Besten Dank und Gruß,
Heinz-G.
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@HG24
höchstwahrscheinlich nicht
Steht in den AVB\'s bzw. in den "Besonderen Vertragsbedingungen" sofern vorhanden.
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@ Cremer
nur in der Fernwärmeverordnung finde ich, das die Leitungen noch 5 Jahre nach Ende der Versorgung geduldet werden müssen.
Daraus folgere ich hoffentlich richtig, das auf Wunsch des Grundeigentümers der Versorger die Leitungen nach Ablauf der 5 Jahre auf seine Kosten entfernen muss.
In den anderen ABVs finde ich nix dazu.
Wobei ich mich frage, ob ich denn fremdes Eigentum auf meinem Grundstück dulden muss :?:
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@HG24,
jeder Versorger hat noch "Besondere Bestimmungen" für Gas, Wasser und Strom.
Darin ist das geregelt, z.B. auch Baukostenszuschüsse für einen Neuanschluss eines Hauses (neues Wohngebiet) Kostenverteilung bei Reparaturen der Hausansachlussleitungen, z.B. dass die Oberfläche (Garten, Wege) der Kunde wiederherzustellen hat und vieles mehr
Fragen Sie Ihren Versorger danach.
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@ Cremer,
bspw. hat mein Wärmeversorger in seinem Lieferungsvertrag nur Bezug auf die Fernwärmeverordnung genommen, vom "Besonderen Bestimmungen" lese ich da nichts. Insofern also wohl auch nicht Vertragsbestandteil.
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@HG24,
aha, es gibt also keine besonderen Vertragsbestimmungen.
Das siehtr im ersten Moment schon mals gut aus.
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@HG24
@Cremer
Man sollte einfach einmal einen Blick in § 8 AVBFernwärmeV werfen.
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Ja, § 8 AVBFernwärmeV sieht den Rückbau vor.
Aber nicht, wie rückgebaut werden muß oder wer es bezahlt. Gibt es vielleicht hierzu Richtlinien oder gar Urteile?
Vielen Dank!
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@HG24
Die Kostentragung ist in § 8 AVBV geregelt.
Vielleicht lesen Sie noch einmal den Absatz 3 und 4.
Rückbau bedeutet Herstellung des ursprünglichen Zustandes. Wie der erfolgt, ob mit Schubkarre oder Hubschrauber und Lastensegler, ist relativ egal.
Urteile gibt es dazu einige. Besonderheiten gelten in den neuen Bundesländern nach § 9 Grundbuchbereinigunggesetz.
Ein Rechtsanwalt wird darüber gern beraten.
Unser Thema hier ist der Preisprotest und nicht der Rückbau.
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@HG24
Die Kostentragung ist in § 8 AVBV geregelt.
Vielleicht lesen Sie noch einmal den Absatz 3 und 4.
Rückbau bedeutet Herstellung des ursprünglichen Zustandes. Wie der erfolgt, ob mit Schubkarre oder Hubschrauber und Lastensegler, ist relativ egal.
Urteile gibt es dazu einige. Besonderheiten gelten in den neuen Bundesländern nach § 9 Grundbuchbereinigunggesetz.
Ein Rechtsanwalt wird darüber gern beraten.
Unser Thema hier ist der Preisprotest und nicht der Rückbau.
@ RR-E-ft
Würden Sie mir einige Urteile benennen? Vielleicht sogar im Bereich Nahwärmeversorgung?
Vielen Dank!
Heinz-G.
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@HG24,
Für eine solche "Beratung" (Nenung von urteilen) könnte Herr Fricke ein Honorar verlangen. :wink:
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ja nee, is klar ....
:lol:
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