Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: biene am 20. November 2006, 11:58:01

Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: biene am 20. November 2006, 11:58:01
In der Zeitung war eine Riesenanzeige der EWE - über "ergänzende Bedingungen ab 2007

www.ewe.de/download/pdf/Erg_Bedingungen.pdf ( hier ein wichtiger Teil!)

diejenigen, die aber Widerspruch gemacht haben, müssen ja keine Mahngebühren usw. bezahlen -

Was machen solche Betroffenen, wenn plötzlich bei denen von der EWE einer "auftaucht" und lt. Bedingungen dann 15 € abkassieren würde?

Ich hab das Gefühl, dass die Leute damit wieder unsicherer werden - oder?


Ist das auch bei anderen Anbietern inzwischen veröffentlicht worden?

Biene
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: RR-E-ft am 20. November 2006, 12:16:25
@Biene

Man kann sich ggf. selbst "Allgemeine Bedingungen" der eigenen  Familie neben die Hauseingangstür pinnen, wonach unerwünschte, nicht ausdrücklich vereinbarte Besuche von Unternehmensvertretern mit 70 EUR zu Buche schlagen. Es sollte klar geregelt sein, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Betätigung des Klingelknopfes oder Klopfen an der Tür oder lautem Rufen nach dem Wohnungsinhaber als akzeptiert gelten, bei Widerspruch gegen diese zugleich ein Hausverbot als erteilt gilt. Weiter sollte geregelt sein, dass der Betrag sofort zur Zahlung fällig wird und in bar gegen Quittung bereit zu halten ist und abkassiert wird, bevor das eigentliche Gespräch mit den Familienmitgliedern begonnen werden darf.

Schon sollte sich das Thema erledigt haben.  :D

In jedem Falle werden besuchswillige Vertreter von Unternehmen dadurch wohl wieder ganz schön verunsichert - oder?

Auch wenn die neuen Bedingungen bereits  mit öffentlicher Bekanntgabe (wie der Thesenanschlag Luthers: auf einem Zettel an der Haustür) wirksam werden, sollte man ggf. zusätzlich an eine Veröffentlichung auch auf der eigenen  Internetseite denken....

Was dem einen recht ist, muss dem anderen billig sein.


Nicht vergessen, einen Quittungsblock parat zu halten.

Man kann seine eigenen neuen Bedingungen auch schon den Unternehmen zuschicken, von denen man ggf. unerwünschten Besuch erwartet.
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: jroettges am 20. November 2006, 14:29:35
@Fricke
Gute Schmunzelidee!

Aber im Ernst. Was treibt die EWE denn da. Sie setzt die Gas- und StromGVV in den eigenen ergänzenden Bestimmungen um. Dabei erwähnt sie nicht, dass das alles nur für Kunden der Grund- und der Ersatzversorgung gilt.

Es steht aber auch nicht drin, dass die EWE ihre Bestimmungen "sinngemäß" auf die Sondervertragskunden anwenden will.

Wie will sie das aber für die Kunden außerhalb der Grund- und der Ersatzversorgung regeln und wie will sie diese neuen Bestimmungen dann zum Bestandteil geltender Vertäge machen?

Da ist Funkstille und eine seltsame Ratlosigkeit zu spüren.

Nun die Frage an die Auguren: Gibt es schon Anzeichen oder gar Entwürfe für Verordnungen nach EnWG §41 Satz 2, also für die Vertragsverhältnisse außerhalb der Grund- und der Ersatzversorgung?
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: RR-E-ft am 20. November 2006, 14:37:01
@jroettges

Die Unternehmen bezahlen ihre eigenen Juristen schon sehr gut, externe noch viel besser. Deshalb sollte man diesen auch die Arbeit überlassen und sich nicht deren Kopf zerbrechen. Hinterher wird man schon merken, was Gerichte dazu sagen, wie diese das Arbeitsergebnis der Kollegen beurteilen.
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: Cremer am 20. November 2006, 15:28:15
@jroettges,

private Sondervertragskunden sind im Sinne § 3 Nr. 22 des EnWG Haushaltsverbraucher (Letztverbraucher). Für diese gelten die StromGVV und GasGVV
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: RR-E-ft am 20. November 2006, 15:35:59
@Cremer

"Es ist des Menschen Recht auf Erden, recht zu haben und Jurist zu werden"(Wenzel):

Für Sondervertragskunden gelten die GVV gerade nicht, vgl. nur § 1 GVV.

Für Verordnungen zu Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung  nach § 41 EnWG gibt es in § 41 Abs. 2 EnWG eine eigene, gesonderte Ermächtigungsgrundlage, von der bisher kein Gebrauch gemacht wurde.
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: Cremer am 20. November 2006, 16:03:56
@Fricke,

nun steht aber in §  3 Nr. 22 auch das Wort "Haushaltskunden" :?:

Weiter steht auch "Letztverbraucher,...." :shock:
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: jroettges am 20. November 2006, 16:24:45
@Cremer
Diese Begriffsbestimmung des "Haushaltskunden" in EnWG §3 Satz 22 könnte doch auch lediglich die Abgrenzung zum "gewerblichen" Kunden ziehen.

Etwa so : Wenn ein Kunde nicht mehr als 10000 KWh seines Bezugs für gewerbliche Nutzungen verbrät, bleibt er trotzdem ein Haushaltskunde.
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: RR-E-ft am 20. November 2006, 16:43:13
@Cremer

Na so etwas.

Es gibt eben immer auch Zeitgenossen, die recht haben wollen, ohne zuvor Jurist geworden zu sein und die deshalb nichts von der juristischen Methodenlehre wissen.

Bei Letztverbrauchern unterscheidet man zwischen Haushaltskunden und Kunden, die keine Haushaltskunden sind.

Haushaltskunden können entweder vertraglich  im Rahmen der Grundversorgung beliefert werden oder mangels Vertragsverhältnisses im Rahmen einer Ersatzversorgung.

Daneben besteht die Möglichkeit der vertraglichen Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und Ersatzbelieferung, nämlich nach § 41 EnWG.

Ist eigentlich gar nicht so schwer, weil im Gesetzestext klar formuliert.

Der Anwendungsbereich der GVV wiederum ist in § 1 GVV klar bestimmt und abgegrenzt.

Demnach gelten die Verordnungen nur für Haushaltskunden in der Grundversorgung und darüber hinaus für Letztverbraucher in der Ersatzversorgung gem. §§ 36, 38 EnWG.

Ausdrücklich ausgenommen sind mithin Energielieferungsverträge gem. § 41 EnWG, vgl. nur § 41 Abs. 1 EnWG.

