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Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => eins energie in sachsen => Thema gestartet von: QE.2 am 28. November 2006, 06:58:21

Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: QE.2 am 28. November 2006, 06:58:21
Hallo

Ja, die Erdgas Südsachsen gibt zum Jahresanfang 2007 "nur" die Mehrwertsteuer weiter. Ist dort der übliche Einspruch berechtigt, oder sollte ich nun die 3% auf den von mir zuvor gekürzten Abschlag aufschlagen?

Viele Grüße QE.2
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: superhaase am 28. November 2006, 07:58:24
Wie immer ist zu unterscheiden:

1. Tarifkunde:
Nein, denn die gesamte Forderung ist bis zur gerichtlichen Feststelleung eines billigen Preises nicht fällig. Alles was Du zahlst ist freiwillig und eine rein willkürlich festgelegte Summe, die Du in keiner Weise begründet "ausrechnen" kannst. Natürlich darf Du freiwillig 3% mehr zahlen, ändert aber nichts an der Rechtslage.

2. Sondervertragskunde:
a:
Wenn im Vertrag ein Bruttopreis vereinbart war, musst Du nur diesen Anfangs-Bruttopreis zahlen, da aufgrund der unwirksamen Preisänderungsklauseln alle weiteren Erhöhungen ja der Grundlage entbehren.
b:
Wenn im Vertrag ein Nettopreis vereinbart war, bleibt nur der Nettopreis unverändert, dann kommt die neue MWSt. oben drauf und Du musst mehr zahlen.

ciao,
sh
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: QE.2 am 29. November 2006, 08:06:45
Hallo

Ja, gut, ich bin Tarifkunde. Muß ich aber wieder wie sonst einen Einspruch gegen diese neuerliche Forderung machen ?

Gruß QE.2
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: superhaase am 29. November 2006, 08:20:01
Allgemein wird hier empfohlen:
Neuer Preis -> neuer Widerspruch
Dabei weiterhin den alten Preis unverändert weiterzahlen.
Am besten den Widerspruchsbrief standardisiert so gestalten, dass man nur noch das Datum anpassen muss, und ab die Post.
Man hat ja schließlich anderes zu tun... z.B. hier im Forum Ratschläge geben etc. ;)
ciao,
sh
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: QE.2 am 29. November 2006, 13:46:51
Danke

Gruß QE.2
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: Martinus11 am 13. Dezember 2006, 15:29:37
Hallo,
darf ich da noch mal nachhaken?

Wenn man - wie hier vorgeschlagen - die MWST-Erhöhung NICHT bezahlt und damit keinen neuen, höheren Preis ab 2007, liefert man da nicht auch eine mögliche Angriffsfläche?

Es mag ja richtig sein, dass man rechnerisch formal keinen "billigen" Gesamtpreis (mit erhöhter MWST) ermitteln kann und solange am besten einfach den alten weiterbezahlt. Aber andererseits hat die MWST-Erhöhung inhaltlich doch nichts mit meinem Widerspruch gegen das EVU und dessen unbilligen Erhöhungen zu tun. Sollte man so gesehen nicht "eigentlich" die MWST bezahlen und könnte die Weigerung nicht negativ interpretiert werden bzw. das EVU zu Recht dazu veranlassen zui sagen "Also die MWST musst du aber in jedem Fall bezahlen und wenn nicht, dann drehe ich den Gashahn zu oder mache sonstwas".

Sehen das hier alle so eindeutig, dass man die MWST nicht bezahlen sollte?

Grüße,

Martin
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: Cremer am 13. Dezember 2006, 15:38:53
@Martinus11

nein, es sind ja Abschläge, die jahresrechnung kommt erst danach.

Deshalb ist es unschädlich,

Gleicher Abschlagsbetrag, ob Abschlag inkl. 16% oder Abschlag inkl. 19%
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: a315ma am 13. Dezember 2006, 16:53:42
Trotzdem nochmals die Frage:
wenn ich jetzt Widerspruch einlege (hier EnBW) und den bisherigen Abschlag beibehalte, so kommt es doch bei der Jahresrechnung zum Schwur:
- ich habe den Bruttopreis auf den Stand von 2004 "eingefroren"
- auf diesen kommen seither 16% MWSt
- ebenso beim Grundpreis
dann
- müsste ich trennen nach Verbrauch vor/nach 1.1.2007
- müsste ich auf den Bruttopreis für den Verbrauch nach 1.1.2007 nun 19% MWSt aufschlagen  oder
- ich kürze diesen Bruttopreis um ca. 3%
- ebenso beim Grundpreis.
Wahrscheinlich ist auch mit weiteren 3% "Abschlag" genug verdient, aber ob dies "durchgeht" ?
MfG
a315ma
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: Christian Guhl am 13. Dezember 2006, 18:36:47
@a315ma
Also irgendetwas bringen Sie hier durcheinander. Auf den Bruttopreis kommt keine MwSt. mehr. Die ist da schon enthalten.
Ist doch ganz einfach : bis 31.12.2006 Nettopreis vom 01.09.2004 plus 16%
ab 01.01.2007 Nettopreis vom 01.09.2004 plus 19%.
Kürzen können Sie bei der MwSt. nichts ! Das steuerliche Problem ist doch, daß, wenn am 31.12. keine Abrechnung durchgeführt wird, der gesamte Verbrauchszeitraum mit 19% besteuert wird. Aber das können Sie ja auf der Jahresabrechnung sehen : Hat der Versorger für den gesamten Zeitraum 19% berechnet oder sind die Zeiträume geteilt in 16% und 19%. Und genauso verfahren Sie. Nur mit den Preisen vom 01.09.2004.
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: Martinus11 am 14. Dezember 2006, 13:44:21
Also die Abschläge werden besser nicht verändert - jedenfalls nicht wegen der MWST-Erhöhung.
Bei der Jahresabrechnung allerdings rechnet man den Anteil ab 1.1.2007 korrekt mit 19 % ab.

