Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: minimin am 25. November 2006, 13:44:13
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Hallo,
die Regionalgas Euskirchen hat Mitte November die "Senkung" ihres Arbeitspreises zum 01.01.07 verkündet.
Bisher habe ich auf Erhöhungen stets mit Einwand der Unbilligkeit und Zahlungsverweigerung reagiert. Nun bin ich etwas ratlos, wie ich mich verhalten soll.
Soll ich wie bisher gem. Musterschreiben der Preisänderung widersprechen und gegen die Energiepreisforderung weiterhin
den Unbilligkeitseinwand erheben (wenn ja, welche Argumentation ist sachlich die Beste ?) oder ist es für das ganze Verfahren unschädlich, wenn ich überhaupt nicht reagiere ?
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@minimin
Man sollte auch die neuen Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig rügen.
Zum einen hatte man die erhöhten Preise zuvor schon als unbillig gerügt. Zum anderen muss geprüft werden, ob die Preissenkung weit genug ging, ob nicht etwa gesunkene Bezugskosten und Netzentgelte nur zum Teil weitergegeben wurden und zudem die neuen Preise nicht nur einen angemessenen Gewinnanteil enthalten.
Eine entsprechende Überprüfung ist nur möglich, wenn die gesamte Kosten- und Gewinnkalkulation jeweils vor und nach den Preisänderungen offen gelegt werden, so dass Veränderungen bei den Einzelpositionen, aus denen sich der Gaspreis zusammensetzt, prüffähig nachvollzogen werden können.
Es besteht eben keinerlei Gewähr dafür, dass etwa der gesenkte Preis der Billigkeit entspricht.
Nach der Offenlegung ist vor der Offenlegung....
Wer die Erhöhungen nicht mitgemacht hat, ist im übrigen auf die Senkung nicht angeweisen, sondern verfährt weiter wie bisher.
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Hallo,
im Musterschreiben wird die Formulierung:
"...Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise..." verwendet.
Was ist richtig , Satz 2 oder Satz 1, wie Sie es sagen?
Ist die Formulierung "... künftig mitgeteilte..." nicht ausreichend für zukünftige Änderungen?
mfG Rob[/i]
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@Rob,
was Herr Fricke geschrieben hat (satz 1).
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@RR-E-ft:
"Nach der Offenlegung ist vor der Offenlegung ..."
Nicht unbedingt.
Folgende Konstellation:
Sondervertragskunde unterschreibt Vertrag mit transparenter und damit wirksamer Preisgleitklausel!
Voraussetzung allerdings: Der zuerst vereinbarte Preis entspricht der Billigkeit.
Also:
Wenn kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, auch keine (erneute) Offenlegung der Kalkulation erforderlich!
Eine schöne heile Welt. Vielleicht zu schön um wahr zu sein (werden)!
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Monaco:
Was Du beschreibst ist der angestrebte Zustand der Gas- und Strommärkte. Bisher ist das in keiner Weise in Sichtweite. Leider.
Außerdem kann es zwar eine transparente Preisgleitklausel geben, die aber nicht die gesamte Kostenkalkulation des Versorgers berücksichtigt, sondern z.B. nur auf einige Faktoren wie Einkaufspreise und Lohnentwicklung abhebt. Dann kann eine Billigkeitskontrolle durch Kalkulationsoffenlegung doch nötig werden, wenn zu vermuten ist, dass der Versorger an anderer Stelle hohe Einsparungen erzielt hat.
Eine Preisgleitklausel, die eine Billigkeitskontrolle vollkommen überflüssig macht, müsste selbst schon die gesamte Kalkulation des Versorgers umfassen, und käme daher bei ihrer Anwendung und der erforderlichen Datenangabe bei der Begründung der Preisänderung einer Offenlegung gleich. Eine solche Klausel wäre wohl kaum zu formulieren - sie käme der von allen Naturwissenschaftlern gesuchten Weltformel gleich. :lol:
ciao,
sh
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@superhaase
Da haben Sie natürlich in gewisser Weise recht.
Allerdings würde das im übertragenen Sinne auch bedeuten, es wäre beinahe unmöglich, eine einigermaßen Vollkommene und damit wirksame Preisformel zu entwickeln. Bei einem funktionierenden Wettbewerb bräuchte man diese auch gar nicht.
Wenn es aber keine wirksame Preisgleitklausel geben kann, dann dürfte es doch zumindest theoretisch auch keine Sonderverträge geben, die hierauf aufbauen.