Am besten greift man auf die Erfahrungen aus der mathematischen Mengenlehre zurück (Schnittmengen usw.).

Es besteht aber wohl keine Notwendigkeit, das Thema noch weiter zu diskutieren.

Ggf. eines der vielen Seminare zum Thema buchen und sich auf den neuesten Stand bringen.
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: uwes am 20. November 2006, 18:48:18
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Der Anwendungsbereich der GVV wiederum ist in § 1 GVV klar bestimmt und abgegrenzt.
Demnach gelten die Verordnungen nur für Haushaltskunden in der Grundversorgung und darüber hinaus für Letztverbraucher in der Ersatzversorgung gem. §§ 36, 38 EnWG.

Ausdrücklich ausgenommen sind mithin Energielieferungsverträge gem. § 41 EnWG, vgl. nur § 41 Abs. 1 EnWG.


Kurz, knapp, richtig. So ist es. Andere Auffassungen sind nicht einmal ersichtlich.
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: uwes am 21. November 2006, 16:29:02
Kleine Ergänzung:

Soweit für mich ersichtlich, hat die EWE mit den Bedingungen das "Recht" eingeführt, "Zwischenablesungen" durchzuführen.
Ich erinnere an diesen Thread:
19 % Umsatzsteuer auch auf Energielieferungen aus 2006 (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=20074#post20074)

Da war doch was mit der MwSt?
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: LuScha am 03. Januar 2007, 10:45:52
Ist das auch bei anderen Anbietern inzwischen veröffentlicht worden?
Anzeige im Stader Tageblatt vom 30.12.06 von den Stadtwerken Buxtehude (übrigens auch ganzseitig):
Zahlungsverzug - a)für schriftliche Mahnung 3,20 €, b) für die persönliche Vorsprache eines Beauftragten von den Stadwerken 15,00€
Wenn andere Versorger nun auch mit neuen GVV-Bestimmungen kommen, kann man ja zum "billigsten" wechseln  :lol:
@alle
Aber mal ernsthaft: Was könnte man/frau denn realistisch tun (außer seine persönlichen Luther-Thesen an die Haustür nageln)?
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: RR-E-ft am 03. Januar 2007, 12:25:48
@LuScha

Für denjenigen, der sich selbst nicht im Verzug befindet, stellt sich das Problem doch gar nicht, oder?

Zudem wird es ggf. an der wirksamen Einbeziehung solcher AGB in das eigene Vertragsverhältnis mangeln, vgl. §§ 305 ff. BGB.
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: Cremer am 03. Januar 2007, 13:23:41
@LuScha,

Mit den eigenen Thesen an die Haustür nageln, liegen sie garnicht sio falsch.

Hier die meinigen, die seit 2 Monaten an der Haustür hängen  :wink:


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Familie Cremer (AB-C)


§ 1

(1) Grundsätzlich sind Besuche von Unternehmens-, Firmen- oder Be-hördenvertretern unerwünscht.

(2) Unerwünschte, nicht ausdrücklich vorher schriftlich vereinbarte Besuche von Unternehmens- Firmen- oder Behördenvertretern jeglicher Art werden mit 70 € pro Besuch geahndet.



§ 2

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Betätigung des Klingelknopfes oder Klopfen an der Tür (Türklopfer) oder lautem Rufen nach den Wohnungsinhabern voll inhaltlich anerkannt.

(2) Bei Widerspruch des Besuchers gegen diese Allgemeinen Geschäfts-bedingungen gilt zugleich ein Hausverbot als erteilt.



§ 3

(1)   Der Betrag wird sofort zur Zahlung fällig und ist in bar gegen Quittung zu entrichten. Eine Quittungsvorlage ist vom Besucher vorzuhalten.

(2)    Der Betrag wird sofort kassiert, bevor das eigentliche Gespräch mit den Familienmitgliedern begonnen werden darf.
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: Cremer am 03. Januar 2007, 13:50:33
@Fricke,

Gerade erreicht mich von einem unserer Mitglieder ein Fax mit der Nachricht von seinem Lieferanten für Eletrowärmeanwendung, die EWR, im Anschreiben wie folgt:

"Das neue EnWG ist für uns Anlass, daran angepasste Verträge mit unseren Kunden abzuschließen. Den laufenden Vertrag kündigen wir daher zum Jahresende. Bitte schicken Sie uns das vorbereitete Formular unterschrieben bis zum 30.nov. zurück."  

wörtlich aus dem Vertragstext:

Lieferung, Abnahme und preise
gemäß § 36 Abs. 1 EnWG, den allg. Geschäftsbedingungen Strom und der umseitigen "Lieferbedingungen Speicheranlagen" beauftragt der Kunde...


und weiter unten:

Vertragsgrundlage:
Die "Lieferbedingungen Speicheranlagen" und die AGB-Strom der EWR gelten als vertraglich vereinbart. Soweit dieser Vertrag oder die vorgenannten Bedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gilt die Verordnung über Allgeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzstromversorgung mit Elektrizität aus dem Niedersapannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) und die "ergänzenden Bestimmungen" hierzu entsprechend.[/
i]

Also gilt doch hier die neue StromGVV auch bei Sondertarifen, entgegen Ihrer Auffassung. :shock:
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: RR-E-ft am 03. Januar 2007, 16:17:33
@Cremer

Wofor die GVV gilt, ergibt sich immer noch aus § 1 GVV und der Ermächtigungsgrundlage in § 39 EnWG: ausschließlich Grund- und Ersatzbelieferung.

Für Sonderverträge mit Haushaltskunden könnte es dereinst gem. § 41 Abs. 2 EnWG eine eigene Verordnung geben. Eine solche existiert jedoch bisher nicht.

Etwas völlig anderes ist es, ob die Vertragspartner die entsprechende Anwendung der Vorschriften einer Verordnung in der Form von AGB als Vertragsbestandteil vereinbaren.

Deswegen gilt die Verordnung als solche aber immer noch nicht für Sonderverträge.

Zitat
Also gilt doch hier die neue StromGVV auch bei Sondertarifen, entgegen Ihrer Auffassung.


Bei einer Versorgung zu Sondertarifen im Sinne der BTOElt handelt es sich wiederum nicht um Sonderverträge, sondern um Tarifkundenverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 2 AVBEltV.
Dazu gab es noch nie eine gegenteilige Auffassung von mir.


Zu manchem Schluss kann man  nur gelangen, wenn man über keine juristische Ausbildung verfügt. Und deshalb ist es auch weiter gut, dass sich Nichtjuristen tunlichst mit Einschätzungen zur Rechtlslage zurückhalten.