Habe ich das soweit richtig verstanden?

Grüße,

Martin
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: Fidel am 14. Dezember 2006, 15:24:48
Moin:

@Martinus11

Genau so würde ich auch verfahren. Und zusätzlich Ihrem EVU die Zählerstände vom 31.12.2006 mitteilen.

Gruß
Fidel
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: Monaco am 14. Dezember 2006, 16:37:29
Grundsätzlich muss ich Martinus 11 Recht geben.

Warum stehen denn jetzt die Versorger am Pranger? Weil Sie den Bogen überspannt haben! Zuviel zerreißt irgendwann den Sack.

Gut ist, dass wir jetzt Paroli bieten. Die Mwst. hat jedoch nichts mit Versorgern zu tun. Hier zwischen den Zeilen eine Möglichkeit zu finden, diese ggf. nicht zahlen zu müssen, erscheint (zumindest mir) etwas übertrieben.

Wenn wir glaubwürdig und grundsätzlich zahlungswillig bleiben wollen, sollten wir wegen der MwSt. kein so großes Aufheben machen. Schließlich sind es "nur" 2,59% mehr. Da geht es bei manchem schon um das vielfache mehr.

Ich habe es übrigens folgendermaßen gemacht:
Ich habe den Zeitraum bis zum Jahresende und den Zeitraum im neuen Jahr nach Gradtagzahlen aufgeteilt und den Arbeitspreis entsprechend berechnet. Den Grundpreis habe ich zeitanteilig gesplittet. Die 4 Teilpreise (AP alt, Ap neu, GP alt, GP neu) habe ich dann addiert und durch 12 geteilt. Das ist jetzt mein neuer Abschlag.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: joebi am 14. Dezember 2006, 18:34:21
@ Monaco

Die Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 % auf 19 % beträgt 18,75 %.

Rechengang  19 - 16 x 100   16 = 18,75

                     16 x 18,75 %  + 3 = 19 Prozent

Freundliche Grüsse

joebi
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: Monaco am 14. Dezember 2006, 19:02:33
@joebi

Mir ging es nicht um die prozentuale Erhöhung der Mehrwertsteuer, sondern um die prozentuale Erhöhung des Bruttopreises. Schließlich kommt es nur auf diesen an.

Hier rechnen wir richtig:
119:116 = 1,0259

Oder anders ausgedrückt:
Ein Artikel der heute 100,00 € incl. 16% MwSt. kostet, kostet 2007 (bei exakter Umrechnung) 102,59 € (100 : 1,16 x 1,19).

Übrigens: Eine nächste MwSt.-Erhöhung um wieder 3% käme uns noch "günstiger". Nämlich nur 2,52% auf den dann "alten" Bruttopreis.

Jetzt kommen wir aber vom eigentlichen Thema ab ...


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: a315ma am 15. Dezember 2006, 09:10:18
@Christian Guhl
Natürlich meinte ich die Nettopreise + MWSt ! Die MWSt kann ich nicht kürzen, aber ich könnt den Nettopreis "drücken", um die gleiche Höhe der Abschlagzahlungen zu erreichen.
@alle
Leider kann ich erst heute antworten. Vielen Dank für die Aufkärung. Ich werden mich analog Martinus11/Monaco verhalten.
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: Fidel am 18. Dezember 2006, 20:03:43
Moin:

@Joebi

Zitat

Die Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 % auf 19 % beträgt 18,75 %.

Rechengang : 19 - 16 x 100  : 16 = 18,75

                     16 x 18,75 %  + 3 = 19 Prozent


Habe ich da etwa die letzte Mathematikreform nicht mitbekommen? Meiner Berechnung zufolge ergibt

19 - 16 x 100  : 16 = -81

Das von Ihnen errechnete Ergebnis ergibt sich auf diese Weise:

(19 - 16) x 100  : 16 = 18,75

Gruß
Fidel
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: RR-E-ft am 18. Dezember 2006, 20:57:18
@Fidel

Möglicherweise kann man die neuen Bruttopreise folgendermaßen bestimmen:

neuer Preis= alter Preis : 1,16 x 1,19

wobei es um die Bruttopreise geht, die Nettopreise sich ja gar nicht ändern.

Monaco hat es doch vorgerechnet.

Wenn aus 100 EUR dann 102,59 EUR werden, beträgt die effektive Preiserhöhung ca. 2,59 Prozent.
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: Free Energy am 19. Dezember 2006, 23:00:42
Hallo Herr Fricke,

auch uns ist nicht klar, ob diese MwSt.- Erhöhung nun gezahlt werden sollte, oder sogar gezahlt werden muss, oder nicht und ob man deswegen dann erneut Widerspruch einlegen sollte.

Wie sehen sie die Lage ? ?

Gruß

Free Energy
Titel: Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch?
Beitrag von: Lutz am 20. Dezember 2006, 09:24:31
@ Free Energy,

ich habe die Mitteilung von meinem EVU (ESB) erhalten, dass durch die Umsatzsteuererhöhung die Abschläge (= mein errechneter Betrag) unverändert bleiben. Lediglich die Teilbeträge für Netto (weniger) und Umsatzsteueranteil (mehr) verändern sich.

Gruß
Lutz