Damit zurück zum Allgemeinen Tarif, der auch ohne Preisklausel auskommt.
Und hier ist nach der Offenlegung wieder vor der Offenlegung - nur um den Kreis wieder zu schließen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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Ich wollte nicht sagen, dass es keine wirksamen Preisgleitklauseln geben kann.
Die kann es schon geben, auch in relativ einfacher Form, indem sie nur einige wenige Faktoren berücksichtigen. Allerdings erübrigen sie dann nicht eine Billigkeitskontrolle nach §315BGB. Das sehen auch viele (noch nicht alle) Juristen so.
Das wollte ich vorhin sagen.
In einem funktionierenden Wettbewerb wäre eine solche Überprüfung der Billigkeit des Preises allerdings selten erforderlich.
ciao,
sh
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@superhaase
Exakt so ist es.
@Monaco
Sonderverträge sind nicht verboten, etwa Fixpreisverträge.
Die meisten Sonderverträge erweisen sich gem. §§ 307, 306 BGB wohl als solche.
Nicht schlimm, für den Verbraucher.
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Puhhhhhhhhhh
Ihr macht es einem aber auch nicht leicht. Habe gerade die Akten meines GVU fertig sortiert und abgeheftet, da fällt mir doch glatt auch die neue Preisliste zum 01.01.07 in die Hände. Und dort steht auch was von sinkenden Einkaufspreisen....aber auch steigender Mwst. (ach nee? Echt? Wusste ich gar nicht :lol: :lol: :lol: ) .
Selbst nach dieser Preissenkung ist der Preis immer noch höher als der von mir akzeptierte ( Einspruch! Mahnung.. ...) .
Also wenn ich Euch richtig verstehe, sollte ich noch schnell nen Widerspruch gegen die Preissenkung machen und klarstellen, daß ich die Erhöhung und die Senkung nicht billige!
Oder reicht eine Korrektur der nächsten Jahrerechnung im nächsten Jahr?
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lies doch oben!
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@superhaase
´tschuldigung, daß ich noch mal nachgefragt habe. Aber ich als Jura-Laie und Neu-Gasrebell möchte auch nix falsch machen.
Aber Danke nochmal für die ganze Arbeit aller hier im Forum, die uns "Dummies" bei der schwierigen Bergtour (s. RR-E-ft) helfen.
Viele Grüße
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@fobie,
ist doch o.k. :wink:
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Hallo!
Ich war soeben auch auf der Suche nach der im Betreff angesprochenen Frage. Es ist halt immer vorteilhaft, vorab die "Suche" zu nutzen, um doppelte Einträge zu vermeiden. :wink:
Eine Frage stellt sich mir aber noch:
Reicht bei der Antwort auf die Senkung eine kurze Formulierung aus oder muss es wieder ein kompletter Musterbrief sein?
Ich würde jetzt sinngemäß schreiben, dass ich auch die neuen Preise insgesamt gemäß § 315 Abs. 3 S. 1 BGB als unbillig rüge und den Energieversorger weiterhin auffordere, mir die Billigkeit seiner Preise durch prüffähige Offenlegung seiner Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.
Grüße
MartinS
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@MartinS,
ich halte es für angebracht, "gebetsmühlenhaft" alles zu widerholen, um bei einer eventuellen späteren grichtlichen Auseinandersetzung keine Angriffsfläche zu bieten.
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:oops:
Bin immer noch einigermaßen verwirrt. Ich habe also den Musterbrief verwendet, in dem nur der § 315 BGB zitiert wird. Von Details wie Satz 1 oder Satz 2 kann man dort nichts finden. Habe ich damit einen Fehler begangen?
Wenn ich den Ausführungen hier richtig folge - auch ich habe einen "Senkungsbescheid" erhalten - muss ich nun auf diesen reagieren, indem ich die nochmals einen kompletten "Musterbrief" an die Gaswerke schreibe?
:? Sollte ich meinen alten Brief korrigieren und gleichzeitig der aktuellen Preissenkung entgegentreten, indem ich noch einmal den Musterbrief einsende?
@ Cremer
Warum ist hier im vorliegenden Fall "Satz 1" richtig und nicht wie im Musterbrief Satz 2! Oder ist Satz 1 nur im vorliegenden Senkungsfall richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Lime
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@Lime
Man sollte auch die neu einseitig festgelegten Preise insgesamt, bestehend aus Grund- aund Arbeitspreis, als unbillig rügen und sich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die völlige Unverbindlichkeit berufen und den Nachweis der Billigkeit fordern.