Man ist dankbar und froh, dass Rechtsberatung nur durch dazu Ausgebildete erfolgt.

Ich hoffe, Sie denken auch so.  :D
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: Cremer am 03. Januar 2007, 18:36:31
@Fricke,

dann ist in diesem konkreten Fall der EWR die "Lieferung von Speicheranlagen" ein normaler Tarif.

Es steht aber auf dem Auftrrag zur Lieferung elektr. Energie für Elektrowärmeanwendung
 "Sonderabkommen für Elektrowärmeanwendung"

Sie schreiben:
Zitat
Deswegen gilt die Verordnung als solche aber immer noch nicht für Sonderverträge


Für mich sind dies gegensätzliche Fakten.
Was ist jetzt für einen "Normalen Bürger"  :wink: hiermit gemeint :shock:  :shock:
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: RR-E-ft am 03. Januar 2007, 19:03:34
@Cremer


Zitat
Für mich sind dies gegensätzliche Fakten.
Was ist jetzt für einen "Normalen Bürger"  hiermit gemeint  


Man unterscheidet bisher zwischen Tarifkunden und Sondervertragskunden.

Tarifkunden waren die, die nach § 10 Abs. 1 EnWG 1998 iVm. AVBEltV und BTOElt zu allgemeinen Tarifen versorgt wurden. Dabei gab es durchaus auch sog. Schwachlasttarife.

Sondervertragskunden hingegen sind die, die keine Tarifkunden waren.
Für diese galten AVBEltV und BTOElt gerade nicht, vgl. § 1 Abs. 2 AVBEltV.

Nur ein Teil der bisherigen Tarifkunden befindet sich nunmehr in der sog. Grundversorgung. Wer keinen Vertrag hat, befindet sich in der Ersatzversorgung.

Alles (nicht erst jetzt) nachzulesen in Energiedepesche Sonderheft.

Nur für Grundversorgung und Ersatzversorgung gilt die StromGVV. Deshalb gilt die StromGVV als solche nie für Sondervertragskunden.

Für Sonderverträge mit Haushaltskunden besteht eine Verordnungsermächtigung allein in § 41 Abs. 2 EnWG.

Von dieser wurde bisher kein Gebrauch gemacht.

Wo es keine Verordnungsermächtigung gibt, darf eine solche nicht erlassen werden. Allein deshalb gilt die StromGVV als Rechtsverordnung nicht für Sondervertragskunden.

Worum es sich dabei konkret handeln soll, bedarf ggf. einer umfassenden Prüfung anhand  der Vertragshistorie, Preisblätter aus der Vergangenheit etc..

Juristen sprechen dabei von Vertragsauslegung und verstehen darunter eine Kunst für sich, die man erlernen kann, genauer die verschiedenen Methoden, die dabei zur Anwendung kommen.

Ein "normaler Bürger" dürfte damit regelmäßig überfordert sein, wenn es an den Hintergrundkenntnissen zum EnWG 1935, EnWG 1998, EnWG 2005 und der entsprechenden Verordnungsermächtigungen und Verordnungen fehlt.

Der "normale Bürger" sollte sich deshalb nicht zuviel zufaxen lassen, das ihn dann selbst verunsichert, sondern in jedem Falle auf jemanden verweisen, der sich damit ggf. auskennt.

Mit Spookenkiekerei ist nämlich niemandem geholfen. :roll:

Wer einen ehrbaren Beruf erlernt hat, bleibe bei diesem.
So hat ein jeder seine Profession.

Übrigends:


Zitat
"Sonderabkommen für Elektrowärmeanwendung"


Im Osten hätte man sich deshalb früher ggf. in eine Poliklinik begeben, heute in die Spezialabteilung einer Kurklinik.

Darunter könnte man ggf. auch  eine medizinische Heilbehandlung mit Wärmestrom etc. verstehen. Aus der Überschrift ergibt sich überhaupt nicht, dass es um Energielieferungen gehen soll.
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: Cremer am 03. Januar 2007, 19:42:09
@Fricke,

Vertragshistorie: das habe ich getan.

In der Vergangenheit, mir liegen die Verträge der letzten 2 Jahre vor, waren es immer Sonderverträge gewesen.
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: RR-E-ft am 03. Januar 2007, 19:52:14
@Cremer

Zitat
Vertragshistorie: das habe ich getan.

In der Vergangenheit, mir liegen die Verträge der letzten 2 Jahre vor, waren es immer Sonderverträge gewesen.


Geht es um die Lieferung von Speicheranlagen oder aber um die Lieferung von Energie?


Sind Sie nun Jurist oder wollen Sie noch einer werden oder handelt es sich um ein schönes Hobby oder aber um einen Vorsatz zum neuen Jahr, eine entsprechende Ausbildung noch zu beginnen?

Mit den Auslegungsgrundsätzen der Juristen grammatikalisch, historisch, teleologisch .. sind Sie möglicherweise vertraut.

Mit den Begrifflichkeiten ist bisher eine Menge Schindluder getrieben worden, so dass es teils an eine Babylonische Sprachverwirrung gemahnt. Juristen wissen, dass es auf die reine Bzeichnung im Zweifel nicht ankommt.

Vollkommen andere Auslegungsregeln gelten wohl für Teppichboden und Parkett, von denen ich wiederum nichts - in jedem Falle nicht viel-  verstehe. Deshalb gibt es ja die verschiedenen Berufe und es ist gut so.

Schuster bleib bei deinen Leisten. :D

Wenn ich zB. plötzlich Lokführer sein wollte, käme ich auch nicht umhin, mir eine elektrische Eisenbahn zuzulegen.

Richtige Fahrgäste dürfte ich damit jedoch auch nicht befördern. :wink:
Dafür habe ich vollstes Verständnis, weil die Welt dadurch ein Stück sicherer wird.

Wenn sich nun einer ohne entsprechende Ausbildung zur Rechtsberatung berufen wähnte, so sollte dieser ggf. auch ein Einsehen haben, dass sein Vorhaben - frisch ins Werk gesetzt - nicht dazu geeignet ist, die Welt sicherer zu machen.
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: eislud am 03. Januar 2007, 22:11:23
@Cremer
Zitat von: \"@Cremer\"
Vertragsgrundlage:
Die "Lieferbedingungen Speicheranlagen" und die AGB-Strom der EWR gelten als vertraglich vereinbart. Soweit dieser Vertrag oder die vorgenannten Bedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gilt die Verordnung über Allgeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzstromversorgung mit Elektrizität aus dem Niedersapannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) und die "ergänzenden Bestimmungen" hierzu entsprechend.

