Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Free Energy am 13. Dezember 2006, 18:13:08
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Hallo Mitstreiter,
ich habe mal eine relativ einfache Frage an die Rechtsexperten unter Euch:
Kann ein eingelegter Widerpruch nach § 315 BGB eigentlich verjähren ? Wäre er dann vorher rechtzeitig zu wiederholen ?
Eine weitere Frage habe ich zu den Mahnungen, die wir ja alle immer wieder in schöner Regelmäßigkeit erhalten:
Wenn ein Widerspruch nach § 315 BGB die Fälligkeit aussetzt, sind die Mahnungen ja dem entsprechend rechtlich unwirksam.
Haben die Mahnungen der EVU`s denn eine Bedeutung hinsichtlich der Verjährung ? Hemmen diese Mahnungen evtl. eine Verjährung oder Verwirkung, wenn Sie ausgesprochen werden ?
Gruß
Free Energy
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@Free Energy
Anprüche- das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen - unterliegen der Verjährung.
Die Einrede der Unbilligkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB ist kein Anspruch.
Es gibt Rechtsprechung, wonach der Anspruch, eine gerichtliche Feststellung des billigen Preises gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu verlangen, der Verwirkung unterliegt, vgl. LG Ingolstadt.
Wenn man die Einrede erhoben hat, sollte man auch konsequent entsprechend kürzen.
Verjähren/ verwirken kann dann allenfalls der Zahlungs- und Feststellungsanspruch des Versorgers. Es stellt sich lediglich die Frage, ob Mahnungen dem entgegenstehen können.
Rückzahlungsansprüche - auch nach Vorbehaltszahlungen- unterliegen ebenfalls der Verjährung/ Verwirkung.
Fazit:
Ist die Einrede gem. § 315 Abs. 3 BGB einmal wirksam erhoben, steht sie dem Zahlungsanspruch desjenigen, der den Preis einseitig bestimmt/ festgelegt hat, bis zum Nachweis der Billigkeit dauerhaft entgegen, vgl. LG Mannheim, OLG Karlsruhe und AG Haldensleben.
Wer gleichwohl unter Vorbehalt zahlt, hat gleich mehrere Probleme auf einmal...
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@Fricke,
richtig, mir gegenüber äußerte der Geschäftsführer der Sw, dass er auf die Ansprüche (Differenz meiner Zahlung zu der geforderten Zahlungshöhe der SW) nicht verzichten wird und spätestens, wenn eine Verjährung droht (das kann man sehen wie man will :wink: ), dann klagen wird.
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@Cremer
Ich bin sehr froh, dass Sie meine juristischen Aussagen bestätigen können.
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@Fricke,
da fehlt noch ein Wort nach Aussagen
praktisch 8)
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@Cremer
Wie praktisch. :wink:
Lassen sich die Aussagen in diesem Werk etwa auch praktisch bestätigen, ggf. an welcher Stelle nur mit Einschränkungen oder etwa gar nicht:
https://kobra.bibliothek.uni-kassel.de/bitstream/urn:nbn:de:hebis:34-2006091814521/3/HaslingerDissertation.pdf
:D
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@Fricke,
sind mir leider heute abend 223 Seiten zu viel :evil:
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@Cremer
Muss doch nicht heute Abend sein.
Die Lektüre ist nicht unspannend, insbesondere Seite 23 - 33 ff.
Man erfährt u. a. etwas für Preisspaltungen, um die Konsumenten-Rente voll abzuschöpfen. Für ein und die selbe Leistung werden verschiedene Preise verlangt (Privatkundentarif, Geschäftskundentarif, Nachtstromtarif...).
Klassische Preisspaltung 1. Grades übrigends: Ölpreisbindung der Gaspreise.
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ahh, schon wieder was spannendes :wink:
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@alx,
wo ????
Habe ich was versäumt :wink: :wink: :wink:
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Wie sieht es denn eigentlich mit der Verjährung für die Energieversorger aus bezüglich der gekürzten Gelder durch die Endkunden? Wenn dieses Spiel nun....sagen wir mal die nächsten 5-6 jahre noch so dauert, ohne das es eine gerichtliche Festlegung gibt. Kann der Energieversorger dann immer noch die kompletten 6 Jahre fordern, wenn sich dann plötzlich herausstellen würde, dass seine Kalkulation korrekt gewesen wären?
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@ktown
Mit einer gerichtlichen Festlegung ist aus bekannten Gründen nicht zu rechnen.
Man muss schon abwarten und das Geld beiseite legen oder aber zügig selbst klagen, um für Klarheit zu sorgen.
Wenn man selbst verklagt werden sollte, dann kann man sich Gedanken darüber machen, ob die Forderung des Versorgers ggf. verjährt oder verwirkt ist. Dies wird der eigene Anwalt, dessen man sich sicherlich bedient, selbst zu prüfen haben.
Bis dahin stellt sich die Frage nicht.
Fakt ist, dass Ansprüche aus 2004 noch nicht verjährt sein können