Wer danach seine Zahlungen nicht konsequent bis zum Billigkeitsnachweis durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung der Preiskalkulation - also bis auf weiteres - völlig einstellen möchte, sollte jedenfalls schriftlich mitteilen, dass er nur auf der Preisbasis August 2004 weiterhin Abschläge und Rechnungsbeträge weiter leistet, jedoch lediglich unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle und Rückforderung .
Geschuldet ist von Tarifkunden in der Grundversorgung danach jedoch eigentlich bis auf weiteres gar nichts (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV).
Sondervertragskunden schulden nach einer Auffassung jedoch jedenfalls den Anfangspreis, wie er bei Vertragsabschluss einmal vereinbart wurde.
Ob das nun der "ganze Musterbrief" ist oder ob die Zeilen auch auf einen kleineren Zettel Platz finden, vermag ich nicht zu beurteilen.
Wenn man damit überfordert ist, versuche man es ggf. mit einem "Schutzbrief".
Persönlich halte ich es sowieso für angebracht, die Sache von Anfang an in die Hände eines Anwaltes zu legen, der die jeweiligen Besonderheiten im Einzelfall ausloten kann. Bei "Musterbriefen" handelt es sich aufgrund der Natur der Sache demgegenüber um "Grobschnitzwerk".
Warum ist hier im vorliegenden Fall "Satz 1" richtig und nicht wie im Musterbrief Satz 2! Oder ist Satz 1 nur im vorliegenden Senkungsfall richtig?
Wenn man den § 315 Abs. 3 BGB mehrmals laut und mit übertriebener Betonung liest, sollte man selbst merken, auf welchen Satz es ankommt. Die Worte "nur" und "wenn" sollte man sich dabei zuvor fett unterstreichen. :wink:
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Wenn auf die Preisbasis 2004 abgestellt wird, da waren ja 16% MwSt.
fällig, bedeutet dies dann, ab 1.1.2007 Nettopreise aus 2004 plus 19% MwSt. akzeptiert ?
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@3s,
nein.
War bereits hier mehrfach besprochewn worden.
Die Leistung wurde in 2004 bis 2006 mit 16 % erbracht. Deshalb werden auch diese zugrunde gelegt.
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@3s,
nein.
War bereits hier mehrfach besprochewn worden.
Die Leistung wurde in 2004 bis 2006 mit 16 % erbracht. Deshalb werden auch diese zugrunde gelegt.
Ich meinte nicht die Leistungen von 2004 bis 2006. Die Frage bezieht sich auf die zukünftigen Lieferungen ab 2007.
Deswegen Preisbasis 2004 Netto plus gesetzliche Mwst. 19% für zukünftige Lieferungen in 2007 ?
Oder Bruttopreis 2004 als Preisbasis auch für Leistungen in 2007 ff., egal wie hoch die MwSt ist ? Bei Erhöhung der MwSt wäre dies implizit eine Senkung des Nettopreises.
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Hallo,
meine Frage geht in die gleiche Richtung wie der Ursprung dieses Beitrages. Ich habe nur das Problem, dass ich (ich ärgere mich sehr darüber) bisher erst der letzten Preiserhöhung von Rheinenergie widersprochen habe. Ich habe jetzt die Sorge, bei sinkenden Preisen auf einem viel zu hohen Niveau "hängen" zu bleiben.
Frage: Kann ich meine Rechnung (sie haben meinen Widerspruch einfach ignoriert) jetzt kürzen und eine voraussichtliche Preissenkung dann mitnehmen, falls der neue Preis unter dem Ursprungspreis landet??
VG
pg03
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@3s,
logisch weitergedacht:
Energiebezug in 2007 wird mit 19% versteuert, also Nettopreise Sep. 2004 plus 19%
@Pg03,
Preissenkungen in Prozent werden mitgenommen.
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@3s
Vielleicht auch noch hier schauen:
Weitergabe der Mehrwertsteuer-üblicher Einspruch? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=20961#post20961)
Tarif-/Sondervertragskunde (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=19234#post19234)
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@Cremer
Preissenkungen in Prozent werden mitgenommen.
Rechnen wir jetzt wieder mit Prozenten?
Ich würde Preissenkungen in Geldbeträgen mitnehmen.
