Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Schweinfurt => Thema gestartet von: Rob am 30. November 2006, 09:44:38
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Hallo,
nach Aussage von Hern Fricke sollen die Preise nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gerügt werden. Im Musterschreiben ist jedoch von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Rede.
In anderen Beiträgen wird wieder von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB geschrieben.
Da ich als juristischer Laie ehrlich gesagt ein Verständnissproblem mit den Feinheiten von § 315 habe, frage ich mich, was stimmt nun, Satz 1 oder 2? Was genau ist damit gemeint?
Ist das Musterschreiben, in dem auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB verwiesen wird zuändern, bzw. welche Konsequenzen muss ich ziehen, da ich mit § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB widersprochen habe?
Bin leicht verunsichert...
Schönen Tag noch,
der Rob
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Hallo.
Den gleichen Gedanke hatte ich auch schon,
und stellte diese Frage in einem anderen Thread.
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger (http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4664&postdays=0&postorder=asc&start=15)
Leider bisher noch keine Antwort.
Ob wir einen Fehler gefunden haben? nööö. :lol:
LG freiwi
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§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. (Tatbestand - Satz 1)
Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. (Rechtsfolge - Satz 2)
Ergebnis: Unbilligkeitseinwand nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB
Eure gedanklichen Fehler dürfts ihr behalten :wink:
Im Übrigen würd\' ich mir da keinen Kopf drum machen. Von uns Laien kann doch nicht erwartet werden, dass wir richtig zitieren. :roll: Warum tun wir es dann überhaupt :?: Entscheidend ist, dass unser Wille zum Ausdruck kommt. Bei dem Schmarrn, den die Versorger als Antwort auf den Unbilligkeitseinwand schicken, ist der Zitierfehler noch das kleinere Übel.
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Um jeglichen Fehler zu vermeiden kann man auch einfach nur gem. §315 BGB widersprechen!!!
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Hallo RuRo,
ich bin der Meinung, dass gerade hier, wo Laien Hilfestellung gegeben wird, solche Fehler nicht passieren dürften und wenn sie dann bekannt werden, sollte schleunigst Abhilfe geschaffen werden. Ich bin ja scheinbar nicht der Erste dem dieser Mißstand aufgefallen ist. Man sollte sich keine Blöße geben... .
:arrow: "Eure gedanklichen Fehler dürfts ihr behalten ".
Sorry, aber der "gedankliche" Fehler ist auch nach Ihrer Aussage im Musterschreiben zu finden, da kann ich gar nicht Behalten, da er mir ja nicht gehört :wink:
Zitierfehler hin oder her, man sollte schon aufpassen, was man unterschreibt.
Hallo Schwalmtaler,
man könnte auch einfach das Musterschreiben korrigieren, für alle die uns folgen werden....
Schönen Tag noch,
Rob
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Hallo.
@RuRo Vielen Dank für die Klarstellung zu §315 BGB
Somit hat das Musterscheiben keinen Fehler und ist korrekt.
Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht.
so lange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.
Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB
Jedoch der Zusatz (und gegen die Preishöhe insgesamt oder die Gesamtpreise) wie auch immer, wäre noch zu ergänzen.
LG
freiwi
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@freiwi
Sorry - falsch.
Von Anerkennung durch den Verbraucher ist in § 315 Abs. 3 überhaupts nicht die Rede.
Das Zitat nimmt mit Satz 2, 1. Halbsatz, die Rechtsfolge vorweg :!:
Die Rechtsfolge kann aber erst nach erfülltem Tatbestandsmerkmal in Satz 1 eintreten.
Tatbestandsmerkmal = Unbilligkeitseinwand
Folge = Urteilsbestimmung
@Rob
Okay - hatte ich vergessen
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So, jetzt isser aber gefallen, der Groschen, äh-Cent. :idea:
Ich weiß schon, warum ich kein Jura studiert habe. :P
Danke!
Schönen Abend noch,
der Rob, der wieder was dazu gelernt hat
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Schon klar ...
Deshalb ist die Formulierung im Musterscheiben durchaus richtig.
Weil dort gesagt wird, Umgangsprachlich.
1. Ich wiederspreche wegen Unbilligkeit und
2. deshalb muß die Billigkeit wie in (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) vorgesehen, nachgewiesen werden.
Na ja das Musterschreiben hat ja auch einer geschrieben der sich damit auskennt.
LG
Freiwi
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Hallo freiwi,
dann passt ja jetzt alles.
Habe mir nur angwöhnt, den Dingen soweit wie möglich auf den Grund zugehen und zu kontrollieren, da ich in meinem Leben zuviele "Fachleute" :evil: getroffen habe, mit akademischen Abschluß, Meisterbrief und allen möglichen Ausbildungen, bei denen ich mich gefragt habe, ob sie die Abschlüsse bei ebay gekauft oder vom Opa geerbt haben :lol: ...
Vertrauen ist gut, Kontrolle schadet nie!
Schönen Sonntag noch,
der Rob
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@Rob
Ich verstehe schon was du meinst.
Bin selbst leider auch ein Perfektionist.
Entweder richtig oder garnicht... :D
LG
freiwi