Ich glaube es ist unstrittig, dass in der StromGVV § 1 der Anwendungsbereich der StromGVV geregelt ist.

Ausserdem sollte unstrittig sein, dass in der StromGVV § 1 aus Verbrauchersicht nur der Haushaltskunde im Rahmen der Grundversorgung oder der Letztverbraucher im Rahmen der Ersatzversorgung als Anwendungsbereich definiert sind.  

Und nun angenommen, dass die StromGVV tatsächlich wirksam in einem Sondervertrag vereinbart wird (dessen Machbarkeit ich tatsächlich nicht beurteilen kann).

Welchen Nutzen hätte dann eine wirksam vereinbarte StromGVV in einem Sondervertrag, wo es doch in einem Sondervertrag weder um einen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung noch um einen Letztverbraucher im Rahmen der Ersatzversorgung gehen kann?  :roll:

Doch eben Keinen, oder?

Gruss eislud
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: Cremer am 03. Januar 2007, 22:22:19
@eislud,

es ist halt eben so, dass die StromGVV Vertragsgrundlage bei dem EWR für die Lieferbedingungen von Speicheranlagen künftig sein soll.

Es ist ferner eben auch ein Sondervertrag.
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: eislud am 03. Januar 2007, 22:44:46
@Cremer
Einen Nutzen kann man aber in dieser Konstellation aus der StromGVV trotzdem nicht herleiten. Es ist also so, als ob die StromGVV eben garnicht im Vertragswerk benannt wurde.

Gruss eislud
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Januar 2007, 11:32:24
@Cremer

Die GVV findet auf Sonderverträge keine Anwendung.

Wenn Versorger die Bedingungen in ihre AGB übernehmen, quasi als Ersatzklauselwerk abschreiben, so handelt es sich dabei nicht um die Verordnung als solche, sondern immer um AGB, die der AGB- Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB unterfallen.

Wo die Verordnung hingegen direkte Anwendung findet, handelt es sich um keine AGB und es findet auch keine AGB- Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB statt.

Das ist ein ganz erheblicher Unterschied.

Die GVV findet als solche auf Sonderverträge also nie Anwendung.

Einige Versorger streben vielmehr an, die Bedingungen der GVV als eigene AGB zu verwenden. Diese können nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 305 ff. BGB überhaupt Vertragsbestandteil werden. So muss der Kunde zum Beispiel u.a. mit deren Geltung einverstanden sein.
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: eislud am 04. Januar 2007, 13:41:21
@RR-E-ft
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Einige Versorger streben vielmehr an, die Bedingungen der GVV als eigene AGB zu verwenden.

Die Absicht solcher Versorger kann es dann aber doch nur sein, dass die Bedingungen der GVV auch angewendet werden können. Das wird jedoch bereits durch den Anwendungsbereich in der GVV ausgeschlossen wenn es sich nicht um Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung oder um Letztverbraucher im Rahmen der Ersatzversorgung handelt.

Das Beabsichtigte kann doch also garnicht eintreten.

Die Bedingungen der GVV könnten doch nur dann Anwendung finden, wenn sie ohne den Anwendungsbereich laut GVV quasi abgeschrieben in die AGB des Versorgers integriert werden.

Gruss eislud
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Januar 2007, 13:59:35
@eislud

Zitat
Die Bedingungen der GVV könnten doch nur dann Anwendung finden, wenn sie ohne den Anwendungsbereich laut GVV quasi abgeschrieben in die AGB des Versorgers integriert werden.


Das nennt sich dann gerade "Ersatzklauselwerk" in AGB.

Der Streit kann darüber gehen, ob man die Bestimmungen der GVV die mit "Im übrigen gelten die Bestimmungen der GVV entsprechend" gemeint sein sollen, überhaupt konkret genau benannt hat, ob diese Bedingungen für eine wirksame Einbeziehung gesondert vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden müssen, so dass deren Inhalt zur Kenntnis genommen werden kann usw. usf..

In jedem Falle handelt es sich in Bezug auf  Sonderverträgen lediglich um AGB des Verwenders, die der AGB- Kontrolle unterliegen.

Es stellt sich deshalb immer zunächst die Frage nach der wirksamen Einbeziehung in einen Vertrag und sodann - bei wirksamer Einbeziehung - die Frage nach der Wirksamkeit entsprechender Klauseln anhand der besonderen Bestimmungen gem. §§ 305 ff. BGB.

Jeweils abhängig von den Umständen des Einzelfalles kann es bei dieser Prüfung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, so dass sich eine globale Aussage gerade nicht treffen lässt.

Probleme werden schon bei der wirksamen Einbeziehung gem. § 305 BGB und hinsichtlich der verwendeten Formulierungen bei der Transparenz gem. § 307 BGB liegen, neben anderen.

Wer sich als Verbraucher nun aber anschicken würde, nach Formulierungen zu suchen, die wirksame Klauseln begründen, wäre wohl mit Rücksicht auf § 306 f. BGB "mit dem Klammerbeutel gepudert".

Es ist nicht unsere Aufgabe, den Versorgunsunternehmen und deren Juristen ihre schwierige Arbeit abzunehmen, auch wenn einige der Meinung sein könnten, für ihren privaten  Hausgebrauch hobbymäßig durchaus in der Lage zu sein, eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgreich zu konzipieren, was bezweifelt werden darf.

Mancher traut sich hinsichtlich solch komplexer Rechtsmaterie wie dem AGB- Recht einfach zuviel zu, wenn er ohne entsprechende Ausbildung Aussagen zu entsprechenden Vertragsangeboten treffen und entsprechende Einschätzungen abgeben wollte......

Beredtes Zeugnis dafür legt die obige "Kaffesatzleserei"ab.

Meine Meinung:

"Es ist des Menschen Recht auf Erden, Recht zu haben und Jurist zu werden." (Wenzel)
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: eislud am 04. Januar 2007, 17:46:59
@RR-E-ft
Danke für die Ausführungen.

Ich wollte mit meiner obigen "Kaffesatzleserei" keineswegs eine globale Aussage über Einbeziehung der GVV oder Wirksamwerden von Bedingungen der GVV in Sonderverträgen treffen. Mir ist durchaus bewußt, dass es hier immer auf den Einzelfall ankommt.

Ich hatte vielmehr speziell eine Meinung dazu erhofft, ob die von @Cremer zuletzt zitierte "Vertragsgrundlage", um die es doch hier noch gehen sollte, dazu führen kann, dass der in § 1 der GVV festgelegte Anwendungsbereich nicht mehr gilt und gleichzeitig die anderen §§ der GVV angewendet werden können.
Demzufolge ging es eben gerade um die §§ 305 bis 307 und gegebenenfalls auch weitere §§.