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@Fricke,
ist ja auch richtig, wenn die angegeben wird, bzw. der neue Preis/kWh.
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Theoretische - aber durchaus mögliche - Frage (Konstellation):
Ein Kunde hat am Jahresende 2005 einen Vertrag mit einem Arbeitspreis von (angenommen) 5,00 C/kwh unterschrieben. Danach wurde der Preis auf 5,20 C/kWh und auf 5,40 C/kWh erhöht, wogegen er nach §307 Widerspruch eingelegt hatte. Nun wird sein Preis auf 4,90 /kWh gesenkt. Sein Einspruch wegen intransparenz der Preisklausel trifft Ihn nun gewissermaßen (auch) selbst. Auch wenn man davon ausgehen kann, dass Preisanpassungen dann akzeptiert werden, wenn ihnen nicht widersprochen wird, ist die Situation jetzt doch einigermaßen kompliziert, wobei es in diesem Zusammenhang zudem fraglich ist, ob eine Billigkeitsprüfung nach §315 BGB überhaupt gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco
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@Monaco
Man darf keinem Zirkelschluss unterliegen.
Ganz einfach:
Wo der Versorger zu Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis nicht berechtigt war, ist der Kunde nicht darauf angewiesen, dass die Preise in Anwendung einer Klausel gesenkt werden. Logisch, oder?
Deshalb kann sich der Verbraucher gar nicht selbst "in´s Bein schießen".
Ist die erstmalige Preisänderung nach Abschluss eines Sondevertrages eine Preissenkung, könnte der Verbraucher derart reagieren, dass er erklärt, das Angebot zur Vereinbarung des niedrigeren Preises anzunehmen (Einigung), womit dann nur noch dieser Preis gelten kann, da einseitige Preiserhöhungen weiterhin ausgeschlossen sind.
:wink:
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@RR-E-ft
das würde ja bei näherer Betrachtung bedeuten, dass ein Kunde - ich mache das am besten wieder an einem Beispiel fest - nur den Preiserhöhungen widerspricht, die Preissenkungen aber akzeptiert.
Beispiel:
Vertragsschluss 2004 zum Preis von 4,00 C/kWh
Preiserhöhung 2005 um 1,00 C/kWh auf 5,00 C/kWh - Widerspruch
Preiserhöhung 2006 um 0,50 C/kWh auf 5,50 C/kWh - Widerspruch
Preissenkung 2007 um 0,50 C/kWh auf 5,00 C/kWh - akzeptiert
Auf Grund der beiden Widersprochenen Preiserhöhungen steht der "Basispreis" noch immer bei 4,00 C/kWh und würde bei einer akzeptierten Senkung von 0,50 C/kWh nunmehr 3,50 C/kWh lauten.
Sonst würde alles auf einen "Gesamtpreis" hinauslaufen und man würde diesen bei jeder Preissenkung - wenn es nicht die erstmalige war -akzeptieren, auch wenn die Basis inzwischen höher ist als der Anfangspreis.
Beide Varianten überzeugen dann doch nicht vollends.
Denn wenn nach meinem ersten Beispiel irgendwann einmal ein Preis von 3,90 C/kWh zustande kommt und man diesen akzeptiert, unterwirft man sich ja nachträglich, vielleicht auch rückwirkend, wieder dem gesamten Preisbildungsmechanismus.
Es ist wohl doch etwas komplizierter oder ich verstehe es halt noch immer nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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Hallo,
habe mich, nachdem ich das Thema gelesen habe, hier angemeldet. Helau! :wink:
Nun zu meiner Überlegung:
Habe allen Preiserhöhungen gemäß Musterbrief widersprochen und eine Erhöhung nach billigem Ermessen um jeweils 2% zustimmt. Die Jahresabrechnungen habe ich entsprechend korrigiert (was aber von Erdgas Südsachsen ignoriert wird).
Jetzt kommt die Ankündigung der Preissenkung um 0,41 Cent/kWh, also um ca. 7,6% zum 01.04.2007.
Liege ich mit meiner Auffassung falsch, wenn ich per Musterbrief die letzte von mir genehmigte Erhöhung um 2%, auf Grund der Preissenkung, nun wieder zurücknehme?
Wie oben im Beitrag beschrieben, führt doch eine Senkung um den vollen Betrag (7,6%) zu einem Preis, der niedriger ist, als der von mir zuletzt genehmigte vor der letzten Erhöhung!?
