Forum des Bundes der Energieverbraucher
Zuhause => Bauen & Renovieren => Thema gestartet von: UrsusAquarius am 12. November 2006, 16:07:34
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Wie wird in der Regel der Grundpreis bei einer Nahwärmeversorgung mit Hackschnitzeln festgesetzt?
Ist es rechtlich haltbar und üblich, das nur am Haustyp (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Reihenhaus) festzumachen?
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Wie wird in der Regel der Grundpreis bei einer Nahwärmeversorgung mit Hackschnitzeln festgesetzt?
Ist es rechtlich haltbar und üblich, das nur am Haustyp (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Reihenhaus) festzumachen?
Üblich sind Preisänderungsklauseln. Es empfiehlt sich unbedingt, zunächst die Vertragswerke durchzulesen und dann gezielt Fragen zu stellen.
Ob etwas rechtlich haltbar ist, kann nur anhand des Wortlauts der Regelung überprüft werden.
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Es gibt eben nur ein Preisblatt pro Jahr für den Haustyp Reihenhaus (nidrigster Grundpreis), Doppelhaushälfte und Einfamilienhaus (höchster Grundpreis). Parameter wie Wohnfläche, Wärmebedarf o.ä. bleiben völlig unberücksichtigt.
Energiesparen wird damit nicht belohnt, ein Niedrigenergiehaus ist damit im Nachteil.
Mir stellt sich die Frage, inwieweit das durchsetzbar ist.
Freundliche Grüsse aus dem Schwarzwald.
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@UrsusAquarius,
teilen Sie doch mal mit, was für Wohneinheiten da beheiz werden?
Eigene, abgeschlossene Siedlung außerhalb der üblichen Wohnbebauung?
Wochenendhäuser?
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Es gibt eben nur ein Preisblatt pro Jahr für den Haustyp Reihenhaus (nidrigster Grundpreis), Doppelhaushälfte und Einfamilienhaus (höchster Grundpreis). Parameter wie Wohnfläche, Wärmebedarf o.ä. bleiben völlig unberücksichtigt.
@UrsusAquarius
Es ist gleichsam so, als sollte man seine Meinung zu Ihrem Sonntagsbraten abgeben, ohne diesen gesehen oder probiert zu haben.
Stellen Sie bitte Ihre Fragen so, dass man die Vertragsdetails beurteilen kann.
Vielleicht schauen Sie zuerst auf der Internetseite Ihres Versorgungsunternehmens nach.
Vielleicht handelt es sich ja um die Stadtwerke Überlingen.
http://www.stadtwerke-ueberlingen.com/de/
In dem Preisblatt http://www.stadtwerke-ueberlingen.com/de/download/pdf/fernwaerme/fernwaerme_2006.pdf
ist schon so einiges enthalten. U.a., wie sich der Arbeitspreis zusammensetzt. Man nimmt aber Bezug auf eine Preisänderungsklausel. Diese müsste sich in Ihren Vertragsunterlagen finden. Man kann nicht durch ein einfachers Preisblatt in einen bestehenden Sonderkundenvertrag eine Preisänderungsklausel einführen.
Also bitte einmal nachsehen.
Diese Arbeit müssen Sie sich schon selbst machen.
(1) Erklärung: Zusammensetzung des Arbeitspreises
Der Fernwärmekunde schließt mit der Inbetriebnahme seines Hausanschlusses einen Fernwärmeliefervertrag mit Preisgleitklausel ab, die sich am aktuellen Holz- und Öl-preis orientiert. Es gelten die aktuellen Preise entsprechend der Berechnungsformel.
Preisgleitklausel:
AP = AP0 x (0,3 x Lo/Lo0 + Öl / Öl0 + 0,3 x Ho / Ho0)
AP = neuer Leistungs- und Arbeitspreis
AP0 = Leistungs- und Arbeitspreis im Jahr 2000
Lo = aktuelle Lohnkosten
Lo0 = Lohnkosten 01.01.2000
Öl = aktueller Ölpreis €/hl
Öl0 = Ölpreis im Jahr 2000 = leichtes Heizöl €/hl
Ho = aktuelle Brennstoffkosten Holz €/Sm³
Ho0 = Brennstoffkosten Holz im Jahr 2000
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Hallo Herr Cremer.
es ist ein Ortsteil der Gemeinde mit ca. 40 Häusern, 5 Reihenhäuser, der Rest Einfamilienhäuser und Doppelhaushälften. Dabei handelt es sich keinesfalls um Wochenendhäuser o.ä., sondern um ständig genutzte Wohneinheiten.
Freundliche Grüsse
Reinhold Merkle
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Hier noch unsere aktuellen Preise und Preisgleitklauseln, damit eine bessere Beurteilung möglich ist (alle Preise ohne MWSt):
1) Grundpreis
GP0 (1999) : Einfamilienhaus= € 40.49
Doppelhaushälfte = € 27,71
Reihenhaus = € 24,70
Preisgleitformel :
GP = 0,4 + 0,4*L/L0 + 0,2*I/I0 mit L=Lohnkosten und I=Invstitionskosten
2) Arbeitspreis
AP0 (1999) : € 38,35 je MWh
Preisgleitformel :
AP = 0,5*B/B0 + 0,5*H/H0 mit B=leichtes Heizöl und H=Hackschnitzel
Für Einfamilienhäuser ist derzeit (2006) GP = € 44,40 und AP = € 52,10
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@UrsusAquarius,
wie im anderen Posting geantwortet.
1. klassischer Fall für § 315 BGB, da auch hier die Prerisänder8ungen einseitig festgesetzt werden.
2. juristische Vertragsprüfung, ob nach 10 Jahren Kündigung möglich ist.
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@UrsusAquarius,
wie im anderen Posting geantwortet.
1. klassischer Fall für § 315 BGB, da auch hier die Prerisänderungen einseitig festgesetzt werden.
Nein, wegen der offensichtlich erfolgten Vereinbarung einer Preisänderungsklausel ist § 315 BGB nicht anwendbar, da es eine Preisvereinbarung und kein einseitiges Bestimmungsrecht gibt.
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Preisgleitformel :
GP = 0,4 + 0,4*L/L0 + 0,2*I/I0 mit L=Lohnkosten und I=Invstitionskosten
Das ist die Formel für die Preisbestimmung. Wie lautet die Klausel?