Ich mußte dazu voraussetzen, dass die GVV in den Vertrag einbezogen wurde, weil ich nicht in der Lage bin, das schlüssig aus den Gesetzen abzuleiten. Natürlich kann diese Voraussetzung durchaus fehlen, das kann ich garnicht beurteilen.
Es ging aber auch nur um ein abstraktes, isoliertes Modell, also einem eingeschränkteren Umfeld, für eine pragmatichere Art der Argumentation. Man nimmt sich ein fest abgestecktes Umfeld und argumentiert innerhalb dieses Umfelds und das unabhängig davon, ob es je dazu kommen kann, weil andere Größen ausserhalb des Umfeldes ein solches niemals zulassen würden.
Macht jeder regelmäßig jeden Tag.


Die Modellbetrachtung sieht also etwa wie folgt aus:
Angenommen die GVV wird durch die "Vertragsgrundlage" in den Vertrag einbezogen.
Wiederspricht nicht der § 1 der GVV nun der entsprechenden Anwendung auf einen Sondervertrag?
Wird gegebenfalls von den Vertragsparteien die Kenntniss erwartet, dass der § 1 der GVV sinngemäß entsprechend auf den Sondervertragsnehmer transformiert werden muss?

Eine Meinung könnte nun lauten, dass sich die Frage nicht stellen kann, weil es zur Einbeziehung in diesem Fall nicht kommen kann weil .... Das wäre zwar keine isolierte Modelbetrachtung mehr, wäre aber nachvollziehbar. Wozu sich Gedanken über etwas machen, was sowieso nicht eintreten kann.

Eine andere Meinung könnte darin bestehen, dass der § 1 GVV in der Modellbetrachtung dafür sorgt, dass die weiteren §§ der GVV unmöglich auf einen Sondervertrag angewendet werden können, weil ...

Eine weitere Meinung könnte zum gegenteiligen Schluss kommen, weil ...


Ihre Ausführungen gehen weit darüber hinaus und bewegen sich auch nicht im Modell.
Als themenkundiger Jurist macht das für Sie natürlich absolut Sinn, den Weg von vorne zu gehen. Ich kann den Weg von vorne bis hinten aber nicht mitgehen. Ich kann nur einen bestimmten Teil des Weges mitgehen, muss mich zum Beginn des Teilweges beamen (Annahmen treffen) und muss mich am Ende des Teilweges auch wieder abholen lassen (Konsequenzen herleiten).

"Vertragsgrundlage" von @Cremer
Die "Lieferbedingungen Speicheranlagen" und die AGB-Strom der EWR gelten als vertraglich vereinbart. Soweit dieser Vertrag oder die vorgenannten Bedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gilt die Verordnung über Allgeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzstromversorgung mit Elektrizität aus dem Niedersapannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) und die "ergänzenden Bestimmungen" hierzu entsprechend.

Gruss eislud
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Januar 2007, 18:06:53
@eislud

Ich meinte Sie gar nicht mit der Kaffesatzleserei. :wink:

Naturwissenschaftler und Techniker wie auch Wirtschaftswissenschaftler arbeiten gern und notwendigerweise mit ceteris paribus - Modellen.

Hier ist das etwas anders.

Hinsichtlich der AGB eines Versorgungsunternehmens fragt man nur nach deren konkreter Wirksamkeit.

Die AGB können inhaltsgleich abgeschrieben sein oder aber auf die GVV pauschal verweisen und vermögen doch nie, die GVV selbst und deren Anwendungsbereich zu tangieren, noch handelt es sich dabei um die GVV.

Es sind zwei vollkommen voneinander getrennte Welten.
Es sind und bleiben ganz normale AGB.

Für die GVV und deren Anwendungsbereich ist es also vollkommen egal, welche AGB einzelne Versorgungsunternehmen verwenden.

Dies hat keinerlei Auswirkungen auf die GVV und deren Anwendungsbereich.


Möglicherweise reden wir nur aneinander vorbei.
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: eislud am 04. Januar 2007, 19:44:11
@RR-E-ft
Sie sind ja ein richtiger Schelm (Gott sei dank befinden wir uns nicht mehr im 17. Jahrhundert).

Obwohl ich zugeben muss, dass es hier nirgends anders geschrieben steht, handelt es sich natürlich nicht um die GVV als solche, die in irgendeiner Weise geändert werden soll, auch nicht Ihre Bedeutung. Ich kann jetzt auch gut nachvollziehen, dass Sie immer wieder betonen, dass es sich um AGB handelt, obwohl ich jedesmal hätte schreien wollen - weiß ich doch.

Wird aus einer AGB bezug auf die GVV genommen, werden die §§ der GVV Bestandteil der AGB, so auch in der "Vertragsgrundlage" von @Cremer. Ich hoffe so kann man es formulieren.
 
Immerhin sollte damit klar sein, dass es sich bei den aus der GVV in die AGB übernommene §§ um einen insich zusammenhängenden Bereich handelt. Beginnend mit einem § 1 und endend mit einem § 23.

Meines Erachtens widerspricht der aus der GVV in die AGB übernommene § 1 nun der entsprechenden Anwendung der aus der GVV in die AGB übernommen §§ 2 bis 23 auf einen Sondervertrag.

Meines Erachtens kann auch von den Vertragsparteien nicht erwartet werden, dass der aus der GVV in die AGB übernommene § 1 sinngemäß entsprechend auf den Sondervertragsnehmer transformiert werden muss. Davon dürfte schon deshalb nicht auszugehen sein, weil die AGB regelmäßig nicht nur für Sonderverträge gelten.

Das sagt mir aber nur mein Bauch :-). Auch wenn mein Bauch ständig "hinzulernt" und auch einen kleinen Überblick über die Transparenzkriterien des § 307 BGB hat, ist er aber nicht wirklich gefragt oder in der Lage eine begründete Meinung abzugeben.

Ich würde mich über eine weitere Antwort freuen.

Gruss eislud
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Januar 2007, 20:03:02
@eislud

Wir reden wohl aneinander vorbei, was nicht an Schelmereien liegt sondern eher am Unverständinis über die Reichweite der Privatautonomie:

Stellen Sie sich eine mit § 1 GVV inhaltsgleiche, ggf. sogar wortgleiche Klausel in einem Vertrag vor.

Diese kann zwischen den Vertragspartnern in deren Vertragsverhältnis überhaupt nichts regeln.