Falls irgendwo eine Empfehlung/Musterbrief für genau diesen Fall auftaucht, wäre ich für einen Hinweis sehr dankbar!
Und sorry an die Experten hier, falls sich meine Frage in gewisser Weise mit bereits gestellten ähnelt!
Aber, wie von Monaco geäußert, habe auch ich noch keine ausreichende Antwort gefunden.
MFG hajue
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@hajue,
ab wann haben Sie welchen Preisen widersprochen?
Haben Sie sich auf Preise von 2005 berufen? Dann liegt dieser doch noch unter dem der jetzigen Absenkung
2% Zuschalga haben wir schon lange nicht mehr akzeptiert.
Lesen Sie sich bitte hier in den Threads ein und nutzen die Suchfunktion.
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Hallo,
auch ich habe meine Widerspruch nach § 315 (Süwag) relativ spät eingelegt und verwende in meiner Abrechnung einen Preis aus August 2005. Dort lag der Nettopreis bei 3,85ct k/wh + MWST.
Die Süwag hat Preissenkungen angekündigt. Der Preis wird dann immer noch über meinen 3,85ct liegen, aber der Abstand wird kleiner. Daher interessiert auch mich die Frage:
Wie mit Preissenkungen umgehen, insbesondere dann, wenn der neue Preis des Versorgers unter den "eigenen" sinkt:
Kann ich tatsächlich einfach die vom Versorger durchgeführte Preissenkung in ct. vollständig von "meinem" Preis abziehen, darf ich "meinen" Preis höchstens bis zum Preis des Versorgers senken, oder muß ich ggfs. sogar "meinen" höheren Preis dann weiterzahlen.
Ich habe die vorherigen Antworten leider auch nicht so richtig verstanden.
Viele Grüße
Ralf
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@Ralf,
in Ihrem Fall glaube ich nicht, dass der Preis unter Ihren Widerspruchspreis fasllen wird.
Die Benzin- und Ölpreise sind heute bereits wieder kräftig angestiegen.
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@cremer
@Ralf
Wenn man davon ausgeht, dass sich die aktuellen Ölpreise erst mit einer mehrmonatigen Verzögerung auf den Erdgaspreis auswirken, hat das wohl derzeit kaum Bedeutung. Außerdem zählen an der Tankstelle teilweise auch andere Preisbildungsmechanismen.
Der Rohölpreis bewegt sich derzeit noch immer um die 60-62 $, nachdem er im August vergangenen Jahres mit fast 80$ seinen Spitzenwert erreichte und im Januar 2007 auf etwa 50$ gesunken war.
Die Preise an der Tankstelle sind dagegen wieder "überproportional" hoch. Aber das hat ja alles nichts mit unserem eigentlichen Thema zu tun.
Wenn Ralf\'s Preis tatsächlich unter den von ihm akzeptierten fällt, dann gilt wohl in jedem Fall mindestens der niedrigere. Schließlich wird er dieses Angebot ja wohl annehmen.
Andererseits wäre zu überlegen, ob Ralf nicht nachträglich den Preis vom Herbst 2004 ansetzen sollte, um weinigstens einen kleinen Vorteil zu besitzen und auch weiterhin wirksamen Protest auszuüben.
Die Preissenkung von dem bisher zugestanden Preis abzuziehen scheint verlockend, ist aber wohl nicht praktikabel. Denn als neue Preisbasis gilt wohl der aktuelle Gesamtpreis und nicht die Preissenkung in separater Betrachtungsweise.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco
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@monaco,
es ist m.E. auch entscheidend, wie die Referenzperioden bestimmt sind:
6/3/3
oder
6/1/3
Bei 6/1/3 findet eine schnellere Anpassung für die Preise der nächsten 3 Monate statt, da die "Ruhephase von 3 auf 1 Monat verkürzt ist.
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@cremer
6 - 1 - 3 wird ab 01.07.2007 nicht mehr uneingeschränkt möglich sein. Immerhin gilt ab diesem Datum ein 6-wöchige Ankündigungsfrist. Zumindest den letzten Monat der Referenzperiode kann man so nicht mehr vollständig erfassen.
Wer dieses Modell verwendet, kann dann keine exakte Preisberechnung mehr durchführen, weil dann mindestens die letzten beiden Wochen fehlen!
Möglicherweise auch ein Indiz, dass gar keine exakten Preisberechnungen vorgenommen werden. Warum auch, ging doch bisher auch ohne...