Mehr als in ihrem Vertragsverhältnis zu regeln, sind die Vertragspartner aufgrund der Vertragsautonomie jedoch nicht befugt.

Insbesondere können die Vertragspartner sich nicht kraft ihrer Wassersuppe an die Stelle des Verordnungsbebers setzen und die GVV ändern. Schon der Verordnungsgeber bedurfte zum Erlass der Verordnung der Ermächtigungsgrundlage in § 39 EnWG.

Wieviel weniger können also Privatpersonen ermächtigt sein, die Verordnung zu ändern.

Vertragspartner können immer nur ihr eigenes Vertragsverhältnis im Wege einer Einigung regeln, mehr nicht.

Eine vereinberte Vertragsklausel mit dem Inhalt des § 1 GVV liefe also vollkommen leer.

Man hätte auch statt dessen eine Klausel mit in den Vertrag aufnehmen können, die sich - ebenso unnütz- zur Rolle des Theaters in der Antike verhält.

Etwa so:


§ 1

"Das Theater hatte in der Antike einen weit höheren politischen Stellenwert als heute."

Schön, wenn man sich (ggf. nach langen Verhandlungen) mit seinem Versorger darüber einig werden konnte. Für die vertragsgegenständlichen Energielieferungen kann es indes keinerlei Bedeutung erlangen. Die Klausel ist so unnütz wie ein Kropf oder einfach redundant.

(Eine solche Klausel hätte nicht nur für einen Energieliefervertrag keinerlei Bedeutung. Sie wäre auch - vollkommen offensichtlich - ungeeignet, die tatsächliche Rolle des Theaters in der Antike überhaupt zu tangieren. Diese würde sich kraft vertraglicher Vereinbarung eben nicht ändern lassen.)


Entsprechende Lyrik findet sich indes in mehr Verträgen als man gemeinhin annimmt.

Das gilt schon bei individueller Einigung auf eine entsprechende Klausel.

Es gilt umsomehr, wo eine solche Klausel im Wege von AGB einseitig gestellt wird.

Man könnte die Frage stellen, welche Bestimmungen der GVV überhaupt noch neben den ausdrücklichen Vertragsbestimmungen (allesamt oft AGB) noch wo  ergänzend wie entsprechend gelten sollten.....

Das könnte schon allein eine Intransparenz bedeuten.


Indes:

Niemand hindert Sie daran, beim Abschluss eines Wohnungsmietvertrages oder eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen vertraglich zu vereinbaren:

"§ 1 StromGVV gilt entsprechend."


Dabei weiß dann auch niemand etwas damit anzufangen.

Möglicherweise sieht es schick aus.
Ungewöhnlich wäre es allemal und verboten ist es nicht.
Einige versuchen, sich auf diesem Weg Bedeutung zu verleihen.

Man könnte ebenso auch jedem x- beliebigen anderen Vertrag irgendwelchen anderen Nonsens voranstellen oder aufnehmen, etwa bei einem Gartenpachtvertrag:

"§ 3 EnWG gilt entsprechend."

Wenn man den Verkäufer vom Bratwurststand kennt, lässt sich dieser ggf. sogar darauf ein, wenn man die nächste Wurst dort kauft.

Man wird sich einig über den Bratwurstkauf und vereinbart zudem "Im übrigen gilt § 3 EnWG entsprechend."

Probiert es nur aus ! Es funktioniert und keiner holt deshalb die Polizei ! :D  :D  :D

Schon hat man einen bedeutungsschweren, ganz ungewöhnlichen Bratwurstkaufvertrag abgeschlossen
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: eislud am 04. Januar 2007, 20:34:40
@RR-E-ft
Danke für die Erklärungen.

Zitat von: \"RR-E-ft\"
Einige Versorger streben vielmehr an, die Bedingungen der GVV als eigene AGB zu verwenden.

Wäre ein derartiger Versuch dann nicht völlig aussichtslos?

Gruss eislud
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Januar 2007, 20:39:58
@eislud

In Bezug auf ganz bestimmte Regelungen aus der GVV möglicherweise nicht, denen im Vertragsverhältnis schon eine Bedeutung zukommen könnte....

Aber etwa mit "§ 37 AVBGasV gilt entsprechend." konnte man bisher schon im Sondervertrag nichts anfangen. Trotzdem steht es inzident in vielen Verträgen, selbst wenn sie erst aktuell abgeschlossen wurden.

Es ist oft nahe am Absurden.
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: eislud am 04. Januar 2007, 21:22:42
@RR-E-ft
§ 37 AVBGasV ist wohl noch besser als § 1 GasGVV  :lol:

Nur noch eine kleine Frage.

Hätte ein globaler Bezug auf alle Regelungen aus der GVV die Folge dass alle Regelungen hinfällig sind, nur weil man mit z.B. einer Regel im Vertrag "nichts anfangen kann".
Oder wird man hier jede Regel einzeln betrachten müssen, was dann bei Wegfall anderer Regeln auch ziemlich absurd sein könnte.  

Gruss eislud
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Januar 2007, 21:29:30
@eislud

Ein globaler Bezug könnte wohl schon allein eine Intransparenz begründen.

Und der Satz "Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt im Übrigen § 37 AVBGasV entsprechend." sollte in keinem Vertrag fehlen, vor allem wenn man eine Bratwurst kauft.
:D  :D  :D
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: Greylupo0 am 31. Januar 2007, 14:15:22
Hallo,

ich habe die Diskussion hier in diesem Thread mit großem Interesse verfolgt, weil ich einer der betroffenen Abnehmer des von @Cremer angeführten "EWR-Heizstrom-Sonderabkommens" bin, denen der Versorger den Altvertrag gekündigt und gleichzeitig einen Neuvertrag mit erhöhten Arbeitspreisen präsentiert hat.

Für einen juristischen Laien ist es nach dem hier kontrovers Gesagten  nicht gerade "selbsterklärend", welchem Regelwerk Sondervertragskunden nun eigentlich unterliegen. Dem mir vorgelegten neuen Vertrag des EWR sind "Allg. Geschäftsbedingungen Strom der EWR AG"  beigefügt worden. Möglicherweise handelt es sich hierbei um ein "abgeschriebenes Ersatzklauselwerk", dem Wortlaut nach sind es dann aber eindeutig "AGB", mit allen Konsequenzen für die weiteren Beziehungen zwischen den Vertragsparteien (....§§ 305, 307 BGB).