Und je mehr Berechnungsformeln und mathematische Methoden man einem Verbraucher vorgaukelt, desdo mehr wird der Eindruck erweckt, dass das System schon irgendwie funktioniert (z.B. ein Computer die jeweiligen neuen Preis "ausrechnet", und der verrechnet sich nie ...) und ein Hinterfragen nichts nützt, weil man dem Formelwerk letztlich eh nicht gewachsen ist.
Übrigens:
Einzelne Versorger haben den Gaspreis vom 01.01.2006 bis 01.04.2007 = 5 Perioden unverändert gelassen. Glaubt jemand im Ernst, dass sich die Preisfaktoren in 5 aufeinanderfolgenden Perioden nicht geändert haben?
Wo ein Versorger sich über seine Preisklausel nicht verpflichtet sah, die Preise zwingend anzupassen, gab es wohl nur einen Grund, dies nicht zu tun: Der Preis hätte wohl sinken müssen.
Es sei denn man hatte genügend Spielraum, eine mögliche Preiserhöhung abzufangen. Dann war aber wohl der letzte Preis schon zu hoch. Wie man es auch dreht, es bleibt ein fader Beigeschmack ...
Möglicherweise lässt sich ja mal ein Kunde erläutern, wie 6-1-3 und die neue GasGVV (6-Wochen-Frist) "unter einen Hut" zu bringen sind?
Viele Grüße nach Bad Kreuznach
Monaco.
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Augen auf und genau hinsehen:
Erdgas Mark Brandenburg (EMB) (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=25099#post25099)
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@Monaco,
aber gerade mit dieser Begründung "Änderung der Referenzperioden von 6/3/3 auf 6/1/3 hatten die Stadtwerke Kreuznach die Altverträge (Sonderverträge als auch Grundpreisverträge) mit Datum 16.8.06 gekündigt.
:D :D :D :D :D
Da sieht man doch mal wieder, dass da lauter Diletanten bei den SW KH am Werk sind. :lol: :lol: :lol:
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@cremer
Dann fragen Sie doch mal bei Ihren Stadtwerken gezielt nach, wie man das denn zukünftig handhaben möchte. Denn wenn man sich streng nach diesem Schlüssel halten will, geht das schlichtweg nicht (mehr). Und wenn man mit einem Preis mit 5-Nachkommastellen (auf Euro bezogen) eine gewisse Genauigkeit "vorgaukelt", dann sollte man diese auch exakt begründen können.
Dazu stellt der Preis immer auch auf die Bezugsbedingungen bei den Ferngasgesellschaften ab. Vielleicht kann man das an einem Beispiel erläutern:
Preisbasis (bei 6-1-3): Zeitraum (6): 01.03.-31.08.2007
Übergangszeitraum (1): 01.09.-30.09.2007
neuer Bezugspreis (3) für: 01.10.-31.12.2007
letzter Termin für Preisanpassungsmitteilung: 19.08.2007
Und genau das funktioniert nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Monaco,
genau, sag ich ja auch.
Werde mal den SW einen Brief schreiben.
Der Geschäftsführer hat momentan sowieso Stress. Das neue Ganzjahresbad kann nur finanziert werden, wenn die Zuschüsse der Stadtwerke weiterhin so hoch sind bzw. bleiben müssen, um danmit die Badgesellschaft "zu füttern".
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Hi,
hab mich ein Weilchen lang nicht mit der Thematik \'Widerspruch gegen Gaspreise\' beschäftigt gehabt, da in letzter Zeit keine Erhöhungen anstanden. Habe bisher 3 mal widersprochen gehabt.
Als ich im Dezember 2006 die Ankündigung \'niedrigere Preise\' von meinem Versorger bekam, dachte ich mir: Muss ich nichts machen, Preise wurden ja nicht erhöht.
Nachdem ich nun diesen Thread gelesen habe, muss ich feststellen, dass ich hier scheinbar einen Fehler gemacht habe. Jetzt stellt sich mir die Folgefrage (die ich leider auch nach Foums-Suche nicht als beantwortet ansehen kann):
Kann ich jetzt (also 3 Monate später) noch widersprechen oder ist das jetzt zu spät und habe ungewollt die Preise, die seit dem 1.2.07 gelten, akzeptiert ? Dann wären ja alle meine vorherigen Aktivitäten für die Katz gewesen !
Gruß,
Douny