Der Versorger gibt als Grund für die Kündigung des bestehenden Abkommens zwingende "Anpassungsvorschriften" des Mitte 2005 geänderten EnWG an. Ob dazu eine  Kündigung zwingend erforderlich war, bezweifle ich sehr. Viel wahrscheinlicher ist die Überlegung, daß der Versorger seine mit dem Neuvertrag verknüpfte Preiserhöhung gegen den Einwand einer unwirksamen Preisanpassungsklausel "wasserdicht" machen wollte; denn wenn die Kunden mit ihrer Unterschrift den neuen Vertrag akzeptieren, würden Einwände nach § 307 BGB ins Leere laufen. Unter diesem Aspekt könnte man die Kündigung auch als rechtsmißbräuchlich ansehen.

Ich habe deshalb nicht unterschrieben und der Preiserhöhung wegen unwirksamer Anpassungsklauseln widersprochen (hilfsweise auch § 315 BGB herangezogen).

Mich würde hier mal die eine oder andere Meinung zu der behaupteten Notwendigkeit der Vertragskündigung wegen des geänderten EnWG interessieren. Hätte die "Vertragsänderungspflicht" im Sinne von § 115 Abs.3 EnWG nicht auch auf betroffene Verträge umgesetzt werden können, ohne sie explizit zu kündigen?

Gruß
Greylupo0
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: eislud am 13. Februar 2007, 15:34:26
@Greylupo0
Laut Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten des "Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts" tritt das neue EnWG nach Verkündung in Kraft, also zum 13.07.2005. Das EnWG vom 24.04.1998 tritt gleichzeitig außer Kraft.
In Artikel 1 Energierwirtschaftsgesetz (EnWG) im § 118 sind die Übergangsregelungen zum neuen EnWG definiert. Bis auf einige wenige Ausnahmen, die dort benannt sind, sollten alle §§ des EnWG ab 13.07.2005 Anwendung finden, und das auch für bestehende Verträge.

Eine grundsätzliche Notwendigkeit zur Kündigung eines Vertrages um dem neuen EnWG in bestehenden Verträgen Geltung zu verschaffen, erscheint mir deshalb unsinnig.

Im Einzelfall könnte eine Vertragskündigung notwendig werden, wenn in einem Vertrag Vereinbarungen getroffen wurden, die dem neuen EnWG entgegenstehen.  

Der § 115 EnWG behandelt meines Erachtens Anpassungvorschriften für die Verordnungen, die aufgrund der §§ 39 und 41 EnWG erlassen wurden oder noch werden. Über den § 39 wurden die GasGVV und die StromGVV erlassen. Die Übergangsregelungen des EnWG werden also nicht im § 115 EnWG behandelt, sondern, wie oben erwähnt, im § 118 EnWG.

Jou - das glaube ich zu wissen.  :mrgreen:

Gruss eislud
(Das hat aber jetzt nichts mehr direkt mit den neuen Bedingungen (GVVs) zu tun.)
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: Greylupo0 am 13. Februar 2007, 17:06:27
Hallo eislud,

danke für Dein Statement. Ich sehe das genauso.

Also, der Kündigung und der Preiserhöhung ist widersprochen und ich betrachte den Altvertrag (mit den alten Arbeitspreisen :P ) nach wie vor als Grundlage für den Bezug von Heiz-Strom durch den regionalen Anbieter.

Im übrigen warte ich gelassen die weitere Entwicklung ab.

Gruß
Greylupo0
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: Thomas S. am 14. Februar 2007, 16:39:36
Sehr interessant. Aber ganz so einfach ist es NICHT!?

Denn wenn der alte "Sondervertrag" keine wirksame Preisanpassungsklausel enthält (§ 307), welcher Preis gilt denn dann?

Nach meinem Rechtsempfinden (bin ich wieder empfindlich  :wink: ) doch nur der ursprünglich bei Vertragsunterzeichnung vereinbarte Preis, also z.B. aus dem Jahre 2002. Wie könnte das anders sein?

Das heißt aber auch, daß alle Preiserhöhungen der vergangen Jahre nicht vertraglich geschuldet waren und sind. Wie bekomme ich diese, zumindest die noch nicht verjährten, zurück?

Muß ich klagen? Kann ich diese nicht als Vorauszahlung auf noch ausstehende Zahlungen (nach dem alten Preis 2002) aufrechnen? Ich habe im Moment schlichtweg das Problem, daß ich nicht wirklich weiß, welche Vorgehensweise die richtige ist.

Mein "Sondervertrag" für Haushaltstrom ist vom örtlichen EVU gekündigt, zeitgleich ein neuer mit schlechteren AGB angeboten (ich will der Kündigung widersprechen, da Schikane, der neue Vertag wird von mir generell abgelehnt)

Ich frage dabei auch nach einer rechtlichen Wertung des Vorgehens von Claus Martin & Monika Richter, siehe
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1700&&org_search_str=Auch%20bei%20Strom%20die%20Rechnung%20k%FCrzen:%20keine%20Sperrung%21&search_or_and=1&search_choice=1#cont_id_5402
da hier sehr wohl alte Zahlungen aufgerechnet werden. Warum soll das unter Anwendung von §307 nicht möglich sein? Warum stehe ich mit dieser Argumentation schlechter da??

Was passiert, wenn ich auf Weiterzahlung verklagt werde... Macht doch gar keinen Sinn, erst die Beträge zurückzuklagen, um damit dann die nächsten Raten zu zahlen. Gibt es dazu bereits Urteile??

Danke für die Hilfe!
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: Greylupo0 am 14. Februar 2007, 18:02:26
@Thomas S.
Es ist durchaus richtig, daß schon die vorangegangenen Preiserhöhungen im "Altvertrag" mangels wirksamer Preisanpassungsklauseln nichtig sind, mit der Konsequenz, daß man eigentlich nur verpflichtet war, den ursprünglich einmal vereinbarten Arbeitspreis zu zahlen. Nur, wer hat sich vor Jahren darüber Gedanken gemacht :roll: ? Aus heutiger Sicht lassen sich diese Erhöhungen eigentlich nur durch eine Aktivklage zurückfordern (sofern sie noch nicht verjährt sind), oder - wie in dem vom LG Koblenz verhandelten Fall (Claus Richter) - mit künftigen Abschlagszahlungen zu verrechnen. Wer nicht so risikofreudig ist, zahlt eben den letzten (stillschweigend) akzeptierten Preis "unter Vorbehalt" weiter, muß dann natürlich seinen Verbrauch immer im Auge behalten und seine Abschlagszahlungen individuell berechnen und aufpassen, daß nicht überzahlt wird.

Bevor der BGH in den nächsten Tagen zu der Frage, ob § 315 BGB auch auf Sonderverträge direkt anwendbar ist, nicht Stellung bezogen hat, wird sowieso kein Versorger etwas unternehmen. Da sich Sondervertragskunden mit ihren Widersprüchen aber ohnehin auf die Intransparenz von Preisanpassungsklauseln (§ 307 BGB) stützen, ist m.E. noch ein "scharfes Messer im Gürtel".

Ich sehe deshalb auch nicht, warum diese Argumentation schlechter sein soll. Du entscheidest Dich entweder für die Rückforderungsklage (was man tunlichst nicht ohne versierte Rechtsberatung machen sollte) oder verrechnest alte, noch nicht verjährte Preiserhöhungen mit künftigen Abschlagszahlungen (siehe LG Koblenz).

Gruß
Greylupo0
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: Thomas S. am 15. Februar 2007, 09:38:05
Hallo Greylupo0,

danke für die Stellungname. Bitte nicht pers. nehmen, da stimmt etwas nicht, was mich noch eher verwirrt... Soweit ich das sehe, ist die Vorgehensweise von Claus Richter nicht in Koblenz verhandelt worden, auch nicht von einem anderen Gericht, es gibt also kein Urteil dazu!?

Im Koblenzer Verfahren ist jedoch auch die Süwag unterlegen, die Claus Richter ebenfalls beliefert. Deshalb wohl deren Einknicken.

Ich will eigentlich nichts zusätzlich komplizieren. Irgendwie bekomme ich aber nicht die Kurve beim Stronwiderspruch (normaler Haushaltstrom; im Gegensatzt zum Gas, wo alles bereits nach §315 läuft).

Der Hintergrund ist eben die Frage, ob ein Gericht es nicht merkwürdig finden wird (im Falle einer Verhandlung), daß ich zwar §307 einwende, aber die alten Preiserhöhungen "stillschweigend genehmigte". Immerhin ergibt sich ja erst seit kurzem eine neue Lage (die Preisanpassungsklauseln sind i.d.R. unwirksam), die Rechtsprechung schwenkt so langsam darauf ein.

Also müßte ich doch, um glaubwürdig zu sein, alle, zumindest nicht verjährten Überzahlungen zurückfordern (bzw. verrechnen).

Dem gegenüber steht wieder die Aussage von RR-E-ft, daß auch "Sonderverträge" bei Privatkunden eher nach §315 beanstandet werden müssen.  :shock: Also eine ganz andere Vorgehensweise!

Hinzu kommt ja noch die Kleinigkeit, daß mein Versorger (ist hier bei uns der Grundversorger für Strom) meinen Vertrag gekündigt hat, um mir einen schlechteren anzubieten. Dazu steht ja in http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1707&st_id=1707&content_news_detail=4823&back_cont_id=1707 wieder einiges, was zu unternehmen ist.

Mir scheint, daß wenn ich alles sauber abwickeln will, nicht um eine Rechtsvertretung herumkomme, da man als Unwissender im Sinne von RR-E-ft  :wink: sich sonst schnell im §§-Dschungel verstrickt.

Denn: ich bin doch etwas verwirrt... Hilfe!!! :oops:
Titel: neue Bedingungen??
Beitrag von: Greylupo0 am 16. Februar 2007, 15:45:08
Hallo Thomas S.,

Also
1. Ich nehme selbstverständlich nichts "persönlich" (was immer man darunter Negatives verstehen sollte) und
2. Ich bin sicher nicht der auf allen Ebenen versierte "Crack", der auf alle Fragen in dieser so schwierigen Materie immer eine wasserdichte Antwort geben kann. Mein Wissen dazu habe ich mir in erster Linie aus diesem Forum angeeignet, und es ist ganz sicher noch sehr lückenhaft. Im übrigen lasse ich mich auch anwaltlich beraten:

Du hast wohl recht, daß die Sache Claus Richter und Süwag nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens war (ich hab´das im Eifer des Gefechtes beim Durchlesen des Threads mit der Kommentierung des vorherigen Absatzes zusammengewürfelt). Ich wollte Dir nur aufzeigen, daß hier jemand erfolgreich seine zuvielgezahlten Strompreise mit künftigen Forderungen aufgerechnet hat. Ob ein solches Verhalten auch vor einem Gericht Bestand haben wird, weiß ich natürlich auch nicht.

Eins steht für mich aber fest:

Bei Widersprüchen gegen Ernergiepreiserhöhungen muß darauf geachtet werden, ob man stinknormaler Abnehmer aus der Tarif-Grundversorgung, also dem klassischen "einseitigen Leistungsbestimmungsrecht" des Versorgers ausgeliefert ist (dann unterliegen die Preise direkt der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB) oder eben mit dem Versorger irgendwann einmal eine Sondervereinbarung (z.B. wie bei Heizstrom) geschlossen hat, indem ein Anfangspreis durch "Angebot und Annahme" vereinbart wurde. Dann spielen bei der Frage von wirksamen Preisänderungen die Vorschriften der §§ 305, 307 BGB eine Rolle. Natürlich ist auch dieser "Anfangspreis" mal vom Anbieter "einseitig" vorgegeben worden, was zu der Überlegung führt, auch hier den § 315 BGB wenigstens hilfsweise heranzuziehen. Um diese Frage geht es ja m.W. in dem anstehenden Revisionsverfahren des BGH. Es ist deshalb sicher nicht verkehrt, wenn man seinen Widerspruch auf beide Vorschriften stützt.

Ich würde mir nicht den Kopf darüber zerbrechen, welche Gedanken sich ein potenzieller Richter möglichwerweise darüber macht, ob Du in der Vergangenheit irgendwelche geänderten Preise "freiwillig" gezahlt hast ("genehmigt" hast Du die ohnehin nicht). Spätestens mit der letzten Erhöhung bist Du eben nicht einverstanden. Und nur das hätte ein Richter zu würdigen.

Das weitere Vorgehen ist dann abhängig davon, ob Du wegen der vermeintlich unberechtigten zurückliegenden Zahlungen selbst einen Prozeß anstrengen oder lieber abwarten willst, ob Dich der Versorger hinsichtlich der aktuell widersprochenen und nicht gezahlten Preiserhöhung verklagen wird. Letzteres ist bei der augenblicklichen Entwicklung der Rechtssprechnung eher unwahrscheinlich. Und zur Aktiv-Klage: In diesem Forum wird immer wieder darauf hingewiesen, diesen Schritt sehr sorgfältig abzuwägen und nur nach ausführlicher fachanwaltlicher Beratung zu tun. Denn hier trägst Du allein das volle Prozeß-Risiko. Verklagt Dich der Versorger, hat er es zu tragen.

Gruß
Greylupo0